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Koninklijk Besluit van 13 juni 2005
gepubliceerd op 27 februari 2008

Koninklijk besluit betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000046
pub.
27/02/2008
prom.
13/06/2005
ELI
eli/besluit/2005/06/13/2008000046/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2005 betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2005), met uitzondering van de artikelen 28 tot 31.

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 13. JUNI 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 452.16, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 453.15, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991, und der Artikel 462bis und 462ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1959;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1999 und 28. August 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.789/1 des Staatsrates vom 25. November 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30.

November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 3. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, 4.individueller Schutzausrüstung, nachstehend « ISA » genannt: jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer getragen oder festgehalten zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatz- oder Zubehörausrüstung, mit Ausnahme von: a) normaler Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen, b) spezifischen ISA für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, c) ISA bei Strassenverkehrsmitteln, d) Sportausrüstungen, e) Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmitteln, f) tragbaren Geräten zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen. Unterabschnitt 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 4 - Der Arbeitgeber muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes und von den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens die der Arbeit inhärenten Risiken feststellen und die geeigneten materiellen Massnahmen treffen, um sie zu verhüten.

Können die Risiken nicht durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren oder durch kollektive technische Schutzmittel vermieden oder ausreichend begrenzt werden, werden ISA verwendet.

Art. 5 - Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nur ISA zur Verfügung stellen, die hinsichtlich der Konzeption und Konstruktion den Vorschriften der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA genügen.

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ISA, deren Zusatz- oder Zubehörausrüstungen nicht einer europäischen Richtlinie über die Konzeption und Konstruktion von ISA unterliegen, zur Verfügung stellen muss, sorgt er dafür, dass diese Zusatz- oder Zubehörausrüstungen aufgrund der geeignetsten anerkannten Leitfäden für bewährte Verfahren hergestellt werden.

Der Arbeitgeber darf ISA, die vor dem 1. Juli 1995 in Betrieb genommen worden sind und den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA nicht entsprechen, den Arbeitnehmern weiterhin zur Verfügung stellen, sofern diese ISA den in Artikel 6 definierten Anforderungen genügen.

Art. 6 - Jede ISA muss in allen Fällen: 1. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen, 2.für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, 3. den ergonomischen Anforderungen des Arbeitnehmers und seinen Erfordernissen in puncto Wohlbefinden und Gesundheit Rechnung tragen, 4.dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen.

Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer ISA notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Risiken gewährleistet sein.

Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Unterabschnitt 3 - Risikoabschätzung und Auswahl der ISA Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt die Gefahren fest, die die Benutzung von ISA zur Folge haben können.

Dazu kann er die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommene Übersichtstabelle verwenden.

Art. 9 - § 1 - Vor der Auswahl einer ISA nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen ISA vor, um festzustellen, inwieweit sie den in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Bedingungen gerecht wird.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Arbeitgeber gegebenenfalls die Personen, die eine Behinderung oder ein Gebrechen aufweisen, so dass zum Beispiel der Notwendigkeit des Tragens von Korrekturgläsern oder orthopädischen Schuhen Rechnung getragen wird.

Diese Bewertung umfasst: 1. eine Analyse und eine Abschätzung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhütet werden können, 2.die Definition der Eigenschaften, die ISA aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Nr. 1 erwähnten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die ISA selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind, 3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren ISA im Vergleich mit den unter Nr.2 erwähnten Eigenschaften.

Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Bewertung wird jedes Mal überprüft, wenn eine Änderung eines der einzelnen Kriterien dieser Bewertung eintritt. § 2 - Für die Erstellung der in § 1 vorgesehenen Bewertung holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberaters und des mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ein. § 3 - Die Berichte und Kriterien, die dieser Bewertung zugrunde liegen, stehen den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung.

Art. 10 - Der Arbeitgeber bestimmt die Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Dauer ihres Einsatzes.

Diese Bedingungen ergeben sich aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der ISA. Für die Festlegung der Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberaters und des mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ein.

Art. 11 - Jedenfalls muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die in Anlage II zum vorliegenden Erlass bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände die in dieser Anlage aufgelisteten ISA zur Verfügung stellen.

Art. 12 - Der Arbeitgeber bezieht den Ausschuss bei der Risikoabschätzung und der Auswahl der ISA mit ein, insbesondere indem er seine vorherige Stellungnahme zu diesen Punkten einholt.

Unterabschnitt 4 - Kauf der ISA Art. 13 - Für jeden Kauf einer ISA wird ein Bestellschein erstellt, auf dem vermerkt wird: 1. dass die ISA den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Bedingungen genügen muss, 2.dass die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Zusatz- und Zubehörausrüstungen den geeignetsten anerkannten Leitfäden für bewährte Verfahren, deren Zeichen im Bestellschein genau angegeben werden kann, entsprechen müssen, 3. dass die ISA den zusätzlichen Anforderungen genügen muss, die zwar nicht unbedingt durch die vorerwähnten Vorschriften auferlegt worden sind, jedoch für die Verwirklichung der in Artikel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten Zielsetzung notwendig sind. Der in Sachen Arbeitssicherheit zuständige Gefahrenverhütungsberater und der mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragte Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt beteiligen sich an der Vorbereitung der Aufstellung des Bestellscheins.

Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung des internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des internen Dienstes beauftragt ist, abgezeichnet.

Art. 14 - § 1 - Des weiteren ist das in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Verfahren anwendbar auf ISA, für die die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Anforderungen vorgeschrieben sind. § 2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant seinem Kunden eine Unterlage aus, in der die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen bestätigt wird. § 3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, in dem die Einhaltung der in § 2 erwähnten Bestimmungen festgestellt wird.

Der Bericht wird von dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater erstellt.

Die Stellungnahme des mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes wird dem Bericht beigefügt. § 4 - Der Arbeitgeber kann auf eigene Initiative oder muss auf Antrag der Arbeitnehmervertreter im Ausschuss andere Dienste oder Einrichtungen, die auf den betreffenden Bereich spezialisiert beziehungsweise in diesem Bereich besonders fachkundig sind, vorher zu Rate ziehen.

Die Dienste oder Einrichtungen werden als spezialisiert oder fachkundig angesehen, wenn sie von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss als solche anerkannt sind.

Art. 15 - Mit Ausnahme der Aspekte, die sich auf die in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anforderungen beziehen, ist das in Artikel 14 erwähnte Verfahren nicht anwendbar bei der Bestellung einer neuen ISA, die der ISA ähnlich ist, auf die das in Artikel 14 erwähnte Verfahren bereits angewandt worden ist.

Art. 16 - Die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss übermittelt.

Sie werden dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.

Unterabschnitt 5 - Benutzung der ISA Art. 17 - Die ISA dürfen nur für den Zweck, für den sie bestimmt sind, benutzt werden.

Art. 18 - Die ISA werden gemäss der Bedienungsanleitung des Herstellers benutzt.

Jedes Mal, wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer diese ISA tatsächlich und korrekt benutzen, insbesondere indem sie die in Artikel 24 vorgesehenen Anweisungen berücksichtigen.

Art. 19 - Die Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall die durch den vorliegenden Erlass vorgeschriebenen ISA mit nach Hause nehmen.

Diese Schutzausrüstungen müssen im Unternehmen, im Dienst, in der Einrichtung oder auf der Baustelle, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sind, bleiben oder nach dem Arbeitstag dorthin zurückgebracht werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die mobilen Teams angehören oder an Orten beschäftigt sind, die von den Unternehmen, Diensten oder Einrichtungen, denen sie angeschlossen sind, entfernt sind, und die demzufolge nach ihrem Arbeitstag nicht regelmässig dorthin zurückkehren, sofern die von diesen Arbeitnehmern durchgeführte Arbeit kein Kontaminations- oder Infektionsrisiko mit sich bringt.

Art. 20 - Eine ISA ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Sie darf nicht nacheinander von verschiedenen Arbeitnehmern benutzt werden, es sei denn, sie wird bei jedem Benutzerwechsel sorgfältig gereinigt, entstaubt oder desinfiziert und, im Fall einer möglichen Kontamination mit radioaktiven Stoffen, dekontaminiert.

Art. 21 - Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten durch Wartung, Reinigung, Desinfizierung, Instandsetzung und rechtzeitigen Ersatz der ISA deren gutes Funktionieren gewährleisten.

Wartung, Reinigung, Desinfizierung und Instandsetzung der ISA werden gemäss den in der Bedienungsanleitung des Herstellers enthaltenen Anweisungen durchgeführt.

Art. 22 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass eine Führungskraft oder ein anderer Arbeitnehmer, der den hierfür spezifischen Auftrag erhalten hat und über die notwendige Ausbildung verfügt, bei jeder Benutzung nachprüft, ob die ISA noch stets den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht.

Er sorgt dafür, dass die ISA nach Ablauf ihrer Lebensdauer oder nach dem Verfalldatum entsorgt werden.

Art. 23 - Die Arbeitnehmer müssen die ISA, über die sie gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verfügen müssen, benutzen und die Anweisungen, die sie diesbezüglich erhalten haben, einhalten.

Unterabschnitt 6 - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit den Arbeitnehmern ausreichende Information und Anweisungen in Bezug auf die bei der Arbeit benutzten ISA zur Verfügung stehen.

Diese Information und diese Anweisungen müssen schriftlich festgehalten werden und für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein. § 2 - Die allgemeine Informationsbroschüre enthält sämtliche nützlichen Angaben über: 1. die verschiedenen Typen von ISA, die im Unternehmen beziehungsweise in der Einrichtung benutzt werden oder werden können, 2.Risiken, gegen die die ISA den Arbeitnehmer schützen, 3. Bedingungen für den Einsatz der ISA, so wie in Artikel 10 festgelegt, 4.absehbare Störfälle, die auftreten können, 5. Rückschlüsse aus der bei der Benutzung von ISA gesammelten Erfahrung. Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben ermöglichen es dem Ausschuss, sich an der in Artikel 9 § 1 erwähnten Bewertung zu beteiligen.

Die Bedienungsanleitung, die für jeden Typ von ISA erstellt wird, die im Unternehmen benutzt wird, enthält die nötigen Angaben über: 1. ihren Betrieb, 2.ihre Benutzung, 3. ihre Inspektion, 4.die Wartung und Lagerung, 5. das Verfalldatum. § 3 - Die allgemeine Informationsbroschüre und die Bedienungsanleitungen werden, falls notwendig, von dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung der Anforderungen in puncto Wohlbefinden bei der Arbeit ergänzt.

Sie werden vom Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung des internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des internen Dienstes beauftragt ist, abgezeichnet.

Art. 25 - Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der ISA durch.

Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf ISA gegen Absturz Art. 26 - Die ISA gegen Absturz müssen folgenden Bedingungen genügen: 1. Nur ein Auffanggurt darf bei einem Absturzsicherungssystem benutzt werden.2. Die Sicherheitsgurte und Sitzgurte dürfen nur für die Positionierung am Arbeitsplatz verwendet werden.3. Die Auffanggurte sind - gewöhnlich durch eine flexible Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird.4. Das Befestigungselement des Geschirrs und der Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie möglich ist.5. Die minimale lichte Höhe unterhalb des Benutzers im Verhältnis zu der Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person verletzen könnte, muss aufgrund der in der Bedienungsanleitung des Herstellers enthaltenen Angaben in Bezug auf die verschiedenen Bestandteile des verwendeten Absturzsicherungssystems definiert werden.6. Der Verankerungspunkt muss ausreichend widerstandsfähig und stabil sein.7. Sicherheitsgurte oder -geschirre sowie Seile und Bänder werden aus Kunstfasern hergestellt.Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die Bestimmungen der vorliegenden Nummer finden keine Anwendung auf ISA, die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind.

Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der durch Artikel 22 auferlegten Kontrolle bei jeder Benutzung sind die ISA gegen Absturz einer Prüfung durch einen externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz, der für die Kontrolle von Hebevorrichtungen zugelassen ist, unterworfen, und zwar: 1. wenn diese ISA auf Dauer befestigt sind: jedes Mal, wenn die betreffenden ISA eine abstürzende Person aufgefangen haben, 2.wenn diese ISA nicht auf Dauer befestigt sind: mindestens alle zwölf Monate und jedes Mal, wenn die betreffenden ISA eine abstürzende Person aufgefangen haben.

Diese Prüfungen werden gemäss den in der Bedienungsanleitung des Herstellers der ISA festgelegten Anweisungen in puncto Kontrolle durchgeführt. § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz erstellt einen Bericht über seine Feststellungen.

In diesem Bericht wird insbesondere angegeben, dass jede Ausrüstung, die keine ausreichenden Sicherheitsgarantien mehr bietet, aus dem Betrieb genommen werden muss. § 3 - Der Arbeitgeber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten den in § 2 erwähnten Bericht zur Verfügung.

Abschnitt 3 - Abänderungen und Schlussbestimmungen (...)

Art. 32.- Der Königliche Erlass vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1999 und 28. August 2002, wird aufgehoben.

Art. 33.- Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung » 2.« Kapitel II - Individuelle Schutzausrüstung ».

Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ANLAGE II Liste der Tätigkeiten und Arbeitsumstände, für die die Bereitstellung von ISA erforderlich ist 1. Schutzkleidung: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, e) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs), 2.Kopfschutz: a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, g) Arbeitnehmer, die dem Fallen von Steinen, Material, Schutt oder anderen Gegenständen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen, h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, i) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen zu stossen, 3.Schutzschürze: a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann;Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- oder Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im Allgemeinen in allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind, e) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, 4.Schutzschuhe: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm auftreten, b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und Wäschereien, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so wie sie in Nr.3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll beschmutzt werden, e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die beim Fallen Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen, g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Ein- und Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen, 5.Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten Tieren oder Tierkadavern, Tierabfällen oder genussuntauglichen tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in Abdeckereien und biologischen Laboren, c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind, d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, Lumpen und nicht desinfizierte alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung kommen, g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, beschäftigt sind, i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, j) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt sind, l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten, 6.Schutzbrillen und Gesichtsschutzschirme passenden Typs: a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender Stoffe, b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind, c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl oder feuerflüssigem Glas, d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung erzeugen, benutzt werden, e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt werden, f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw.entstehen können, die die Augen angreifen können, g) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, 7. Atemschutzgeräte: a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel eine Vergiftung oder Erkrankung der Atmungsorgane zuzuziehen, b) Arbeitnehmer, die krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien ausgesetzt werden könnten: - bei Tätigkeiten, während deren die Exposition nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Exposition diesen Agenzien gegenüber trotz der getroffenen organisatorischen Massnahmen oder kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vorhersehbar ist, c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich autonome Atemschutzgeräte sein: 1.Arbeiten überall dort, wo man nicht anhand geeigneter Messmittel nachgewiesen hat, dass der Sauerstoffanteil der Luft 19% (Vol.-%) übersteigt, 2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte Orte oder in den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.März 1998 über die Lagerung hochentzündlicher, leicht entzündlicher, entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten erwähnte ortsbewegliche Behälter, Gruben, Sammelbecken und Tanks betreten werden müssen oder bei denen dort verblieben werden muss und bei denen man nicht anhand geeigneter Messgeräte nachgewiesen hat, dass die ergriffenen Massnahmen es ermöglicht haben, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen Stoffen auf ein solches Niveau zu reduzieren, dass das Risiko einer Vergiftung oder Erkrankung der Atmungsorgane sehr niedrig ist, oder bei denen nicht festgestellt werden kann, dass die Exposition den Grenzwert zu keinem Zeitpunkt überschreiten wird. Diese Anforderungen betreffen die an diesen Orten befindlichen Stoffe und die Stoffe, die durch die an diesen Orten durchgeführten Arbeiten entstehen können, 8. Schutzausrüstungen für die Beine: a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen, 9.Unterarmschutz: a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen einen dem Risiko angepassten Schutzärmel, der den Unterarm vom Handgelenk bis zum Ellbogen bedeckt, b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, 10.Schutz gegen Absturz: Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern ausgesetzt sind, müssen ISA gegen Absturz benutzen, wenn die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände zu deren Benutzung verpflichten, 11. Gehörschutzausrüstung: Sind Arbeitnehmer einem persönlichen Tages-Lärmexpositionspegel über 90 dB (A) ausgesetzt, müssen sie die ISA verwenden, die der Arbeitgeber ihnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen muss, wenn sie einem Tages-Lärmexpositionspegel ausgesetzt sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann, 12.Schutzausrüstung gegen Vibrationen: Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige Vibrationen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA zur Verfügung, 13. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: In: - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte aufbereiten und behandeln, - Versuchs- oder Forschungslaboren und allen anderen Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe enthaltende Geräte montieren, - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, müssen Arbeitnehmer nachfolgende ISA tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden: 13.1 eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, 13.2 je nach Fall einen Kopfschutz oder einen Gesichtsschutzschirm passenden Typs, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, 13.3 eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten durchführen: - Arbeiten, bei denen Wasser, Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe, die durch radioaktive Stoffe verseucht worden sind, gehandhabt oder gebraucht werden, - Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen sind, 13.4 Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, beschmutzt werden, 13.5 Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: - radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, - Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, 13.6 eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschutzschirm passenden Typs, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), 13.7 ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind, 14. Schutz vor externer Bestrahlung: Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: 1.in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden, 2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, 3.bei der Erprobung von Röntgenröhren, 15. Warnkleidung: Diese Kleidung wird getragen: 15.1 von Arbeitnehmern, die auf oder in unmittelbarer Umgebung einer öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen, Kontrolle und Unterhalt von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit so wie Leitungen und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, Beladen und Abladen von Lastkraftwagen usw., 15.2 von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher Strasse beauftragt sind, 15.3 von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind, 15.4 von Arbeitnehmern, die aufgrund anderer Verordnungsbestimmungen Warnkleidung tragen müssen, 16. Hautprodukte: Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können den Arbeitnehmern zusätzlich Hautprodukte zur Verfügung gestellt werden.1. Eine Nasensalbe kann zusätzlich benutzt werden von: a) Arbeitnehmern, die der Einatmung alkalischer Chromate beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der Nasenscheidewand zuziehen können, b) Arbeitnehmern, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden.2. Ein Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen kann zusätzlich benutzt werden von: a) Arbeitnehmern, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmern, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut ausüben. Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

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