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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail et adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement général pour la protection du travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 | en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté |
tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de | royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail et |
bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de | |
artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de | adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement général pour la |
arbeidsbescherming | protection du travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 | royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à |
mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot | |
aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement | la protection des jeunes au travail et adaptant les articles 124 et |
voor de arbeidsbescherming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | 128bis du Règlement général pour la protection du travail, établi par |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 |
het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van | modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des |
de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en | jeunes au travail et adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement |
128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming. | général pour la protection du travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
3. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz und zur | Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz und zur |
Anpassung der Artikeln 124 und 128bis der Allgemeinen | Anpassung der Artikeln 124 und 128bis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung | Arbeitsschutzordnung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom | Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom |
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; | 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den |
Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. | Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. |
August 2002; | August 2002; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
5. Dezember 1990, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, und des Artikels | 5. Dezember 1990, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, und des Artikels |
128bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, | 128bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, |
10. April 1974, 22. November 1984 und 26. September 1991; | 10. April 1974, 22. November 1984 und 26. September 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die absolute | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die absolute |
Notwendigkeit, den Lehranstalten zu ermöglichen, bereits jetzt alle | Notwendigkeit, den Lehranstalten zu ermöglichen, bereits jetzt alle |
nützlichen Massnahmen für die Organisation der | nützlichen Massnahmen für die Organisation der |
Berufsausbildungspraktika ihrer Studenten zu treffen, damit sie ihnen | Berufsausbildungspraktika ihrer Studenten zu treffen, damit sie ihnen |
zu gelegener Zeit ihre Bescheinigungen und Diplome ausstellen können, | zu gelegener Zeit ihre Bescheinigungen und Diplome ausstellen können, |
und den Arbeitgebern, die in ihren Betrieben oder Anstalten | und den Arbeitgebern, die in ihren Betrieben oder Anstalten |
Praktikanten aufnehmen, zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass alle | Praktikanten aufnehmen, zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass alle |
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser | Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser |
Praktikanten getroffen sind oder werden können, und in der Erwägung, | Praktikanten getroffen sind oder werden können, und in der Erwägung, |
dass die Vorbereitung der Praktika und Ausbildungsprogramme für das | dass die Vorbereitung der Praktika und Ausbildungsprogramme für das |
Schuljahr 2003-2004 bereits jetzt angefangen werden muss, um zum | Schuljahr 2003-2004 bereits jetzt angefangen werden muss, um zum |
Beginn der Praktika, nämlich am 1. September, die nötigen Auswirkungen | Beginn der Praktika, nämlich am 1. September, die nötigen Auswirkungen |
zu haben; | zu haben; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.063/1 vom 18. März | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.063/1 vom 18. März |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über |
den Jugendarbeitsschutz wird wie folgt abgeändert: | den Jugendarbeitsschutz wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: |
« und jede Person, die im Rahmen eines Arbeits- und | « und jede Person, die im Rahmen eines Arbeits- und |
Ausbildungsvertrags gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. | Ausbildungsvertrags gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. |
Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit | Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit |
und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur | und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur |
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten | zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist, ». | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist, ». |
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. « Praktikant »: a) jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen | « 3. « Praktikant »: a) jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen |
eines Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um | eines Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um |
Berufserfahrung zu erlangen, | Berufserfahrung zu erlangen, |
b) jede Person unter 25 Jahren, die an einer beruflichen Ausbildung | b) jede Person unter 25 Jahren, die an einer beruflichen Ausbildung |
teilnimmt, bei der das Ausbildungsprogramm eine Form von Arbeit | teilnimmt, bei der das Ausbildungsprogramm eine Form von Arbeit |
vorsieht, die in einem Betrieb verrichtet wird, ». | vorsieht, die in einem Betrieb verrichtet wird, ». |
Art. 2 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Werkstudenten | Art. 2 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Werkstudenten |
über 18 Jahre » durch die Wörter « Werkstudenten, die 18 Jahre alt | über 18 Jahre » durch die Wörter « Werkstudenten, die 18 Jahre alt |
oder älter sind » ersetzt. | oder älter sind » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 1 versteht man für | « Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 1 versteht man für |
die Anwendung des vorliegenden Artikels unter « Jugendlicher bei der | die Anwendung des vorliegenden Artikels unter « Jugendlicher bei der |
Arbeit »: alle Arbeitnehmer und alle in Artikel 2 Nr. 2, 3 und 4 | Arbeit »: alle Arbeitnehmer und alle in Artikel 2 Nr. 2, 3 und 4 |
erwähnten Personen, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht | erwähnten Personen, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht |
haben. | haben. |
§ 2 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei | § 2 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei |
der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung, | der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung, |
so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
erwähnt: | erwähnt: |
1. bei der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung | 1. bei der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung |
ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben oder beim | ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben oder beim |
allerersten Praktikum im Hinblick auf die Feststellung ihrer | allerersten Praktikum im Hinblick auf die Feststellung ihrer |
Fähigkeit, das Praktikum zu verrichten, | Fähigkeit, das Praktikum zu verrichten, |
2. wenn ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. | 2. wenn ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. |
§ 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei | § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei |
der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: | der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: |
1. wenn sie Arbeiten verrichten, für die die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 | 1. wenn sie Arbeiten verrichten, für die die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 |
erwähnte Analyse ergeben hat, dass sie eine spezifische Gefährdung | erwähnte Analyse ergeben hat, dass sie eine spezifische Gefährdung |
darstellen, | darstellen, |
2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. | 2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. |
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und § 3 gewährleistet der | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und § 3 gewährleistet der |
Arbeitgeber die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1 | Arbeitgeber die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1 |
erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von | erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von |
Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen | Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung und trägt er die damit verbundenen Kosten. | Arbeitsschutzordnung und trägt er die damit verbundenen Kosten. |
§ 5 - Den Beweis, dass ein Jugendlicher bei der Arbeit vor der | § 5 - Den Beweis, dass ein Jugendlicher bei der Arbeit vor der |
allerersten Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterworfen | allerersten Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterworfen |
worden ist, liefert die in Artikel 146bis der Allgemeinen | worden ist, liefert die in Artikel 146bis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung, | Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung, |
die der Jugendliche bei der Arbeit jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er | die der Jugendliche bei der Arbeit jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er |
später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss. » | später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss. » |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt Vbis - Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen | « Abschnitt Vbis - Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen |
Art. 12bis - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, | Art. 12bis - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, |
übermittelt der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum die Ergebnisse | übermittelt der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum die Ergebnisse |
der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse, die sich auf die Gefahren | der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse, die sich auf die Gefahren |
bezieht, die mit der vom Praktikanten zu verrichtenden Tätigkeit | bezieht, die mit der vom Praktikanten zu verrichtenden Tätigkeit |
verbunden sind. | verbunden sind. |
In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf | In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf |
hingewiesen: | hingewiesen: |
1. entweder dass ausser der in Artikel 12 § 2 erwähnten ärztlichen | 1. entweder dass ausser der in Artikel 12 § 2 erwähnten ärztlichen |
Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht erforderlich ist | Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht erforderlich ist |
2. oder dass die in Artikel 12 § 3 erwähnte spezifische ärztliche | 2. oder dass die in Artikel 12 § 3 erwähnte spezifische ärztliche |
Untersuchung erforderlich ist | Untersuchung erforderlich ist |
3. oder dass die in Artikel 12 § 4 erwähnte Gesundheitsaufsicht | 3. oder dass die in Artikel 12 § 4 erwähnte Gesundheitsaufsicht |
anwendbar ist, | anwendbar ist, |
4. gegebenenfalls welche Impfungen erforderlich sind, | 4. gegebenenfalls welche Impfungen erforderlich sind, |
5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz | 5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz |
getroffen werden müssen. | getroffen werden müssen. |
Art. 12ter - § 1 - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt | Art. 12ter - § 1 - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt |
wird, wendet die Bestimmungen von Artikel 12 auf diesen Praktikanten | wird, wendet die Bestimmungen von Artikel 12 auf diesen Praktikanten |
