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Koninklijk Besluit van 12 januari 2006
gepubliceerd op 22 februari 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000023
pub.
22/02/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/12/2006000023/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassung von zoologischen Gärten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, insbesondere der Artikel 5 §§ 2 und 3 und des Artikels 44;

Aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Fachausschusses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts vom 9. März 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Zoologischem Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, Delfinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, jedoch mit Ausnahme von Zirkussen, Wanderausstellungen und Tierhandelsunternehmen, 2.Haustierarten: landwirtschaftliche Tiere, Heimtiere und Tierarten, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden und die in der Liste in Anlage A aufgeführt sind. Der Minister kann diese Liste aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten ändern, 3. Tierunterkunft: einen draussen und/oder drinnen gelegenen Raum, in dem das Tier untergebracht ist, 4.Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer Garten betrieben wird, 5. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder Staatssekretär, 6.Dienst: die Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 7. Gesetz: das Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere.

KAPITEL II - Zulassungsverfahren Art. 2 - § 1 - Der Antrag auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes erwähnte Zulassung wird vom Betreiber beim Dienst per Einschreiben mit Hilfe eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage B festgelegt ist. Der Antragsteller hat auf dem Antrag Steuermarken eines Wertes anzubringen, der von den gehaltenen Tierarten abhängt: - 10.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die Säugetiere oder Vögel umfasst, - 5.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die ausschliesslich andere Tiere als Säugetiere oder Vögel umfasst. § 2 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: 1. ein Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion der verschiedenen Räumlichkeiten, 2.eine Liste der vorhandenen Tiere, 3. eine Kopie der Umweltgenehmigung in der Flämischen Region und in der Region Brüssel sowie eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der Wallonischen Region, 4.eine Kopie des in Anwendung von Artikel 15 des vorliegenden Erlasses erstellten Vertrags, 5. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe ihrer Aufgabe, 6.der Name und die Anschrift des Verantwortlichen, der für die Ausführung des vorliegenden Erlasses haftet; falls der Betreiber eine juristische Person ist, wird ein Verantwortlicher für die Ausführung des vorliegenden Erlasses benannt, 7. eine Kopie des Versicherungsvertrags, der die in Artikel 1385 des Zivilgesetzbuchs erwähnte zivilrechtliche Haftung abdeckt. § 3 - Der Dienst muss über Änderungen an der in Artikel 2 § 2 Nr. 3 erwähnten Genehmigung informiert werden. § 4 - Der Minister erteilt die Zulassung aufgrund der Stellungnahme des Dienstes binnen hundertachtzig Tagen nach Empfang des Antrags, falls die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss des Ministers wird als günstig betrachtet, wenn er nicht innerhalb der oben erwähnten Frist gefasst worden ist. Die Zulassung kann mit Beschränkungen in Bezug auf die Taxa und die Anzahl Tiere versehen werden. § 5 - Der Minister kann die Zulassung eines zoologischen Gartens jederzeit entziehen oder aussetzen, wenn dieser nicht mehr die durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Aussetzung oder der Entzug kann nur einen Teil des zoologischen Gartens betreffen. § 6 - Stirbt der Betreiber des zoologischen Gartens, so behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern der neue Betreiber den Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt.

Im Falle der Einstellung der Betreibung des zoologischen Gartens behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern ein neuer Betreiber den Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt.

KAPITEL III - Zulassungsbedingungen Abschnitt I - Unterbringung und Ausstattung Art. 3 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und instand gehalten sein, dass ein Ausbrechen von Tieren unter allen Umständen verhindert wird und die Sicherheit der Tiere, der Öffentlichkeit und des Personals sichergestellt ist.

Unter anderem muss dafür gesorgt werden, dass: 1. gefährliche Tiere, die klettern oder springen können, in einer vollständig, auch oben abgeschlossenen Umfriedung gehalten werden, ausser wenn das Klettern oder Springen über die Umfriedung auf andere Weise verhindert wird oder wenn die Unterkunft von einem ausreichend breiten und tiefen Wassergraben umgeben ist, 2.die grabenden Tiere nicht durch den Erdboden entkommen können, 3. die Umfriedung und die Pfeiler fest im Erdboden verankert sind, so dass das Tier diese durch sein Gewicht oder seine Kraft nicht zerstören kann, 4.die Gräben rund um die Tierunterkünfte eine vollständige Umfriedung bilden, 5. die Türen oder Tore stabil sind und geschlossen gehalten werden, 6.die Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile des zoologischen Gartens, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, abgeschlossen und mit Warn- oder Verbotsschildern versehen sind, 7. ein direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und gefährlichen Tieren durch Barrieren verhindert wird, die einen ausreichenden Abstand herstellen, 8.die Öffentlichkeit über alle eventuellen Gefahren informiert wird.

Art. 4 - § 1 - Die Tierunterkünfte und die verwendeten Materialien müssen so gewählt und instand gehalten werden, dass die Tiere sich unter normalen Umständen nicht daran verletzen können und dass ihr Wohlbefinden nicht durch andere Hindernisse beeinträchtigt wird. § 2 - Die elektrischen Anlagen müssen so angebracht werden, dass die Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags vermieden wird.

Art. 5 - Die Tiere, die draussen gehalten werden, müssen bei ungünstigen Wetterbedingungen Schutz finden können.

Art. 6 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und ausgestattet sein, dass sie zu einem möglichst vielfältigen und natürlichenVerhalten anregen.

Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes muss bei der Unterbringung der Tiere dafür gesorgt werden, dass: 1. sozial lebende Arten in sozialen Gruppen gehalten werden, ausser wenn es gegenteilige Anweisungen aus tiermedizinischen oder tierzüchterischen Gründen gibt, 2.solitär lebende Arten einzeln gehalten werden, 3. es bei der Bildung einer Tiergruppe nicht zu schädlichen Interaktionen kommt. Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche Vorschriften zur Unterbringung bestimmter Tierarten festlegen, insbesondere in Bezug auf die Mindestgrösse von Tierunterkünften und deren Ausstattung.

Art. 9 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei von schädigenden Tieren sind und von den Tierunterkünften getrennt sind. Zur Aufbewahrung von Fleisch, Fisch oder anderen verderblichen Waren ist eine Kühleinrichtung erforderlich. Verdorbene Futterreste müssen so schnell wie möglich entfernt werden.

Art. 10 - Für Untersuchungen und Eingriffe an Wirbeltieren muss ein sauberer, durchlüfteter und gut beleuchteter Raum verfügbar sein. Ein Raum zur Absonderung von Tieren aus tiermedizinischen Gründen muss ebenfalls vorhanden sein.

Art. 11 - Eine Erste-Hilfe-Station und angemessene schriftliche Hinweise müssen vorhanden und deutlich gekennzeichnet sein.

Werden giftige, für den Menschen gefährliche Tiere gehalten, so müssen Antiseren vorhanden sein.

Abschnitt II - Pflege, Hygiene und veterinärmedizinische Betreuung Art. 12 - § 1 - Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht. § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, 2.die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales Verhalten, 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, 4.die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden Dringlichkeitsmassnahmen, 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. Art. 13 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der Ursache unternommen werden. Falls nötig ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Art. 14 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, muss ein Rauchverbot bestehen.

Art. 15 - Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens von anderen Wirbeltieren als Fischen muss der Verantwortliche mit einem zugelassenen Tierarzt in Kontakt treten.

Dieser Tierarzt nimmt unter anderem ärztliche Vorbeugeuntersuchungen, Impfungen und parasitologische Untersuchungen vor.

Er untersucht neu eingeführte Tiere und legt gegebenenfalls einen Quarantänezeitraum fest. Er überwacht den Gesundheitszustand der unter Quarantäne stehenden Tiere.

Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Todesfall. Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen.

Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er eine Gefährdung der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere feststellt und schlägt ihm zu ergreifende Massnahmen vor. Werden sein Rat und seine Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis.

Art. 16 - Nach der eventuellen Quarantäne müssen notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, bevor neue Tiere in die Gruppe integriert werden.

Art. 17 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres angepasst sein. Dazu wird der Rat von Sachverständigen eingeholt und befolgt.

Bei der Verabreichung von Futter und Trinkwasser muss das soziale Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können.

Bei der Zucht und dem Verfüttern von Beutetieren müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu vermeiden.

Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten, ausser wenn es sich um angemessenes Futter handelt, das unter der direkten Aufsicht eines Mitglieds des Personals verabreicht wird.

Art. 18 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden.

Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen.

Art. 19 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den Tierunterkünften entfernt werden.

Art. 20 - Direkter Körperkontakt zwischen der Öffentlichkeit und den Tieren muss vermieden werden. Er kann einzig zugelassen werden für begrenzte Zeiträume unter direkter Aufsicht des Personals und unter der Bedingung, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an Orten, wo dies erforderlich ist, muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter Tiere lenken.

In zoologischen Gärten, in denen die Öffentlichkeit sich gefährlichen Tieren mit Hilfe von Fahrzeugen nähern kann, ohne dass sie durch Hindernisse von ihnen getrennt ist, müssen strenge Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Öffentlichkeit muss deutlich über die Vorschriften informiert werden, an die sie sich strikt zu halten hat. In solchen Einrichtungen muss das Aufsicht führende Personalmitglied eine Schusswaffe unmittelbar zur Verfügung haben, um im Notfall ein gefährliches Tier zu töten.

Art. 22 - Bei Ausbruch eines gefährlichen Tieres muss der Verantwortliche die Zivilbehörde und die Ordnungsdienste verständigen und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Ausserdem muss er die Bevölkerung über die möglichen Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des Betreibers und müssen an die jeweilige Behörde zurückgezahlt werden.

Abschnitt III - Information des Besuchers und Bildungsprogramm Art. 23 - Auf oder in der Nähe jeder Tierunterkunft müssen deutlich lesbare, wissenschaftlich und sprachlich korrekte Grundinformationen über die darin untergebrachten Tierarten (volkstümlicher und wissenschaftlicher Name der Tierart, Verbreitungsgebiet und Erhaltungszustand) angebracht sein.

Bei Tierunterkünften, in denen verschiedene, schwierig zu unterscheidende Tierarten untergebracht sind, müssen diese Grundinformationen durch eine Abbildung ergänzt werden.

Der zoologische Garten muss die Tiere in den der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen soweit wie möglich in ihren biologischen und ökologischen Kontext einordnen.

Art. 24 - Der zoologische Garten muss ein Informations- und Bildungsprogramm unter anderem für Schulkinder erstellen, das auf einer Einführung in die Biologie, die Ökologie und den Umweltschutz basiert. Hierfür muss Rat von einem Sachverständigen mit entsprechenden Biologiekenntnissen und pädagogischer Erfahrung eingeholt werden.

Werden Tiervorführungen organisiert, so muss das natürliche Verhalten der Tiere - auch in den bereitgestellten Kommentaren - im Vordergrund stehen.

Abschnitt IV - Tierzucht und Arterhaltungsprogramm Art. 25 - Der zoologische Garten muss an den koordinierten internationalen Zucht- und Austauschprogrammen mitarbeiten, wenn dort Tiere gehalten werden, die von diesen Programmen betroffen sind. Der Tierbestand muss an die betroffenen Koordinatoren oder Zuchtbuchführer weitergeleitet werden.

Art. 26 - Unkontrollierte Zucht ist zu vermeiden. Die Zucht von Hybriden ist verboten, ausser wenn sie im Rahmen eines wissenschaftlich begründeten Zuchtprogramms erfolgt.

Der Minister kann eine Liste mit Arten erstellen, deren Zucht in zoologischen Gärten verboten oder beschränkt wird.

Abschnitt V - Register Art. 27 - Der Verantwortliche muss für jedes Tier beziehungsweise jede Tiergruppe folgende Angaben in ein Register oder eine Computerdatei aufnehmen: 1. den volkstümlichen und den wissenschaftlichen Namen, 2.das Geschlecht, 3. den Ursprung und das Datum des Erwerbs oder das Geburtsdatum, 4.im Falle des Abgangs eines Tieres: den Namen und die Anschrift der Bestimmung, 5. die Identifizierung des Exemplars, gegebenenfalls mit Ringnummer, Tätowierungs- oder Mikrochipnummer oder besonderen äusseren Kennzeichen. Diese Angaben über das Tier oder die Tiergruppe müssen von dem in Artikel 15 erwähnten Tierarzt durch folgende Angaben ergänzt werden: 1. das Datum der Kontrollbesuche, 2.den Gesundheitszustand (Krankheiten, Behandlungen und andere Eingriffe), 3. im Todesfall das Datum und die Ursache. Diese Angaben müssen nach dem Tod des Tieres fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 28 - Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehenden zoologischen Gärten muss der Antrag auf Zulassung binnen neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten des Erlasses gemäss dem in Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden.

Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes eine vorläufige Zulassung ausstellen, in der festgelegt wird, dass der betroffene zoologische Garten innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, um den Vorschriften des vorliegenden Erlasses Genüge zu tun.

Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Art. 30 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 Liste der Haustierarten Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 ANTRAG AUF ZULASSING EINES ZOOLOGISCHEN GARTENS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Beigefügte Unterlagen (Art. 2 § 2)  Übersichtsplan des zoologischen Gartens  Verzeichnis des Tierbestands  Kopie der Satzung des zoologischen Gartens  Kopie der Umweltgenehmigung (Flämische Region und Region Brüssel)  Kopie der Betriebsgenehmigung (Wallonische Region)  Kopie des Vertrags mit dem zugelassenen Tierarzt  Kopie des Versicherungsvertrags Stellungnahme der Veterinärdienste Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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