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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/12/2022
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à la tenue digitale d'un journal des recettes. - Traduction allemande
13 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van ontvangsten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde inzake de afgifte van kastickets langs digitale weg en de gelijkstelling van het gebruik van een elektronisch kasregister, dat één of meerdere financiële rapporten genereert, en dat systematisch aan de klant een kasticket aflevert met het digitaal bijhouden van een dagboek van 13 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à la tenue digitale d'un journal des recettes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2022 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'émission des tickets de caisse par voie digitale et l'assimilation de l'utilisation d'une caisse enregistreuse électronique, générant un ou des rapports financiers, avec remise systématique au client d'un ticket de caisse à
ontvangsten (Belgisch Staatsblad van 20 december 2022). la tenue digitale d'un journal des recettes (Moniteur belge du 20
décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die
digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder
mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch
ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines
Einnahmenjournals Einnahmenjournals
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische
Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die
Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen in Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen in
digitaler Form in jedem Fall zulassen und prüfen, ob in einem zweiten digitaler Form in jedem Fall zulassen und prüfen, ob in einem zweiten
Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf
Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem
Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des
Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von
Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein. Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein.
Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit, Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit,
einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert. einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert.
Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel in elektronischer Form Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel in elektronischer Form
auszustellen, wird in allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-, auszustellen, wird in allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-,
Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein. In Absprache mit dem Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein. In Absprache mit dem
Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von
elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und
Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann. Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann.
Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin
besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer
elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte
generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel
ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals
gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können
diese Gleichsetzung in Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-, diese Gleichsetzung in Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-,
Gaststätten- und Autowaschgewerbes. In diesen drei Sektoren muss der Gaststätten- und Autowaschgewerbes. In diesen drei Sektoren muss der
Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier
ausgestellt werden, während in den anderen Sektoren die Ausstellung ausgestellt werden, während in den anderen Sektoren die Ausstellung
auf Papier oder elektronisch erfolgen kann. auf Papier oder elektronisch erfolgen kann.
Durch die Ausstellung des Kassenzettels in elektronischer Form wird Durch die Ausstellung des Kassenzettels in elektronischer Form wird
die Verschwendung von Papier begrenzt. die Verschwendung von Papier begrenzt.
Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert, Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert,
und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen, Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen,
als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind
Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung.
Der Kassenzettel auf Papier oder in elektronischer Form ist ein Der Kassenzettel auf Papier oder in elektronischer Form ist ein
greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der
Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes in der Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes in der
Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen
Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten
Umsatz nachträglich in seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen Umsatz nachträglich in seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen
oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel
ausgestellt wurde. ausgestellt wurde.
Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus
einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem
gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer
für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der
Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen, Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Getränken bestehen,
25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer). Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer).
In anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen In anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen
Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine
Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben, Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben,
was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der
Kunde in anderen Sektoren häufig ein Interesse daran, seinen Kunde in anderen Sektoren häufig ein Interesse daran, seinen
Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines
fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu
erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist. erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist.
Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit, Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit,
den Kassenzettel in elektronischer Form über ein den Kassenzettel in elektronischer Form über ein
Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese
Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht
ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen. ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen.
Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast
immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im
Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines
Registrierkassensystems in elektronischer Form zu erlauben. Registrierkassensystems in elektronischer Form zu erlauben.
Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem
installiert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe; installiert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe;
insbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel in elektronischer insbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel in elektronischer
Form auszustellen. Form auszustellen.
Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser
Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer
elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte
generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel
ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals. ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals.
Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer
elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines
Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer
Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder
mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines
Kassenzettels an den Kunden. Kassenzettels an den Kunden.
Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen
(E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und (E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und
Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie in Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie in
die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen. die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen.
Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben
erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden
durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier
Absätze in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 Absätze in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1
hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen
Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und
bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der
Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird. Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird.
Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines
Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den
Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit
Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware
ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden, ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden,
das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät
alle in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses alle in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses
Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. In der Praxis wird dies vor allem Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. In der Praxis wird dies vor allem
bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch
im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten, im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten,
Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann
auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt, auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt,
die alle in diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt, die alle in diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt,
die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals in die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals in
Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die
technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien
bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung
der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der
Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind. Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind.
Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden in Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden in
elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im
Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe, in denen der Kassenzettel Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe, in denen der Kassenzettel
zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem
Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, kann der
Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er
verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den
Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung
stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen
QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden, QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden,
um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen. um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen.
Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss
vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die
technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel in technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel in
elektronischer Form zu erhalten. elektronischer Form zu erhalten.
Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines
Einnahmenjournals und somit um die in Artikel 15 § 4 des Königlichen Einnahmenjournals und somit um die in Artikel 15 § 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 aufgeführten Daten und um die Daten, die in dem zweiten Erlasses Nr. 1 aufgeführten Daten und um die Daten, die in dem zweiten
Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem
Kassenzettel aufgeführt sind. Kassenzettel aufgeführt sind.
Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen
Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der
Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert
wird/werden, die wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des wird/werden, die wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des
Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen
mindestens die Daten enthalten, die in dem dritten Absatz präzisiert mindestens die Daten enthalten, die in dem dritten Absatz präzisiert
sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1
hinzugefügt wird (neuer Absatz 5). hinzugefügt wird (neuer Absatz 5).
Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es
sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom
Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum, Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum,
die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden
für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung
dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel in elektronischer dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel in elektronischer
Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen
Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen
ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn
der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird, der Kassenzettel dem Kunden in elektronischer Form übermittelt wird,
kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei
entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung
zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur
eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der
Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies in seinem Fall Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies in seinem Fall
tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese
Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das
für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist. Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist.
Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht
länger als sieben Jahre gemäß der in Artikel 60 § 4 des länger als sieben Jahre gemäß der in Artikel 60 § 4 des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt. Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt.
Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der
FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen
Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff
auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der
Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies in Übereinstimmung mit den Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch
erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür
entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel in elektronischer Form entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel in elektronischer Form
zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf
die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der
Kunden, so führt dies in diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung Kunden, so führt dies in diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird die 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Daher wird die
Datenschutzbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Diese Verarbeitung Datenschutzbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Diese Verarbeitung
personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das notwendig ist,
um sicherzustellen, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen, der um sicherzustellen, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen, der
kontrolliert wird, das Datum jedes Kaufs durch die Kunden des kontrolliert wird, das Datum jedes Kaufs durch die Kunden des
Steuerpflichtigen, die verkauften Güter, ihre Mengen, die Steuerpflichtigen, die verkauften Güter, ihre Mengen, die
Identifikationsdaten der Kunden, die für diesen Steuerpflichtigen Identifikationsdaten der Kunden, die für diesen Steuerpflichtigen
Ausgaben getätigt haben, und den Betrag der von diesen Kunden für Ausgaben getätigt haben, und den Betrag der von diesen Kunden für
jeden Kauf getätigten Ausgaben mit Sicherheit identifizieren kann, um jeden Kauf getätigten Ausgaben mit Sicherheit identifizieren kann, um
die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer kontrollieren zu können. Wenn die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer kontrollieren zu können. Wenn
der FÖD Finanzen Zugriff auf diese Daten hat, erfolgt die Verarbeitung der FÖD Finanzen Zugriff auf diese Daten hat, erfolgt die Verarbeitung
dieser Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) dieser Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e)
der DSGVO und mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den der DSGVO und mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den
Zwecken der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Gesetz vom 3. August Zwecken der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Gesetz vom 3. August
2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein
Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD
Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt. Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt.
Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr. Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr.
201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird in diesem Königlichen Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird in diesem Königlichen
Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder
mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines
Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt
werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der
digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz
gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die
Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der in Artikel 14 § 2 Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der in Artikel 14 § 2
Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die Nr. 3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die
Aufbewahrung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten Aufbewahrung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 erwähnten
Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt. Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
Da in diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die Da in diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die
Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird in Absatz 3 (der Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird in Absatz 3 (der
Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr.
1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden 1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden
und elektronisch zugänglich sein muss. und elektronisch zugänglich sein muss.
Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die infolge Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die infolge
dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass
das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten
Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines
Datenverarbeitungssystems geführt werden kann. In zahlreichen Datenverarbeitungssystems geführt werden kann. In zahlreichen
Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass
ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter
"oder von seinem Beauftragten" werden daher in diesen beiden Absätzen "oder von seinem Beauftragten" werden daher in diesen beiden Absätzen
gestrichen. gestrichen.
Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war
Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom 28. November 2022. Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom 28. November 2022.
Die Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 5 des vorerwähnten Die Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 5 des vorerwähnten
Gutachtens, wonach in den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2 Gutachtens, wonach in den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2
Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die
Wörter "oder sein Beauftragter" und in den Artikeln 18 § 6 Buchstabe Wörter "oder sein Beauftragter" und in den Artikeln 18 § 6 Buchstabe
b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2 b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2
Nr. 1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder Nr. 1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder
von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht
befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint in der Tat nicht befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint in der Tat nicht
zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene
Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und
technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von
Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel
22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der 22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der
auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22 auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22
§ 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die § 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die
Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz
2). 2).
Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder
technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde, technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde,
würde zu großen Problemen in der Verwaltungsarbeit führen, da sie das würde zu großen Problemen in der Verwaltungsarbeit führen, da sie das
Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde. Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde.
Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph
1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es 1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es
ist daher notwendig: ist daher notwendig:
- zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der - zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der
Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches in seiner Serie Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches in seiner Serie
nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden, nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden,
und und
- den Artikel zu aktualisieren, indem angegeben wird, wie die - den Artikel zu aktualisieren, indem angegeben wird, wie die
Kennzeichnung dieser Bücher in elektronischer Form erfolgen soll. Kennzeichnung dieser Bücher in elektronischer Form erfolgen soll.
Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen, Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen,
wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die
Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt. Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt.
Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu
belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von
Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden
die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird
daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses in Artikel 15 daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses in Artikel 15
§ 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert. § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert.
Eintragungen in Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch Eintragungen in Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch
datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original
beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des
Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3
des Königlichen Erlasses Nr. 1 die in Artikel 15 § 2 desselben des Königlichen Erlasses Nr. 1 die in Artikel 15 § 2 desselben
Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht. Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht.
In Artikel 15 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist bestimmt, was die In Artikel 15 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist bestimmt, was die
Eintragungen in den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern Eintragungen in den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern
umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das in umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das in
§ 4 desselben Artikels erwähnt wird. Dieser Paragraph 3 wird daher § 4 desselben Artikels erwähnt wird. Dieser Paragraph 3 wird daher
durch diesen Königlichen Erlass angepasst. durch diesen Königlichen Erlass angepasst.
Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls
aktualisiert, indem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der aktualisiert, indem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der
Tageseinnahmen durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz Tageseinnahmen durch die Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz
3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss. 3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss.
Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von
"Kapitel II - Buchhaltung". "Kapitel II - Buchhaltung".
Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV
- Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen, - Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen,
in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung
der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von
Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die
Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht,
einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten
Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen
Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne
Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von
Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet. Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet.
Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein
Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt
wird, wurde in Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017 wird, wurde in Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017
über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht in über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht in
Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen. Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgenommen.
Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des
Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die
Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei
dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der
digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist. digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist.
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der
Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der
Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein
Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden. Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden.
Dies ist, wie in anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der Dies ist, wie in anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der
digitalen Führung eines Einnahmenjournals. digitalen Führung eines Einnahmenjournals.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die
digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder
mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch
ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines
Einnahmenjournals Einnahmenjournals
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 201/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 201/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
September 2022; September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
27. Oktober 2022; 27. Oktober 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.430/3 des Staatsrates vom 28. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.430/3 des Staatsrates vom 28. November
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung
der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 31. Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen vom 31. Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden jeweils a) Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden jeweils
aufgehoben. aufgehoben.
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durch "Die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durch
Steuerpflichtige, die am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums jeder Steuerpflichtige, die am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums jeder
Verkaufsniederlassung einen oder mehrere Finanzberichte generiert und Verkaufsniederlassung einen oder mehrere Finanzberichte generiert und
bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, um bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, um
die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, für die keine die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, für die keine
Rechnung ausgestellt werden muss, digital zu erfassen, wird der Rechnung ausgestellt werden muss, digital zu erfassen, wird der
digitalen Führung eines Einnahmenjournals für ihren Betriebssitz digitalen Führung eines Einnahmenjournals für ihren Betriebssitz
gleichgesetzt. Der Kassenzettel kann in elektronischer Form oder auf gleichgesetzt. Der Kassenzettel kann in elektronischer Form oder auf
Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die in Anwendung von Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die in Anwendung von
Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein
Registrierkassensystem oder in Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder Registrierkassensystem oder in Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder
Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss
der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden. der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden.
Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die in der Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die in der
elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die in elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die in
Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem Artikel 15 § 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem
Kassenzettel aufgeführten Daten: Kassenzettel aufgeführten Daten:
a) das Ausstellungsdatum, a) das Ausstellungsdatum,
b) die laufende Nummer mit mindestens 4 und höchstens 8 Stellen, die b) die laufende Nummer mit mindestens 4 und höchstens 8 Stellen, die
einer ununterbrochenen Folge von Nummern entnommen wird. Diese einer ununterbrochenen Folge von Nummern entnommen wird. Diese
Nummernfolge kann je nach der administrativen und technischen Nummernfolge kann je nach der administrativen und technischen
Organisation des Steuerpflichtigen für jede einzelne Kasse, für eine Organisation des Steuerpflichtigen für jede einzelne Kasse, für eine
Reihe von Kassen innerhalb derselben Niederlassung oder für alle Reihe von Kassen innerhalb derselben Niederlassung oder für alle
Kassen zusammen in derselben Niederlassung festgelegt werden, Kassen zusammen in derselben Niederlassung festgelegt werden,
c) die Kennung der Kasse und der Niederlassung, falls es mehrere gibt, c) die Kennung der Kasse und der Niederlassung, falls es mehrere gibt,
d) die Kennzeichnung der Ware, die Anzahl der Stücke pro Ware und der d) die Kennzeichnung der Ware, die Anzahl der Stücke pro Ware und der
Gesamtbetrag für diese Anzahl von Stücken unter Berücksichtigung des Gesamtbetrag für diese Anzahl von Stücken unter Berücksichtigung des
angeführten Preises (Mehrwertsteuer einbegriffen), angeführten Preises (Mehrwertsteuer einbegriffen),
e) Ermäßigungen und Erstattungen, e) Ermäßigungen und Erstattungen,
f) der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich f) der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer oder im Falle einer Erstattung der an den Kunden zu Mehrwertsteuer oder im Falle einer Erstattung der an den Kunden zu
zahlende Restbetrag, zahlende Restbetrag,
g) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vom g) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vom
Sicherheitssystem generierten Aufzeichnung. Sicherheitssystem generierten Aufzeichnung.
Ein Finanzbericht muss von der elektronischen Registrierkasse am Ende Ein Finanzbericht muss von der elektronischen Registrierkasse am Ende
jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach
Serien von laufenden Nummern generiert werden, die wie in § 2 Nr. 3 Serien von laufenden Nummern generiert werden, die wie in § 2 Nr. 3
Absatz 4 Buchstabe b) beschrieben zugewiesen werden, und mindestens Absatz 4 Buchstabe b) beschrieben zugewiesen werden, und mindestens
folgende Angaben enthalten: folgende Angaben enthalten:
a) die Kennung der Kasse(n), auf die sich dieser Bericht bezieht, und, a) die Kennung der Kasse(n), auf die sich dieser Bericht bezieht, und,
falls es verschiedene Verkaufsniederlassungen gibt, die Kennung der falls es verschiedene Verkaufsniederlassungen gibt, die Kennung der
Verkaufsniederlassung, Verkaufsniederlassung,
b) den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunde, Minute), zu dem der Bericht b) den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunde, Minute), zu dem der Bericht
generiert wurde, generiert wurde,
c) die laufende Nummer des Berichts aus einer ununterbrochenen Serie, c) die laufende Nummer des Berichts aus einer ununterbrochenen Serie,
d) den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht, d) den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht,
e) die Summe der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchtstabe d) erwähnten e) die Summe der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchtstabe d) erwähnten
Gesamtbeträge, Gesamtbeträge,
f) den Gesamtbetrag der Ermäßigungen und Erstattungen, f) den Gesamtbetrag der Ermäßigungen und Erstattungen,
g) den Gesamtbetrag des Nettoumsatzes einschließlich Mehrwertsteuer, g) den Gesamtbetrag des Nettoumsatzes einschließlich Mehrwertsteuer,
h) falls der Steuerpflichtige nicht von der in Artikel 15 § 4 Absatz 4 h) falls der Steuerpflichtige nicht von der in Artikel 15 § 4 Absatz 4
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür
erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des in erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des in
Buchstabe g) erwähnten Gesamtbetrags nach gesonderten Buchstabe g) erwähnten Gesamtbetrags nach gesonderten
Mehrwertsteuersätzen, Mehrwertsteuersätzen,
i) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der Aufzeichnung i) die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der Aufzeichnung
des letzten bewirkten Umsatzes, auf den sich dieser Bericht bezieht. des letzten bewirkten Umsatzes, auf den sich dieser Bericht bezieht.
Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Aufbewahrung Der Minister der Finanzen legt die Modalitäten für die Aufbewahrung
und die Unversehrtheit des Inhalts der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten und die Unversehrtheit des Inhalts der in § 2 Nr. 3 Absatz 4 erwähnten
Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in § 2 Nr. 3 Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der in § 2 Nr. 3
Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest." Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest."
c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Das Einnahmenjournal in Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten "Das Einnahmenjournal in Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten
Umsätze und die in Artikel 15 § 2 erwähnten diesbezüglichen Umsätze und die in Artikel 15 § 2 erwähnten diesbezüglichen
Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 22 Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 22
erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die in § 2 Nr. 3 erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die in § 2 Nr. 3
Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des
dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals
in diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf in diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf
elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten
Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der
Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des
vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein." vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein."
Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden "Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden
jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; spätestens zum jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; spätestens zum
Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser
Funktion, ihren Platz in dieser Serie, den Namen oder Funktion, ihren Platz in dieser Serie, den Namen oder
Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder
der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine
beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte beziehungsweise ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet. Auf elektronische Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet. Auf elektronische
Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen
des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der
nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise
ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte ihre in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet." Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet."
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Artikel 14 erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen "In Artikel 14 erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen
auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals
und des zusammenfassenden Buchs, die in § 2 Nr. 3 dieses Artikels und des zusammenfassenden Buchs, die in § 2 Nr. 3 dieses Artikels
erwähnt sind. Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der erwähnt sind. Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der
Benutzung dieser Blätter nummeriert werden." Benutzung dieser Blätter nummeriert werden."
3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den 3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den
Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt
werden" eingefügt. werden" eingefügt.
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 stellen die "Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 stellen die
in der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese in der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese
Rechtfertigungsbelege dar." Rechtfertigungsbelege dar."
5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern 5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern
"Eintragungen in die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich" "Eintragungen in die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich"
die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt. die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt.
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch
die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr. 1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt. die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr. 1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt.
7. In § 4 wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die 7. In § 4 wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die
Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 erwähnten Verwendung der in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 erwähnten
elektronischen Registrierkasse erfasst" ergänzt. elektronischen Registrierkasse erfasst" ergänzt.
8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die 8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die
Wörter "Absatz 2" ersetzt. Wörter "Absatz 2" ersetzt.
9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" 9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder sein Beauftragter"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 21bis § 1 desselben Königlichen Erlasses, Art. 3 - In Artikel 21bis § 1 desselben Königlichen Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2016, wird zwischen ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2016, wird zwischen
Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Verwendung eines Registrierkassensystems durch den Betreiber zur "Die Verwendung eines Registrierkassensystems durch den Betreiber zur
digitalen Erfassung aller von ihm im Rahmen der Ausübung seiner digitalen Erfassung aller von ihm im Rahmen der Ausübung seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkten und in § 1 Absatz 1 bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkten und in § 1 Absatz 1 bestimmten
Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt
wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen
Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier
ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze,
die erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten die erfasst werden, sind einerseits die in Artikel 15 § 4 erwähnten
Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung der Definition Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung der Definition
und der Bedingungen, denen ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor und der Bedingungen, denen ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor
entsprechen muss, bestimmt sind." entsprechen muss, bestimmt sind."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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