an. | an. |
Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen | Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen |
oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierenden | oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierenden |
Strahlungen ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 erwähnte Verbot | Strahlungen ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 erwähnte Verbot |
berücksichtigt werden muss. | berücksichtigt werden muss. |
§ 2 - Die in Artikel 12 § 2, § 3 und § 4 erwähnten ärztlichen | § 2 - Die in Artikel 12 § 2, § 3 und § 4 erwähnten ärztlichen |
Untersuchungen werden von der mit der medizinischen Überwachung | Untersuchungen werden von der mit der medizinischen Überwachung |
beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen | beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des |
Arbeitgebers, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, durchgeführt. | Arbeitgebers, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, durchgeführt. |
§ 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt die | § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt die |
Entscheidung, die er auf der Grundlage der in § 2 erwähnten | Entscheidung, die er auf der Grundlage der in § 2 erwähnten |
Untersuchungen trifft, anhand der in Artikel 146bis der Allgemeinen | Untersuchungen trifft, anhand der in Artikel 146bis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung | Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung |
mit und übermittelt dem Praktikanten, der Lehranstalt oder dem | mit und übermittelt dem Praktikanten, der Lehranstalt oder dem |
Ausbildungszentrum und dem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant | Ausbildungszentrum und dem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant |
beschäftigt wird, eine Abschrift davon. | beschäftigt wird, eine Abschrift davon. |
Art. 12quater - Bevor der Arbeitgeber, bei dem ein Praktikant | Art. 12quater - Bevor der Arbeitgeber, bei dem ein Praktikant |
beschäftigt wird, diesem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine | beschäftigt wird, diesem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine |
Tätigkeit zuteilt, wofür eine angemessene Gesundheitsaufsicht | Tätigkeit zuteilt, wofür eine angemessene Gesundheitsaufsicht |
erforderlich ist oder der beziehungsweise die eine spezifische | erforderlich ist oder der beziehungsweise die eine spezifische |
Gefährdung darstellt, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt | Gefährdung darstellt, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt |
oder dem Ausbildungszentrum, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist, | oder dem Ausbildungszentrum, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist, |
ein Dokument mit Informationen über: | ein Dokument mit Informationen über: |
1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, | 1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, |
2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls | 3. die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls |
die gezielten Untersuchungen, | die gezielten Untersuchungen, |
4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf | 4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf |
die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Gefahren, | die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Gefahren, |
5. gegebenenfalls die an die Anwendung der | 5. gegebenenfalls die an die Anwendung der |
Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. | Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. |
Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur | Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Art. 12quinquies - Der Arbeitgeber ist von den Massnahmen in Bezug auf | Art. 12quinquies - Der Arbeitgeber ist von den Massnahmen in Bezug auf |
ärztliche Untersuchungen und Impfungen befreit, wenn der Betreffende | ärztliche Untersuchungen und Impfungen befreit, wenn der Betreffende |
eine von einem Arbeitsarzt erstellte und von der Lehranstalt oder dem | eine von einem Arbeitsarzt erstellte und von der Lehranstalt oder dem |
Ausbildungszentrum oder der für Gesundheit in Schulen zuständigen | Ausbildungszentrum oder der für Gesundheit in Schulen zuständigen |
Einrichtung ausgestellte Tauglichkeitsbescheinigung vorlegt, aus der | Einrichtung ausgestellte Tauglichkeitsbescheinigung vorlegt, aus der |
hervorgeht, dass ein Arbeitsarzt den Betreffenden untersucht und ihm | hervorgeht, dass ein Arbeitsarzt den Betreffenden untersucht und ihm |
gegebenenfalls die erforderlichen Impfungen verabreicht hat. » | gegebenenfalls die erforderlichen Impfungen verabreicht hat. » |
Art. 5 - In Artikel 124 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | Art. 5 - In Artikel 124 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. | gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. |
September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. | September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. |
November 1978, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, wird Nummer 5 | November 1978, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, wird Nummer 5 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 128bis derselben Ordnung, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 128bis derselben Ordnung, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22. November | Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22. November |
1984 und 26. September 1991, wird wie folgt abgeändert: | 1984 und 26. September 1991, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn der Arbeitnehmer mindestens 18 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn der Arbeitnehmer mindestens 18 |
Jahre alt ist, und zweimal pro Jahr, wenn er dieses Alter noch nicht | Jahre alt ist, und zweimal pro Jahr, wenn er dieses Alter noch nicht |
erreicht hat » gestrichen. | erreicht hat » gestrichen. |
2. In Absatz 8 werden die Wörter « Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren | 2. In Absatz 8 werden die Wörter « Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren |
und » gestrichen. | und » gestrichen. |
Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |