gepubliceerd op 08 januari 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
13 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 november 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 § 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30.
Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 1. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Dezember 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein Beauftragter, 3.Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, 5.Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, 6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde.» Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und tatsächlich in Belgien aufhält.
Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird gleichgesetzt: 1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, 2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, 3.ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, 4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, 5.ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat.
Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Es gehören: 1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, 2.zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, - die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, - die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur Kategorie C gehört, 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, - die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, - die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen bilden. Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. § 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der anwendbar ist: 1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, 2.am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, 3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt.
Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, verfügen.
Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht gezogen: 1. Familienleistungen, 2.Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, 4.Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, 5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, 6.das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung für den öffentlichen Sektor, 7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, 8.der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss festgelegt wurde, 9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat.
Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis berechnet. » Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren Lohnes des zweiten Jahres 1.vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel 23 § 1 Nr.1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. » 2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt.3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen Haushalt bildete" ersetzt.4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende Betrag.» Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, gewährt werden.» 2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, abgezogen.
Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, vorausgesetzt: 1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals belegt worden ist, 2.dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind.
Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten.
Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, 2.vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen.
Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe einsetzt.
In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird.
Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben.
Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt.
Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie betreffender Beschluss gefasst wird.
Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 november 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL