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Koninklijk Besluit van 13 augustus 2011
gepubliceerd op 08 juni 2017

Koninklijk besluit betreffende de vermelding van het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de etikettering en in de standaardproductinformatie van energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017012345
pub.
08/06/2017
prom.
13/08/2011
ELI
eli/besluit/2011/08/13/2017012345/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


13 AUGUSTUS 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vermelding van het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de etikettering en in de standaardproductinformatie van energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 augustus 2011 betreffende de vermelding van het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de etikettering en in de standaardproductinformatie van energiegerelateerde producten (Belgisch Staatsblad van 5 september 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 40 Nr. 5;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, der Artikel 10, 11 § 1 Buchstabe a) bis c) und f), 57 § 1 Nr. 4 und 133 § 2 Nr. 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 29. April 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 12. Mai 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 26. Mai 2011;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 7. und 15. Juni 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juli 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.743/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, zur Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU erforderliche Verordnungsmaßnahmen unverzüglich zu treffen, damit vermieden wird, dass die Europäische Kommission wegen Nichtumsetzung vorerwähnter Richtlinie bis zum 20.

Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien richtet;

Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG, nachstehend "Richtlinie 2010/30/EU" genannt, in belgisches Recht um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. energieverbrauchsrelevantem Produkt oder Produkt: einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter vorliegenden Erlass fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können, 2.Datenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt, 3. anderen wichtigen Ressourcen: Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht, 4.zusätzlichen Angaben: weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, 5. unmittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen, 6.mittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen, 7. Händler: einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt, 8.Lieferanten: den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch vorliegenden Erlass erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 9. Inverkehrbringen: die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs, 10.Inbetriebnahme: die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck, 11. unbefugter Verwendung des Etiketts: die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in vorliegendem Erlass oder einem Durchführungsrechtsakt vorgesehen ist, 12.Durchführungsrechtsakten: in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte europäische Verordnungen oder Ministerielle Erlasse zur Umsetzung der anderen in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten europäischen Rechtsakte, 13. zuständigen Behörden: die Generaldirektion Energie und die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 14.Minister: den für Energie zuständigen Föderalminister.

Art. 3 - Vorliegender Erlass schafft einen Rahmen für die Information der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

Vorliegender Erlass gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

Vorliegender Erlass gilt nicht für: 1. Produkte aus zweiter Hand, 2.Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird. Art. 4 - § 1 - Alle auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Lieferanten und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 7 und 8 nachkommen.

Hinsichtlich der vorliegendem Erlass unterliegenden Produkte wird untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in vorliegendem Erlass und in den einschlägigen Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können. § 2 - Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in vorliegendem Erlass und seinen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, ist der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt binnen vier Wochen nach dem Feststellungsprotokoll mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht wird.

Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses und aufgrund des Durchführungsrechtsakts erforderlichen Angaben, insbesondere den Angaben auf dem Etikett oder dem Datenblatt, nicht entspricht, wird Artikel 5 angewandt.

Art. 5 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungsrechtsakte erforderliche Angaben werden anhand von Messungen erhalten, die den Durchführungsrechtsakten und den harmonisierten Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) angenommen wurden, entsprechen; in Ermangelung von harmonisierten Normen müssen diese Messungen anderen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den Angaben insbesondere auf dem Etikett oder dem Datenblatt nicht entspricht, lässt die zuständige Behörde das betreffende Produkt anhand von Messungen prüfen, und zwar auf der Grundlage einer kostenlosen Probenentnahme dieses Produkts in ausreichender Zahl, um die Konformitätsbewertung zu ermöglichen.

Die Prüfung der entnommenen Produkte wird einem gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 zugelassenen Labor anvertraut.

Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass den Anforderungen des vorliegenden Erlasses oder eines Durchführungsrechtsakts nicht entsprochen wird, wird dies dem Lieferanten unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert.

Binnen einer Frist von einem Monat ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung kann der Betreffende auf der Grundlage einer ausführlichen technischen Begründung bei der zuständigen Behörde per Einschreiben eine neue Prüfung beantragen.

Ist das Ergebnis der neuen Prüfung bekannt oder hat der Betreffende binnen dreißig Tagen ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung keine neue Prüfung beantragt, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen des Produkts untersagen oder dafür sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon.

Art. 6 - Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und zusätzliche Angaben müssen den Endverbrauchern gemäß den Durchführungsrechtsakten auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden.

Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies im einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist.

In einer Werbung angegebene Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis für ein bestimmtes Modell eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts müssen auf die Energieklasse des Produkts hinweisen.

In allen anderen Informationsquellen für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, müssen den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten sein.

Art. 7 - § 1 - Lieferanten, die unter einen Durchführungsrechtsakt fallende Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, liefern Etiketten und Datenblätter gemäß vorliegendem Erlass und dem Durchführungsrechtsakt mit.

Lieferanten erstellen eine ausreichende technische Dokumentation, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet: 1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts, 2.gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen, 3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte zuständiger gemeldeter Stellen, 4.falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden. § 2 - Lieferanten halten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.

Lieferanten stellen der zuständigen Behörde und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung. § 3 - Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation stellen die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung.

Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich.

Die Lieferanten liefern zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt.

Lieferanten nehmen ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren auf. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden. § 4 - Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich.

Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

Art. 8 - Händler stellen die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß aus und stellen das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung.

Bei der Ausstellung eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten Produkts bringen die Händler an der im einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett deutlich sichtbar an.

Art. 9 - Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsrechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen.

Gegebenenfalls wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 10 - Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die von vorliegendem Erlass und vom einschlägigen Durchführungsrechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Durchführungsrechtsakte übereinstimmen. Die zuständige Behörde kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 7 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

Art. 11 - § 1 - Fällt ein Produkt unter einen Durchführungsrechtsakt, so können Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge vergeben, Ausführungsbedingungen auferlegen, durch die bezweckt wird, nur Produkte zu beschaffen, die folgende Kriterien erfüllen: Sie haben die höchsten Leistungsniveaus und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Sie können die Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb abhängig machen. § 2 - Paragraph 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellen entspricht. § 3 - Der Minister kann Anreize für ein Produkt, das unter einen Durchführungsrechtsakt fällt, schaffen. Diese Anreize streben die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne des vorliegenden Erlasses dar.

Werden Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so werden die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt ausgedrückt, es sei denn, es werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen. Leistungsniveaus, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen, können vorgeschrieben werden.

Art. 12 - § 1 - Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt werden in Durchführungsrechtsakten bezüglich jedes Produkttyps festgelegt.

Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen.

Enthält ein Durchführungsrechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen. § 2 - In den gegebenenfalls vom Minister zu erstellenden Durchführungsrechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen: 1. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps, 2.die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren, 3. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 7, 4.Form und Inhalt des in Artikel 6 genannten Etiketts, das unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird.

Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw.

A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt festzulegen, 5. die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 9 bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die Durchführungsrechtsakte die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen, 6. der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in den Artikeln 6 und 7 § 2 genannte Datenblatt bzw.die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen, 7. der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form, 8.gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Nr. 4, 9. die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern, 10.das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Art. 13 - Die Europäische Kommission wird von den Prüflaboratorien, die für die Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Aufgaben bestimmt sind, in Kenntnis gesetzt.

Um zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Prüflaboratorien den allgemeinen Kriterien in Sachen Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen genügen, die in den auf sie anwendbaren Normen NBN-EN 17025 und folgenden bestimmt sind.

Art. 14 - § 1 - Ein Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.

Dem Antrag müssen Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass das Labor den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen genügt.

Der Minister bestimmt das Datum und die Modalitäten, gemäß denen Prüflaboratorien nachweisen müssen, dass sie den auf sie anwendbaren Normen NBN-EN 17025 und folgenden entsprechen, und zwar durch Vorlage einer auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Juli 1991 [sic, zu lesen ist: 20. Juli 1990] über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien und seiner Ausführungserlasse ausgestellten Akkreditierung. § 2 - Die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten untersuchen, jeder für seinen Bereich, den Antrag. Die Beamten und Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen.

Kosten infolge von Leistungen Dritter in Bezug auf die Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. § 3 - Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem positiven Ergebnis, legen die Beamten und Bediensteten den Zulassungsvorschlag dem Minister vor, der eine Entscheidung trifft.

Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, wird die Verweigerung unter Angabe der Gründe dem betreffenden Labor per Einschreiben übermittelt.

Art. 15 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren gewährt.

Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 eingereicht.

Art. 16 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere haben die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten freien Zugang zu den Räumlichkeiten der zugelassenen Labors. Sie können alle nützlichen Unterlagen und Angaben verlangen und prüfen, durch die nachgewiesen wird, dass die durch vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen ihnen die für die Prüfung nötigen Unterlagen oder Kopien davon ausgehändigt werden.

Sind ein oder mehrere in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte Kriterien nicht mehr erfüllt, legen die Beamten und Bediensteten eine Frist fest, innerhalb deren das zugelassene Labor die Kriterien erfüllen kann. Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen.

Art. 17 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister die einem Labor gewährte Zulassung entziehen: 1. wenn das Labor nach Ablauf der vom zuständigen Beamten oder Bediensteten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Kriterien diesen Kriterien immer noch nicht genügt, 2.wenn das Labor in seiner Eigenschaft als zugelassenes Labor Tätigkeiten in einem Bereich ausübt, für den keine Zulassung gewährt worden ist.

Der Entzug der Zulassung wird dem zugelassenen Labor per Einschreiben notifiziert.

Art. 18 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der delegierten Verordnungen und der anderen Durchführungsrechtsakte werden von den Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt, festgestellt und geahndet, was die Artikel 4 und 6 bis 9 betrifft. § 2 - Im Rahmen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgestellte Verstöße werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt und geahndet von den Beamten und Bediensteten: 1. der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was Strom-, Brenngas- und Energieverbrauchsmessungen betrifft, die als Grundlage für die Angaben auf Etiketten dienen, 2.der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, was andere Messungen betrifft.

Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 10. November 1996 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wird mit Wirkung ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben.

Für nicht im Widerspruch zu vorliegendem Erlass stehende Rechtsbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verweisen.

Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10.

November 1996 in Bezug auf Geräte, für die eine delegierte Verordnung im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU besteht, sind ab dem Datum, an dem die einschlägigen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung angewandt werden müssen, nicht mehr anwendbar.

Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 21 - Der für Energie und Umwelt zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL

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