gepubliceerd op 03 november 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 december 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 15 december 2015), bekrachtigd bij de
wet van 26 december 2015Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
26/12/2015
pub.
30/12/2015
numac
2015206007
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht
sluiten houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015, err. van 25 januari 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes, der auf Schulgebäude anwendbar ist, abzuändern.
Auf der Grundlage der Artikel 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf die in Anhang III der vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden.
Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird in Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen eine neue Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt. In dieser Bestimmung wird folglich ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für Schulgebäude eingeführt.
Unter Schulgebäuden versteht man die Schulgebäude, die für den Schul- oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch") steuerfrei ist.
Ganz allgemein wird sich in Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches auf Unterricht bezogen, der aus einer Folge von Unterrichtsstunden besteht, die in der Regel während eines Zeitraums, der einem Schul- oder Studienjahr entspricht, erteilt werden, sich nach einem pädagogischen Programm richtet und die Organisation von Prüfungen im Hinblick auf die Ausstellung einer Urkunde (Diplom, Zeugnis, Brevet, Bescheinigung) umfasst.
Insbesondere geht es um den geregelten Unterricht, also Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht, Hochschul- und Universitätsunterricht, Sonderschulunterricht, Erwachsenenbildung und dergleichen, selbst wenn es sich dabei um Teilzeitunterricht handelt.
Kunstunterricht, der an Musikakademien, Tanzakademien und ähnlichen Schulen erteilt wird, ist ebenfalls gemeint, insofern weiter oben erwähnte Bedingungen erfüllt sind und die in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen nicht bloß der Unterhaltung dienen.
Zugleich sind Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung, deren unmittelbares Ziel es ist, ein Handwerk oder einen Beruf zu erlernen, und in diesem Rahmen erfolgte Fortbildungen, Umschulungen und Weiterbildungen betroffen.
Angesichts der Besonderheit dieser Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen Umschulungen wird nicht verlangt, dass der Unterricht während eines Zeitraums, der einem Schul- oder Studienjahr entspricht, erteilt wird.
Die Steuerbefreiung von Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches gilt nur für diesbezügliche Dienstleistungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder andere Einrichtungen, die als Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung gelten, sofern sie keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung des erteilten Unterrichts verwendet werden.
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist somit anwendbar auf: 1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr.4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § 3 Nr.3 bis 6 der vorerwähnten Tabelle A erwähnten Leistungen in Bezug auf Schulgebäude, 3. das in Artikel 44 § 3 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf Schulgebäude bezieht.
Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Rechnung getragen worden.
Bislang ist kein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen, in dem es um die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Schulgebäuden geht. Außerdem geht aus einer jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache C-161/14, 4. Juni 2015, Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) hervor, dass die Tragweite von Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG, auf deren Grundlage die Regierung der Ansicht ist, den vorerwähnten ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu können, nicht strikt begrenzt ist. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass in den verschiedenen Sprachfassungen der weiter oben erwähnten Nummer 10 unterschiedliche Wortlaute verwendet werden, durch die der Sinn dieser Bestimmung beeinflusst werden kann. In diesem Zusammenhang verdienen folgende Erwägungen des Gerichtshofes besondere Beachtung: "First, there are versions of Category 10, such as that in English (`provision, construction, renovation and alteration of housing, as part of a social policy'), which indicate that it is the services supplied which might be regarded as having to be part of a social policy in order to qualify for the reduced rate of VAT, whereas other versions of Category 10, such as that in French (`livraison, construction, rénovation et alteration de logements fournis dans le cadre de la politique sociale'), Spanish (`Suministro, construcción, renovación y transformación de viviendas proporcionadas en el marco de la pol¤tica social') and Italian (`cessione, costruzione, restauro e trasformazione di abitazioni fornite nell'ambito della politica sociale') indicate that it is the housing which must be supplied as part of a social policy in order to qualify for the reduced rate. As regards the German language version of Category 10 (`Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus'), it suggests that the reduced rate is to be reserved to operations concerning social housing.". "It must moreover be observed that Annex III refers in Category 10 thereof, regardless of language version, to the inclusion, in the category of services which may be subject to reduced rates of VAT, not of any provision, construction, renovation and alteration of housing, but only of such operations where they are related to housing or to services supplied as part of a social policy or to social housing. It is therefore apparent from the very wording of that provision that it precludes national measures which amount to permitting the application of the reduced rate of VAT to the provision, construction, renovation and alteration of all housing, with no account being taken of the restriction pertaining to the social context in which such operations must take place.". "As regards the purpose of those provisions, it must be recalled that, in establishing Annex III to the VAT Directive, the EU legislature intended that essential commodities and goods and services having social or cultural objectives may be subject to a reduced rate of VAT, provided that those goods or services pose little or no risk of distortion to competition.". "It is true that the VAT Directive does not define either which services correspond to social objectives or, again, which services are supplied as part of social policy. It follows that the definition of such objectives or that social policy context is a matter of political choices for the Member States and may not be subject to scrutiny by the European Union except where, by a distortion of those concepts, it results in measures which fall, by virtue of their effect and true objectives, outside those objectives or that context.".
Aus den Erwägungen weiter oben kann deutlich abgeleitet werden, dass sich Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG nicht zwangsläufig nur auf Wohnungen bezieht, was übrigens für Nr. 10a ("Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen") und Nr. 10b ("Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten") sehr wohl der Fall ist, sondern auf Unterbringung im weitesten Sinne, solange diese Unterbringung in einen sozialpolitischen Kontext eingebettet ist. Ferner geht aus der weiten Formulierung des Gerichtshofes "or to services supplied as part of a social policy or to social housing" hervor, dass der soziale Aspekt wichtiger als der Umstand der Unterbringung ist. Die Unterbringung von Schülern und Studenten in zeitgemäßen und geeigneten Schulgebäuden fügt sich sehr deutlich in die von der Regierung angekündigte Sozialpolitik ein. Zu schlussfolgern, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Schulgebäuden mit der vorerwähnten Bestimmung nicht vereinbar ist, ist daher vorschnell.
In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2016 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 14. Oktober 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.329/3 des Staatsrates vom 19. November 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird eine Rubrik XL mit folgendem Wortlaut eingefügt: "XL.Schulgebäude Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: 1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr.4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § 3 Nr.3 bis 6 erwähnten Leistungen in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten Schulgebäude, 3. das in Artikel 44 § 3 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Schulgebäude bezieht." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT