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Koninklijk Besluit van 12 mei 2024
gepubliceerd op 02 september 2024

Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten bedoeld in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022 betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2024008233
pub.
02/09/2024
prom.
12/05/2024
ELI
eli/besluit/2024/05/12/2024008233/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten bedoeld in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/11/2022 pub. 27/04/2023 numac 2023041738 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling sluiten betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 mei 2024 tot vaststelling van de modaliteiten bedoeld in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/11/2022 pub. 27/04/2023 numac 2023041738 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling sluiten betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 6.November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Modalitäten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten, des Artikels 3 §§ 3 und 4, des Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 8 und des Artikels 9;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. November 2022 teilweise ausgeführt werden. In anderen Königlichen Erlassen sind ergänzende Bestimmungen festgelegt, die unter anderem Anforderungen an Luftqualitätsmessgeräte und Luftreinigungssysteme sowie Bestimmungen für die Zertifizierung und Kennzeichnung betreffen;

In der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken bereits vorgesehen war, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieses Königlichen Erlasses platzierten Luftqualitätsmessgeräte an einer gut einsehbaren Stelle installiert sein mussten, es sei denn, es wurde ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. Seitdem ist die Öffentlichkeit in diesen Räumlichkeiten an Transparenz im Rahmen der Innenraumluftqualität gewöhnt;

In der Erwägung, dass Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit als Bedingung für die korrekte Verwendung der Luftqualitätsmessgeräte gemäß Artikel 4 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. November 2022 angesehen wird;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse des vorliegenden Erlasses, die am 8.

November 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. März 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.389/3 des Staatsrates vom 17. Mai 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen in Ausführung des Gesetzes vom 6.

November 2022

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Belüftungssystem: System, das die in Artikel 2 Nr.11 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten erwähnte Belüftung gewährleistet, 2. Luftreinigungssystem: System, das in Artikel 2 Nr.7 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten erwähnt ist, 3. Räumlichkeit: für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, erwähnt in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 6.

November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten, 4. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Art. 2 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: 1. Bestimmung der Bedingungen für die Platzierung von Luftqualitätsmessgeräten und der Sichtbarkeit der gemessenen Daten oder der Leistung von Belüftungs- oder Luftreinigungssystemen, 2.Bestimmung der Struktur der Risikoanalyse und des Aktionsplans, 3. Bestimmung der Anforderungen für die Installation, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wartung von Belüftungs- und Luftreinigungssystemen. Art. 3 - § 1 - In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6.

November 2022 erwähnte Luftqualitätsmessgeräte erfüllen folgende Bedingungen: 1. Luftqualitätsmessgeräte entsprechen den Bestimmungen in Bezug auf CO2-Messgeräte, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 2024 zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen der Überwachung der Innenraumluftqualität, ergangen in Ausführung des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, festgelegt worden sind. 2. Betreiber stellen sicher, dass Luftqualitätsmessgeräte regelmäßig gemäß dem technischen Handbuch des Herstellers und dem Leitfaden für die Wahl, die Installation, die Verwendung und die Wartung der Luftqualitätsmessgeräte kontrolliert werden. § 2 - In jeder Räumlichkeit wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät installiert: 1. Wenn die Räumlichkeit nicht mit einem mechanischen Abzug der Abluft über einen Kanal ausgestattet ist, muss jedes Luftqualitätsmessgerät in der Räumlichkeit selbst installiert werden.Messungen erfolgen: - entfernt von Fenstern, Türen und anderen Öffnungen, die regelmäßig oder lange Zeit offen bleiben, und von der Luftzufuhr des Belüftungssystems, - dort, wo sich üblicherweise Personen aufhalten, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses bestimmt, damit die Messung zumindest an der Stelle erfolgt, die insbesondere als Stelle bestimmt wird, an der die Messungen der Luftqualität am ungünstigsten sind. 2. Wenn die Räumlichkeit mit einem mechanischen Abzug der Abluft über einen oder mehrere Kanäle ausgestattet ist, werden Luftqualitätsmessgeräte wie folgt installiert: a) entweder in der Räumlichkeit selbst gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr.1 b) oder im Abluftkanal beziehungsweise in den Abluftkanälen. Gibt es in der Räumlichkeit nur eine Stelle für den mechanischen Abzug der Abluft, misst das Luftqualitätsmessgerät die Qualität der abgezogenen Luft.

Gibt es in der Räumlichkeit mehrere Stellen für den mechanischen Abzug der Abluft, wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät installiert, um die nach Durchsatz gewichtete mittlere CO2-Konzentration zu bestimmen. § 3 - Der Betreiber sensibilisiert die Öffentlichkeit, die die Räumlichkeit besucht, für die Innenraumluftqualität in dieser Räumlichkeit, entweder (i) auf der Grundlage der vom Luftqualitätsmessgerät gemessenen Werte, wie in § 2 bestimmt, von denen mindestens die CO2-Konzentration angezeigt wird, oder (ii) auf der Grundlage der Durchsätze, die mit einem vorhandenen Belüftungs- und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden können. Diese Daten werden der Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Wenn es dem Betreiber aufgrund der Modalitäten des Betriebs oder der Räumlichkeit nicht möglich ist, die Öffentlichkeit gemäß vorhergehendem Paragraphen zu sensibilisieren, muss er die Gründe dafür in der Risikoanalyse angeben und im Aktionsplan die Maßnahmen beschreiben, die ergriffen werden müssen, um eine solche Sensibilisierung zukünftig durchführen zu können. § 4 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Besucher der Räumlichkeit auf der Grundlage der vom Luftqualitätsmessgerät gemessenen Werte zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung mindestens durch Angabe der CO2-Konzentration auf eine der folgenden Weisen erfolgen: 1. Der/die Messwert(e) wird/werden entweder in der Räumlichkeit selbst mittels eines nicht unbedingt beleuchteten Bildschirms oder mittels eines QR-Codes oder einer vergleichbaren Technologie zur Verfügung gestellt.Die in vorliegendem Absatz erwähnten Messwerte dürfen nicht älter als fünf Minuten sein. 2. Oder die Messwerte werden auf einer gesonderten Seite der offiziellen Website oder in einer Anwendung oder anhand einer ähnlichen Technologie des Betreibers angezeigt.Ergebnisse der Messungen werden in Abständen von höchstens fünfzehn Minuten und für einen Zeitraum von mindestens drei Tagen veröffentlicht. § 5 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Öffentlichkeit in der Räumlichkeit durch Angabe der Durchsätze, die mit einem vorhandenen Belüftungs- und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden können, zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung erfolgen, indem Folgendes angegeben wird: 1. sofern mindestens ein Belüftungssystem in der Räumlichkeit vorhanden ist: a) gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz, b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, und gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz pro Person bei dieser Maximalbelegung, c) Zusicherung, dass das Belüftungssystem gesteuert und in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, d) Datum der letzten Kontrolle des Belüftungssystems und Name der Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat, 2.sofern mindestens ein Luftreinigungssystem in der Räumlichkeit vorhanden ist: a) gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft, b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, und gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft pro Person bei dieser Maximalbelegung, c) Zusicherung, dass das Luftreinigungssystem gesteuert und in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, d) Datum der letzten Kontrolle des Luftreinigungssystems und Name der Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Durchsätze und Mengen gereinigter Luft werden in m3 pro Stunde ausgedrückt.

Im Hinblick auf die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme stellt der Betreiber sicher, dass die CO2-Konzentration ständig gemäß vorliegendem Artikel überwacht wird, sobald sich Personen in der Räumlichkeit aufhalten. § 6 - Für Räumlichkeiten, die kleiner als 15 m2 sind und/oder in denen sich Personen weniger als fünfzehn Minuten lang aufhalten, muss weder die Installation noch die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts noch die in den Paragraphen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels erwähnte Sensibilisierung vorgesehen werden.

