gepubliceerd op 05 september 2024
Koninklijk besluit betreffende ongevraagde bezoeken door een onderneming bij de consument thuis, strekkende tot de levering van elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel VI.66, § 2, eerste lid, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
12 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende ongevraagde bezoeken door een onderneming bij de consument thuis, strekkende tot de levering van elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel VI.66, § 2, eerste lid, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 november 2023 betreffende ongevraagde bezoeken door een onderneming bij de consument thuis, strekkende tot de levering van elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel VI.66, § 2, eerste lid, van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14 december 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass über unerbetene Besuche eines Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick auf die Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel VI.66 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.66 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, und § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 3. Juni 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 20. Juni 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.
März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.209/1 des Staatsrates vom 8. Mai 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des Mittelstands, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist auf Energielieferverträge anwendbar, die im Rahmen von unerbetenen Besuchen eines Unternehmens in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossen werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Energieliefervertrag": Vertrag über die Lieferung von Strom und/oder Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, mit Ausnahme von Verträgen über die Lieferung von Wärme aus Wärmenetzen, 2."Energieversorger": Unternehmen, das aufgrund eines Energieliefervertrags Energie liefert.
Art. 2 - Beim Besuch eines Unternehmens in der Wohnung eines Verbrauchers darf das Unternehmen dem Verbraucher nur ein unverbindliches Angebot für einen Energieliefervertrag unterbreiten.
Dieses Angebot wird auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und dem Verbraucher ausgehändigt. Auf Ersuchen des Unternehmens wird eine Ausfertigung des Angebots ausschließlich zur Empfangsbestätigung vom Verbraucher unterzeichnet.
Das Angebot enthält in unmittelbarer Nähe der Unterschrift des Verbrauchers den folgenden Text in Fettdruck und in derselben Schriftart wie der Rest des Dokuments: Dieses Dokument ist ein unverbindliches Angebot und kein Energieliefervertrag.
Der Verbraucher kann das Angebot erst nach einer Frist von mindestens drei Tagen bestätigen.
Die Annahme des Angebots kann nur auf einem dauerhaften Datenträger oder telefonisch erfolgen, je nachdem, was im Voraus zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher vereinbart worden ist.
Das in Absatz 3 erwähnte Dokument enthält die Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher über die Art und Weise, wie das Angebot vom Verbraucher angenommen werden kann.
Art. 3 - Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich vorvertraglicher Informationen stellt das Unternehmen dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Besuchs in seiner Wohnung auf einem dauerhaften Datenträger folgende Informationen klar, lesbar und unzweideutig zur Verfügung: 1. eine Tarifkarte und, wenn möglich, einen Vergleich der Bedingungen des vom Unternehmen angebotenen Energieliefervertrags mit den Bedingungen des aktuellen Energieliefervertrags des Verbrauchers, 2.ein Dokument, in dem alle aktiven Produkte des Energieversorgers aufgelistet sind, für die das Angebot gemacht wird. Dieses Dokument enthält maximal zwei Seiten pro Produkt, 3. einen Link zur Website der föderalen und regionalen Regulierungsbehörde für den Vergleich von Energiepreisen, 4.das Dokument in der Anlage zu vorliegendem Erlass, in dem der Verbraucher angeben kann, dass er für einen Zeitraum von einem Jahr nicht über Haustürverkäufe kontaktiert werden möchte. Wenn der Verbraucher diesen Wunsch äußert, wird eine Ausfertigung des Dokuments vom Unternehmen zur Empfangsbestätigung unterzeichnet und dem Verbraucher als Nachweis ausgehändigt.
Art. 4 - Wenn der Verbraucher das Dokument in der Anlage zu vorliegendem Erlass ausgefüllt hat, dürfen der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, der den Haustürverkauf veranlasst hat, sowie die Unternehmen, die im Auftrag dieses Versorgers handeln, die Postadresse des Verbrauchers erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr erneut aufsuchen, um einen Energieliefervertrag gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abzuschließen.
Art. 5 - § 1 - Das Unternehmen handelt als für die Verarbeitung Verantwortlicher, um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des Verbrauchers, vom Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner Wohnung kontaktiert zu werden, entsprochen wird. § 2 - Ist das Unternehmen nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, so handelt der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger als für die Verarbeitung Verantwortlicher, um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des Verbrauchers, vom Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner Wohnung kontaktiert zu werden, entsprochen wird.
Das Unternehmen, das nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger ist, übermittelt dem in Artikel 2 Nr.15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem Gasversorger den Namen, den Vornamen und die Postadresse der Verbraucher, die ein Jahr lang nicht kontaktiert werden möchten.
Um dem Willen der Verbraucher zu entsprechen, speichert der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die Daten in einer Liste der Personen, die nicht kontaktiert werden möchten, und macht er diese Liste über eine ausreichend gesicherte Verbindung allen natürlichen und juristischen Personen zugänglich, die im Hinblick auf den Abschluss eines Energieliefervertrags in seinem Auftrag handeln.
Diese personenbezogenen Daten dürfen nur im Hinblick auf die Durchsetzung des Willens der Verbraucher verarbeitet werden und werden nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Datum der Speicherung endgültig gelöscht.
Alle erforderlichen Maßnahmen werden ergriffen, um die personenbezogenen Daten in der Liste der Personen, die nicht kontaktiert werden möchten, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu schützen. § 3 - Wenn der Verbraucher seine Postadresse ändert, kann er dies dem in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem Gasversorger melden. In diesem Fall passt der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Liste der Personen, die nicht kontaktiert werden möchten, schnellstmöglich an.
Art. 6 - Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses legt der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie den für Wirtschaft, Verbraucherschutz und Energie zuständigen Ministern eine Beurteilung der Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vor. Diese Beurteilung enthält unter anderem die Anzahl der bei ihm eingegangenen Meldungen.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Energie beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands D. CLARINVAL Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND Anlage MUSTER DES FORMULARS FÜR DIE ERKLÄRUNG DES VERBRAUCHERS, DASS ER NICHT ÜBER HAUSTÜRVERKÄUFE KONTAKTIERT WERDEN MÖCHTE (Bitte füllen Sie dieses Formular nur dann aus und senden Sie es zurück, wenn Sie während eines Zeitraums von einem Jahr nicht über Haustürverkäufe vom Versorger und von jeglichem Unternehmen, das in seinem Auftrag handelt, kontaktiert werden möchten.) - Zu Händen von [der Versorger fügt hier seinen Namen, seine geographische Anschrift und seine E-Mail-Adresse ein]: - Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), teile(n) Ihnen hiermit meinen/unseren Wunsch mit, während eines Zeitraums von einem Jahr nicht durch Haustürverkäufe von dem vorerwähnten Versorger und jeglichem Unternehmen, das in seinem Auftrag handelt, kontaktiert zu werden. - Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), gebe(n) meine/unsere Zustimmung zur Verarbeitung meiner/unserer nachstehenden personenbezogenen Daten. - Name(n) und Vorname(n) des/der Verbraucher(s): - Postadresse des/der Verbraucher(s): - Datum: - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2023 über unerbetene Besuche eines Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick auf die Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel VI.66 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands D. CLARINVAL Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND (*) Unzutreffendes bitte streichen.