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Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten bedoeld in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022 betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les modalités visées aux articles 3 et 4 de la loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande |
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12 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten | 12 MAI 2024. - Arrêté royal déterminant les modalités visées aux |
bedoeld in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022 | articles 3 et 4 de la loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration |
betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten | de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au |
plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling | public. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 mei 2024 tot vaststelling van de modaliteiten bedoeld | l'arrêté royal du 12 mai 2024 déterminant les modalités visées aux |
in de artikelen 3 en 4 van de wet van 6 november 2022 betreffende de | articles 3 et 4 de la loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration |
verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die | de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au |
publiek toegankelijk zijn (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2024). | public (Moniteur belge du 11 juin 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der in den Artikeln 3 | 12. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der in den Artikeln 3 |
und 4 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der | und 4 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der |
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Modalitäten | geschlossenen Räumlichkeiten erwähnten Modalitäten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der | Aufgrund des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Verbesserung der |
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten, des Artikels 3 §§ 3 und 4, des Artikels | geschlossenen Räumlichkeiten, des Artikels 3 §§ 3 und 4, des Artikels |
4 Absatz 3, des Artikels 8 und des Artikels 9; | 4 Absatz 3, des Artikels 8 und des Artikels 9; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass die | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass die |
Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. November 2022 teilweise ausgeführt | Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. November 2022 teilweise ausgeführt |
werden. In anderen Königlichen Erlassen sind ergänzende Bestimmungen | werden. In anderen Königlichen Erlassen sind ergänzende Bestimmungen |
festgelegt, die unter anderem Anforderungen an Luftqualitätsmessgeräte | festgelegt, die unter anderem Anforderungen an Luftqualitätsmessgeräte |
und Luftreinigungssysteme sowie Bestimmungen für die Zertifizierung | und Luftreinigungssysteme sowie Bestimmungen für die Zertifizierung |
und Kennzeichnung betreffen; | und Kennzeichnung betreffen; |
In der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses | In der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses |
vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die | vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die |
erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen | erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen |
Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für | Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für |
die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken bereits | die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken bereits |
vorgesehen war, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieses Königlichen | vorgesehen war, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieses Königlichen |
Erlasses platzierten Luftqualitätsmessgeräte an einer gut einsehbaren | Erlasses platzierten Luftqualitätsmessgeräte an einer gut einsehbaren |
Stelle installiert sein mussten, es sei denn, es wurde ein | Stelle installiert sein mussten, es sei denn, es wurde ein |
alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige | alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige |
bereitgestellt. Seitdem ist die Öffentlichkeit in diesen | bereitgestellt. Seitdem ist die Öffentlichkeit in diesen |
Räumlichkeiten an Transparenz im Rahmen der Innenraumluftqualität | Räumlichkeiten an Transparenz im Rahmen der Innenraumluftqualität |
gewöhnt; | gewöhnt; |
In der Erwägung, dass Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit als | In der Erwägung, dass Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit als |
Bedingung für die korrekte Verwendung der Luftqualitätsmessgeräte | Bedingung für die korrekte Verwendung der Luftqualitätsmessgeräte |
gemäß Artikel 4 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. November 2022 | gemäß Artikel 4 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. November 2022 |
angesehen wird; | angesehen wird; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse des vorliegenden Erlasses, die am 8. | Aufgrund der Auswirkungsanalyse des vorliegenden Erlasses, die am 8. |
November 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | November 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; | administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. März 2023; | 22. März 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.389/3 des Staatsrates vom 17. Mai 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.389/3 des Staatsrates vom 17. Mai 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen in Ausführung des Gesetzes vom 6. | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen in Ausführung des Gesetzes vom 6. |
November 2022 | November 2022 |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Belüftungssystem: System, das die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes | 1. Belüftungssystem: System, das die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes |
vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität | vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität |
in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeiten erwähnte Belüftung gewährleistet, | Räumlichkeiten erwähnte Belüftung gewährleistet, |
2. Luftreinigungssystem: System, das in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes | 2. Luftreinigungssystem: System, das in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes |
vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität | vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität |
in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeiten erwähnt ist, | Räumlichkeiten erwähnt ist, |
3. Räumlichkeit: für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene | 3. Räumlichkeit: für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene |
Räumlichkeit, erwähnt in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. | Räumlichkeit, erwähnt in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. |
November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den | November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den |
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten, | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten, |
4. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, | 4. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: | Art. 2 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: |
1. Bestimmung der Bedingungen für die Platzierung von | 1. Bestimmung der Bedingungen für die Platzierung von |
Luftqualitätsmessgeräten und der Sichtbarkeit der gemessenen Daten | Luftqualitätsmessgeräten und der Sichtbarkeit der gemessenen Daten |
oder der Leistung von Belüftungs- oder Luftreinigungssystemen, | oder der Leistung von Belüftungs- oder Luftreinigungssystemen, |
2. Bestimmung der Struktur der Risikoanalyse und des Aktionsplans, | 2. Bestimmung der Struktur der Risikoanalyse und des Aktionsplans, |
3. Bestimmung der Anforderungen für die Installation, das | 3. Bestimmung der Anforderungen für die Installation, das |
ordnungsgemäße Funktionieren und die Wartung von Belüftungs- und | ordnungsgemäße Funktionieren und die Wartung von Belüftungs- und |
Luftreinigungssystemen. | Luftreinigungssystemen. |
Art. 3 - § 1 - In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. | Art. 3 - § 1 - In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. |
November 2022 erwähnte Luftqualitätsmessgeräte erfüllen folgende | November 2022 erwähnte Luftqualitätsmessgeräte erfüllen folgende |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Luftqualitätsmessgeräte entsprechen den Bestimmungen in Bezug auf | 1. Luftqualitätsmessgeräte entsprechen den Bestimmungen in Bezug auf |
CO2-Messgeräte, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. | CO2-Messgeräte, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. |
Februar 2024 zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen | Februar 2024 zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen |
tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen der Überwachung | tragbarer und transportabler CO2-Messgeräte im Rahmen der Überwachung |
der Innenraumluftqualität, ergangen in Ausführung des Gesetzes vom 21. | der Innenraumluftqualität, ergangen in Ausführung des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der |
Gesundheit und der Arbeitnehmer, festgelegt worden sind. | Gesundheit und der Arbeitnehmer, festgelegt worden sind. |
2. Betreiber stellen sicher, dass Luftqualitätsmessgeräte regelmäßig | 2. Betreiber stellen sicher, dass Luftqualitätsmessgeräte regelmäßig |
gemäß dem technischen Handbuch des Herstellers und dem Leitfaden für | gemäß dem technischen Handbuch des Herstellers und dem Leitfaden für |
die Wahl, die Installation, die Verwendung und die Wartung der | die Wahl, die Installation, die Verwendung und die Wartung der |
Luftqualitätsmessgeräte kontrolliert werden. | Luftqualitätsmessgeräte kontrolliert werden. |
§ 2 - In jeder Räumlichkeit wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät | § 2 - In jeder Räumlichkeit wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät |
installiert: | installiert: |
1. Wenn die Räumlichkeit nicht mit einem mechanischen Abzug der Abluft | 1. Wenn die Räumlichkeit nicht mit einem mechanischen Abzug der Abluft |
über einen Kanal ausgestattet ist, muss jedes Luftqualitätsmessgerät | über einen Kanal ausgestattet ist, muss jedes Luftqualitätsmessgerät |
in der Räumlichkeit selbst installiert werden. Messungen erfolgen: | in der Räumlichkeit selbst installiert werden. Messungen erfolgen: |
- entfernt von Fenstern, Türen und anderen Öffnungen, die regelmäßig | - entfernt von Fenstern, Türen und anderen Öffnungen, die regelmäßig |
oder lange Zeit offen bleiben, und von der Luftzufuhr des | oder lange Zeit offen bleiben, und von der Luftzufuhr des |
Belüftungssystems, | Belüftungssystems, |
- dort, wo sich üblicherweise Personen aufhalten, und unter | - dort, wo sich üblicherweise Personen aufhalten, und unter |
Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse, wie in Artikel 4 § | Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse, wie in Artikel 4 § |
1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses bestimmt, damit die Messung | 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses bestimmt, damit die Messung |
zumindest an der Stelle erfolgt, die insbesondere als Stelle bestimmt | zumindest an der Stelle erfolgt, die insbesondere als Stelle bestimmt |
wird, an der die Messungen der Luftqualität am ungünstigsten sind. | wird, an der die Messungen der Luftqualität am ungünstigsten sind. |
2. Wenn die Räumlichkeit mit einem mechanischen Abzug der Abluft über | 2. Wenn die Räumlichkeit mit einem mechanischen Abzug der Abluft über |
einen oder mehrere Kanäle ausgestattet ist, werden | einen oder mehrere Kanäle ausgestattet ist, werden |
Luftqualitätsmessgeräte wie folgt installiert: | Luftqualitätsmessgeräte wie folgt installiert: |
a) entweder in der Räumlichkeit selbst gemäß den Bestimmungen von § 2 | a) entweder in der Räumlichkeit selbst gemäß den Bestimmungen von § 2 |
Nr. 1 | Nr. 1 |
b) oder im Abluftkanal beziehungsweise in den Abluftkanälen. | b) oder im Abluftkanal beziehungsweise in den Abluftkanälen. |
Gibt es in der Räumlichkeit nur eine Stelle für den mechanischen Abzug | Gibt es in der Räumlichkeit nur eine Stelle für den mechanischen Abzug |
der Abluft, misst das Luftqualitätsmessgerät die Qualität der | der Abluft, misst das Luftqualitätsmessgerät die Qualität der |
abgezogenen Luft. | abgezogenen Luft. |
Gibt es in der Räumlichkeit mehrere Stellen für den mechanischen Abzug | Gibt es in der Räumlichkeit mehrere Stellen für den mechanischen Abzug |
der Abluft, wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät installiert, um | der Abluft, wird mindestens ein Luftqualitätsmessgerät installiert, um |
die nach Durchsatz gewichtete mittlere CO2-Konzentration zu bestimmen. | die nach Durchsatz gewichtete mittlere CO2-Konzentration zu bestimmen. |
§ 3 - Der Betreiber sensibilisiert die Öffentlichkeit, die die | § 3 - Der Betreiber sensibilisiert die Öffentlichkeit, die die |
Räumlichkeit besucht, für die Innenraumluftqualität in dieser | Räumlichkeit besucht, für die Innenraumluftqualität in dieser |
Räumlichkeit, entweder (i) auf der Grundlage der vom | Räumlichkeit, entweder (i) auf der Grundlage der vom |
Luftqualitätsmessgerät gemessenen Werte, wie in § 2 bestimmt, von | Luftqualitätsmessgerät gemessenen Werte, wie in § 2 bestimmt, von |
denen mindestens die CO2-Konzentration angezeigt wird, oder (ii) auf | denen mindestens die CO2-Konzentration angezeigt wird, oder (ii) auf |
der Grundlage der Durchsätze, die mit einem vorhandenen Belüftungs- | der Grundlage der Durchsätze, die mit einem vorhandenen Belüftungs- |
und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden können. Diese Daten | und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden können. Diese Daten |
werden der Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt. | werden der Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
Wenn es dem Betreiber aufgrund der Modalitäten des Betriebs oder der | Wenn es dem Betreiber aufgrund der Modalitäten des Betriebs oder der |
Räumlichkeit nicht möglich ist, die Öffentlichkeit gemäß | Räumlichkeit nicht möglich ist, die Öffentlichkeit gemäß |
vorhergehendem Paragraphen zu sensibilisieren, muss er die Gründe | vorhergehendem Paragraphen zu sensibilisieren, muss er die Gründe |
dafür in der Risikoanalyse angeben und im Aktionsplan die Maßnahmen | dafür in der Risikoanalyse angeben und im Aktionsplan die Maßnahmen |
beschreiben, die ergriffen werden müssen, um eine solche | beschreiben, die ergriffen werden müssen, um eine solche |
Sensibilisierung zukünftig durchführen zu können. | Sensibilisierung zukünftig durchführen zu können. |
§ 4 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Besucher der | § 4 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Besucher der |
Räumlichkeit auf der Grundlage der vom Luftqualitätsmessgerät | Räumlichkeit auf der Grundlage der vom Luftqualitätsmessgerät |
gemessenen Werte zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung | gemessenen Werte zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung |
mindestens durch Angabe der CO2-Konzentration auf eine der folgenden | mindestens durch Angabe der CO2-Konzentration auf eine der folgenden |
Weisen erfolgen: | Weisen erfolgen: |
1. Der/die Messwert(e) wird/werden entweder in der Räumlichkeit selbst | 1. Der/die Messwert(e) wird/werden entweder in der Räumlichkeit selbst |
mittels eines nicht unbedingt beleuchteten Bildschirms oder mittels | mittels eines nicht unbedingt beleuchteten Bildschirms oder mittels |
eines QR-Codes oder einer vergleichbaren Technologie zur Verfügung | eines QR-Codes oder einer vergleichbaren Technologie zur Verfügung |
gestellt. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Messwerte dürfen nicht | gestellt. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Messwerte dürfen nicht |
älter als fünf Minuten sein. | älter als fünf Minuten sein. |
2. Oder die Messwerte werden auf einer gesonderten Seite der | 2. Oder die Messwerte werden auf einer gesonderten Seite der |
offiziellen Website oder in einer Anwendung oder anhand einer | offiziellen Website oder in einer Anwendung oder anhand einer |
ähnlichen Technologie des Betreibers angezeigt. Ergebnisse der | ähnlichen Technologie des Betreibers angezeigt. Ergebnisse der |
Messungen werden in Abständen von höchstens fünfzehn Minuten und für | Messungen werden in Abständen von höchstens fünfzehn Minuten und für |
einen Zeitraum von mindestens drei Tagen veröffentlicht. | einen Zeitraum von mindestens drei Tagen veröffentlicht. |
§ 5 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Öffentlichkeit in | § 5 - Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, die Öffentlichkeit in |
der Räumlichkeit durch Angabe der Durchsätze, die mit einem | der Räumlichkeit durch Angabe der Durchsätze, die mit einem |
vorhandenen Belüftungs- und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden | vorhandenen Belüftungs- und/oder Luftreinigungssystem erreicht werden |
können, zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung erfolgen, | können, zu sensibilisieren, muss diese Sensibilisierung erfolgen, |
indem Folgendes angegeben wird: | indem Folgendes angegeben wird: |
1. sofern mindestens ein Belüftungssystem in der Räumlichkeit | 1. sofern mindestens ein Belüftungssystem in der Räumlichkeit |
vorhanden ist: | vorhanden ist: |
a) gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz, | a) gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz, |
b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, | b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, |
und gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz | und gesamter in dieser Räumlichkeit erreichbarer Außenluftdurchsatz |
pro Person bei dieser Maximalbelegung, | pro Person bei dieser Maximalbelegung, |
c) Zusicherung, dass das Belüftungssystem gesteuert und in | c) Zusicherung, dass das Belüftungssystem gesteuert und in |
regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, | regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, |
d) Datum der letzten Kontrolle des Belüftungssystems und Name der | d) Datum der letzten Kontrolle des Belüftungssystems und Name der |
Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat, | Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat, |
2. sofern mindestens ein Luftreinigungssystem in der Räumlichkeit | 2. sofern mindestens ein Luftreinigungssystem in der Räumlichkeit |
vorhanden ist: | vorhanden ist: |
a) gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft, | a) gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft, |
b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, | b) Höchstzahl Personen, die sich in der Räumlichkeit aufhalten dürfen, |
und gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft | und gesamte in dieser Räumlichkeit erreichbare Menge gereinigter Luft |
pro Person bei dieser Maximalbelegung, | pro Person bei dieser Maximalbelegung, |
c) Zusicherung, dass das Luftreinigungssystem gesteuert und in | c) Zusicherung, dass das Luftreinigungssystem gesteuert und in |
regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, | regelmäßigen Abständen kontrolliert wird, |
d) Datum der letzten Kontrolle des Luftreinigungssystems und Name der | d) Datum der letzten Kontrolle des Luftreinigungssystems und Name der |
Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat. | Organisation, die diese Kontrolle durchgeführt hat. |
Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Durchsätze und Mengen gereinigter | Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Durchsätze und Mengen gereinigter |
Luft werden in m3 pro Stunde ausgedrückt. | Luft werden in m3 pro Stunde ausgedrückt. |
Im Hinblick auf die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der | Im Hinblick auf die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der |
Systeme stellt der Betreiber sicher, dass die CO2-Konzentration | Systeme stellt der Betreiber sicher, dass die CO2-Konzentration |
ständig gemäß vorliegendem Artikel überwacht wird, sobald sich | ständig gemäß vorliegendem Artikel überwacht wird, sobald sich |
Personen in der Räumlichkeit aufhalten. | Personen in der Räumlichkeit aufhalten. |
§ 6 - Für Räumlichkeiten, die kleiner als 15 m2 sind und/oder in denen | § 6 - Für Räumlichkeiten, die kleiner als 15 m2 sind und/oder in denen |
sich Personen weniger als fünfzehn Minuten lang aufhalten, muss weder | sich Personen weniger als fünfzehn Minuten lang aufhalten, muss weder |
die Installation noch die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts | die Installation noch die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts |
noch die in den Paragraphen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels erwähnte | noch die in den Paragraphen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels erwähnte |
Sensibilisierung vorgesehen werden. | Sensibilisierung vorgesehen werden. |
Art. 4 - § 1 - Die Risikoanalyse umfasst mindestens folgende Punkte: | Art. 4 - § 1 - Die Risikoanalyse umfasst mindestens folgende Punkte: |
1. Beschreibung jeder Räumlichkeit, insbesondere Fläche und Volumen | 1. Beschreibung jeder Räumlichkeit, insbesondere Fläche und Volumen |
jeder Räumlichkeit und Anzahl von Fenstern, Türen und anderen | jeder Räumlichkeit und Anzahl von Fenstern, Türen und anderen |
Öffnungen, die zur Frischluftzufuhr beitragen können, | Öffnungen, die zur Frischluftzufuhr beitragen können, |
2. für jede Räumlichkeit: Beschreibung der Tätigkeiten, die dort | 2. für jede Räumlichkeit: Beschreibung der Tätigkeiten, die dort |
organisiert werden können: | organisiert werden können: |
a) Art und Intensität dieser Tätigkeiten, | a) Art und Intensität dieser Tätigkeiten, |
b) vorgesehene Höchstzahl Personen, die die Räumlichkeit aufnehmen | b) vorgesehene Höchstzahl Personen, die die Räumlichkeit aufnehmen |
kann. Falls verschiedene Arten von Tätigkeiten stattfinden, kann die | kann. Falls verschiedene Arten von Tätigkeiten stattfinden, kann die |
vorgesehene Anzahl Personen pro Tätigkeit variieren, | vorgesehene Anzahl Personen pro Tätigkeit variieren, |
3. für jede Räumlichkeit: Beschreibung der bestehenden Belüftungs- und | 3. für jede Räumlichkeit: Beschreibung der bestehenden Belüftungs- und |
Luftreinigungssysteme, | Luftreinigungssysteme, |
4. für jede Räumlichkeit: mögliche Quellen von | 4. für jede Räumlichkeit: mögliche Quellen von |
Innenraumluftverschmutzung, | Innenraumluftverschmutzung, |
5. für jede Räumlichkeit: Ergebnisse einer repräsentativen Reihe von | 5. für jede Räumlichkeit: Ergebnisse einer repräsentativen Reihe von |
Luftqualitätsmessungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und | Luftqualitätsmessungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses und |
gegebenenfalls Durchsatzmessungen. So müssen die Bedingungen erwähnt | gegebenenfalls Durchsatzmessungen. So müssen die Bedingungen erwähnt |
werden, unter denen diese Messungen durchgeführt wurden: Uhrzeit, | werden, unter denen diese Messungen durchgeführt wurden: Uhrzeit, |
genauer Standort der Messgeräte und zu diesem Zeitpunkt stattfindende | genauer Standort der Messgeräte und zu diesem Zeitpunkt stattfindende |
Tätigkeiten. Diese Messungen werden an verschiedenen Stellen | Tätigkeiten. Diese Messungen werden an verschiedenen Stellen |
durchgeführt, um den Grad der Frischluftverteilung in der Räumlichkeit | durchgeführt, um den Grad der Frischluftverteilung in der Räumlichkeit |
abschätzen zu können. | abschätzen zu können. |
§ 2 - Der Aktionsplan, der erstellt wird, wenn die Risikoanalyse die | § 2 - Der Aktionsplan, der erstellt wird, wenn die Risikoanalyse die |
Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen ergibt, umfasst mindestens folgende | Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen ergibt, umfasst mindestens folgende |
Punkte: | Punkte: |
1. Niveau der Innenraumluftqualität, das der Betreiber und/oder | 1. Niveau der Innenraumluftqualität, das der Betreiber und/oder |
Eigentümer kurz-, mittel- und langfristig erreichen möchte, ungeachtet | Eigentümer kurz-, mittel- und langfristig erreichen möchte, ungeachtet |
der Anforderungen der Artikel III.1-34 bis III.1-37 des Gesetzbuches | der Anforderungen der Artikel III.1-34 bis III.1-37 des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit, | über das Wohlbefinden bei der Arbeit, |
2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Belüftung und | 2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Belüftung und |
Luftreinigung und die Kapazität nach Art der Tätigkeit auf kurze, | Luftreinigung und die Kapazität nach Art der Tätigkeit auf kurze, |
mittlere und lange Sicht, | mittlere und lange Sicht, |
3. gegebenenfalls Anzahl der zusätzlichen Luftqualitätsmessgeräte und | 3. gegebenenfalls Anzahl der zusätzlichen Luftqualitätsmessgeräte und |
ihre Standorte gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, um die | ihre Standorte gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, um die |
Öffentlichkeit über die Innenraumluftqualität an anderen spezifischen | Öffentlichkeit über die Innenraumluftqualität an anderen spezifischen |
Stellen in der Räumlichkeit zu informieren, | Stellen in der Räumlichkeit zu informieren, |
4. geplante Maßnahmen zur Begrenzung der Quellen von | 4. geplante Maßnahmen zur Begrenzung der Quellen von |
Innenraumluftverschmutzung, | Innenraumluftverschmutzung, |
5. Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer angemessenen Wartung | 5. Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer angemessenen Wartung |
eventuell vorhandener Belüftungs- und Luftreinigungssysteme getroffen | eventuell vorhandener Belüftungs- und Luftreinigungssysteme getroffen |
werden müssen. | werden müssen. |
§ 3 - Risikoanalysen und Aktionspläne werden vom Betreiber und | § 3 - Risikoanalysen und Aktionspläne werden vom Betreiber und |
gegebenenfalls von der Person, die sie erstellt hat, datiert und | gegebenenfalls von der Person, die sie erstellt hat, datiert und |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
§ 4 - Wenn zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen oder bei | § 4 - Wenn zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen oder bei |
Änderungen in Zusammenhang mit den in den Paragraphen 1 und 2 des | Änderungen in Zusammenhang mit den in den Paragraphen 1 und 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Informationen, stellt der Betreiber | vorliegenden Artikels erwähnten Informationen, stellt der Betreiber |
die Aktualisierung dieser Unterlagen sicher. | die Aktualisierung dieser Unterlagen sicher. |
Art. 5 - Der Betreiber stellt das ordnungsgemäße Funktionieren der | Art. 5 - Der Betreiber stellt das ordnungsgemäße Funktionieren der |
Belüftungs- und Luftreinigungssysteme sicher und ergreift die | Belüftungs- und Luftreinigungssysteme sicher und ergreift die |
erforderlichen Maßnahmen, damit diese Systeme regelmäßig von einer vom | erforderlichen Maßnahmen, damit diese Systeme regelmäßig von einer vom |
Betreiber bestimmten befugten Person und unter Berücksichtigung der | Betreiber bestimmten befugten Person und unter Berücksichtigung der |
Anweisungen des Herstellers hinsichtlich der Systeme kontrolliert | Anweisungen des Herstellers hinsichtlich der Systeme kontrolliert |
werden, damit diese Systeme jederzeit einsatzbereit sind. | werden, damit diese Systeme jederzeit einsatzbereit sind. |
Art. 6 - § 1 - Der FÖD Volksgesundheit stellt auf seiner Website einen | Art. 6 - § 1 - Der FÖD Volksgesundheit stellt auf seiner Website einen |
oder mehrere Leitfäden mit Erläuterungen zur Anwendung des | oder mehrere Leitfäden mit Erläuterungen zur Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zur Verfügung, insbesondere für die Wahl, | vorliegenden Erlasses zur Verfügung, insbesondere für die Wahl, |
Installation, Verwendung und Wartung von Luftqualitätsmessgeräten, für | Installation, Verwendung und Wartung von Luftqualitätsmessgeräten, für |
die Ausarbeitung einer Risikoanalyse und eines Aktionsplans und für | die Ausarbeitung einer Risikoanalyse und eines Aktionsplans und für |
die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens von Belüftungs- und | die Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens von Belüftungs- und |
Luftreinigungssystemen. | Luftreinigungssystemen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Leitfäden und etwaige zusätzliche Leitfäden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Leitfäden und etwaige zusätzliche Leitfäden |
zu den anderen Artikeln des vorliegenden Erlasses werden aktualisiert, | zu den anderen Artikeln des vorliegenden Erlasses werden aktualisiert, |
wann immer die technischen Bestimmungen dies erfordern. Der FÖD | wann immer die technischen Bestimmungen dies erfordern. Der FÖD |
Volksgesundheit veröffentlicht die neuen Fassungen dieser Leitfäden | Volksgesundheit veröffentlicht die neuen Fassungen dieser Leitfäden |
auf seiner Website. | auf seiner Website. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen über das Inkrafttreten und den | KAPITEL 2 - Bestimmungen über das Inkrafttreten und den |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1. |
Oktober 2024 in Kraft. | Oktober 2024 in Kraft. |
Art. 8 - § 1 - Betreiber von Räumlichkeiten, die in den | Art. 8 - § 1 - Betreiber von Räumlichkeiten, die in den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 6. November 2022 fallen, können auf | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 6. November 2022 fallen, können auf |
freiwilliger Basis die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten, die | freiwilliger Basis die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten, die |
Durchführung einer Risikoanalyse und gegebenenfalls die Erstellung | Durchführung einer Risikoanalyse und gegebenenfalls die Erstellung |
eines Aktionsplans gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | eines Aktionsplans gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
vorsehen. | vorsehen. |
§ 2 - Wenn der König gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. | § 2 - Wenn der König gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. |
November 2022 die Räumlichkeiten bestimmt, die in den | November 2022 die Räumlichkeiten bestimmt, die in den |
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist vorliegender Erlass | Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist vorliegender Erlass |
gemäß den Modalitäten, die in dem vom König gefassten Erlass | gemäß den Modalitäten, die in dem vom König gefassten Erlass |
vorgesehen sind, auf diese Räumlichkeiten und somit auf diese | vorgesehen sind, auf diese Räumlichkeiten und somit auf diese |
Betreiber verpflichtend anwendbar. | Betreiber verpflichtend anwendbar. |
Art. 9 - Der Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Der Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |