gepubliceerd op 06 juli 2017
Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JUNI 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juni 2012 tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen für das Netzwerk "Herzpathologie" ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10.Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 und 67;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk "Herzpathologie";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
April 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommens an.
Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: 1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an.
Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen wird. 2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. 3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A verlegt.Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff vorgenommen wurde, unerlässlich.
Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die Akutversorgung und die Sekundärprävention.
Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende Pflegeanbieter gehören: 1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, 2.Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, 3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P verfügen, 4.Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E verfügen, 5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T verfügen, 6.Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C verfügen, 7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) verfügen, 8.Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt.
Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren dieser Pflegeanbieter abschließen.
Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk abgedeckt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk beizutreten.
Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören.
Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten ein Koordinator bestimmt. § 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen.
Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. § 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: 1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, 2.Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu ergreifen.
Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz des Patienten befindet.Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie Wahl des Patienten respektiert werden, 3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten festzulegen, 4.Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, 5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise abzuhalten, 6.Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, 7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, 8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten Krankenhäusern abzuschließen. § 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die Ausführung seiner Aufträge zusammen.
Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf seine Organisation und seine Arbeitsweise.
Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege.
Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX