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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/12/2016
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Koninklijk besluit tot omzetting van richtlijn 2015/653/EU van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van Richtlijn 2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling Arrêté royal transposant la directive 2015/653/UE de la Commission du 24 avril 2015 modifiant la directive 2006/126/CE du Parlement européen et du Conseil relative au permis de conduire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
14 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot omzetting van richtlijn 14 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal transposant la directive 2015/653/UE
2015/653/EU van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van de la Commission du 24 avril 2015 modifiant la directive 2006/126/CE
Richtlijn 2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad du Parlement européen et du Conseil relative au permis de conduire. -
betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 december 2016 tot omzetting van richtlijn 2015/653/EU l'arrêté royal du 14 décembre 2016 transposant la directive
van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van Richtlijn 2015/653/UE de la Commission du 24 avril 2015 modifiant la directive
2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het 2006/126/CE du Parlement européen et du Conseil relative au permis de
rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 23 december 2016). conduire (Moniteur belge du 23 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
14. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 14. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie
2015/653/EU der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der 2015/653/EU der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Führerschein den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, PHILIPPE, Konig der Belgier,
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 § 1 Nr. 3 Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 § 1 Nr. 3
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom
9. Juli 1976; 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den
Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm; Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
August 2016; August 2016;
Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 28. September Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 28. September
2016 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des Sondergesetzes 2016 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen; vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.299/4 des Staatsrates vom 16. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.299/4 des Staatsrates vom 16. November
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
17. März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011, 17. März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011,
15. November 2013 und 21. Juli 2015, wird der einleitende Satz durch 15. November 2013 und 21. Juli 2015, wird der einleitende Satz durch
die Wörter "abgeändert durch die Richtlinien 2009/113/EG vom 25. die Wörter "abgeändert durch die Richtlinien 2009/113/EG vom 25.
August 2009, 2011/94/EU vom 28. November 2011, 2012/36/EU vom 19. August 2009, 2011/94/EU vom 28. November 2011, 2012/36/EU vom 19.
November 2012, 2013/22/EU vom 13. Mai 2013, 2013/47/EU vom 2. Oktober November 2012, 2013/22/EU vom 13. Mai 2013, 2013/47/EU vom 2. Oktober
2013, 2014/85/EU vom 1. Juli 2014, 2015/653/EU vom 24. April 2015" 2013, 2014/85/EU vom 1. Juli 2014, 2015/653/EU vom 24. April 2015"
ergänzt. ergänzt.
Art. 2 - In Artikel 73/2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 2 - In Artikel 73/2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2010, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2010, werden die Wörter
"7 II" ersetzt durch die Wörter "7 I". "7 II" ersetzt durch die Wörter "7 I".
Art. 3 - In Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - In Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 1. September Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 1. September
2006, 10. September 2010, 2. März 2011, 28. April 2011 und 21. Juli 2006, 10. September 2010, 2. März 2011, 28. April 2011 und 21. Juli
2016, werden die folgenden Abänderungen angebracht: 2016, werden die folgenden Abänderungen angebracht:
a) der Punkt VII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte a) der Punkt VII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage 1 ersetzt; Anlage 1 ersetzt;
b) der Punkt VIII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte b) der Punkt VIII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage 2 ersetzt; Anlage 2 ersetzt;
c) der Punkt X wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte c) der Punkt X wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage 3 ersetzt; Anlage 3 ersetzt;
d) der Punkt XI wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte d) der Punkt XI wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage 4 ersetzt. Anlage 4 ersetzt.
Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli
2009, 26. November 2010, 28. April 2011, 3. Juli 2012, 8. Januar 2013, 2009, 26. November 2010, 28. April 2011, 3. Juli 2012, 8. Januar 2013,
15. November 2013 und 29. Januar 2014, werden folgende Änderungen 15. November 2013 und 29. Januar 2014, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
a) der Punkt I wird wie folgt ersetzt: a) der Punkt I wird wie folgt ersetzt:
"I. HARMONISIERTE CODES DER EUROPÄISCHEN UNION FAHRER (medizinische "I. HARMONISIERTE CODES DER EUROPÄISCHEN UNION FAHRER (medizinische
Gründe) Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01. Brille 01.01. Brille
01.02. Kontaktlinse(n) 01.02. Kontaktlinse(n)
01.05. Augenschutz 01.05. Augenschutz
01.06. Brille oder Kontaktlinsen 01.06. Brille oder Kontaktlinsen
01.07. Spezifische optische Hilfe 01.07. Spezifische optische Hilfe
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01. Prothese/Orthese der Arme 03.01. Prothese/Orthese der Arme
03.02. Prothese/Orthese der Beine 03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung 10. Angepasste Schaltung
10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs 10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04. Angepasste Schalteinrichtung 10.04. Angepasste Schalteinrichtung
15. Angepasste Kupplung 15. Angepasste Kupplung
15.01. Angepasstes Kupplungspedal 15.01. Angepasstes Kupplungspedal
15.02. Handkupplung 15.02. Handkupplung
15.03. Automatische Kupplung 15.03. Automatische Kupplung
15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des 15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des
Kupplungspedals zu verhindern Kupplungspedals zu verhindern
20. Angepasste Bremsvorrichtungen 20. Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01. Angepasstes Bremspedal 20.01. Angepasstes Bremspedal
20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04. Bremspedal mit Gleitschiene 20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
20.05. Bremspedal (Kipppedal) 20.05. Bremspedal (Kipppedal)
20.06. Mit der Hand betätigte Bremse 20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.: 20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.:
20.07(300N)`) 20.07(300N)`)
20.09. Angepasste Feststellbremse 20.09. Angepasste Feststellbremse
20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals 20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals
zu verhindern zu verhindern
20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse 20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01. Angepasstes Gaspedal 25.01. Angepasstes Gaspedal
25.03. Gaspedal (Kipppedal) 25.03. Gaspedal (Kipppedal)
25.04. Handgas 25.04. Handgas
25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel 25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08. Gaspedal links 25.08. Gaspedal links
25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu 25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu
verhindern verhindern
31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale 31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01. Extrasatz Parallelpedale 31.01. Extrasatz Parallelpedale
31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des 31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des
Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt
werden werden
31.04. Bodenerhöhung 31.04. Bodenerhöhung
32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand 32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand
betätigte Vorrichtung betätigte Vorrichtung
32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft 32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft
betätigte Vorrichtung betätigte Vorrichtung
33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft 33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft
mit einer Hand betätigte Vorrichtung mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft 33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft
mit zwei Händen betätigte Vorrichtung mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.) Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung 35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung
loszulassen loszulassen
35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, 35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich,
ohne Lenkvorrichtung loszulassen ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, 35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich,
ohne Lenkvorrichtung loszulassen ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung 35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung
und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40. Angepasste Lenkung 40. Angepasste Lenkung
40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.:,40.01(140N)`) 40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.:,40.01(140N)`)
40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; 40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil;
verkleinertem Durchmesser usw.) verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06. Angepasste Position des Lenkrads 40.06. Angepasste Position des Lenkrads
40.09. Fußlenkung 40.09. Fußlenkung
40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad 40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes 40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes
Lenksystem Lenksystem
40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes 40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes
Lenksystem Lenksystem
42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur 42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur
Seite Seite
42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43. Sitzposition des Fahrzeugführers 43. Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand 43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand
zum Lenkrad und zu den Pedalen zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02. Der Körperform angepasster Sitz 43.02. Der Körperform angepasster Sitz
43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04. Führersitz mit Armlehne 43.04. Führersitz mit Armlehne
43.06. Angepasster Sicherheitsgurt 43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der 43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der
Stabilität Stabilität
44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von 44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von
Untercodes) Untercodes)
44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen 44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02. Angepasste Vorderradbremse 44.02. Angepasste Vorderradbremse
44.03. Angepasste Hinterradbremse 44.03. Angepasste Hinterradbremse
44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden 44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten
und Stehen ermöglichen und Stehen ermöglichen
44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N (*) (z. 44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N (*) (z.
B.,44.09(140N)`) B.,44.09(140N)`)
44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N (*) (z. 44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N (*) (z.
B.,44.10(240N)`) B.,44.10(240N)`)
44.11. Angepasste Fußraste 44.11. Angepasste Fußraste
44.12. Angepasster Handgriff 44.12. Angepasster Handgriff
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer 47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer
beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht
ausbalanciert werden müssen ausbalanciert werden müssen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte
Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung
verwendete Buchstaben: verwendete Buchstaben:
a links a links
b rechts b rechts
c Hand c Hand
d Fuß d Fuß
e Mitte e Mitte
f Arm f Arm
g Daumen g Daumen
(*) In den Codes 20.07, 40.01, 44.09 und 44.10 bezeichnet "Kraft" die (*) In den Codes 20.07, 40.01, 44.09 und 44.10 bezeichnet "Kraft" die
Kraft, mit der der Fahrer das System betätigen kann. Kraft, mit der der Fahrer das System betätigen kann.
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach 61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach
Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz 62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz
oder innerorts in .../innerhalb der Region ... oder innerorts in .../innerhalb der Region ...
63. Fahren ohne Beifahrer 63. Fahren ohne Beifahrer
64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit 64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als ... km/h von nicht mehr als ... km/h
65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von 65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von
mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66. Ohne Anhänger 66. Ohne Anhänger
67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68. Kein Alkohol 68. Kein Alkohol
69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen 69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen
Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ
(z. B.,69` oder,69(01.01.2016)`) (z. B.,69` oder,69(01.01.2016)`)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
70. Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... 70. Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.
B.,70.0123456789.NL`) B.,70.0123456789.NL`)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Kennzeichnung im 71. Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Kennzeichnung im
Falle eines Drittlandes, z. B.,71.987654321.HR`) Falle eines Drittlandes, z. B.,71.987654321.HR`)
73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79. (...) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 79. (...) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein nur Fahrzeuge, die den in Klammern 2006 über den Führerschein nur Fahrzeuge, die den in Klammern
angegebenen Spezifikationen entsprechen. angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne 79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne
Beiwagen Beiwagen
79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige 79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge 79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger 79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger
mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als
0,1 kW/kg 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige 79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige
Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von 80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24.
Lebensjahr nicht vollendet hat Lebensjahr nicht vollendet hat
81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von 81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von
zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21.
Lebensjahr nicht vollendet hat Lebensjahr nicht vollendet hat
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt
(z. B.,95(01.01.12)`) (z. B.,95(01.01.12)`)
96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer
höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die
höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500
kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in 97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in
den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.
Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt; Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt;
b) in Punkt II wird Punkt 112 aufgehoben. b) in Punkt II wird Punkt 112 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November Art. 5 - In Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November
2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm
wird das Wort "112" ersetzt durch das Wort "69". wird das Wort "112" ersetzt durch das Wort "69".
Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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