gepubliceerd op 08 november 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer
13 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 14. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, insbesondere der Artikel 1, 3, 5, 32, 38, 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 51, 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, 63 und 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 22. Juli und 12.
August 2003 und 27. April und 9. Juli 2004;
Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
November 2003 und 6. Januar 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Verfahren der Genehmigung von Schenkungen oder Legate zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung geschaffen worden sind, ein Ende gesetzt werden muss;
In der Erwägung, dass Unser Minister der Wissenschaftspolitik noch Ministerielle Ausführungserlasse für die effektive Anwendung der Artikel 32, 38 und 51 fassen muss;
In der Erwägung, dass es aus gesetzgebungstechnischen Gründen und aus Zweckmässigkeitsgründen noch nicht möglich ist, das Datum ihrer Veröffentlichung zu bestimmen;
In der Erwägung, dass die Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen für die oben erwähnten Artikel einerseits die durch den ehemaligen Königlichen Erlass vom 31. März 1987 festgelegten Regeln für die Berechnung des vorläufigen Haushaltsmittelbetrags und des Rücklagenfonds ihrer jeweiligen Einrichtung und andererseits das Rundschreiben Nr. 7 vom 7. Juli 1987 für die Form des Jahresabschlusses besagter Einrichtungen weiter angewandt haben, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass hinsichtlich der bestehenden Situation Übergangsmassnahmen zu treffen sind, bis die oben erwähnten Ministeriellen Ausführungserlasse gefasst werden, damit die Rechtssicherheit gewährleistet wird;
In der Erwägung, dass die Kontinuität des wissenschaftlichen öffentlichen Dienstes dadurch gewährleistet wird;
In der Erwägung, dass der Inhalt vorliegenden Erlasses schnellstmöglich zur Kenntnis der Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen gebracht werden muss, damit eine gute Verwaltung gewährleistet wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1.
Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung aufgezählt sind, ».
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools. a) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst »: - die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte, - die Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien, - das Königliche Institut für das Kunsterbe.b) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Dokumentation »: - das Allgemeine Staatsarchiv und die Staatsarchive in den Provinzen, - die Königliche Bibliothek von Belgien.c) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum »: - das Königliche Observatorium von Belgien, - das Königliche Meteorologische Institut von Belgien, - das Belgische Institut für Raumaeronomie.d) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur »: - das Königliche Belgische Institut für Naturwissenschaften, - das Königliche Museum für Zentralafrika.» Art. 3 - Artikel 5 Nr. 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 16. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen oder über die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art zugunsten der Einrichtung zu entscheiden. » Art. 4 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 47 - § 1 - Der Auszahlungsbevollmächtigte entscheidet über den Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen und über die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art, insofern der Betrag dieses Ankaufs oder der Wert der Schenkung oder des Legates nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen.
Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über die in Absatz 1 erwähnten Ankäufe und Schenkungen und Legate, insofern ihrer Betrag mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung dem Minister. § 2 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen über die Schenkungen und Legate jeder Art, die eine Annahme von Lasten mit sich bringen, erfordern eine vorherige Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. Diese Stellungnahme muss innerhalb eines Monats nach Notifizierung des Antrags abgegeben werden; nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als günstig. § 3 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen des Ministers beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses werden auf Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst, dessen Versammlungsprotokoll jeweils der Akte beigefügt wird.
Der beratende Erwerbsausschuss setzt sich zusammen aus dem Auszahlungsbevollmächtigten, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die auf Vorschlag des Leiters der Einrichtung unter dem akademischen Personal der Universitäten ausgewählt werden. Sein Mandat hat diesselbe Dauer wie dasjenige des Geschäftsführungsausschusses, bei dem er tagt.
Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Ankäufe zu erstellen. » Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen » Art. 6 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten, und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 betrifft, festgelegt wird. » Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64bis - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel 32 wie folgt zu lesen: « Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen. § 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden sind. » Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64ter - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel 38 wie folgt zu lesen: « Art. 38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und eine Vermögensaufstellung. § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am 31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9.Juli 2003 festgelegt sind, angewandt werden. » Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64quater - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel 51 wie folgt zu lesen: « Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden sind. § 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet werden. § 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird.
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss günstig ist. » KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel 47 des besagten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Verfahren weitergeführt.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 1. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. Juli 1924 zur Einsetzung eines gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1928, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1.
Februar 2000 wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - der Artikel 5, 6 und 7, die mit 1. Januar 2000 wirksam werden, - der Artikel 1 und 2, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, - von Artikel 12, der mit 1. April 2003 wirksam wird.
Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL