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Koninklijk Besluit van 11 september 2019
gepubliceerd op 05 juli 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2021031731
pub.
05/07/2021
prom.
11/09/2019
ELI
eli/besluit/2019/09/11/2021031731/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


11 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2019 tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten (Belgisch Staatsblad van 25 september 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu kommunizieren.

Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die Einkommensteuer betroffen.

Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019 abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen.

Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden.

Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit über dieselbe eBox widerrufen werden.

Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt wird.

Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt.

Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019.

Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion und das Einverständnis der Ministerin des Haushalts zu vorliegendem Entwurf einzuholen. Die Stellungnahme der Finanzinspektion wurde nämlich bereits am 29. April 2019 zu demselben Gegenstand im Zusammenhang mit dem Erlassentwurf abgegeben, aus dem der vorerwähnte Königliche Erlass vom 29. Juni 2019 hervorgegangen ist. Die Finanzinspektion hat bei dieser Gelegenheit keine besondere Bemerkung vorgebracht.

Was die fehlende Beantragung des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Entwurf keine neuen Ausgaben verursacht und sich nicht auf die Einnahmen auswirkt; er fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle.

Die Datenschutzbehörde wurde um eine Stellungnahme ersucht. In Anbetracht der Frist, über die die Datenschutzbehörde für die Abgabe ihrer Stellungnahme verfügt, und um die Bearbeitung und den Versand der Steuerbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer nicht zu verzögern, wurde jedoch beschlossen, Eurer Majestät diesen Erlass ohne diese Stellungnahme zur Unterschrift vorzulegen. Sollte sich anlässlich der vorerwähnten Stellungnahme herausstellen, dass Anpassungen am derzeitigen Text erforderlich sind, werden diese durch einen Abänderungserlass vorgenommen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 302 Absatz 3, eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 6;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.446/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 136/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 136/1 - § 1 - Hat ein Steuerpflichtiger dem elektronischen Austausch von Nachrichten durch Aktivierung der durch das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingeführten eBox im Voraus ausdrücklich zugestimmt, so gilt dies als ausdrückliches Einverständnis zu dem in Artikel 302 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Verfahren. Diese Zustimmung hat zur Folge, dass die in der vorerwähnten Bestimmung angegebenen Unterlagen ausschließlich auf der gesicherten elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und hat nur einer der beiden Ehepartner dem Austausch von Nachrichten über die eBox im Voraus zugestimmt, werden die Unterlagen auch gemäß Artikel 302 Absatz 1 desselben Gesetzbuches übermittelt. § 2 - Der Steuerpflichtige erhält über die eBox eine Nachricht, wenn ihm eine Unterlage auf der gesicherten elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird. § 3 - Der Versand von Nachrichten über die eBox endet, wenn: 1. der Steuerpflichtige stirbt, 2.der Steuerpflichtige oder im Falle einer gemeinsamen Veranlagung einer der Ehepartner seine Zustimmung zum Austausch von Nachrichten über die eBox durch Deaktivierung der eBox widerruft. Dieser Widerruf kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen gemäß Artikel 302 Absatz 1 desselben Gesetzbuches übermittelt. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung nutzt der Ehepartner, der die eBox nicht deaktiviert hat, diesen Dienst weiter." Art. 2 - Artikel 136/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird aufgehoben.

Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019 zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden] Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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