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Koninklijk Besluit van 13 september 2022
gepubliceerd op 30 mei 2024

Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2024005025
pub.
30/05/2024
prom.
13/09/2022
ELI
eli/besluit/2022/09/13/2024005025/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2022 tot wijziging van de artikelen 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 in den KE/EStGB 92 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 444, abgeändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27.Juni 2021 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und zuletzt abgeändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 19. Juni 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.746/3 des Staatsrates vom 14. Juli 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 225 des KE/EStGB 92 wird wie folgt ersetzt: "Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt festgelegt: Tabelle

Art der Verstöße

Zuschläge

A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung ohne Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben A erwähnten Fälle der Nichtabgabe oder verspäteten Einreichung der Erklärung):

10 Prozent

- zweiter Verstoß:

20 Prozent

- dritter Verstoß:

30 Prozent

Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.

C. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung mit Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

50 Prozent

- zweiter Verstoß:

100 Prozent

- dritter Verstoß und folgende Verstöße:

200 Prozent

D. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung entweder verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Bestechung eines Beamten:


in allen Fällen:

200 Prozent".

Art. 2 - In Artikel 228 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "bei Nichtabgabe" und den Wörtern "der Erklärung" die Wörter "oder verspäteter Einreichung" eingefügt.

Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 228/1 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Tabelle der Steuerzuschläge, die im Falle einer unrichtigen Erklärung anwendbar sind, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, wie folgt festgelegt: Tabelle

Art der Verstöße

Zuschläge

A. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B. Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

10 Prozent

- zweiter Verstoß:

20 Prozent

- dritter Verstoß:

30 Prozent

Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.

C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

50 Prozent

- zweiter und dritter Verstoß:

75 Prozent

- vierter und fünfter Verstoß:

100 Prozent

- sechster und siebter Verstoß:

150 Prozent

- achter Verstoß und folgende Verstöße:

200 Prozent

D. Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Bestechung eines Beamten:


in allen Fällen:

200 Prozent


Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind, nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde."

Art. 4 - In Artikel 229 desselben Erlasses werden die Wörter "226 und 228" durch die Wörter "226, 228 und 228/1" ersetzt.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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