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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les articles 225, 228, 229 et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92. - Traduction allemande |
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13 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen | 13 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant les articles 225, 228, 229 |
225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92. | et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92. - Traduction |
- Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 september 2022 tot wijziging van de artikelen 225, 228, | l'arrêté royal du 13 septembre 2022 modifiant les articles 225, 228, |
229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92 (Belgisch | 229 et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92 (Moniteur belge |
Staatsblad van 13 oktober 2022). | du 13 octobre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel | 13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel |
225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 in den | 225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 in den |
KE/EStGB 92 | KE/EStGB 92 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 444, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 444, |
abgeändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. Juni 2021 zur | abgeändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. Juni 2021 zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld und zuletzt abgeändert durch Artikel 25 des | Nutzung von Bargeld und zuletzt abgeändert durch Artikel 25 des |
Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit; | Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
19. Juni 2022; | 19. Juni 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.746/3 des Staatsrates vom 14. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.746/3 des Staatsrates vom 14. Juli |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 225 des KE/EStGB 92 wird wie folgt ersetzt: | Artikel 1 - Artikel 225 des KE/EStGB 92 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe oder | "Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe oder |
verspäteter Einreichung einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht | verspäteter Einreichung einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht |
auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt | auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
Tabelle | Tabelle |
Art der Verstöße | Art der Verstöße |
Zuschläge | Zuschläge |
A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung aus Gründen, | A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung aus Gründen, |
die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind: | die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind: |
Entfällt | Entfällt |
B. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung ohne | B. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung ohne |
Steuerhinterziehungsabsicht: | Steuerhinterziehungsabsicht: |
- erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben | - erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben |
A erwähnten Fälle der Nichtabgabe oder verspäteten Einreichung der | A erwähnten Fälle der Nichtabgabe oder verspäteten Einreichung der |
Erklärung): | Erklärung): |
10 Prozent | 10 Prozent |
- zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
20 Prozent | 20 Prozent |
- dritter Verstoß: | - dritter Verstoß: |
30 Prozent | 30 Prozent |
Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem | Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem |
Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. | Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. |
C. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung mit | C. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung mit |
Steuerhinterziehungsabsicht: | Steuerhinterziehungsabsicht: |
- erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
50 Prozent | 50 Prozent |
- zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
100 Prozent | 100 Prozent |
- dritter Verstoß und folgende Verstöße: | - dritter Verstoß und folgende Verstöße: |
200 Prozent | 200 Prozent |
D. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung entweder | D. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung entweder |
verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch | verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch |
Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung | Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung |
der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem | der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem |
Versuch einer Bestechung eines Beamten: | Versuch einer Bestechung eines Beamten: |
in allen Fällen: | in allen Fällen: |
200 Prozent". | 200 Prozent". |
Art. 2 - In Artikel 228 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 2 - In Artikel 228 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen |
den Wörtern "bei Nichtabgabe" und den Wörtern "der Erklärung" die | den Wörtern "bei Nichtabgabe" und den Wörtern "der Erklärung" die |
Wörter "oder verspäteter Einreichung" eingefügt. | Wörter "oder verspäteter Einreichung" eingefügt. |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 228/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 228/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 228/1 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Tabelle der | "Art. 228/1 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Tabelle der |
Steuerzuschläge, die im Falle einer unrichtigen Erklärung anwendbar | Steuerzuschläge, die im Falle einer unrichtigen Erklärung anwendbar |
sind, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 | sind, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, wie folgt festgelegt: | Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, wie folgt festgelegt: |
Tabelle | Tabelle |
Art der Verstöße | Art der Verstöße |
Zuschläge | Zuschläge |
A. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des | A. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des |
Steuerpflichtigen sind: | Steuerpflichtigen sind: |
Entfällt | Entfällt |
B. Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht: | B. Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht: |
- erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
10 Prozent | 10 Prozent |
- zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
20 Prozent | 20 Prozent |
- dritter Verstoß: | - dritter Verstoß: |
30 Prozent | 30 Prozent |
Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem | Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem |
Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. | Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. |
C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht: | C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht: |
- erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
50 Prozent | 50 Prozent |
- zweiter und dritter Verstoß: | - zweiter und dritter Verstoß: |
75 Prozent | 75 Prozent |
- vierter und fünfter Verstoß: | - vierter und fünfter Verstoß: |
100 Prozent | 100 Prozent |
- sechster und siebter Verstoß: | - sechster und siebter Verstoß: |
150 Prozent | 150 Prozent |
- achter Verstoß und folgende Verstöße: | - achter Verstoß und folgende Verstöße: |
200 Prozent | 200 Prozent |
D. Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter | D. Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter |
Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer | Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer |
Bestechung eines Beamten: | Bestechung eines Beamten: |
in allen Fällen: | in allen Fällen: |
200 Prozent | 200 Prozent |
Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge | Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge |
werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind, | werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind, |
nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, | nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, |
vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in | vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in |
Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den | Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den |
Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde." | Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde." |
Art. 4 - In Artikel 229 desselben Erlasses werden die Wörter "226 und | Art. 4 - In Artikel 229 desselben Erlasses werden die Wörter "226 und |
228" durch die Wörter "226, 228 und 228/1" ersetzt. | 228" durch die Wörter "226, 228 und 228/1" ersetzt. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |