gepubliceerd op 04 juni 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten
12 MAART 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur, - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur, - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 maart 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Februar 1991 zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Mietverträge BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1.Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Mietverträge wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Artikel 13 § 1 Nr. 8 bleibt der Artikel 1759bis des Zivilgesetzbuches auf die in Absatz 1 erwähnten Mietverträge bis zu ihrer Erneuerung oder Verlängerung anwendbar. »
Art. 2.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage 2 13. APRIL l997 - Gesetz zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen Mietverträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1.In Artikel 1717 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 1991, werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient. Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort bestimmen, und insofern der Vermieter sein Einverständnis gegeben hat in bezug auf die Möglichkeit, das Gut zu diesem Zweck unterzuvermieten. » 2. In Absatz 3 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Mieter » ersetzt.
Art. 2.Artikel 1728bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der neue Index ist der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Index des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags vorangeht. »
Art. 3.In Artikel 1 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Vorliegender Abschnitt findet auch Anwendung auf die Untervermietungen, die von den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz erwähnten Vereinigungen oder juristischen Personen abgeschlossen werden, und zwar im Rahmen der in Artikel 4 § 2bis vorgesehenen Grenzen. In diesem Fall ist auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts unterworfen. »
Art. 4.Artikel 2 desselben Abschnitts wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das gemietete Gut den Anforderungen von Absatz 1 entspricht.
Wenn die durch die vorangehenden Absätze vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Wahl, entweder zu verlangen, dass die Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind, damit das gemietete Gut den Bedingungen von Absatz 1 entspricht, oder die Auflösung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu beantragen.
Bis zur Ausführung der Arbeiten kann der Richter eine Herabsetzung des Mietpreises gewähren. »
Art. 5.In Artikel 3 desselben Abschnittes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Falls die Kündigung erteilt wird, um eine Bewohnung des Gutes durch Seitenverwandte dritten Grades zu ermöglichen, darf die Kündigungsfrist nicht vor Ende der ersten Dreijahresperiode ab Inkrafttreten des Mietvertrags ablaufen.» 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Auf Antrag des Mieters muss der Vermieter den Beweis des Verwandtschaftsgrads erbringen.Der Vermieter muss diesem Antrag binnen einer Frist von zwei Monaten ab seiner Notifizierung stattgeben, ansonsten kann der Mieter die Nichtigkeit der Kündigung beantragen. Diese Klage muss bei Strafe des Verfalls spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden. » 3. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Gut muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vom Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter bezogen werden.Das Gut muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben. » 4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Parteien können jedoch vereinbaren, diese Möglichkeit der frühzeitigen Vertragsauflösung auszuschliessen oder zu begrenzen.» 5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Um einen guten Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten, kann der Vermieter mehrerer Wohnungen in einem selben Gebäude zu jeder Zeit verschiedene Mietverträge unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist beenden, insofern der Mietvertrag nicht während des ersten Jahres gekündigt wird.» 6. § 3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen sechs Monaten und abgeschlossen sein binnen vierundzwanzig Monaten nach Ablauf der vom Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter.» 7. § 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Vermieter den Vertrag gemäss §§ 2 bis 4 beendet, kann auch der Mieter den Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit beenden.In diesem Fall schuldet er die im vorangehenden Absatz vorgesehene Entschädigung nicht. » 8. § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6 - In Abweichung von § 1 kann ein Mietvertrag schriftlich für eine Dauer von drei Jahren oder weniger abgeschlossen werden. Dieser Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 nicht.
Er kann nur einmal, schriftlich und unter denselben Bedingungen verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Vermietung mehr als drei Jahre betragen darf.
Er wird mittels Kündigung beendet, die von der einen oder anderen Partei mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer einzureichen ist.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag für eine neunjährige Dauer abgeschlossen worden ist, die ab dem Tag läuft, wo der ursprüngliche Mietvertrag kurzer Dauer in Kraft getreten ist, und somit den §§ 1 bis 5 unterliegt, wenn keine fristgerecht notifizierte Kündigung ergangen ist oder der Mieter ohne Einspruch des Vermieters das Gut weiter bewohnt und sogar in dem Fall, wo ein neuer Vertrag zwischen denselben Parteien abgeschlossen wird. In diesem Fall bleiben der Mietpreis und die anderen Bedingungen unverändert im Vergleich zu dem, was im ursprünglichen Mietvertrag kurzer Dauer vereinbart worden war, unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 7. » 9. Der Artikel wird durch einen § 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - In Abweichung von § 1 kann der Mieter einen schriftlichen Mietvertrag auf Lebenszeit abschliessen.Der Mietvertrag endet von Rechts wegen mit dem Tod des Mieters. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen unterliegt dieser Vertrag nicht den Bestimmungen der §§ 2 bis 4. » 10. Der Artikel wird durch einen § 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 9 - In allen Fällen, wo eine Kündigung jederzeit erteilt werden kann, läuft die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Kündigung erteilt wird.»
Art. 6.In Artikel 4 desselben Abschnitts wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Die Untervermietung ist unter den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen den dort erwähnten juristischen Personen erlaubt. Die Absätze 3 bis 7 von § 2 sind auf diese Untervermietung anwendbar. »
Art. 7.Artikel 6 Absatz 1 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung, dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese Anpassung einmal pro Mietjahr fällig, und zwar am Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags unter den in Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. »
Art. 8.In Artikel 7 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen angebracht: 1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Er kann einem Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung gestatten, wenn letzterer nachweist, dass der normale Mietwert des gemieteten Gutes infolge von Arbeiten, die zu seinen Lasten im gemieteten Gut durchgeführt worden sind, um mindestens zehn Prozent des Mietpreises, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags verlangt werden konnte, gestiegen ist, wobei die Arbeiten ausgenommen sind, die erforderlich waren, um das gemietete Gut mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 in Einklang zu bringen.» 2. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Fall von Artikel 3 § 8 können die Parteien jedoch auf die Möglichkeit der Revision des Mietpreises verzichten.» 3. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Falls ein Gut nacheinander für eine Dauer bis zu drei Jahren durch Mietvertrag an verschiedene Mieter vermietet wird und dieser Vertrag jeweils vom Vermieter gekündigt wird, darf der Basismietpreis während neun aufeinanderfolgender Jahre nicht höher sein als der Mietpreis, der zu Beginn dieses neunjährigen Zeitraums verlangt werden konnte und den Lebenshaltungskosten proportional angepasst wird, ausser wenn der normale Mietwert des gemieteten Gutes aufgrund neuer Gegebenheiten um mindestens zwanzig Prozent oder aufgrund von im gemieteten Gut durchgeführten Arbeiten um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung reduziert der Richter den Mietpreis auf den den Lebenshaltungskosten proportional angepassten Mietpreis, der aufgrund des vorigen Mietvertrags verlangt werden kann, wenn der Vermieter nicht nachweist, dass der Mietpreis gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegt worden ist.
Der proportional angepasste Mietpreis wird wie folgt berechnet: Basismietpreis zu Beginn der Neunjahresperiode mal Index des Monats vor Abschluss des neuen Mietvertrags, geteilt durch Index des Monats vor Abschluss des Vertrags zu Beginn der Neunjahresperiode. » 4. In § 2 werden die Wörter « Innerhalb derselben Fristen kann jede der Parteien » durch die Wörter « Jede der Parteien kann jederzeit » ersetzt.
Art. 9.Artikel 8 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Die Parteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass der Mieter sich dazu verpflichtet, im gemieteten Gut auf eigene Kosten bestimmte Arbeiten durchzuführen, die dem Vermieter obliegen. Sie müssen die Frist festlegen, binnen der diese Arbeiten ausgeführt werden müssen.
In diesem Fall kann von Artikel 2 abgewichen werden unter der Bedingung, dass die beabsichtigten Arbeiten darauf abzielen, das gemietete Gut mit den Anforderungen dieses Artikels in Einklang zu bringen, dass diese Arbeiten genau beschrieben werden, dass für den Beginn der Arbeiten eine annehmbare Frist festgesetzt wird und dass während der für die Arbeiten vereinbarten Dauer keine Miete verlangt werden kann, wobei diese Dauer natürlich nicht kürzer sein darf als die, die vernünftigerweise zur Ausführung der Arbeiten notwendig ist.
Dafür verpflichtet sich der Vermieter, während eines bestimmten Zeitraums, der über neun Jahre hinausgehen kann, auf die Möglichkeit zu verzichten, den Mietvertrag zu beenden oder eine Revision des Mietpreises zu beantragen, oder er verpflichtet sich, den Mietpreis herabzusetzen oder die Miete zu erlassen.
Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird nach Fertigstellung der Arbeiten eine kontradiktorische Abnahme durchgeführt. »
Art. 10.In Artikel 9 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der das Gut unentgeltlich oder gegen Entgelt erworben hat, » und den Wörtern « in die Rechte und Verpflichtungen des Vermieters ein » die Wörter « ab dem Datum der authentischen Urkunde » eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « nach Registrierung der authentischen Urkunde » durch die Wörter "nach dem Datum der authentischen Urkunde" ersetzt.
Art. 11.In Artikel 10 desselben Abschnitts werden zwischen den Absätzen 2 und 3 die folgenden Absätze eingefügt: « Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie auf die in Absatz 2 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen.
Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch Absatz 2 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf den Garantiebetrag geschuldet. »
Art. 12.In Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991, wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Die Bestimmungen desselben Abschnitts sind nicht anwendbar auf Mietverträge auf Lebenszeit, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. »
Art. 13.In Abschnitt IIbis von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches, der die besonderen Regeln für Geschäftsmietverträge enthält, wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - Wenn der Mietvertrag es ihm nicht verbietet, kann der Mieter einen Teil des Gutes zur Benutzung als Hauptwohnort untervermieten, vorausgesetzt, er behält sein Geschäft in den gemieteten Räumen. Die Absätze 3 bis 7 von Artikel 4 § 2 des Abschnitts II von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen auf diese Untervermietung anwendbar.
Wenn der Mietvertrag gemäss Artikel 14 Absatz 1 für den Mieter erneuert wird, hat der Untermieter im Rahmen der Dauer seines eigenen Mietvertrags den Nutzen davon. Die in Artikel 11 und in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen direkten Rechte gegenüber dem Vermieter kann er jedoch nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. »
Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 und 9, der Artikel 7, 8 und 9 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 10 sind anwendbar auf die Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder erneuert werden.
Die in Artikel 9 Nr. 3 vorgesehene Neunjahresperiode kann nicht vor dem Datum des Inkrafttretens vorliegenden Gesetzes beginnen.
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, des Artikels 9 Nr. 4 und der Artikel 12, 13 und 14 sind anwendbar auf die zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Verträge.
Artikel 6 Nr. 7 ist anwendbar auf die vom Vermieter nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen.
Artikel 6 Nr. 8 ist anwendbar auf die Verträge kurzer Dauer, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen, verlängert oder erneuert werden.
Artikel 6 Nr. 10 ist anwendbar auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen.
Artikel 11 ist anwendbar im Falle einer nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Eigentumsübertragung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE