Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/12/2024
← Terug naar "Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling"
Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 5, § 2, alinéa 5 de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - Traduction allemande
12 DECEMBER 2024. - Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 5, § 12 DECEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 5, §
2, vijfde lid van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming 2, alinéa 5 de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée
opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 december 2024 ter uitvoering van artikel 5, § 2, vijfde l'arrêté royal du 12 décembre 2024 portant exécution de l'article 5, §
lid van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een 2, alinéa 5 de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée
persoon met een psychiatrische aandoening (Belgisch Staatsblad van 19 à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique (Moniteur belge du
december 2024, err. van 24 december 2024). 19 décembre 2024, err. du 24 décembre 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 5 § 12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 5 §
2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 5 § einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 5 §
2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2024; 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September
2024; 2024;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November
2024; 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.115/2 des Staatsrates vom 13. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.115/2 des Staatsrates vom 13. November
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über Artikel 1 - Der in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über
den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten
Schutz erwähnte ausführliche medizinische Bericht wird von einem Arzt Schutz erwähnte ausführliche medizinische Bericht wird von einem Arzt
gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster erstellt. gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster erstellt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Anlage Anlage
Muster des ausführlichen medizinischen Berichts im Rahmen des Gesetzes Muster des ausführlichen medizinischen Berichts im Rahmen des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 vom 26. Juni 1990
über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten
Schutz Schutz
Der/Die Unterzeichnete (Name/Vorname): Der/Die Unterzeichnete (Name/Vorname):
Arzt mit der LIKIV-Nummer: Arzt mit der LIKIV-Nummer:
erklärt, am // folgende Person untersucht zu haben: erklärt, am // folgende Person untersucht zu haben:
? Name/Vorname: ? Name/Vorname:
? geboren am / / ? geboren am / /
? wohnhaft in: ? wohnhaft in:
? mit Verbleib in: ? mit Verbleib in:
? sich derzeit aufhaltend in: ? sich derzeit aufhaltend in:
Der/Die Unterzeichnete beschreibt folgende Faktoren: Der/Die Unterzeichnete beschreibt folgende Faktoren:
? Umstände der psychiatrischen Untersuchung (Modalitäten der Ankunft ? Umstände der psychiatrischen Untersuchung (Modalitäten der Ankunft
und Umstände der Untersuchung, Verhalten der untersuchten Person): und Umstände der Untersuchung, Verhalten der untersuchten Person):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? körperliche Verfassung der untersuchten Person (allgemeiner ? körperliche Verfassung der untersuchten Person (allgemeiner
Gesundheitszustand, Vergiftung usw.): Gesundheitszustand, Vergiftung usw.):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? familiäre Lage und soziales Umfeld der untersuchten Person: ? familiäre Lage und soziales Umfeld der untersuchten Person:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? psychiatrische Erkrankung (psychiatrische Untersuchung und ? psychiatrische Erkrankung (psychiatrische Untersuchung und
diagnostische Hypothese) der untersuchten Person: diagnostische Hypothese) der untersuchten Person:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? Verweigerung angepasster Pflege und, wenn keine Dringlichkeit ? Verweigerung angepasster Pflege und, wenn keine Dringlichkeit
besteht, Fehlen anderer Behandlungsalternativen (angebotene Pflege, besteht, Fehlen anderer Behandlungsalternativen (angebotene Pflege,
Versuche neueren Datums usw.): Versuche neueren Datums usw.):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? Inwiefern die untersuchte Person ihre Gesundheit und Sicherheit ? Inwiefern die untersuchte Person ihre Gesundheit und Sicherheit
ernsthaft gefährdet oder eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder ernsthaft gefährdet oder eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder
die Unversehrtheit Dritter darstellt: die Unversehrtheit Dritter darstellt:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
? Dringlichkeitsstufe: ? Dringlichkeitsstufe:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Gemäß dem Gesetz vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer Gemäß dem Gesetz vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer
psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz erklärt der/die psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz erklärt der/die
Unterzeichnete, dass angesichts der vorerwähnten Faktoren: Unterzeichnete, dass angesichts der vorerwähnten Faktoren:
- keine/eine Schutzmaßnahme ergriffen werden sollte (Unzutreffendes - keine/eine Schutzmaßnahme ergriffen werden sollte (Unzutreffendes
bitte streichen). Erklären Sie gegebenenfalls, ob eine schützende bitte streichen). Erklären Sie gegebenenfalls, ob eine schützende
Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter
Bedingungen empfohlen wird, und wenn möglich, unter welchen Bedingungen empfohlen wird, und wenn möglich, unter welchen
Bedingungen: Bedingungen:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
- dringend eine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte - - dringend eine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte -
keine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte (Unzutreffendes keine klinische Beurteilung vorgenommen werden sollte (Unzutreffendes
bitte streichen). bitte streichen).
Informationshalber, wenn beschlossen wird, eine Schutzmaßnahme zu Informationshalber, wenn beschlossen wird, eine Schutzmaßnahme zu
ergreifen oder eine klinische Beurteilung vorzunehmen*: ergreifen oder eine klinische Beurteilung vorzunehmen*:
- erklärt der/die Unterzeichnete, dass die untersuchte Person folgende - erklärt der/die Unterzeichnete, dass die untersuchte Person folgende
Bitte geäußert hat (z. B. Vorliebe für eine Einrichtung oder, in Bitte geäußert hat (z. B. Vorliebe für eine Einrichtung oder, in
Anbetracht früherer Probleme, eine zu vermeidende Einrichtung): Anbetracht früherer Probleme, eine zu vermeidende Einrichtung):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
- erklärt der/die Unterzeichnete, dass in folgender Einrichtung ein - erklärt der/die Unterzeichnete, dass in folgender Einrichtung ein
Platz verfügbar ist: Platz verfügbar ist:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass er/sie weder der antragstellende Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass er/sie weder der antragstellende
Arzt noch ein mit dem Antragsteller oder der untersuchten Person bis Arzt noch ein mit dem Antragsteller oder der untersuchten Person bis
zum vierten Grad verwandter oder verschwägerter Arzt ist. zum vierten Grad verwandter oder verschwägerter Arzt ist.
Erstellt in, am / / Erstellt in, am / /
Der/Die Unterzeichnete erklärt auf Ehre, dass vorliegender Bericht Der/Die Unterzeichnete erklärt auf Ehre, dass vorliegender Bericht
richtig und vollständig ist. richtig und vollständig ist.
Unterschrift und Stempel des Arztes Unterschrift und Stempel des Arztes
* fakultativ * fakultativ
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von
Artikel 5 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Artikel 5 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer
Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
^