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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à la tenue digitale d'un journal des recettes. - Traduction allemande |
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13 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van | 13 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à la tenue digitale d'un journal des recettes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2022 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à |
ontvangsten (Belgisch Staatsblad van 20 december 2022). | la tenue digitale d'un journal des recettes (Moniteur belge du 20 |
décembre 2022). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die |
digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der | digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der |
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder | Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder |
mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch | mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch |
ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines | ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals | Einnahmenjournals |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische | das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische |
Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die | Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die |
Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen in | Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen in |
digitaler Form in jedem Fall zulassen und prüfen, ob in einem zweiten | digitaler Form in jedem Fall zulassen und prüfen, ob in einem zweiten |
Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf | Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf |
Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem | Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem |
Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des | Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des |
Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von | Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von |
Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein. | Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein. |
Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit, | Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit, |
einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert. | einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert. |
Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel in elektronischer Form | Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel in elektronischer Form |
auszustellen, wird in allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-, | auszustellen, wird in allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-, |
Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein. In Absprache mit dem | Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein. In Absprache mit dem |
Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von | Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von |
elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und | elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und |
Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann. | Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann. |
Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin | Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin |
besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer | besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer |
elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte | elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte |
generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel | generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel |
ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals | ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals |
gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können | gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können |
diese Gleichsetzung in Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-, | diese Gleichsetzung in Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-, |
Gaststätten- und Autowaschgewerbes. In diesen drei Sektoren muss der | Gaststätten- und Autowaschgewerbes. In diesen drei Sektoren muss der |
Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier | Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier |
ausgestellt werden, während in den anderen Sektoren die Ausstellung | ausgestellt werden, während in den anderen Sektoren die Ausstellung |
auf Papier oder elektronisch erfolgen kann. | auf Papier oder elektronisch erfolgen kann. |
Durch die Ausstellung des Kassenzettels in elektronischer Form wird | Durch die Ausstellung des Kassenzettels in elektronischer Form wird |
die Verschwendung von Papier begrenzt. | die Verschwendung von Papier begrenzt. |
Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert, | Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert, |
und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu | und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen, | Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen, |
als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind | als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind |
Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. | Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. |
Der Kassenzettel auf Papier oder in elektronischer Form ist ein | Der Kassenzettel auf Papier oder in elektronischer Form ist ein |
greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der | greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der |
Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes in der | Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes in der |
Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen | Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen |
Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten | Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten |
Umsatz nachträglich in seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen | Umsatz nachträglich in seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen |
oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel | oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel |
ausgestellt wurde. | ausgestellt wurde. |
Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus | Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus |
einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem | einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem |
gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer | gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer |
für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der | für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der |
Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, | Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, |
25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 | 25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer). | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer). |
In anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen | In anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen |
Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine | Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine |
Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben, | Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben, |
was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der | was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der |
Kunde in anderen Sektoren häufig ein Interesse daran, seinen | Kunde in anderen Sektoren häufig ein Interesse daran, seinen |
Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines | Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines |
fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu | fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu |
erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist. | erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist. |
Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit, | Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit, |
den Kassenzettel in elektronischer Form über ein | den Kassenzettel in elektronischer Form über ein |
Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese | Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese |
Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht | Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht |
ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen. | ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen. |
Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast | Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast |
immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im | immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im |
Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines | Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines |
Registrierkassensystems in elektronischer Form zu erlauben. | Registrierkassensystems in elektronischer Form zu erlauben. |
Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem | Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem |
installiert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe; | installiert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe; |
insbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel in elektronischer | insbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel in elektronischer |
Form auszustellen. | Form auszustellen. |
Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser | Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser |
Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer | Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer |
elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte | elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte |
generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel | generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel |
ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals. | ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals. |
Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer | Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer |
elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines | elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer | Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer |
Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder | Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder |
mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines | mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines |
Kassenzettels an den Kunden. | Kassenzettels an den Kunden. |
Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen | Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen |
(E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und | (E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und |
Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie in | Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie in |
die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen. | die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen. |
Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben | Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben |
erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden | erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden |
durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier | durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier |
Absätze in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | Absätze in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen | hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen |
Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und | Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und |
bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der | bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der |
Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird. | Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird. |
Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines | Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den | Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den |
Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit | Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit |
Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware | Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware |
ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden, | ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden, |
das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät | das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät |
alle in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses | alle in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses |
Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. In der Praxis wird dies vor allem | Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. In der Praxis wird dies vor allem |
bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch | bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch |
im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten, | im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten, |
Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann | Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann |
auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt, | auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt, |
die alle in diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt, | die alle in diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt, |
die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals in | die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals in |
Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die | Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die |
technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien | technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien |
bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung | bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung |
der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der | der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der |
Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind. | Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind. |
Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden in | Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden in |
elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im | elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im |
Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe, in denen der Kassenzettel | Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe, in denen der Kassenzettel |
zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem | zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem |
Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der | Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der |
Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er | Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er |
verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den | verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den |
Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung | Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung |
stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen | stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen |
QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden, | QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden, |
um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen. | um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen. |
Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss | Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss |
vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die | vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die |
technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel in | technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel in |
elektronischer Form zu erhalten. | elektronischer Form zu erhalten. |
Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines | Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines |
Einnahmenjournals und somit um die in Artikel 15 § 4 des Königlichen | Einnahmenjournals und somit um die in Artikel 15 § 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 aufgeführten Daten und um die Daten, die in dem zweiten | Erlasses Nr. 1 aufgeführten Daten und um die Daten, die in dem zweiten |
Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen | Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem | Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem |
Kassenzettel aufgeführt sind. | Kassenzettel aufgeführt sind. |
Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen | Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen |
Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der | Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der |
Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert | Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert |
wird/werden, die wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des | wird/werden, die wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen | Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen |
mindestens die Daten enthalten, die in dem dritten Absatz präzisiert | mindestens die Daten enthalten, die in dem dritten Absatz präzisiert |
sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
hinzugefügt wird (neuer Absatz 5). | hinzugefügt wird (neuer Absatz 5). |
Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es | Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es |
sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom | sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom |
Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum, | Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum, |
die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden | die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden |
für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung | für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung |
dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel in elektronischer | dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel in elektronischer |
Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen | Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen |
Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen | Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen |
ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn | ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn |
der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, | der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, |
kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei | kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei |
entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung | entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung |
zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur | zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur |
eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der | eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der |
Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies in seinem Fall | Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies in seinem Fall |
tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von | tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von |
Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese |
Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das | Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das |
für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen | für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist. | Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist. |
Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht | Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht |
länger als sieben Jahre gemäß der in Artikel 60 § 4 des | länger als sieben Jahre gemäß der in Artikel 60 § 4 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen |
Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt. | Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt. |
Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der | Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der |
FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen | FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen |
Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff | Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff |
auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der | auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der |
Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies in Übereinstimmung mit den | Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies in Übereinstimmung mit den |
gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch | gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch |
erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür | erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür |
entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel in elektronischer Form | entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel in elektronischer Form |
zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf | zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf |
die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der | die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der |
Kunden, so führt dies in diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung | Kunden, so führt dies in diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung |
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) | personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird die | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird die |
Datenschutzbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Diese Verarbeitung | Datenschutzbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Diese Verarbeitung |
personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, | personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, |
um sicherzustellen, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen, der | um sicherzustellen, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen, der |
kontrolliert wird, das Datum jedes Kaufs durch die Kunden des | kontrolliert wird, das Datum jedes Kaufs durch die Kunden des |
Steuerpflichtigen, die verkauften Güter, ihre Mengen, die | Steuerpflichtigen, die verkauften Güter, ihre Mengen, die |
Identifikationsdaten der Kunden, die für diesen Steuerpflichtigen | Identifikationsdaten der Kunden, die für diesen Steuerpflichtigen |
Ausgaben getätigt haben, und den Betrag der von diesen Kunden für | Ausgaben getätigt haben, und den Betrag der von diesen Kunden für |
jeden Kauf getätigten Ausgaben mit Sicherheit identifizieren kann, um | jeden Kauf getätigten Ausgaben mit Sicherheit identifizieren kann, um |
die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer kontrollieren zu können. Wenn | die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer kontrollieren zu können. Wenn |
der FÖD Finanzen Zugriff auf diese Daten hat, erfolgt die Verarbeitung | der FÖD Finanzen Zugriff auf diese Daten hat, erfolgt die Verarbeitung |
dieser Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) | dieser Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) |
der DSGVO und mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den | der DSGVO und mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den |
Zwecken der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Gesetz vom 3. August | Zwecken der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Gesetz vom 3. August |
2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung | 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung |
personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst | personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein | Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein |
Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD | Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD |
Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt. | Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt. |
Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr. | Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr. |
201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. | 201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. |
Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird in diesem Königlichen | Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird in diesem Königlichen |
Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die | Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die |
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder | Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder |
mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines | mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines |
Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt | Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt |
werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der | werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der |
digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz | digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz |
gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die | gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die |
Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der in Artikel 14 § 2 | Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der in Artikel 14 § 2 |
Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die | Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die |
Aufbewahrung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten | Aufbewahrung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten |
Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des | Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt. | Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt. |
Da in diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die | Da in diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die |
Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird in Absatz 3 (der | Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird in Absatz 3 (der |
Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. | Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. |
1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden | 1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden |
und elektronisch zugänglich sein muss. | und elektronisch zugänglich sein muss. |
Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die infolge | Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die infolge |
dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass | dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass |
das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom | das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten |
Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines | Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines |
