gepubliceerd op 17 oktober 2017
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 90, tweede lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
12 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 90, tweede lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2017 tot uitvoering van artikel 90, tweede lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird einerseits bezweckt, die Bedingungen festzulegen, die elektronische Plattformen erfüllen müssen, um in Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) zugelassen zu werden, und andererseits, die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des EStGB 92 erwähnten Sharing-Economy-Einkünfte dem Berufssteuervorabzug zu unterwerfen.
Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Plattformen Um zugelassen zu werden, muss die Plattform innerhalb einer Gesellschaft oder einer VoG eingerichtet sein, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staates, dem gegenüber Belgien sich verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische Unternehmen zu behandeln, gegründet worden ist.
Die Gesellschaft oder die VoG muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dem gegenüber Belgien sich verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische Unternehmen zu behandeln, ansässig sein, gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates in einem Handelsregister eingetragen sein und über eine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer verfügen.
Ferner müssen Personen, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, ebenfalls Bedingungen in Bezug auf ihre berufliche Zuverlässigkeit erfüllen.
Der Zulassungsantrag wird entweder auf Papier oder über ein elektronisches Formular eingereicht, das auf der Website des FÖD Finanzen zur Verfügung gestellt wird.
Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird ebenfalls auf der Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben.
Die Zulassung wird entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist.
Berufssteuervorabzug Von der durch Artikel 271 des EStGB 92 gebotenen Möglichkeit, den Anwendungsbereich des Berufssteuervorabzugs auf bestimmte verschiedene Einkünfte auszuweiten, wird hier Gebrauch gemacht.
Außerdem wird der Inhalt der jährlichen Übersichtskarte, die der Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Dienstleistungserbringer erstellen muss, festgelegt. Diese Karte muss, wie dies momentan bereits für andere ähnliche Aufstellungen der Fall ist, spätestens am 28. Februar des Jahres nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem Wege bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Dem Gutachten Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: -des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, das Gesetz vom 22.Dezember 2008 und das Gesetz vom 26. Dezember 2015; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/1, der die Artikel 53/1 und 53/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 18/1 - Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2) Art. 53/1 - § 1 - Elektronische Plattformen können für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassen werden, wenn sie nachstehende Bedingungen alle erfüllen: 1. Die Plattform ist innerhalb einer Gesellschaft oder einer VoG eingerichtet, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Rechtsvorschriften eines Staates, dessen Unternehmen in Anwendung eines internationalen Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen behandelt werden müssen, gegründet worden ist.2. Die in Nr.1 erwähnte Gesellschaft oder VoG muss ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat haben, mit dem Belgien durch ein in Nr. 1 erwähntes internationales Abkommen verbunden ist. 3. Die Gesellschaft oder die VoG ist für diese Tätigkeit in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handels- oder Handwerksbetrieb eingetragen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Gesellschaft oder die VoG ansässig ist, oder des Staates, in dem sie ansässig ist und dessen Unternehmen in Anwendung eines internationalen Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen behandelt werden müssen, im Handelsregister eingetragen.4. Die Gesellschaft oder die VoG verfügt über eine von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, die als Mehrwertsteueridentifikationsnummer gilt und die Buchstaben BE enthält, oder verfügt, in Ermangelung der vorerwähnten Unternehmensnummer, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie ansässig ist, oder in dem Staat, in dem sie ansässig ist und dessen Unternehmen in Anwendung eines internationalen Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen behandelt werden müssen, über eine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer, sofern es eine solche Nummer gibt. § 2 - Die Verwalter, Geschäftsführer und Personen, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, müssen nachstehende Bedingungen alle erfüllen: 1. Sie dürfen keine Personen sein, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 oder aufgrund ähnlicher Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verboten worden ist. 2. Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden, außer bei Entschuldbarkeit oder Rehabilitierung, und sie dürfen nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens oder ähnlicher Verfahren ausländischen Rechts sein. Art. 53/2 - § 1 - Die in Artikel 53/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Gesellschaft oder VoG, innerhalb deren die elektronische Plattform eingerichtet ist, reicht den Antrag auf Zulassung der Plattform per Brief oder per E-Mail beim Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder über das auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verfügbare elektronische Formular ein.
Das Muster des Zulassungsantrags wird vom leitenden Beamten der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung erstellt.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn: 1. folgende Unterlagen beigefügt sind: a) Abschrift der Gründungsurkunde, so wie sie bis zum Datum des Antrags abgeändert worden ist, oder Abschrift der koordinierten Satzung, b) Beleg, aus dem hervorgeht, dass die in Artikel 53/1 § 1 Nr.2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, c) Abschrift der Eintragung im Handelsregister gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Gesellschaft oder die VoG ansässig ist, d) Liste mit den Namen der Verwalter, Geschäftsführer und Personen, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, e) Erklärung, durch die die Gesellschaft oder die VoG sich verpflichtet, am Ende jeden Jahres für jeden Dienstleistungserbringer den in Artikel 92/1 erwähnten Beleg zu erstellen, den sie dem betreffenden Dienstleistungserbringer und der zuständigen Verwaltung übermittelt, 2.er von einem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bevollmächtigten der Gesellschaft oder der VoG unterzeichnet ist. § 2 - Die Zulassung wird entzogen, wenn der Begünstigte der Zulassung seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen ist.
Der Entzug wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht. Er wird ab dem dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. § 3 - Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird auf der Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben." Art. 2 - Artikel 86 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei einer Gesellschaft oder einer VoG, innerhalb deren eine in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zugelassene Plattform eingerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass diese Gesellschaft oder VoG die in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte in Bezug auf Vereinbarungen, die über diese elektronische Plattform geschlossen werden, zahlt oder zuerkennt." Art. 3 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar 1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009 und 4. März 2013, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis. in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne und Profite,".
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92/1 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen in Artikel 86 Absatz 2 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger der in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte eine Karte, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: 1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine Nationalregisternummer, 2.Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, 3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, 4.Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entschädigungen, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, 5. gegebenenfalls Bruttobetrag anderer als der in Nr.4 erwähnten Entschädigungen, die dem Empfänger der Einkünfte vom oder über den Schuldner des Berufssteuervorabzugs gezahlt oder zuerkannt werden, und Beschreibung der Dienstleistungen, für die diese Entschädigungen zu zahlen sind, 6. Betrag des auf die in Nr.4 erwähnten Entschädigungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, 7. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller anderer einbehaltener Summen, gegebenenfalls aufgegliedert nach den in Nr.4 und Nr. 5 erwähnten Entschädigungen.
Der Empfänger der Einkünfte wird anhand seiner Nationalregisternummer oder, wenn der Empfänger keine Nationalregisternummer hat, anhand seines Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen Adresse identifiziert.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste und für die Beschreibung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Dienste werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden zusammen mit einer zusammenfassenden Aufstellung spätestens am 28. Februar des Jahres nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem Wege bei der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und auf elektronischem Wege oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte übermittelt." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT