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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2017
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 90, tweede lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 90, alinéa 2, du Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne les conditions d'agrément des plateformes électroniques de l'économie collaborative, et soumettant les revenus visés à l'article 90, alinéa 1er, 1° bis, du Code des impôts sur les revenus 1992, au précompte professionnel. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
12 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 90, 12 JANVIER 2017. - Arrêté royal portant exécution de l'article 90,
tweede lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake alinéa 2, du Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne
de voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van les conditions d'agrément des plateformes électroniques de l'économie
deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° collaborative, et soumettant les revenus visés à l'article 90, alinéa
bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde 1er, 1° bis, du Code des impôts sur les revenus 1992, au précompte
inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling professionnel. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 januari 2017 tot uitvoering van artikel 90, tweede lid, l'arrêté royal du 12 janvier 2017 portant exécution de l'article 90,
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, inzake de alinéa 2, du Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne
voorwaarden tot erkenning van elektronische platformen van les conditions d'agrément des plateformes électroniques de l'économie
deeleconomie en tot onderwerping van de in artikel 90, eerste lid, 1° collaborative, et soumettant les revenus visés à l'article 90, alinéa
bis, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 vermelde 1er, 1° bis, du Code des impôts sur les revenus 1992, au précompte
inkomsten aan de bedrijfsvoorheffing (Belgisch Staatsblad van 24 professionnel (Moniteur belge du 24 janvier 2017).
januari 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die
Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Bedingungen für die Zulassung von elektronischen
Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90
Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird einerseits bezweckt, die Bedingungen Unterschrift vorzulegen, wird einerseits bezweckt, die Bedingungen
festzulegen, die elektronische Plattformen erfüllen müssen, um in festzulegen, die elektronische Plattformen erfüllen müssen, um in
Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
(EStGB 92) zugelassen zu werden, und andererseits, die in Artikel 90 (EStGB 92) zugelassen zu werden, und andererseits, die in Artikel 90
Absatz 1 Nr. 1bis des EStGB 92 erwähnten Sharing-Economy-Einkünfte dem Absatz 1 Nr. 1bis des EStGB 92 erwähnten Sharing-Economy-Einkünfte dem
Berufssteuervorabzug zu unterwerfen. Berufssteuervorabzug zu unterwerfen.
Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Plattformen Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Plattformen
Um zugelassen zu werden, muss die Plattform innerhalb einer Um zugelassen zu werden, muss die Plattform innerhalb einer
Gesellschaft oder einer VoG eingerichtet sein, die gemäß den Gesellschaft oder einer VoG eingerichtet sein, die gemäß den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder eines Staates, dem gegenüber Belgien sich Wirtschaftsraums oder eines Staates, dem gegenüber Belgien sich
verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische Unternehmen zu verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische Unternehmen zu
behandeln, gegründet worden ist. behandeln, gegründet worden ist.
Die Gesellschaft oder die VoG muss in einem Mitgliedstaat des Die Gesellschaft oder die VoG muss in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dem gegenüber Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dem gegenüber
Belgien sich verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische Belgien sich verpflichtet hat, dessen Unternehmen wie belgische
Unternehmen zu behandeln, ansässig sein, gemäß den Rechtsvorschriften Unternehmen zu behandeln, ansässig sein, gemäß den Rechtsvorschriften
des betreffenden Staates in einem Handelsregister eingetragen sein und des betreffenden Staates in einem Handelsregister eingetragen sein und
über eine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer verfügen. über eine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer verfügen.
Ferner müssen Personen, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG Ferner müssen Personen, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG
zu verpflichten, ebenfalls Bedingungen in Bezug auf ihre berufliche zu verpflichten, ebenfalls Bedingungen in Bezug auf ihre berufliche
Zuverlässigkeit erfüllen. Zuverlässigkeit erfüllen.
Der Zulassungsantrag wird entweder auf Papier oder über ein Der Zulassungsantrag wird entweder auf Papier oder über ein
elektronisches Formular eingereicht, das auf der Website des FÖD elektronisches Formular eingereicht, das auf der Website des FÖD
Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Finanzen zur Verfügung gestellt wird.
Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird ebenfalls auf der Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird ebenfalls auf der
Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben. Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben.
Die Zulassung wird entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der Die Zulassung wird entzogen, wenn der Erklärungspflicht oder der
Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs zweimal innerhalb
eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der erste Verstoß
begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist. begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen worden ist.
Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzug
Von der durch Artikel 271 des EStGB 92 gebotenen Möglichkeit, den Von der durch Artikel 271 des EStGB 92 gebotenen Möglichkeit, den
Anwendungsbereich des Berufssteuervorabzugs auf bestimmte verschiedene Anwendungsbereich des Berufssteuervorabzugs auf bestimmte verschiedene
Einkünfte auszuweiten, wird hier Gebrauch gemacht. Einkünfte auszuweiten, wird hier Gebrauch gemacht.
Außerdem wird der Inhalt der jährlichen Übersichtskarte, die der Außerdem wird der Inhalt der jährlichen Übersichtskarte, die der
Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Dienstleistungserbringer Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Dienstleistungserbringer
erstellen muss, festgelegt. Diese Karte muss, wie dies momentan erstellen muss, festgelegt. Diese Karte muss, wie dies momentan
bereits für andere ähnliche Aufstellungen der Fall ist, spätestens am bereits für andere ähnliche Aufstellungen der Fall ist, spätestens am
28. Februar des Jahres nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem 28. Februar des Jahres nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem
Wege bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Wege bei der Steuerverwaltung eingereicht werden.
Dem Gutachten Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember 2016 ist Dem Gutachten Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember 2016 ist
Rechnung getragen worden. Rechnung getragen worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 12. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die
Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Bedingungen für die Zulassung von elektronischen
Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90
Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug
PHILIPPE, Konig der Belgier, PHILIPPE, Konig der Belgier,
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
-des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. -des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016,
- des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den - des Artikels 271, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, das Programmgesetz (I) vom Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, das Programmgesetz (I) vom
24. Dezember 2002, das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz vom
26. Dezember 2015; 26. Dezember 2015;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2016; November 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.556/3 des Staatsrates vom 29. Dezember
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/1, der Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/1, der
die Artikel 53/1 und 53/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: die Artikel 53/1 und 53/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 18/1 - Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung "Abschnitt 18/1 - Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung
der Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen der Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 2)
Art. 53/1 - § 1 - Elektronische Plattformen können für die Anwendung Art. 53/1 - § 1 - Elektronische Plattformen können für die Anwendung
von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992
zugelassen werden, wenn sie nachstehende Bedingungen alle erfüllen: zugelassen werden, wenn sie nachstehende Bedingungen alle erfüllen:
1. Die Plattform ist innerhalb einer Gesellschaft oder einer VoG 1. Die Plattform ist innerhalb einer Gesellschaft oder einer VoG
eingerichtet, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eingerichtet, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Rechtsvorschriften eines des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Rechtsvorschriften eines
Staates, dessen Unternehmen in Anwendung eines internationalen Staates, dessen Unternehmen in Anwendung eines internationalen
Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen behandelt werden Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen behandelt werden
müssen, gegründet worden ist. müssen, gegründet worden ist.
2. Die in Nr. 1 erwähnte Gesellschaft oder VoG muss ihren 2. Die in Nr. 1 erwähnte Gesellschaft oder VoG muss ihren
Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz im Europäischen Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz im Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Staat haben, mit dem Belgien durch ein Wirtschaftsraum oder in einem Staat haben, mit dem Belgien durch ein
in Nr. 1 erwähntes internationales Abkommen verbunden ist. in Nr. 1 erwähntes internationales Abkommen verbunden ist.
3. Die Gesellschaft oder die VoG ist für diese Tätigkeit in der 3. Die Gesellschaft oder die VoG ist für diese Tätigkeit in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handels- oder Handwerksbetrieb Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handels- oder Handwerksbetrieb
eingetragen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des eingetragen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Gesellschaft oder die VoG Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Gesellschaft oder die VoG
ansässig ist, oder des Staates, in dem sie ansässig ist und dessen ansässig ist, oder des Staates, in dem sie ansässig ist und dessen
Unternehmen in Anwendung eines internationalen Abkommens in Belgien Unternehmen in Anwendung eines internationalen Abkommens in Belgien
wie belgische Unternehmen behandelt werden müssen, im Handelsregister wie belgische Unternehmen behandelt werden müssen, im Handelsregister
eingetragen. eingetragen.
4. Die Gesellschaft oder die VoG verfügt über eine von der Zentralen 4. Die Gesellschaft oder die VoG verfügt über eine von der Zentralen
Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, die als Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, die als
Mehrwertsteueridentifikationsnummer gilt und die Buchstaben BE Mehrwertsteueridentifikationsnummer gilt und die Buchstaben BE
enthält, oder verfügt, in Ermangelung der vorerwähnten enthält, oder verfügt, in Ermangelung der vorerwähnten
Unternehmensnummer, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Unternehmensnummer, in dem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums, in dem sie ansässig ist, oder in dem Staat, in dem Wirtschaftsraums, in dem sie ansässig ist, oder in dem Staat, in dem
sie ansässig ist und dessen Unternehmen in Anwendung eines sie ansässig ist und dessen Unternehmen in Anwendung eines
internationalen Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen internationalen Abkommens in Belgien wie belgische Unternehmen
behandelt werden müssen, über eine Identifikationsnummer für die behandelt werden müssen, über eine Identifikationsnummer für die
Mehrwertsteuer, sofern es eine solche Nummer gibt. Mehrwertsteuer, sofern es eine solche Nummer gibt.
§ 2 - Die Verwalter, Geschäftsführer und Personen, die befugt sind, § 2 - Die Verwalter, Geschäftsführer und Personen, die befugt sind,
die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, müssen nachstehende die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, müssen nachstehende
Bedingungen alle erfüllen: Bedingungen alle erfüllen:
1. Sie dürfen keine Personen sein, denen die Ausübung solcher 1. Sie dürfen keine Personen sein, denen die Ausübung solcher
Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober
1934 oder aufgrund ähnlicher Bestimmungen eines anderen 1934 oder aufgrund ähnlicher Bestimmungen eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verboten worden ist. Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verboten worden ist.
2. Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden, außer bei 2. Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden, außer bei
Entschuldbarkeit oder Rehabilitierung, und sie dürfen nicht Gegenstand Entschuldbarkeit oder Rehabilitierung, und sie dürfen nicht Gegenstand
eines Konkurseröffnungsverfahrens oder ähnlicher Verfahren eines Konkurseröffnungsverfahrens oder ähnlicher Verfahren
ausländischen Rechts sein. ausländischen Rechts sein.
Art. 53/2 - § 1 - Die in Artikel 53/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Gesellschaft Art. 53/2 - § 1 - Die in Artikel 53/1 § 1 Nr. 1 erwähnte Gesellschaft
oder VoG, innerhalb deren die elektronische Plattform eingerichtet oder VoG, innerhalb deren die elektronische Plattform eingerichtet
ist, reicht den Antrag auf Zulassung der Plattform per Brief oder per ist, reicht den Antrag auf Zulassung der Plattform per Brief oder per
E-Mail beim Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen E-Mail beim Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
oder über das auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes oder über das auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen verfügbare elektronische Formular ein. Finanzen verfügbare elektronische Formular ein.
Das Muster des Zulassungsantrags wird vom leitenden Beamten der für Das Muster des Zulassungsantrags wird vom leitenden Beamten der für
die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung erstellt. die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung erstellt.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn: Der Antrag ist nur zulässig, wenn:
1. folgende Unterlagen beigefügt sind: 1. folgende Unterlagen beigefügt sind:
a) Abschrift der Gründungsurkunde, so wie sie bis zum Datum des a) Abschrift der Gründungsurkunde, so wie sie bis zum Datum des
Antrags abgeändert worden ist, oder Abschrift der koordinierten Antrags abgeändert worden ist, oder Abschrift der koordinierten
Satzung, Satzung,
b) Beleg, aus dem hervorgeht, dass die in Artikel 53/1 § 1 Nr. 2 b) Beleg, aus dem hervorgeht, dass die in Artikel 53/1 § 1 Nr. 2
erwähnte Bedingung erfüllt ist, erwähnte Bedingung erfüllt ist,
c) Abschrift der Eintragung im Handelsregister gemäß den c) Abschrift der Eintragung im Handelsregister gemäß den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Gesellschaft oder die VoG Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Gesellschaft oder die VoG
ansässig ist, ansässig ist,
d) Liste mit den Namen der Verwalter, Geschäftsführer und Personen, d) Liste mit den Namen der Verwalter, Geschäftsführer und Personen,
die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten, die befugt sind, die Gesellschaft oder die VoG zu verpflichten,
e) Erklärung, durch die die Gesellschaft oder die VoG sich e) Erklärung, durch die die Gesellschaft oder die VoG sich
verpflichtet, am Ende jeden Jahres für jeden Dienstleistungserbringer verpflichtet, am Ende jeden Jahres für jeden Dienstleistungserbringer
den in Artikel 92/1 erwähnten Beleg zu erstellen, den sie dem den in Artikel 92/1 erwähnten Beleg zu erstellen, den sie dem
betreffenden Dienstleistungserbringer und der zuständigen Verwaltung betreffenden Dienstleistungserbringer und der zuständigen Verwaltung
übermittelt, übermittelt,
2. er von einem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bevollmächtigten der 2. er von einem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bevollmächtigten der
Gesellschaft oder der VoG unterzeichnet ist. Gesellschaft oder der VoG unterzeichnet ist.
§ 2 - Die Zulassung wird entzogen, wenn der Begünstigte der Zulassung § 2 - Die Zulassung wird entzogen, wenn der Begünstigte der Zulassung
seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen zweimal seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen zweimal
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der
erste Verstoß begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen ist. erste Verstoß begangen worden ist, absichtlich nicht nachgekommen ist.
Der Entzug wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht. Er Der Entzug wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht. Er
wird ab dem dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. wird ab dem dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
§ 3 - Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird auf der § 3 - Ein Verzeichnis der zugelassenen Plattformen wird auf der
Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben." Website des FÖD Finanzen fortgeschrieben."
Art. 2 - Artikel 86 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 2 - Artikel 86 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei einer Gesellschaft oder einer VoG, innerhalb deren eine in "Bei einer Gesellschaft oder einer VoG, innerhalb deren eine in
Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b) des Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zugelassene Plattform Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zugelassene Plattform
eingerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass diese Gesellschaft oder eingerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass diese Gesellschaft oder
VoG die in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte in Bezug auf VoG die in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte in Bezug auf
Vereinbarungen, die über diese elektronische Plattform geschlossen Vereinbarungen, die über diese elektronische Plattform geschlossen
werden, zahlt oder zuerkennt." werden, zahlt oder zuerkennt."
Art. 3 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar Königlichen Erlasse vom 27. August 1993, 22. Oktober 1993, 10. Januar
1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009 1997, 20. Mai 1997, 5. Dezember 1997, 24. Juni 1999, 14. April 2009
und 4. März 2013, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 4. März 2013, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2bis. in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches erwähnte "2bis. in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches erwähnte
Gewinne und Profite,". Gewinne und Profite,".
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel
92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 92/1 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen in Artikel 86 Absatz "Art. 92/1 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen in Artikel 86 Absatz
2 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger der 2 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger der
in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte eine Karte, deren Muster in Artikel 87 Nr. 2bis erwähnten Einkünfte eine Karte, deren Muster
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird
und die folgende Angaben enthält: und die folgende Angaben enthält:
1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine 1. Identität des Empfängers der Einkünfte und seine
Nationalregisternummer, Nationalregisternummer,
2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, 2. Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit,
3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste, 3. Beschreibung der vom Empfänger erbrachten Dienste,
4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des 4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entschädigungen, Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entschädigungen,
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste,
5. gegebenenfalls Bruttobetrag anderer als der in Nr. 4 erwähnten 5. gegebenenfalls Bruttobetrag anderer als der in Nr. 4 erwähnten
Entschädigungen, die dem Empfänger der Einkünfte vom oder über den Entschädigungen, die dem Empfänger der Einkünfte vom oder über den
Schuldner des Berufssteuervorabzugs gezahlt oder zuerkannt werden, und Schuldner des Berufssteuervorabzugs gezahlt oder zuerkannt werden, und
Beschreibung der Dienstleistungen, für die diese Entschädigungen zu Beschreibung der Dienstleistungen, für die diese Entschädigungen zu
zahlen sind, zahlen sind,
6. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen einbehaltenen 6. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen einbehaltenen
Berufssteuervorabzugs, Berufssteuervorabzugs,
7. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller anderer einbehaltener 7. gegebenenfalls Betrag und Art eventueller anderer einbehaltener
Summen, gegebenenfalls aufgegliedert nach den in Nr. 4 und Nr. 5 Summen, gegebenenfalls aufgegliedert nach den in Nr. 4 und Nr. 5
erwähnten Entschädigungen. erwähnten Entschädigungen.
Der Empfänger der Einkünfte wird anhand seiner Nationalregisternummer Der Empfänger der Einkünfte wird anhand seiner Nationalregisternummer
oder, wenn der Empfänger keine Nationalregisternummer hat, anhand oder, wenn der Empfänger keine Nationalregisternummer hat, anhand
seines Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner seines Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner
vollständigen Adresse identifiziert. vollständigen Adresse identifiziert.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste Für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste
und für die Beschreibung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Dienste und für die Beschreibung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Dienste
werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom werden eine oder mehrere Beschreibungen verwendet, die in einer vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste
zu finden sind. zu finden sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden zusammen mit einer § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden zusammen mit einer
zusammenfassenden Aufstellung spätestens am 28. Februar des Jahres zusammenfassenden Aufstellung spätestens am 28. Februar des Jahres
nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem Wege bei der mit der nach dem Jahr der Einkünfte auf elektronischem Wege bei der mit der
Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und
auf elektronischem Wege oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte auf elektronischem Wege oder auf Papier dem Empfänger der Einkünfte
übermittelt." übermittelt."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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