Datenverarbeitungssystems geführt werden kann. In zahlreichen | Datenverarbeitungssystems geführt werden kann. In zahlreichen |
Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass | Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass |
ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter | ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter |
"oder von seinem Beauftragten" werden daher in diesen beiden Absätzen | "oder von seinem Beauftragten" werden daher in diesen beiden Absätzen |
gestrichen. | gestrichen. |
Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war | Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war |
Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom 28. November 2022. | Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom 28. November 2022. |
Die Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 5 des vorerwähnten | Die Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 5 des vorerwähnten |
Gutachtens, wonach in den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2 | Gutachtens, wonach in den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2 |
Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die | Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die |
Wörter "oder sein Beauftragter" und in den Artikeln 18 § 6 Buchstabe | Wörter "oder sein Beauftragter" und in den Artikeln 18 § 6 Buchstabe |
b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2 | b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2 |
Nr. 1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder | Nr. 1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder |
von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht | von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht |
befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint in der Tat nicht | befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint in der Tat nicht |
zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene | zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene |
Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und | Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und |
technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von | technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von |
Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel | Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel |
22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der | 22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der |
auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22 | auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22 |
§ 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die | § 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die |
Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz | Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz |
2). | 2). |
Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder | Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder |
technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde, | technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde, |
würde zu großen Problemen in der Verwaltungsarbeit führen, da sie das | würde zu großen Problemen in der Verwaltungsarbeit führen, da sie das |
Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde. | Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde. |
Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph | Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph |
1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es | 1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es |
ist daher notwendig: | ist daher notwendig: |
- zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der | - zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der |
Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches in seiner Serie | Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches in seiner Serie |
nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden, | nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden, |
und | und |
- den Artikel zu aktualisieren, indem angegeben wird, wie die | - den Artikel zu aktualisieren, indem angegeben wird, wie die |
Kennzeichnung dieser Bücher in elektronischer Form erfolgen soll. | Kennzeichnung dieser Bücher in elektronischer Form erfolgen soll. |
Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen, | Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen, |
wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die | wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die |
Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt. | Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt. |
Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu | Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu |
belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von | belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von |
Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden | Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden |
die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird | die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird |
daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses in Artikel 15 | daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses in Artikel 15 |
§ 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert. | § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert. |
Eintragungen in Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch | Eintragungen in Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch |
datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original | datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original |
beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des | beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des |
Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 | Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 |
des Königlichen Erlasses Nr. 1 die in Artikel 15 § 2 desselben | des Königlichen Erlasses Nr. 1 die in Artikel 15 § 2 desselben |
Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht. | Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht. |
In Artikel 15 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist bestimmt, was die | In Artikel 15 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist bestimmt, was die |
Eintragungen in den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern | Eintragungen in den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern |
umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das in | umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das in |
§ 4 desselben Artikels erwähnt wird. Dieser Paragraph 3 wird daher | § 4 desselben Artikels erwähnt wird. Dieser Paragraph 3 wird daher |
durch diesen Königlichen Erlass angepasst. | durch diesen Königlichen Erlass angepasst. |
Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls | Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls |
aktualisiert, indem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der | aktualisiert, indem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der |
Tageseinnahmen durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz | Tageseinnahmen durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz |
3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss. | 3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss. |
Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von | Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von |
"Kapitel II - Buchhaltung". | "Kapitel II - Buchhaltung". |
Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV | Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV |
- Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen, | - Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen, |
in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die | in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder |
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung | nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung |
der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von | der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von |
Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die | Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die |
Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, | Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, |
einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten | einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten |
Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen | Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen |
Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne | solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne |
Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, | Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, |
ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von | ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von |
Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet. | Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet. |
Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein | Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein |
Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt | Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt |
wird, wurde in Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017 | wird, wurde in Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017 |
über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht in | über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht in |
Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen. | Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen. |
Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des | Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die | Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die |
Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei | Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei |
dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der | dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der |
digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist. | digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist. |
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der | Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der |
Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der | Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der |
Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein | Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein |
Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden. | Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden. |
Dies ist, wie in anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der | Dies ist, wie in anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der |
digitalen Führung eines Einnahmenjournals. | digitalen Führung eines Einnahmenjournals. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die |
digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der | digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der |
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder | Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder |
mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch | mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch |
ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines | ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals | Einnahmenjournals |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 201/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 201/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
September 2022; | September 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
27. Oktober 2022; | 27. Oktober 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.430/3 des Staatsrates vom 28. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.430/3 des Staatsrates vom 28. November |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass | der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 31. Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen | vom 31. Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden jeweils | a) Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden jeweils |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem | b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durch | "Die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durch |
Steuerpflichtige, die am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums jeder | Steuerpflichtige, die am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums jeder |
Verkaufsniederlassung einen oder mehrere Finanzberichte generiert und | Verkaufsniederlassung einen oder mehrere Finanzberichte generiert und |
bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, um | bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, um |
die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, für die keine | die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, für die keine |
Rechnung ausgestellt werden muss, digital zu erfassen, wird der | Rechnung ausgestellt werden muss, digital zu erfassen, wird der |
digitalen Führung eines Einnahmenjournals für ihren Betriebssitz | digitalen Führung eines Einnahmenjournals für ihren Betriebssitz |
gleichgesetzt. Der Kassenzettel kann in elektronischer Form oder auf | gleichgesetzt. Der Kassenzettel kann in elektronischer Form oder auf |
Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die in Anwendung von | Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die in Anwendung von |
Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein | Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein |
Registrierkassensystem oder in Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder | Registrierkassensystem oder in Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder |
Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss | Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss |
der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden. | der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden. |
Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die in der | Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die in der |
elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die in | elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die in |
Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem | Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem |
Kassenzettel aufgeführten Daten: | Kassenzettel aufgeführten Daten: |
a) das Ausstellungsdatum, | a) das Ausstellungsdatum, |
b) die laufende Nummer mit mindestens 4 und höchstens 8 Stellen, die | b) die laufende Nummer mit mindestens 4 und höchstens 8 Stellen, die |
einer ununterbrochenen Folge von Nummern entnommen wird. Diese | einer ununterbrochenen Folge von Nummern entnommen wird. Diese |
Nummernfolge kann je nach der administrativen und technischen | Nummernfolge kann je nach der administrativen und technischen |
Organisation des Steuerpflichtigen für jede einzelne Kasse, für eine | Organisation des Steuerpflichtigen für jede einzelne Kasse, für eine |
Reihe von Kassen innerhalb derselben Niederlassung oder für alle | Reihe von Kassen innerhalb derselben Niederlassung oder für alle |
Kassen zusammen in derselben Niederlassung festgelegt werden, | Kassen zusammen in derselben Niederlassung festgelegt werden, |
c) die Kennung der Kasse und der Niederlassung, falls es mehrere gibt, | c) die Kennung der Kasse und der Niederlassung, falls es mehrere gibt, |
d) die Kennzeichnung der Ware, die Anzahl der Stücke pro Ware und der | d) die Kennzeichnung der Ware, die Anzahl der Stücke pro Ware und der |
Gesamtbetrag für diese Anzahl von Stücken unter Berücksichtigung des | Gesamtbetrag für diese Anzahl von Stücken unter Berücksichtigung des |
angeführten Preises (Mehrwertsteuer einbegriffen), | angeführten Preises (Mehrwertsteuer einbegriffen), |
e) Ermäßigungen und Erstattungen, | e) Ermäßigungen und Erstattungen, |
f) der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich | f) der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich |
Mehrwertsteuer oder im Falle einer Erstattung der an den Kunden zu | Mehrwertsteuer oder im Falle einer Erstattung der an den Kunden zu |
zahlende Restbetrag, | zahlende Restbetrag, |
g) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vom | g) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vom |
Sicherheitssystem generierten Aufzeichnung. | Sicherheitssystem generierten Aufzeichnung. |
Ein Finanzbericht muss von der elektronischen Registrierkasse am Ende | Ein Finanzbericht muss von der elektronischen Registrierkasse am Ende |
jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach | jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach |
Serien von laufenden Nummern generiert werden, die wie in § 2 Nr. 3 | Serien von laufenden Nummern generiert werden, die wie in § 2 Nr. 3 |
Absatz 4 Buchstabe b) beschrieben zugewiesen werden, und mindestens | Absatz 4 Buchstabe b) beschrieben zugewiesen werden, und mindestens |
folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
a) die Kennung der Kasse(n), auf die sich dieser Bericht bezieht, und, | a) die Kennung der Kasse(n), auf die sich dieser Bericht bezieht, und, |
falls es verschiedene Verkaufsniederlassungen gibt, die Kennung der | falls es verschiedene Verkaufsniederlassungen gibt, die Kennung der |
Verkaufsniederlassung, | Verkaufsniederlassung, |
b) den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunde, Minute), zu dem der Bericht | b) den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunde, Minute), zu dem der Bericht |
generiert wurde, | generiert wurde, |
c) die laufende Nummer des Berichts aus einer ununterbrochenen Serie, | c) die laufende Nummer des Berichts aus einer ununterbrochenen Serie, |
d) den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht, | d) den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht, |
e) die Summe der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchtstabe d) erwähnten | e) die Summe der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchtstabe d) erwähnten |
Gesamtbeträge, | Gesamtbeträge, |
f) den Gesamtbetrag der Ermäßigungen und Erstattungen, | f) den Gesamtbetrag der Ermäßigungen und Erstattungen, |
g) den Gesamtbetrag des Nettoumsatzes einschließlich Mehrwertsteuer, | g) den Gesamtbetrag des Nettoumsatzes einschließlich Mehrwertsteuer, |
h) falls der Steuerpflichtige nicht von der in Artikel 15 § 4 Absatz 4 | h) falls der Steuerpflichtige nicht von der in Artikel 15 § 4 Absatz 4 |
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür | vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür |
erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des in | erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des in |
Buchstabe g) erwähnten Gesamtbetrags nach gesonderten | Buchstabe g) erwähnten Gesamtbetrags nach gesonderten |
Mehrwertsteuersätzen, | Mehrwertsteuersätzen, |
i) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der Aufzeichnung | i) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der Aufzeichnung |
des letzten bewirkten Umsatzes, auf den sich dieser Bericht bezieht. | des letzten bewirkten Umsatzes, auf den sich dieser Bericht bezieht. |
Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Aufbewahrung | Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Aufbewahrung |
und die Unversehrtheit des Inhalts der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten | und die Unversehrtheit des Inhalts der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten |
Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in § 2 Nr. 3 | Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in § 2 Nr. 3 |
Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest." | Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest." |
c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: | c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Das Einnahmenjournal in Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten | "Das Einnahmenjournal in Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten |
Umsätze und die in Artikel 15 § 2 erwähnten diesbezüglichen | Umsätze und die in Artikel 15 § 2 erwähnten diesbezüglichen |
Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 22 | Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 22 |
erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die in § 2 Nr. 3 | erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die in § 2 Nr. 3 |
Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des | Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des |
dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals | dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals |
in diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf | in diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf |
elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten | elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten |
Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der | Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der |
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des | Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des |
vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein." | vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein." |
Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden | "Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden |
jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; spätestens zum | jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; spätestens zum |
Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser | Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser |
Funktion, ihren Platz in dieser Serie, den Namen oder | Funktion, ihren Platz in dieser Serie, den Namen oder |
Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer | Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder |
der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine | der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine |
beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet. Auf elektronische | Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet. Auf elektronische |
Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen | Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen |
des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im | des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im |
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der |
nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise | nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise |
ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet." | Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet." |
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In Artikel 14 erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen | "In Artikel 14 erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen |
auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals | auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals |
und des zusammenfassenden Buchs, die in § 2 Nr. 3 dieses Artikels | und des zusammenfassenden Buchs, die in § 2 Nr. 3 dieses Artikels |
erwähnt sind. Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der | erwähnt sind. Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der |
Benutzung dieser Blätter nummeriert werden." | Benutzung dieser Blätter nummeriert werden." |
3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den | 3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den |
Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt | Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt |
werden" eingefügt. | werden" eingefügt. |
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 stellen die | "Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 stellen die |
in der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese | in der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese |
Rechtfertigungsbelege dar." | Rechtfertigungsbelege dar." |
5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern | 5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern |
"Eintragungen in die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich" | "Eintragungen in die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich" |
die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt. | die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt. |
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch | 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch |
die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr. 1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt. | die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr. 1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt. |
7. In § 4 wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die | 7. In § 4 wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die |
Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 erwähnten | Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 erwähnten |
elektronischen Registrierkasse erfasst" ergänzt. | elektronischen Registrierkasse erfasst" ergänzt. |
8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die | 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die |
Wörter "Absatz 2" ersetzt. | Wörter "Absatz 2" ersetzt. |
9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" | 9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 21bis § 1 desselben Königlichen Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 21bis § 1 desselben Königlichen Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2016, wird zwischen | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2016, wird zwischen |
Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Verwendung eines Registrierkassensystems durch den Betreiber zur | "Die Verwendung eines Registrierkassensystems durch den Betreiber zur |
digitalen Erfassung aller von ihm im Rahmen der Ausübung seiner | digitalen Erfassung aller von ihm im Rahmen der Ausübung seiner |
wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkten und in § 1 Absatz 1 bestimmten | wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkten und in § 1 Absatz 1 bestimmten |
Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt | Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt |
wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen | wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen |
Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier | Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier |
ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, | ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, |
die erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten | die erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten |
Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im | Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung der Definition | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung der Definition |
und der Bedingungen, denen ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor | und der Bedingungen, denen ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor |
entsprechen muss, bestimmt sind." | entsprechen muss, bestimmt sind." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |