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Koninklijk Besluit van 14 december 2006
gepubliceerd op 08 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006001010
pub.
08/02/2007
prom.
14/12/2006
ELI
eli/besluit/2006/12/14/2006001010/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 14 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 und (EG) Nr. 2076/2005 vom 5. Dezember 2005;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5.

Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004;

Aufgrund der Stellungnahme 38-2005 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 26. September 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.456/3 des Staatsrates vom 7. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Schlachthof: Geflügelschlachthof, 3. Betriebsassistenten: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden hat, 4.Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der der amtliche Tierarzt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von Betriebsassistenten assistiert wird, 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, 6.PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 7. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der Schlachtlinie. § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgeführten Begriffsbestimmungen.

KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung Art. 2 - Um die in Anlage II erwähnten Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthof die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten.

Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Eigenkontrolle, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, fällt unter die Verantwortung des Betriebstierarztes. 2. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäss der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr.854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden und über eine international anerkannte Zertifizierung verfügen. Indessen ist der Betrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5.

Dezember 2005 zur Bestimmung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 von dieser international anerkannten Zertifizierung befreit, sofern der Schlachthofbetreiber nachweisen kann, dass er ein Zertifizierungsverfahren eingeleitet hat und weiterverfolgt. 3. Sie müssen über die in Anlage III vorgesehene Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der PKE des Ortes ein, an der sich die Niederlassung befindet.

Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt werden.

Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt der Leiter der PKE dem Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäss Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der PKE setzt zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder in Kenntnis. § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis.

Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung zufallen.

Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können.

Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder überarbeiteten Fassung. § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten mit. § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage III festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75% dieser Norm ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter der PKE ausserdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäss Artikel 11 § 1 vorbehalten ist. § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75% der in Anlage III festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der Leiter der PKE die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist.

Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der Leiter der PKE das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein.

Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest.

Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen.

Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die Ausweidungslinie gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmassnahmen auferlegen und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der Leiter der PKE auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes beschliessen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist andauern, setzt der Leiter der PKE die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein.

Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter der PKE per Einschreiben von der geplanten Massnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der PKE seine Einwände innnerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen. § 3 - Die betroffene PKE untersucht die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreissig Tage, um einen Beschluss zu fassen.

Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per Einschreiben notifiziert.

KAPITEL III - Die Betriebsassistenten Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die Personalmitglieder des Schlachthofs: 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung teilnehmen, 2.eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten Ausbildung bezieht. § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen.

Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist in Anlage I festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage I bezüglich der Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Fleisches muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer dreissigstündigen Ausbildung teilnehmen. § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen.

KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Der Betreiber des Schlachthofs, in dem eine Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung als Pilotprojekt vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses stattgefunden hat, hat weiterhin Anspruch auf diese Massnahme, bis über den in Artikel 4 erwähnten Erlaubnisantrag entschieden ist und insofern diese binnen einem Monat nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingeführt worden ist.

Dem Antrag liegt die Liste der Personalmitglieder des Schlachthofs bei, die zur Ausführung der Aufgaben der Betriebsassistenten zugelassen sind.

Art. 13 - Die Personalmitglieder der Schlachthöfe, die während des Pilotprojekts die in Anlage II erwähnten Aufgaben ausgeführt haben, werden Betriebsassistenten gleichgestellt.

Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben in Brüssel, den 6. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten bezieht sich auf die folgenden « Zielsetzungen » und die Kenntnis dieser « Zielsetzungen » sind durch die Prüfungen bestätigt: 1. Die Niederlassung: - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und nennen können, - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können.2. Die Hygiene: - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und des Materials zu verhalten hat, - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit Fleisch umzugehen hat, - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die Schlachtung richtig verhalten.3. Das Geflügel und das Fleisch: - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die Tierkörper und die Schlachtabfälle, - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen mit Anomalien unterscheiden können, - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, - genusstaugliche Tierkörper von genussuntauglichen Tierkörpern unterscheiden können, - eine Entscheidung über die Beseitigung oder die Nichtbeseitigung der Tierkörper treffen können, - Fehler beim Transport, beim Entladen oder beim Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können. Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II Aufgaben der Betriebsassistenten 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende Teile abtasten: a.die Aussenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füsse, es sei denn, diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, b. die Eingeweide, c.den Hohlraum des Tierkörpers.

Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. 2. Aufpassen auf: a.Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des Aussehens des Tierkörpers, b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht werden, c.das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. 3. Die Tierkörper entfernen, die ihrem Urteil nach nicht genusstauglich sind und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung stellen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III Normen und Personalbestand für die Betriebsassistenten Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um drei erhöht.

Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er folgende Richtschnuren: - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer Erfordernisse erhöht werden.

Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch der Betriebsassistenten fordern.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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