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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2012. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 12 juni 2012 tot vaststelling van de erkenningsnormen voor | l'arrêté royal du 12 juin 2012 fixant les normes d'agrément pour le |
| het netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 15 juni | réseau "pathologie cardiaque" (Moniteur belge du 15 juin 2012). |
| 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de | allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté |
| Duitstalige Gemeenschap. | germanophone. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen | 12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen |
| für das Netzwerk "Herzpathologie" | für das Netzwerk "Herzpathologie" |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 |
| und 67; | und 67; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung |
| gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über |
| die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk |
| "Herzpathologie"; | "Herzpathologie"; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
| Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März |
| 2010; | 2010; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
| April 2012; | April 2012; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer | Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer |
| Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines | Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines |
| einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten | einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten |
| Zusammenarbeitsabkommens an. | Zusammenarbeitsabkommens an. |
| Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem | Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem |
| akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens | akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens |
| einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: | einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: |
| 1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses | 1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses |
| mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. | mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. |
| April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
| dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
| Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein | Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein |
| Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und | Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und |
| B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an. | B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an. |
| Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum | Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum |
| Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des | Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des |
| Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen | Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen |
| wird. | wird. |
| 2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein | 2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein |
| Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm | Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm |
| "Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird | "Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird |
| schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines | schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines |
| mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm | mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm |
| "Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. | "Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. |
| Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 | Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 |
| Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. | Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. |
| 3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur | 3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur |
| Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A | Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A |
| verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch | verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch |
| einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der | einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der |
| Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff | Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff |
| vorgenommen wurde, unerlässlich. | vorgenommen wurde, unerlässlich. |
| Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen | Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen |
| medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die | medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die |
| Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die | Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die |
| Akutversorgung und die Sekundärprävention. | Akutversorgung und die Sekundärprävention. |
| Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende | Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende |
| Pflegeanbieter gehören: | Pflegeanbieter gehören: |
| 1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm | 1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm |
| "Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, | "Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, |
| 2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder | 2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder |
| eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, | eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, |
| 3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P | 3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P |
| verfügen, | verfügen, |
| 4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E | 4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E |
| verfügen, | verfügen, |
| 5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T | 5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T |
| verfügen, | verfügen, |
| 6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C | 6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C |
| verfügen, | verfügen, |
| 7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | 7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
| (MRD) verfügen, | (MRD) verfügen, |
| 8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November | 8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November |
| 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. |
| Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss | Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss |
| in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte | in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte |
| Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss | Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss |
| das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren | das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren |
| dieser Pflegeanbieter abschließen. | dieser Pflegeanbieter abschließen. |
| Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk | Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk |
| abgedeckt wird. | abgedeckt wird. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk | Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk |
| abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk | abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk |
| beizutreten. | beizutreten. |
| Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören. | Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören. |
| Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im | Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im |
| juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten | juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten |
| Modalitäten ein Koordinator bestimmt. | Modalitäten ein Koordinator bestimmt. |
| § 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination | § 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination |
| der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis | der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis |
| der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch | der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch |
| formalisierten Zusammenarbeitsabkommen. | formalisierten Zusammenarbeitsabkommen. |
| Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein | Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein |
| Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern | Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern |
| jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die | jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die |
| gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten | gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten |
| Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. | Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. |
| § 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: | § 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: |
| 1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch | 1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch |
| formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, | formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, |
| 2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu | 2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu |
| ergreifen. | ergreifen. |
| Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und | Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und |
| Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen | Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen |
| werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: | werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: |
| a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder | a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder |
| an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, | an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, |
| b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem | b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem |
| der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz | der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz |
| des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie | des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie |
| Wahl des Patienten respektiert werden, | Wahl des Patienten respektiert werden, |
| 3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der | 3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der |
| Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten | Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten |
| festzulegen, | festzulegen, |
| 4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, | 4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, |
| einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, | einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, |
| 5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise | 5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise |
| abzuhalten, | abzuhalten, |
| 6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem | 6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem |
| Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, | Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, |
| 7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu | 7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu |
| unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer | unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer |
| Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des | Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des |
| Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, |
| denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um | denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um |
| zugelassen zu werden, | zugelassen zu werden, |
| 8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den | 8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den |
| Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten | Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten |
| Krankenhäusern abzuschließen. | Krankenhäusern abzuschließen. |
| § 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die | § 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die |
| Ausführung seiner Aufträge zusammen. | Ausführung seiner Aufträge zusammen. |
| Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf | Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf |
| seine Organisation und seine Arbeitsweise. | seine Organisation und seine Arbeitsweise. |
| Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug | Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug |
| auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege. | auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege. |
| Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" | Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" |
| kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes. | kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes. |
| Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |