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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/10/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000
1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle
het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a
instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services
bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met de l'Etat à gestion séparée, établi par le Service central de
afzonderlijk beheer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005
van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles
organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de organiques de la gestion financière et matérielle des établissements
wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique
Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à
Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. gestion séparée.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 oktober 2005. Donné à Bruxelles, le 13 octobre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
14. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehen unterstehen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit
getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2,
abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002; abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere der Artikel 1, 3, 5, zuständigen Minister unterstehen, insbesondere der Artikel 1, 3, 5,
32, 38, 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 32, 38, 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001,
51, 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, 63 51, 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, 63
und 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003; und 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der
Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen; zuständigen Minister unterstehen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 22. Juli und 12. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 22. Juli und 12.
August 2003 und 27. April und 9. Juli 2004; August 2003 und 27. April und 9. Juli 2004;
Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
November 2003 und 6. Januar 2005; November 2003 und 6. Januar 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das In der Erwägung, dass der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das
Verfahren der Genehmigung von Schenkungen oder Legate zugunsten Verfahren der Genehmigung von Schenkungen oder Legate zugunsten
wissenschaftlicher Einrichtungen, die als Staatsdienste mit getrennter wissenschaftlicher Einrichtungen, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung geschaffen worden sind, ein Ende gesetzt werden muss; Geschäftsführung geschaffen worden sind, ein Ende gesetzt werden muss;
In der Erwägung, dass Unser Minister der Wissenschaftspolitik noch In der Erwägung, dass Unser Minister der Wissenschaftspolitik noch
Ministerielle Ausführungserlasse für die effektive Anwendung der Ministerielle Ausführungserlasse für die effektive Anwendung der
Artikel 32, 38 und 51 fassen muss; Artikel 32, 38 und 51 fassen muss;
In der Erwägung, dass es aus gesetzgebungstechnischen Gründen und aus In der Erwägung, dass es aus gesetzgebungstechnischen Gründen und aus
Zweckmässigkeitsgründen noch nicht möglich ist, das Datum ihrer Zweckmässigkeitsgründen noch nicht möglich ist, das Datum ihrer
Veröffentlichung zu bestimmen; Veröffentlichung zu bestimmen;
In der Erwägung, dass die Rechenschaftspflichtigen besagter In der Erwägung, dass die Rechenschaftspflichtigen besagter
Einrichtungen für die oben erwähnten Artikel einerseits die durch den Einrichtungen für die oben erwähnten Artikel einerseits die durch den
ehemaligen Königlichen Erlass vom 31. März 1987 festgelegten Regeln ehemaligen Königlichen Erlass vom 31. März 1987 festgelegten Regeln
für die Berechnung des vorläufigen Haushaltsmittelbetrags und des für die Berechnung des vorläufigen Haushaltsmittelbetrags und des
Rücklagenfonds ihrer jeweiligen Einrichtung und andererseits das Rücklagenfonds ihrer jeweiligen Einrichtung und andererseits das
Rundschreiben Nr. 7 vom 7. Juli 1987 für die Form des Rundschreiben Nr. 7 vom 7. Juli 1987 für die Form des
Jahresabschlusses besagter Einrichtungen weiter angewandt haben, um Jahresabschlusses besagter Einrichtungen weiter angewandt haben, um
die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten; die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass hinsichtlich der bestehenden Situation In der Erwägung, dass hinsichtlich der bestehenden Situation
Übergangsmassnahmen zu treffen sind, bis die oben erwähnten Übergangsmassnahmen zu treffen sind, bis die oben erwähnten
Ministeriellen Ausführungserlasse gefasst werden, damit die Ministeriellen Ausführungserlasse gefasst werden, damit die
Rechtssicherheit gewährleistet wird; Rechtssicherheit gewährleistet wird;
In der Erwägung, dass die Kontinuität des wissenschaftlichen In der Erwägung, dass die Kontinuität des wissenschaftlichen
öffentlichen Dienstes dadurch gewährleistet wird; öffentlichen Dienstes dadurch gewährleistet wird;
In der Erwägung, dass der Inhalt vorliegenden Erlasses In der Erwägung, dass der Inhalt vorliegenden Erlasses
schnellstmöglich zur Kenntnis der Leiter der wissenschaftlichen schnellstmöglich zur Kenntnis der Leiter der wissenschaftlichen
Einrichtungen gebracht werden muss, damit eine gute Verwaltung Einrichtungen gebracht werden muss, damit eine gute Verwaltung
gewährleistet wird; gewährleistet wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1 - Artikel 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. Artikel 1 - Artikel 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1.
Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und
materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird durch die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung « a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung
beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die
dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen und dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen und
in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986
zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen
Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung aufgezählt sind, ». Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung aufgezählt sind, ».
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools. « Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools.
a) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst »: a) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst »:
- die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte, - die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte,
- die Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien, - die Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien,
- das Königliche Institut für das Kunsterbe. - das Königliche Institut für das Kunsterbe.
b) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « b) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool «
Dokumentation »: Dokumentation »:
- das Allgemeine Staatsarchiv und die Staatsarchive in den Provinzen, - das Allgemeine Staatsarchiv und die Staatsarchive in den Provinzen,
- die Königliche Bibliothek von Belgien. - die Königliche Bibliothek von Belgien.
c) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum »: c) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum »:
- das Königliche Observatorium von Belgien, - das Königliche Observatorium von Belgien,
- das Königliche Meteorologische Institut von Belgien, - das Königliche Meteorologische Institut von Belgien,
- das Belgische Institut für Raumaeronomie. - das Belgische Institut für Raumaeronomie.
d) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur »: d) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur »:
- das Königliche Belgische Institut für Naturwissenschaften, - das Königliche Belgische Institut für Naturwissenschaften,
- das Königliche Museum für Zentralafrika. » - das Königliche Museum für Zentralafrika. »
Art. 3 - Artikel 5 Nr. 16 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 5 Nr. 16 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 16. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf « 16. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf
von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen oder über die von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen oder über die
Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art zugunsten der Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art zugunsten der
Einrichtung zu entscheiden. » Einrichtung zu entscheiden. »
Art. 4 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 47 - § 1 - Der Auszahlungsbevollmächtigte entscheidet über den « Art. 47 - § 1 - Der Auszahlungsbevollmächtigte entscheidet über den
Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen und über Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen und über
die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art, insofern der die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art, insofern der
Betrag dieses Ankaufs oder der Wert der Schenkung oder des Legates Betrag dieses Ankaufs oder der Wert der Schenkung oder des Legates
nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen. nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen.
Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über die in Absatz 1 Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über die in Absatz 1
erwähnten Ankäufe und Schenkungen und Legate, insofern ihrer Betrag erwähnten Ankäufe und Schenkungen und Legate, insofern ihrer Betrag
mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR beträgt, Steuerabgaben mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR beträgt, Steuerabgaben
nicht einbegriffen. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung nicht einbegriffen. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung
dem Minister. dem Minister.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen über die Schenkungen und § 2 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen über die Schenkungen und
Legate jeder Art, die eine Annahme von Lasten mit sich bringen, Legate jeder Art, die eine Annahme von Lasten mit sich bringen,
erfordern eine vorherige Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen erfordern eine vorherige Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz. Diese Stellungnahme muss innerhalb eines Monats nach Dienstes Justiz. Diese Stellungnahme muss innerhalb eines Monats nach
Notifizierung des Antrags abgegeben werden; nach Ablauf dieser Frist Notifizierung des Antrags abgegeben werden; nach Ablauf dieser Frist
gilt die Stellungnahme als günstig. gilt die Stellungnahme als günstig.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen des Ministers § 3 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen des Ministers
beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses werden auf beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses werden auf
Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst, dessen Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst, dessen
Versammlungsprotokoll jeweils der Akte beigefügt wird. Versammlungsprotokoll jeweils der Akte beigefügt wird.
Der beratende Erwerbsausschuss setzt sich zusammen aus dem Der beratende Erwerbsausschuss setzt sich zusammen aus dem
Auszahlungsbevollmächtigten, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen Auszahlungsbevollmächtigten, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen
Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die auf französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die auf
Vorschlag des Leiters der Einrichtung unter dem akademischen Personal Vorschlag des Leiters der Einrichtung unter dem akademischen Personal
der Universitäten ausgewählt werden. Sein Mandat hat diesselbe Dauer der Universitäten ausgewählt werden. Sein Mandat hat diesselbe Dauer
wie dasjenige des Geschäftsführungsausschusses, bei dem er tagt. wie dasjenige des Geschäftsführungsausschusses, bei dem er tagt.
Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen
Bericht über die Ankäufe zu erstellen. » Bericht über die Ankäufe zu erstellen. »
Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Erlasses wird durch Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs-, Aufhebungs- und « KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs-, Aufhebungs- und
Schlussbestimmungen » Schlussbestimmungen »
Art. 6 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. 1. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit « Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit
Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten, Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten,
und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in
Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach
Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37
und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38
betrifft, festgelegt wird. » betrifft, festgelegt wird. »
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64bis mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 64bis - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel « Art. 64bis - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel
32 wie folgt zu lesen: 32 wie folgt zu lesen:
« Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf « Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf
einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge
beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister
legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des
Haushalts fest. Haushalts fest.
§ 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des § 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des
Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare
Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des
Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen. Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen.
§ 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten § 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten
Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag
auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1 auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1
belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003
zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden
sind. » sind. »
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 64ter - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel « Art. 64ter - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel
38 wie folgt zu lesen: 38 wie folgt zu lesen:
« Art. 38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der « Art. 38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der
Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach
Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine
Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und
eine Vermögensaufstellung. eine Vermögensaufstellung.
§ 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten
Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung, Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung,
die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am
31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf 31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf
diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie
Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung
von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003
festgelegt sind, angewandt werden. » festgelegt sind, angewandt werden. »
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 64quater - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist « Art. 64quater - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist
Artikel 51 wie folgt zu lesen: Artikel 51 wie folgt zu lesen:
« Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung « Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung
legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten
Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei
vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen
Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest.
§ 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten
Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent
des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden
Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den
Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung
des Haushaltsplans festgelegt worden sind. des Haushaltsplans festgelegt worden sind.
§ 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen § 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen
1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem 1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem
Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des
Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet
werden. werden.
§ 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus § 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus
einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen
Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu
begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die
Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des
Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach
Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss
günstig ist. » günstig ist. »
KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen
oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel
47 des besagten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten 47 des besagten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten
Verfahren weitergeführt. Verfahren weitergeführt.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 1. April 2003 zur Abänderung des Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 1. April 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der
Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen. zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. Juli 1924 zur Einsetzung eines Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. Juli 1924 zur Einsetzung eines
gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt
eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und
Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1928, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1928, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1. Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1.
Februar 2000 wird aufgehoben. Februar 2000 wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
- der Artikel 5, 6 und 7, die mit 1. Januar 2000 wirksam werden, - der Artikel 5, 6 und 7, die mit 1. Januar 2000 wirksam werden,
- der Artikel 1 und 2, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, - der Artikel 1 und 2, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden,
- von Artikel 12, der mit 1. April 2003 wirksam wird. - von Artikel 12, der mit 1. April 2003 wirksam wird.
Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2005 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 oktober 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 octobre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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