← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les articles 136/1 et 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de rôle. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
11 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen | 11 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 136/1 et |
136/1 en 136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het | 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus |
Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische | 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de |
aanbieding van aanslagbiljetten. - Duitse vertaling | rôle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 september 2019 tot wijziging van de artikelen 136/1 en | l'arrêté royal du 11 septembre 2019 modifiant les articles 136/1 et |
136/2 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de | 136/2 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus |
Inkomstenbelastingen 1992 betreffende de elektronische aanbieding van | 1992 relatifs à l'envoi électronique des avertissements-extraits de |
aanslagbiljetten (Belgisch Staatsblad van 25 september 2019). | rôle (Moniteur belge du 25 septembre 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel | 11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel |
136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen |
Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden | Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von | das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von |
Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den | Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den |
föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu | föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu |
kommunizieren. | kommunizieren. |
Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den | Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den |
Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die | Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die |
Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die | Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die |
Einkommensteuer betroffen. | Einkommensteuer betroffen. |
Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des | Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des |
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019 | 1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019 |
abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen. | abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen. |
Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von | Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von |
Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken | Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige | Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige |
ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines | ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines |
Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit | Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit |
über dieselbe eBox widerrufen werden. | über dieselbe eBox widerrufen werden. |
Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die | Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die |
eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt | eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt |
wird. | wird. |
Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox | Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox |
aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine | aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine |
Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt. | Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt. |
Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat | Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat |
in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache | in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache |
gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und | gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und |
4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019. | 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019. |
Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht | Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht |
erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion und das | erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion und das |
Einverständnis der Ministerin des Haushalts zu vorliegendem Entwurf | Einverständnis der Ministerin des Haushalts zu vorliegendem Entwurf |
einzuholen. Die Stellungnahme der Finanzinspektion wurde nämlich | einzuholen. Die Stellungnahme der Finanzinspektion wurde nämlich |
bereits am 29. April 2019 zu demselben Gegenstand im Zusammenhang mit | bereits am 29. April 2019 zu demselben Gegenstand im Zusammenhang mit |
dem Erlassentwurf abgegeben, aus dem der vorerwähnte Königliche Erlass | dem Erlassentwurf abgegeben, aus dem der vorerwähnte Königliche Erlass |
vom 29. Juni 2019 hervorgegangen ist. Die Finanzinspektion hat bei | vom 29. Juni 2019 hervorgegangen ist. Die Finanzinspektion hat bei |
dieser Gelegenheit keine besondere Bemerkung vorgebracht. | dieser Gelegenheit keine besondere Bemerkung vorgebracht. |
Was die fehlende Beantragung des Einverständnisses der Ministerin des | Was die fehlende Beantragung des Einverständnisses der Ministerin des |
Haushalts betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Entwurf keine | Haushalts betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Entwurf keine |
neuen Ausgaben verursacht und sich nicht auf die Einnahmen auswirkt; | neuen Ausgaben verursacht und sich nicht auf die Einnahmen auswirkt; |
er fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 des | er fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und | Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und |
Haushaltskontrolle. | Haushaltskontrolle. |
Die Datenschutzbehörde wurde um eine Stellungnahme ersucht. In | Die Datenschutzbehörde wurde um eine Stellungnahme ersucht. In |
Anbetracht der Frist, über die die Datenschutzbehörde für die Abgabe | Anbetracht der Frist, über die die Datenschutzbehörde für die Abgabe |
ihrer Stellungnahme verfügt, und um die Bearbeitung und den Versand | ihrer Stellungnahme verfügt, und um die Bearbeitung und den Versand |
der Steuerbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer nicht zu | der Steuerbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer nicht zu |
verzögern, wurde jedoch beschlossen, Eurer Majestät diesen Erlass ohne | verzögern, wurde jedoch beschlossen, Eurer Majestät diesen Erlass ohne |
diese Stellungnahme zur Unterschrift vorzulegen. Sollte sich | diese Stellungnahme zur Unterschrift vorzulegen. Sollte sich |
anlässlich der vorerwähnten Stellungnahme herausstellen, dass | anlässlich der vorerwähnten Stellungnahme herausstellen, dass |
Anpassungen am derzeitigen Text erforderlich sind, werden diese durch | Anpassungen am derzeitigen Text erforderlich sind, werden diese durch |
einen Abänderungserlass vorgenommen. | einen Abänderungserlass vorgenommen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel | 11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel |
136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen |
Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden | Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 302 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 302 Absatz |
3, eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur | 3, eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von | Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von |
Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung; | Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen |
Austausch von Nachrichten über die eBox, insbesondere der Artikel 2 | Austausch von Nachrichten über die eBox, insbesondere der Artikel 2 |
Nr. 3 und 6; | Nr. 3 und 6; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.446/1/V des Staatsrates vom 7. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.446/1/V des Staatsrates vom 7. August |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 136/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 1 - Artikel 136/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 23. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: | vom 23. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 136/1 - § 1 - Hat ein Steuerpflichtiger dem elektronischen | "Art. 136/1 - § 1 - Hat ein Steuerpflichtiger dem elektronischen |
Austausch von Nachrichten durch Aktivierung der durch das Gesetz vom | Austausch von Nachrichten durch Aktivierung der durch das Gesetz vom |
27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten | 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten |
über die eBox eingeführten eBox im Voraus ausdrücklich zugestimmt, so | über die eBox eingeführten eBox im Voraus ausdrücklich zugestimmt, so |
gilt dies als ausdrückliches Einverständnis zu dem in Artikel 302 | gilt dies als ausdrückliches Einverständnis zu dem in Artikel 302 |
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Verfahren. | Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Verfahren. |
Diese Zustimmung hat zur Folge, dass die in der vorerwähnten | Diese Zustimmung hat zur Folge, dass die in der vorerwähnten |
Bestimmung angegebenen Unterlagen ausschließlich auf der gesicherten | Bestimmung angegebenen Unterlagen ausschließlich auf der gesicherten |
elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt | elektronischen Plattform der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und hat nur einer der | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und hat nur einer der |
beiden Ehepartner dem Austausch von Nachrichten über die eBox im | beiden Ehepartner dem Austausch von Nachrichten über die eBox im |
Voraus zugestimmt, werden die Unterlagen auch gemäß Artikel 302 Absatz | Voraus zugestimmt, werden die Unterlagen auch gemäß Artikel 302 Absatz |
1 desselben Gesetzbuches übermittelt. | 1 desselben Gesetzbuches übermittelt. |
§ 2 - Der Steuerpflichtige erhält über die eBox eine Nachricht, wenn | § 2 - Der Steuerpflichtige erhält über die eBox eine Nachricht, wenn |
ihm eine Unterlage auf der gesicherten elektronischen Plattform der | ihm eine Unterlage auf der gesicherten elektronischen Plattform der |
Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird. | Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird. |
§ 3 - Der Versand von Nachrichten über die eBox endet, wenn: | § 3 - Der Versand von Nachrichten über die eBox endet, wenn: |
1. der Steuerpflichtige stirbt, | 1. der Steuerpflichtige stirbt, |
2. der Steuerpflichtige oder im Falle einer gemeinsamen Veranlagung | 2. der Steuerpflichtige oder im Falle einer gemeinsamen Veranlagung |
einer der Ehepartner seine Zustimmung zum Austausch von Nachrichten | einer der Ehepartner seine Zustimmung zum Austausch von Nachrichten |
über die eBox durch Deaktivierung der eBox widerruft. Dieser Widerruf | über die eBox durch Deaktivierung der eBox widerruft. Dieser Widerruf |
kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam. | kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam. |
Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen gemäß Artikel 302 Absatz 1 | Ab diesem Zeitpunkt werden die Unterlagen gemäß Artikel 302 Absatz 1 |
desselben Gesetzbuches übermittelt. Im Falle einer gemeinsamen | desselben Gesetzbuches übermittelt. Im Falle einer gemeinsamen |
Veranlagung nutzt der Ehepartner, der die eBox nicht deaktiviert hat, | Veranlagung nutzt der Ehepartner, der die eBox nicht deaktiviert hat, |
diesen Dienst weiter." | diesen Dienst weiter." |
Art. 2 - Artikel 136/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 136/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019, wird aufgehoben. |
Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019 | Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019 |
zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses | zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der |
elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden] | elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden] |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |