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Koninklijk Besluit van 13 december 2022
gepubliceerd op 19 september 2024

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2024008552
pub.
19/09/2024
prom.
13/12/2022
ELI
eli/besluit/2022/12/13/2024008552/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten (Belgisch Staatsblad van 20 december 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen in digitaler Form in jedem Fall zulassen und prüfen, ob in einem zweiten Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein.

Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit, einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert.

Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel in elektronischer Form auszustellen, wird in allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein. In Absprache mit dem Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann.

Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können diese Gleichsetzung in Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbes. In diesen drei Sektoren muss der Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier ausgestellt werden, während in den anderen Sektoren die Ausstellung auf Papier oder elektronisch erfolgen kann.

Durch die Ausstellung des Kassenzettels in elektronischer Form wird die Verschwendung von Papier begrenzt.

Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert, und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu beeinträchtigen.

Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen, als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung.

Der Kassenzettel auf Papier oder in elektronischer Form ist ein greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes in der Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten Umsatz nachträglich in seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel ausgestellt wurde.

Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer).

In anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben, was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der Kunde in anderen Sektoren häufig ein Interesse daran, seinen Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist.

Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit, den Kassenzettel in elektronischer Form über ein Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen.

Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines Registrierkassensystems in elektronischer Form zu erlauben.

Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem installiert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe; insbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel in elektronischer Form auszustellen.

Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals.

Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines Kassenzettels an den Kunden.

Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen (E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie in die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen.

Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier Absätze in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird.

Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden, das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät alle in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. In der Praxis wird dies vor allem bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten, Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt, die alle in diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt, die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals in Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind.

Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden in elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe, in denen der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden, um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen.

Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel in elektronischer Form zu erhalten.

Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines Einnahmenjournals und somit um die in Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgeführten Daten und um die Daten, die in dem zweiten Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem Kassenzettel aufgeführt sind.

Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert wird/werden, die wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen mindestens die Daten enthalten, die in dem dritten Absatz präzisiert sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 5).

Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum, die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel in elektronischer Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies in seinem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist.

Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht länger als sieben Jahre gemäß der in Artikel 60 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt.

Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel in elektronischer Form zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der Kunden, so führt dies in diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird die Datenschutzbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen, der kontrolliert wird, das Datum jedes Kaufs durch die Kunden des Steuerpflichtigen, die verkauften Güter, ihre Mengen, die Identifikationsdaten der Kunden, die für diesen Steuerpflichtigen Ausgaben getätigt haben, und den Betrag der von diesen Kunden für jeden Kauf getätigten Ausgaben mit Sicherheit identifizieren kann, um die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer kontrollieren zu können. Wenn der FÖD Finanzen Zugriff auf diese Daten hat, erfolgt die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der DSGVO und mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt.

Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr. 201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird in diesem Königlichen Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt.

Da in diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird in Absatz 3 (der Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden und elektronisch zugänglich sein muss.

Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die infolge dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt werden kann. In zahlreichen Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden daher in diesen beiden Absätzen gestrichen.

Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom 28. November 2022.

Die Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 5 des vorerwähnten Gutachtens, wonach in den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2 Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder sein Beauftragter" und in den Artikeln 18 § 6 Buchstabe b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2 Nr.1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint in der Tat nicht zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel 22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22 § 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz 2).

Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde, würde zu großen Problemen in der Verwaltungsarbeit führen, da sie das Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde.

Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph 1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es ist daher notwendig: - zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches in seiner Serie nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden, und - den Artikel zu aktualisieren, indem angegeben wird, wie die Kennzeichnung dieser Bücher in elektronischer Form erfolgen soll.

Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen, wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt.

Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses in Artikel 15 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert.

Eintragungen in Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die in Artikel 15 § 2 desselben Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht.

In Artikel 15 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist bestimmt, was die Eintragungen in den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das in § 4 desselben Artikels erwähnt wird. Dieser Paragraph 3 wird daher durch diesen Königlichen Erlass angepasst.

Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls aktualisiert, indem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der Tageseinnahmen durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss.

Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von "Kapitel II - Buchhaltung".

Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV - Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet.

Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt wird, wurde in Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017 über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen.

Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist.

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden.

Dies ist, wie in anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 201/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.

September 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 27. Oktober 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.430/3 des Staatsrates vom 28. November 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31.Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden jeweils aufgehoben.b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durch Steuerpflichtige, die am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums jeder Verkaufsniederlassung einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, um die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, digital zu erfassen, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für ihren Betriebssitz gleichgesetzt.Der Kassenzettel kann in elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die in Anwendung von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein Registrierkassensystem oder in Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden.

Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die in der elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem Kassenzettel aufgeführten Daten: a) das Ausstellungsdatum, b) die laufende Nummer mit mindestens 4 und höchstens 8 Stellen, die einer ununterbrochenen Folge von Nummern entnommen wird.Diese Nummernfolge kann je nach der administrativen und technischen Organisation des Steuerpflichtigen für jede einzelne Kasse, für eine Reihe von Kassen innerhalb derselben Niederlassung oder für alle Kassen zusammen in derselben Niederlassung festgelegt werden, c) die Kennung der Kasse und der Niederlassung, falls es mehrere gibt, d) die Kennzeichnung der Ware, die Anzahl der Stücke pro Ware und der Gesamtbetrag für diese Anzahl von Stücken unter Berücksichtigung des angeführten Preises (Mehrwertsteuer einbegriffen), e) Ermäßigungen und Erstattungen, f) der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer oder im Falle einer Erstattung der an den Kunden zu zahlende Restbetrag, g) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vom Sicherheitssystem generierten Aufzeichnung. Ein Finanzbericht muss von der elektronischen Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert werden, die wie in § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) beschrieben zugewiesen werden, und mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Kennung der Kasse(n), auf die sich dieser Bericht bezieht, und, falls es verschiedene Verkaufsniederlassungen gibt, die Kennung der Verkaufsniederlassung, b) den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunde, Minute), zu dem der Bericht generiert wurde, c) die laufende Nummer des Berichts aus einer ununterbrochenen Serie, d) den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht, e) die Summe der in § 2 Nr.3 Absatz 4 Buchtstabe d) erwähnten Gesamtbeträge, f) den Gesamtbetrag der Ermäßigungen und Erstattungen, g) den Gesamtbetrag des Nettoumsatzes einschließlich Mehrwertsteuer, h) falls der Steuerpflichtige nicht von der in Artikel 15 § 4 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des in Buchstabe g) erwähnten Gesamtbetrags nach gesonderten Mehrwertsteuersätzen, i) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der Aufzeichnung des letzten bewirkten Umsatzes, auf den sich dieser Bericht bezieht. Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Aufbewahrung und die Unversehrtheit des Inhalts der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest." c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Das Einnahmenjournal in Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten Umsätze und die in Artikel 15 § 2 erwähnten diesbezüglichen Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 22 erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die in § 2 Nr.3 Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals in diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein."

Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie;spätestens zum Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie, den Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet. Auf elektronische Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 14 erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals und des zusammenfassenden Buchs, die in § 2 Nr.3 dieses Artikels erwähnt sind. Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der Benutzung dieser Blätter nummeriert werden." 3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt werden" eingefügt.4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr.3 Absatz 3 stellen die in der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege dar." 5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "Eintragungen in die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich" die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt.6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr.1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt. 7. In § 4 wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr.3 Absatz 3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst" ergänzt. 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 21bis § 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2016, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Verwendung eines Registrierkassensystems durch den Betreiber zur digitalen Erfassung aller von ihm im Rahmen der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkten und in § 1 Absatz 1 bestimmten Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung der Definition und der Bedingungen, denen ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor entsprechen muss, bestimmt sind."

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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