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Koninklijk Besluit van 13 december 2017
gepubliceerd op 12 februari 2018

Koninklijk besluit houdende de wijze van toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018010525
pub.
12/02/2018
prom.
13/12/2017
ELI
eli/besluit/2017/12/13/2018010525/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende de wijze van toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2017 houdende de wijze van toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019 (Belgisch Staatsblad van 27 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in vorliegendem Erlass wird für die Jahre 2018 und 2019 die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Staates in Form eines Zuschusses für die Polizeizonen vorgesehen, damit es ihnen möglich wird, die Mehrkosten und Haushaltslasten zu bewältigen, die mit der Verlängerung der Laufbahn der vom Entscheid Nr.103/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 betroffenen Personalmitglieder einhergehen.

Diese finanzielle Unterstützung besteht einerseits aus den tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage) der Personalmitglieder, die in den Genuss der Inaktivität vor der Pensionierung kommen, und andererseits aus den tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, aber ausschließlich der anderen Zulagen und Entschädigungen) der Personalmitglieder, die sich trotz Erfüllung der Bedingungen, um in den Genuss der Inaktivität zu kommen, dazu entscheiden, länger zu arbeiten. Im allgemeinen Rahmen der Bewältigung der Problematik der Pensionen und ihrer langfristigen Finanzierung möchte die Regierung nämlich die Personalmitglieder, die die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen, unterstützen und ermutigen, länger zu arbeiten. Daher ist es erfreulich festzustellen, dass sich 65 Prozent der potenziellen Anspruchsberechtigten dazu entschließen, weiter zu arbeiten.

Es handelt sich um eine vierteljährliche Rückzahlung der gesamten Lohnkosten, einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen, außer was das letzte Quartal des Jahres betrifft. In Bezug auf dieses Quartal erfolgt die Rückzahlung für den Zeitraum Oktober-November im Laufe des Monats Dezember und die Rückzahlung für den Monat Dezember vor Ende des Monats Januar des darauffolgenden Jahres.

Der Ministerrat hat am 11. Oktober 2015 beschlossen, einen zeitweiligen Finanzierungsmechanismus für die Haushaltsjahre 2016-2019 vorzusehen.

So ist in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans zwecks Finanzierung der Laufbahnenderegelung der lokalen Polizei in Form von Zuschüssen ein Betrag eingetragen, der den Einsparungen in Bezug auf die Pensionen der lokalen Polizei entspricht: (2016: BA 17.90.12.43.51.02: 29.093 kEUR) (2017: BA 17.90.12.43.51.02: 35.600 kEUR) 2018: BA 17.90.12.43.51.02: 38.020 kEUR 2019: BA 17.90.12.43.51.02: 36.878 kEUR In vorliegendem Erlass werden die Gewährungsmodalitäten auf der Grundlage der Haushaltslinie BA 17.90.12.43.51.02 für die verbleibenden Jahre der Legislaturperiode, das heißt 2018 und 2019, festgelegt.

Mit vorliegendem Erlass wird durch Vermeidung einer jährlichen Abfassung eines Königlichen Erlasses zu einer administrativen Vereinfachung beigetragen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2016 zur Regelung der Finanzierung der Maßnahmen in Bezug auf das Laufbahnende für Mitglieder der lokalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.

November 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30.

November 2017;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erhalten Polizeizonen für das Jahr 2018 und/oder das Jahr 2019 einen Zuschuss für jedes Personalmitglied, das im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllt.

Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss für Personalmitglieder im Stand der Inaktivität vor der Pensionierung entspricht dem in Artikel XII.XIII.5 RSPol erwähnten Wartegehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, die gemäß Absatz 2 desselben Artikels berechnet werden, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen.

Für die anderen Personalmitglieder, die in Artikel 1 vorgesehen sind, entspricht der Zuschuss dem tatsächlich gezahlten Gehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen.

Der Zuschuss wird nicht gewährt für jeden vollen Kalendermonat, während dessen das Personalmitglied Krankheitsurlaub hatte oder für den das Gehalt nicht von der lokalen Polizei getragen wird oder bereits von einer anderen Behörde zurückgezahlt worden ist.

Art. 3 - Die Korps der lokalen Polizei übermitteln der föderalen Polizei pro abgeschlossenes Quartal die Anträge mit beigefügten Belegen, um die in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zu erhalten.

Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat Dezember der föderalen Polizei bis zum 10. Dezember des laufenden Jahres übermittelt. Für letztgenannten Monat bestätigen die Korps der lokalen Polizei der föderalen Polizei die - gegebenenfalls angepassten - Schätzungen vor dem 29. Dezember des laufenden Jahres.

Ein nach dem 10. Dezember des laufenden Jahres eingereichter neuer Antrag auf Gewährung besagten Zuschusses mit Bezug auf das laufende Jahr wird als nichtig angesehen.

Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Ausgaben werden jeweils auf Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für die Jahre 2018 und 2019, Zuweisung 90.12.43.51.02, angerechnet, und zwar sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung.

Vor Veranlassung der Zahlung wird die Stellungnahme der Finanzinspektion eingeholt.

Falls die beantragten Zuschüsse die verfügbaren finanziellen Mittel überschreiten, werden die gewährten Beträge entsprechend den verbleibenden Haushaltsmitteln proportional verringert.

Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2018.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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