gepubliceerd op 08 november 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoordineerd op 14 juli 1994.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 214 § 2 Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 21. April 2004 und 16. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
Juni 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine der im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Abänderungen am 1. Juli 2004 in Kraft treten muss, so dass es notwendig ist, die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis zu setzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 214 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt ersetzt: "Diese Beträge dürfen vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2004 für Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, 28,3957 EUR und für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, 21,2970 EUR nicht unterschreiten. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 dürfen diese Beträge 28,6769 EUR beziehungsweise 21,5100 EUR nicht unterschreiten. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 dürfen diese Beträge 28,9665 EUR beziehungsweise 21,7251 EUR nicht unterschreiten. Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen diese Beträge 29,5458 EUR beziehungsweise 22,1596 EUR nicht unterschreiten. Die vorerwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 226bis - Mit einem in Artikel 226 erwähnten Arbeitnehmer gleichgesetzt werden Berechtigte, die mit einer in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 4 und § 2 erwähnten Person zusammenwohnen, die ein Berufseinkommen bezieht, dessen Monatsbetrag den in Artikel 225 § 3 erwähnten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, jedoch unter dem Betrag des durchschnittlichen monatlichen Mindestlohns liegt, der erwähnt ist in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2.
Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, für verbindlich erklärt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1988." Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird mit 1. Juli 2004 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis zum heutigen Tag abgeändert;
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten vom 25. September 2001, 21. Mai 2002 und 4. Februar 2003;
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten vom 13. September 2001 und 23. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinsamen Abkommenskommission Bandagisten-Orthopädisten-Versicherungsträger vom 16. und 23.
September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
April 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.997/1 des Staatsrates vom 13. Mai 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu liefern, b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, 2.a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung der zu liefernden Artikel anzupassen, c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die anderen Artikel beim Patienten anzulegen und wenn nötig technische Anpassungen vorzunehmen, d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu erteilen, c) selber die Lieferung zu erbringen, 3.über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die Anfertigung nach Mass zu verfügen, 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die Zulassung von Orthopädisten erstellten Listen der zugelassenen Orthopädisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, 5.ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind.
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Orthopädisten herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 80bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, die in Artikel 80 § 4 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen.
Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu liefern, b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, 2.a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung der zu liefernden Artikel anzupassen, c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die anderen Artikel beim Patienten anzulegen, d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu erteilen, e) selber die Lieferung zu erbringen, 3.über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die Anfertigung nach Mass zu verfügen, 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft, 5.ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind.
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, die in Artikel 80 § 3 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen." Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter "Artikel 28 § 6 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1" ersetzt. b) Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: 1.a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu liefern, b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, 2.a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, b) nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die Leistung(en) und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen, c) die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen, d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu erteilen, e) selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die Unterlagen gegenzuzeichnen, f) den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen, 3.über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr.1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft, 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, die in Artikel 80 § 2 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen." Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt.
Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht werden, muss folgende Normen erfüllen: 1. für die in den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr.1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen, 2. für die in den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen, 3.für die in den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen, 4. für die in den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr.1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten Normen." Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35 § 1 Absatz 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 148bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 150, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999 und 9. Juli 2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
Januar 1999 und 13. Juni 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom 8. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden: - im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 13. Juni 1999 und 9. Juli 2003, werden: - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1999 und 13. Juni 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148, 148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend erwähnten Kriterien erreicht: a) Sich waschen: (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen.(2) Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.(3) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.(4) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe.b) Sich anziehen: (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen.(2) Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht).(3) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.(4) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe.c) Lagewechsel und Fortbewegung: (1) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe Dritter.(2) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken, Rollstuhl).(3) Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen.(4) Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen.d) Zur Toilette gehen: (1) Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise anziehen und sich allein abwischen.(2) Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen.(3) Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen.(4) Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen.e) Kontinenz: (1) Ist kontinent für Urin und Stuhlgang.(2) Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde oder künstlicher Darmausgang inbegriffen).(3) Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder Stuhlgang.(4) Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang.f) Essen: (1) Kann allein essen und trinken.(2) Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken.(3) Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens. (4) Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom 7. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom 2. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis.definiert die in Artikel 73 § 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung und die in Artikel 73 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für medizinische Evaluation Feedbackdaten,". 2. In § 5 Nr.2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL