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Koninklijk Besluit van 12 december 2024
gepubliceerd op 11 februari 2025

Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2025001136
pub.
11/02/2025
prom.
12/12/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBER 2024. - Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/1990 pub. 22/07/2009 numac 2009000474 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke sluiten inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2024 ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/1990 pub. 22/07/2009 numac 2009000474 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke sluiten inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening (Belgisch Staatsblad van 19 december 2024, err. van 24 december 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 5 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 5 § 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2024;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September 2024;

Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November 2024;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.115/2 des Staatsrates vom 13. November 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz erwähnte ausführliche medizinische Bericht wird von einem Arzt gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster erstellt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE


Anlage Muster des ausführlichen medizinischen Berichts im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz Der/Die Unterzeichnete (Name/Vorname): Arzt mit der LIKIV-Nummer: erklärt, am // folgende Person untersucht zu haben: ? Name/Vorname: ? geboren am / / ? wohnhaft in: ? mit Verbleib in: ? sich derzeit aufhaltend in: Der/Die Unterzeichnete beschreibt folgende Faktoren: ? Umstände der psychiatrischen Untersuchung (Modalitäten der Ankunft und Umstände der Untersuchung, Verhalten der untersuchten Person): . . . . . . . . . . . . . . . ? körperliche Verfassung der untersuchten Person (allgemeiner Gesundheitszustand, Vergiftung usw.): . . . . . . . . . . . . . . . ? familiäre Lage und soziales Umfeld der untersuchten Person: . . . . . . . . . . . . . . . ? psychiatrische Erkrankung (psychiatrische Untersuchung und diagnostische Hypothese) der untersuchten Person: . . . . . . . . . . . . . . . ? Verweigerung angepasster Pflege und, wenn keine Dringlichkeit besteht, Fehlen anderer Behandlungsalternativen (angebotene Pflege, Versuche neueren Datums usw.): . . . . . . . . . . . . . . . ? Inwiefern die untersuchte Person ihre Gesundheit und Sicherheit ernsthaft gefährdet oder eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellt: . . . . . . . . . . . . . . . ? Dringlichkeitsstufe: . . . . . . . . . . . . . . .

Gemäß dem Gesetz vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz erklärt der/die Unterzeichnete, dass angesichts der vorerwähnten Faktoren: - keine/eine Schutzmaßnahme ergriffen werden sollte (Unzutreffendes bitte streichen). Erklären Sie gegebenenfalls, ob eine schützende Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen empfohlen wird, und wenn möglich, unter welchen Bedingungen: . . . . . . . . . . - dringend eine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte - keine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte (Unzutreffendes bitte streichen).

Informationshalber, wenn beschlossen wird, eine Schutzmaßnahme zu ergreifen oder eine klinische Beurteilung vorzunehmen*: - erklärt der/die Unterzeichnete, dass die untersuchte Person folgende Bitte geäußert hat (z. B. Vorliebe für eine Einrichtung oder, in Anbetracht früherer Probleme, eine zu vermeidende Einrichtung): . . . . . . . . . . - erklärt der/die Unterzeichnete, dass in folgender Einrichtung ein Platz verfügbar ist: . . . . . . . . . .

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass er/sie weder der antragstellende Arzt noch ein mit dem Antragsteller oder der untersuchten Person bis zum vierten Grad verwandter oder verschwägerter Arzt ist.

Erstellt in, am / / Der/Die Unterzeichnete erklärt auf Ehre, dass vorliegender Bericht richtig und vollständig ist.

Unterschrift und Stempel des Arztes * fakultativ Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von Artikel 5 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE


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