Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/09/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les articles 136/1 et 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de rôle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
11 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 11 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 136/1 et
136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus
Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de
aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling rôle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 september 2019 tot wijziging van de artikelen 136/1 en l'arrêté royal du 11 septembre 2019 modifiant les articles 136/1 et
136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus
Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de
aanslagbiljetten (Belgisch Staatsblad van 25 september 2019). rôle (Moniteur belge du 25 septembre 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel
136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen
Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von
Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den
föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu
kommunizieren. kommunizieren.
Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den
Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die
Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die
Einkommensteuer betroffen. Einkommensteuer betroffen.
Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019 1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019
abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen. abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen.
Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von
Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken
verwendet werden. verwendet werden.
Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige
ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines
Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit
über dieselbe eBox widerrufen werden. über dieselbe eBox widerrufen werden.
Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die
eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt
wird. wird.
Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox
aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine
Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt. Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt.
Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat
in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache
gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und
4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019. 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019.
Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht
erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion und das erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion und das
Einverständnis der Ministerin des Haushalts zu vorliegendem Entwurf Einverständnis der Ministerin des Haushalts zu vorliegendem Entwurf
einzuholen. Die Stellungnahme der Finanzinspektion wurde nämlich einzuholen. Die Stellungnahme der Finanzinspektion wurde nämlich
bereits am 29. April 2019 zu demselben Gegenstand im Zusammenhang mit bereits am 29. April 2019 zu demselben Gegenstand im Zusammenhang mit
dem Erlassentwurf abgegeben, aus dem der vorerwähnte Königliche Erlass dem Erlassentwurf abgegeben, aus dem der vorerwähnte Königliche Erlass
vom 29. Juni 2019 hervorgegangen ist. Die Finanzinspektion hat bei vom 29. Juni 2019 hervorgegangen ist. Die Finanzinspektion hat bei
dieser Gelegenheit keine besondere Bemerkung vorgebracht. dieser Gelegenheit keine besondere Bemerkung vorgebracht.
Was die fehlende Beantragung des Einverständnisses der Ministerin des Was die fehlende Beantragung des Einverständnisses der Ministerin des
Haushalts betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Entwurf keine Haushalts betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Entwurf keine
neuen Ausgaben verursacht und sich nicht auf die Einnahmen auswirkt; neuen Ausgaben verursacht und sich nicht auf die Einnahmen auswirkt;
er fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 des er fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und
Haushaltskontrolle. Haushaltskontrolle.
Die Datenschutzbehörde wurde um eine Stellungnahme ersucht. In Die Datenschutzbehörde wurde um eine Stellungnahme ersucht. In
Anbetracht der Frist, über die die Datenschutzbehörde für die Abgabe Anbetracht der Frist, über die die Datenschutzbehörde für die Abgabe
ihrer Stellungnahme verfügt, und um die Bearbeitung und den Versand ihrer Stellungnahme verfügt, und um die Bearbeitung und den Versand
der Steuerbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer nicht zu der Steuerbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer nicht zu
verzögern, wurde jedoch beschlossen, Eurer Majestät diesen Erlass ohne verzögern, wurde jedoch beschlossen, Eurer Majestät diesen Erlass ohne
diese Stellungnahme zur Unterschrift vorzulegen. Sollte sich diese Stellungnahme zur Unterschrift vorzulegen. Sollte sich
anlässlich der vorerwähnten Stellungnahme herausstellen, dass anlässlich der vorerwähnten Stellungnahme herausstellen, dass
Anpassungen am derzeitigen Text erforderlich sind, werden diese durch Anpassungen am derzeitigen Text erforderlich sind, werden diese durch
einen Abänderungserlass vorgenommen. einen Abänderungserlass vorgenommen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel
136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen
Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 302 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 302 Absatz
3, eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur 3, eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur
Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von
Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung; Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen
Austausch von Nachrichten über die eBox, insbesondere der Artikel 2 Austausch von Nachrichten über die eBox, insbesondere der Artikel 2
Nr. 3 und 6; Nr. 3 und 6;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.446/1/V des Staatsrates vom 7. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.446/1/V des Staatsrates vom 7. August
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 136/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Artikel 1 - Artikel 136/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 23. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: vom 23. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 136/1 - § 1 - Hat ein Steuerpflichtiger dem elektronischen "Art. 136/1 - § 1 - Hat ein Steuerpflichtiger dem elektronischen
Austausch von Nachrichten durch Aktivierung der durch das Gesetz vom Austausch von Nachrichten durch Aktivierung der durch das Gesetz vom
27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten
über die eBox eingeführten eBox im Voraus ausdrücklich zugestimmt, so über die eBox eingeführten eBox im Voraus ausdrücklich zugestimmt, so
gilt dies als ausdrückliches Einverständnis zu dem in Artikel 302 gilt dies als ausdrückliches Einverständnis zu dem in Artikel 302
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Verfahren. Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Verfahren.
Diese Zustimmung hat zur Folge, dass die in der vorerwähnten Diese Zustimmung hat zur Folge, dass die in der vorerwähnten
Bestimmung angegebenen Unterlagen ausschließlich auf der gesicherten Bestimmung angegebenen Unterlagen ausschließlich auf der gesicherten
elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und hat nur einer der Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und hat nur einer der
beiden Ehepartner dem Austausch von Nachrichten über die eBox im beiden Ehepartner dem Austausch von Nachrichten über die eBox im
Voraus zugestimmt, werden die Unterlagen auch gemäß Artikel 302 Absatz Voraus zugestimmt, werden die Unterlagen auch gemäß Artikel 302 Absatz
1 desselben Gesetzbuches übermittelt. 1 desselben Gesetzbuches übermittelt.
§ 2 - Der Steuerpflichtige erhält über die eBox eine Nachricht, wenn § 2 - Der Steuerpflichtige erhält über die eBox eine Nachricht, wenn
ihm eine Unterlage auf der gesicherten elektronischen Plattform der ihm eine Unterlage auf der gesicherten elektronischen Plattform der
Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird. Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird.
§ 3 - Der Versand von Nachrichten über die eBox endet, wenn: § 3 - Der Versand von Nachrichten über die eBox endet, wenn:
1. der Steuerpflichtige stirbt, 1. der Steuerpflichtige stirbt,
2. der Steuerpflichtige oder im Falle einer gemeinsamen Veranlagung 2. der Steuerpflichtige oder im Falle einer gemeinsamen Veranlagung
einer der Ehepartner seine Zustimmung zum Austausch von Nachrichten einer der Ehepartner seine Zustimmung zum Austausch von Nachrichten
über die eBox durch Deaktivierung der eBox widerruft. Dieser Widerruf über die eBox durch Deaktivierung der eBox widerruft. Dieser Widerruf
kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam. kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen gemäß Artikel 302 Absatz 1 Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen gemäß Artikel 302 Absatz 1
desselben Gesetzbuches übermittelt. Im Falle einer gemeinsamen desselben Gesetzbuches übermittelt. Im Falle einer gemeinsamen
Veranlagung nutzt der Ehepartner, der die eBox nicht deaktiviert hat, Veranlagung nutzt der Ehepartner, der die eBox nicht deaktiviert hat,
diesen Dienst weiter." diesen Dienst weiter."
Art. 2 - Artikel 136/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 136/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird aufgehoben.
Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019 Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019
zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der
elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden] elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden]
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2019 Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
^