Art. 4 - § 1 - Die Risikoanalyse umfasst mindestens folgende Punkte: 1. Beschreibung jeder Räumlichkeit, insbesondere Fläche und Volumen jeder Räumlichkeit und Anzahl von Fenstern, Türen und anderen Öffnungen, die zur Frischluftzufuhr beitragen können, 2.für jede Räumlichkeit: Beschreibung der Tätigkeiten, die dort organisiert werden können: a) Art und Intensität dieser Tätigkeiten, b) vorgesehene Höchstzahl Personen, die die Räumlichkeit aufnehmen kann.Falls verschiedene Arten von Tätigkeiten stattfinden, kann die vorgesehene Anzahl Personen pro Tätigkeit variieren, 3. für jede Räumlichkeit: Beschreibung der bestehenden Belüftungs- und Luftreinigungssysteme, 4.für jede Räumlichkeit: mögliche Quellen von Innenraumluftverschmutzung, 5. für jede Räumlichkeit: Ergebnisse einer repräsentativen Reihe von Luftqualitätsmessungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und gegebenenfalls Durchsatzmessungen.So müssen die Bedingungen erwähnt werden, unter denen diese Messungen durchgeführt wurden: Uhrzeit, genauer Standort der Messgeräte und zu diesem Zeitpunkt stattfindende Tätigkeiten. Diese Messungen werden an verschiedenen Stellen durchgeführt, um den Grad der Frischluftverteilung in der Räumlichkeit abschätzen zu können. § 2 - Der Aktionsplan, der erstellt wird, wenn die Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen ergibt, umfasst mindestens folgende Punkte: 1. Niveau der Innenraumluftqualität, das der Betreiber und/oder Eigentümer kurz-, mittel- und langfristig erreichen möchte, ungeachtet der Anforderungen der Artikel III.1-34 bis III.1-37 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit, 2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Belüftung und Luftreinigung und die Kapazität nach Art der Tätigkeit auf kurze, mittlere und lange Sicht, 3.gegebenenfalls Anzahl der zusätzlichen Luftqualitätsmessgeräte und ihre Standorte gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, um die Öffentlichkeit über die Innenraumluftqualität an anderen spezifischen Stellen in der Räumlichkeit zu informieren, 4. geplante Maßnahmen zur Begrenzung der Quellen von Innenraumluftverschmutzung, 5.Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer angemessenen Wartung eventuell vorhandener Belüftungs- und Luftreinigungssysteme getroffen werden müssen. § 3 - Risikoanalysen und Aktionspläne werden vom Betreiber und gegebenenfalls von der Person, die sie erstellt hat, datiert und unterzeichnet. § 4 - Wenn zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen oder bei Änderungen in Zusammenhang mit den in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Informationen, stellt der Betreiber die Aktualisierung dieser Unterlagen sicher.

Art. 5 - Der Betreiber stellt das ordnungsgemäße Funktionieren der Belüftungs- und Luftreinigungssysteme sicher und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Systeme regelmäßig von einer vom Betreiber bestimmten befugten Person und unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers hinsichtlich der Systeme kontrolliert werden, damit diese Systeme jederzeit einsatzbereit sind.

Art. 6 - § 1 - Der FÖD Volksgesundheit stellt auf seiner Website einen oder mehrere Leitfäden mit Erläuterungen zur Anwendung des vorliegenden Erlasses zur Verfügung, insbesondere für die Wahl, Installation, Verwendung und Wartung von Luftqualitätsmessgeräten, für die Ausarbeitung einer Risikoanalyse und eines Aktionsplans und für die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens von Belüftungs- und Luftreinigungssystemen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Leitfäden und etwaige zusätzliche Leitfäden zu den anderen Artikeln des vorliegenden Erlasses werden aktualisiert, wann immer die technischen Bestimmungen dies erfordern. Der FÖD Volksgesundheit veröffentlicht die neuen Fassungen dieser Leitfäden auf seiner Website.

KAPITEL 2 - Bestimmungen über das Inkrafttreten und den Anwendungsbereich

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1.

Oktober 2024 in Kraft.

Art. 8 - § 1 - Betreiber von Räumlichkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 6. November 2022 fallen, können auf freiwilliger Basis die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten, die Durchführung einer Risikoanalyse und gegebenenfalls die Erstellung eines Aktionsplans gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorsehen. § 2 - Wenn der König gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 6.

November 2022 die Räumlichkeiten bestimmt, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist vorliegender Erlass gemäß den Modalitäten, die in dem vom König gefassten Erlass vorgesehen sind, auf diese Räumlichkeiten und somit auf diese Betreiber verpflichtend anwendbar.

Art. 9 - Der Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE


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