gepubliceerd op 13 april 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming
12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz und zur Anpassung der Artikeln 124 und 128bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
August 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990, 27.August 1993 und 3. Mai 1999, und des Artikels 128bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22.November 1984 und 26. September 1991;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die absolute Notwendigkeit, den Lehranstalten zu ermöglichen, bereits jetzt alle nützlichen Massnahmen für die Organisation der Berufsausbildungspraktika ihrer Studenten zu treffen, damit sie ihnen zu gelegener Zeit ihre Bescheinigungen und Diplome ausstellen können, und den Arbeitgebern, die in ihren Betrieben oder Anstalten Praktikanten aufnehmen, zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Praktikanten getroffen sind oder werden können, und in der Erwägung, dass die Vorbereitung der Praktika und Ausbildungsprogramme für das Schuljahr 2003-2004 bereits jetzt angefangen werden muss, um zum Beginn der Praktika, nämlich am 1. September, die nötigen Auswirkungen zu haben;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.063/1 vom 18. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: « und jede Person, die im Rahmen eines Arbeits- und Ausbildungsvertrags gemäss dem Königlichen Erlass Nr.495 vom 31.
Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist, ». b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.« Praktikant »: a) jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um Berufserfahrung zu erlangen, b) jede Person unter 25 Jahren, die an einer beruflichen Ausbildung teilnimmt, bei der das Ausbildungsprogramm eine Form von Arbeit vorsieht, die in einem Betrieb verrichtet wird, ». Art. 2 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Werkstudenten über 18 Jahre » durch die Wörter « Werkstudenten, die 18 Jahre alt oder älter sind » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 1 versteht man für die Anwendung des vorliegenden Artikels unter « Jugendlicher bei der Arbeit »: alle Arbeitnehmer und alle in Artikel 2 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Personen, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben. § 2 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung, so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt: 1. bei der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben oder beim allerersten Praktikum im Hinblick auf die Feststellung ihrer Fähigkeit, das Praktikum zu verrichten, 2.wenn ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: 1. wenn sie Arbeiten verrichten, für die die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Analyse ergeben hat, dass sie eine spezifische Gefährdung darstellen, 2.wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und § 3 gewährleistet der Arbeitgeber die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und trägt er die damit verbundenen Kosten. § 5 - Den Beweis, dass ein Jugendlicher bei der Arbeit vor der allerersten Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterworfen worden ist, liefert die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung, die der Jugendliche bei der Arbeit jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss. » Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt Vbis - Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen Art. 12bis - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, übermittelt der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum die Ergebnisse der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse, die sich auf die Gefahren bezieht, die mit der vom Praktikanten zu verrichtenden Tätigkeit verbunden sind.
In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf hingewiesen: 1. entweder dass ausser der in Artikel 12 § 2 erwähnten ärztlichen Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht erforderlich ist 2.oder dass die in Artikel 12 § 3 erwähnte spezifische ärztliche Untersuchung erforderlich ist 3. oder dass die in Artikel 12 § 4 erwähnte Gesundheitsaufsicht anwendbar ist, 4.gegebenenfalls welche Impfungen erforderlich sind, 5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz getroffen werden müssen. Art. 12ter - § 1 - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, wendet die Bestimmungen von Artikel 12 auf diesen Praktikanten an.
Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierenden Strahlungen ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 erwähnte Verbot berücksichtigt werden muss. § 2 - Die in Artikel 12 § 2, § 3 und § 4 erwähnten ärztlichen Untersuchungen werden von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Arbeitgebers, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, durchgeführt. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt die Entscheidung, die er auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Untersuchungen trifft, anhand der in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung mit und übermittelt dem Praktikanten, der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum und dem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, eine Abschrift davon.
Art. 12quater - Bevor der Arbeitgeber, bei dem ein Praktikant beschäftigt wird, diesem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zuteilt, wofür eine angemessene Gesundheitsaufsicht erforderlich ist oder der beziehungsweise die eine spezifische Gefährdung darstellt, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist, ein Dokument mit Informationen über: 1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, 2.alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls die gezielten Untersuchungen, 4.die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Gefahren, 5. gegebenenfalls die an die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.
Art. 12quinquies - Der Arbeitgeber ist von den Massnahmen in Bezug auf ärztliche Untersuchungen und Impfungen befreit, wenn der Betreffende eine von einem Arbeitsarzt erstellte und von der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum oder der für Gesundheit in Schulen zuständigen Einrichtung ausgestellte Tauglichkeitsbescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass ein Arbeitsarzt den Betreffenden untersucht und ihm gegebenenfalls die erforderlichen Impfungen verabreicht hat. » Art. 5 - In Artikel 124 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
November 1978, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, wird Nummer 5 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 128bis derselben Ordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22. November 1984 und 26. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn der Arbeitnehmer mindestens 18 Jahre alt ist, und zweimal pro Jahr, wenn er dieses Alter noch nicht erreicht hat » gestrichen.2. In Absatz 8 werden die Wörter « Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren und » gestrichen. Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL