gepubliceerd op 22 januari 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra en van reglementaire bepalingen betreffende dit besluit
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra en van reglementaire bepalingen betreffende dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra, - van het ministerieel besluit van 16 mei 2000 tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van artikelen 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 en 41 en de uitvoeringsmodaliteiten van het artikel 43 van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra, - van het koninklijk besluit van 18 december 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra; - van het ministerieel besluit van 16 mei 2000 tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van artikelen 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 en 41 en de uitvoeringsmodaliteiten van het artikel 43 van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra; - van het koninklijk besluit van 18 december 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 juli 1999 betreffende de erkenningsvoorwaarden van vervoerders, handelaars, stopplaatsen en verzamelcentra.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 9. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 zur Billigung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, geschlossen in Paris am 13. Dezember 1968;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 und 4. Mai 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, abgeändert am 5. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. August 1984 über die Zulassung von Personen, die Haustiere vermarkten und transportieren, und seines Anwendungserlasses;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar 1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 19. Oktober 1964, 24.
Dezember 1990 und 6. Juli 1995;
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1964 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1996 über den Schutz von Tieren beim Transport;
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 95/129/EWG des Rates vom 23. Juni 1995;
Aufgrund der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinien 97/12/EG und 98/46/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung 1255/97/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995, 4. August 1996 und 8. September 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine zügige und präzise Rückverfolgung des Ursprungs der Tiere aus gesundheitlichen Gründen für Mensch und Tier die Datenbank die Identität der Tiere, sämtliche Bestände und sämtliche Bewegungen umfassen muss;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, gemäss der Entschliessung des Rates vom 22. Dezember 1993 die Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung zu verstärken;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, sich den Bestimmungen in Bezug auf den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere anzupassen;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts, beauftragt mit der Landwirtschaft und den Kleinen und Mittleren Betrieben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf folgende Tierarten: 1. Einhufer, soweit sie Haustiere sind, 2.Wiederkäuer der Gattung Rind, einschliesslich der Arten Bubalus bubalus und Bison bison, und Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind, 3. nicht in Nr.2 erwähnte Wiederkäuer, soweit sie Haustiere sind, 4. Hausgeflügel folgender Arten: Hühner, Perlhühner, Puten, Enten und Gänse, 5.nicht in Nr. 4 erwähntes Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen, 6. Hauskatzen und -hunde, 7.andere Säugetiere und Vögel, 8. andere Wirbeltiere und kaltblütige Tiere. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. den Transport, dem keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, 2.den Transport von Heimtieren, die ihren Herrn begleiten.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. geographischer Einheit: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Tiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 2.Verantwortlichem: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere hält, 3. Gesundheitsverantwortlichem: denjenigen, der ständig oder zeitweilig, auch während des Transports oder an einer Sammelstelle, gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, 4.Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, 5. zuständiger Behörde: die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragte Zentralbehörde, 6.Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, 7. zugelassenem Tierarzt: den Tierarzt, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, 8. Sammelstelle: jeden Ort, einschliesslich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem Tiere aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zusammengeführt werden.Nur Sammelstellen mit kommerzieller Zielsetzung bedürfen einer Zulassung und müssen den Anforderungen von Kapitel V genügen, 9. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister, 10.Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmässigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens acht Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt, 11. vermarkten: Haustiere in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, ein- oder ausführen, als Transitgüter befördern, 12.Transporteur: jede natürliche oder juristische Person, die zu Handelszwecken und mit Gewinnerzielungsabsicht Tiertransporte durchführt, ob für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten oder indem sie einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, 13. Transportmittel: Teile von Strassenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die für das Verladen und den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg, 14.Transport: jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschliesslich Ver- und Entladen, 15. Aufenthaltsort: einen Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird, 16.Umladeort: einen Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird, 17. Versandort: den Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens vierundzwanzig Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, mit Ausnahme eines Aufenthalts- oder Umladeortes. Für die Berechnung der Transportdauer können die zugelassenen Sammelstellen ebenfalls als Versandort gelten: - wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen worden sind, weniger als 50 km von diesen Märkten oder Sammelstellen entfernt ist, - wenn die unter dem ersten Gedankenstrich erwähnte Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten, deren Dauer vom Minister festzulegen ist, und getränkt und gefüttert wurden, 18. Bestimmungsort: den Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, mit Ausnahme eines Aufenthalts- oder Umladeortes, 19.Binnentransport: einen Transport dessen Versand- und Bestimmungsort in Belgien liegen, 20. Verbringung: den Transport vom Versand- zum Bestimmungsort, 21.Ruhezeit: einen ununterbrochenen Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht transportiert werden, 22. Animo: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse. KAPITEL II - Transport Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 3 - § 1 - Der Tiertransport zu Handelszwecken ist nur dem registrierten Transporteur und mit Transportmitteln, für die dieser eine vom Dienst ausgestellte Einzellizenz erhalten hat, gestattet.
Jeder Transporteur, der nicht im Königreich ansässig ist und einen Binnentransport vornimmt, muss für seine Transportmittel eine vom Dienst ausgestellte Lizenz erhalten.
Wenn ein Transporteur ein ihm zur Verfügung gestelltes Transportmittel benutzt, muss er sich vor dem Verladen der Tiere vergewissern, dass dieses Transportmittel eine Einzellizenz vom Dienst erhalten hat.
Der Transport in Artikel 1 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnter Tiere, der nicht zu Handelszwecken vorgenommen wird, ist mit Transportmitteln gestattet, die vorher eine vom Dienst ausgestellte Einzellizenz erhalten haben. § 2 - Die Registrierung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann erneuert werden. Sie ist personengebunden und darf nur mit Zustimmung des Dienstes übertragen werden. § 3 - Die in § 1 erwähnte Registrierung wird je nach Fall: - für in Belgien ansässige Transporteure vom Dienst erteilt, - für ausserhalb von Belgien in der Europäischen Union ansässige Transporteure von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt, - für in einem Drittland ansässige Transporteure von einer der oben erwähnten Behörden erteilt.
Art. 4 - Beim Verladen muss sich der Transporteur vergewissern, dass die Tiere den geltenden Identifizierungsbedingungen genügen. Ausserdem vergewissert er sich, dass die Tiere ab dem Versand- bis zum Bestimmungsort nicht in Kontakt mit anderen Tieren kommen, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus haben.
Abschnitt 2 - Registrierung Art. 5 - Der Registrierungsantrag wird vom Transporteur eingereicht, sofern er den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt. Der Minister legt das Muster des Dokuments für den Registrierungsantrag fest.
Art. 6 - Der Minister legt das Muster des Dokuments für den Lizenzantrag fest.
Art. 7 - Beim Transporteur müssen entweder geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung und einer geeigneten Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers, vorhanden sein oder er muss den Nachweis dafür erbringen, dass dies bei von der zuständigen Behörde zugelassenen Dritten beziehungsweise durch diese Dritten besorgt wird.
Art. 8 - Der Transporteur muss sich verpflichten, den Tiertransport Personen anzuvertrauen, die die vom Minister festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 9 - Der Transporteur muss sich schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Dokumente, die die Tiere begleiten müssen, verpflichten.
Art. 10 - Nur Transportmittel mit Lizenz dürfen benutzt werden.
Abschnitt 3 - Tiertransport und Kontrolle Art. 11 - § 1 - Der Tiertransport muss gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfolgen und gemäss: - Kapitel I der Anlage zu vorliegendem Erlass für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, soweit sie Haustiere sind, - Kapitel II der Anlage zu vorliegendem Erlass für Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen, - Kapitel III der Anlage zu vorliegendem Erlass für Katzen und Hunde, - Kapitel IV der Anlage zu vorliegendem Erlass für andere Säugetiere und Vögel, - Kapitel V der Anlage zu vorliegendem Erlass für sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere. § 2 - Die Fläche, über die die Tiere in den Transportmitteln verfügen müssen, darf nicht kleiner sein als die in Kapitel VI der Anlage zu vorliegendem Erlass für die dort erwähnten Tiere und Transportmittel festgelegten Mindestflächen. § 3 - Die Dauer der Verbringung und der Ruhezeit sowie die Zeitabstände, in denen bestimmte Tierarten gefüttert und getränkt werden, müssen den Bestimmungen von Kapitel VII der Anlage zu vorliegendem Erlass für die dort erwähnten Tiere und Transportmittel genügen. § 4 - Tiere dürfen nur transportiert werden, sofern ihr körperlicher Zustand die geplante Verbringung erlaubt und sofern für ihre Betreuung während der Verbringung und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind. Kranke oder verletzte Tiere dürfen nicht transportiert werden, es sei denn, es handelt sich um: - leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde, - Tiere, die zu vom Dienst genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken transportiert werden, - ein einzelnes krankes oder verletztes Tier, das im Hinblick auf eine tierärztliche Behandlung oder eine Notschlachtung transportiert werden muss. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für den Transport unter diesen Umständen auferlegen. § 5 - Tiere, die während des Transports erkranken beziehungsweise sich verletzen, erhalten so bald wie möglich eine Notversorgung und gegebenenfalls sind sie einer geeigneten tierärztlichen Behandlung zu unterziehen. Zur Vermeidung unnötiger Leiden kann eine Notschlachtung oder eine Tötung gemäss den vom Minister vorgeschriebenen Modalitäten stattfinden.
Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfizierung Art. 12 - Die Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht herausfallen oder herausfliessen können.
Art. 13 - Die Transportmittel müssen unmittelbar nach jedem Transport mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmitteln gereinigt und desinfiziert werden. Die Transportmittel müssen vor jeder Tierverladung gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie vorher für den Transport von Produkten, die die Tiergesundheit beeinträchtigen können, benutzt worden sind.
Art. 14 - Die Reinigung besteht darin, sämtliche Stoffe, Einstreureste, Exkremente, Futtermittel usw., die das Tranportmittel nach dem Ausladen der Tiere beschmutzen, durch Kehren, Scheuern und Abwaschen zu entfernen. Sie muss auf sämtliche Teile des Transportmittels sowie auf sämtliche Gegenstände, die sich während des Transports im Transportmittel befanden, angewandt werden.
Art. 15 - § 1 - Die Desinfizierung besteht darin, sämtliche Teile des Transportmittels und sämtliche Gegenstände, die während des Transports mit den Tieren in Berührung gekommen sind, reichlich mit einem geeigneten von der zuständigen Behörde genehmigten Desinfektionsmittel zu besprühen. Nach jeder Desinfizierung der Transportmittel muss der Standplatz, an dem die Desinfizierung stattgefunden hat, gründlich gereinigt und mit der gleichen Desinfektionslösung desinfiziert werden. Dieser Standplatz muss mit einem wasserundurchlässigen Boden und Vorrichtungen für den Abfluss der Flüssigkeiten ausgestattet sein, sodass keine Kontaminationsgefahr besteht. § 2 - Ausserdem wird jedes Flugzeug, das ein oder mehrere Tiere gleich welcher Art aus den Ländern der äquatorialen oder tropischen Zone nach Belgien transportiert hat, so schnell wie möglich nach der Landung durch Zerstäubung eines geeigneten von der zuständigen Behörde genehmigten Insektenvertilgungsmittels saniert.
Abschnitt 5 - Register Art. 16 - Der Transporteur muss für jedes Transportmittel, mit dem in Artikel 1 § 1 Nr. 2 erwähnte Tiere befördert werden, sicherstellen, dass ein Register auf Papier oder Datenträger geführt wird, das zumindest nachstehende Daten, die mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden müssen, enthält: 1. Lizenznummer des Transportmittels, 2.Ort, Tag und Uhrzeit der Verladung, Name beziehungsweise gemeinsamen Namen des Verantwortlichen des Bestands oder der Sammelstelle, aus denen die Tiere stammen, 3. Ort, Tag und Uhrzeit der Lieferung, Name beziehungsweise gemeinsamen Namen sowie Anschrift des beziehungsweise der Empfänger, 4.Tierart, Kategorie und Anzahl der transportierten Tiere, 5. Einzelheiten der Begleitdokumente: - amtliche Nummer für Rinder, - Bestandsnummer für andere Tierarten, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Desinfizierung sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels, 7. gegebenenfalls Zulassungsnummer des Händlers für dessen Rechnung der Transport durchgeführt worden ist, 8.gegebenenfalls Nummer der betreffenden Gesundheitsbescheinigung für Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für die Ausfuhr bestimmt sind.
Das Muster des Registers wird vom Minister festgelegt.
Art. 17 - § 1 - Der Transporteur muss für jedes Transportmittel, mit dem Tiere, erwähnt in Artikel 1 § 1, Nummern 2 und 4 ausgenommen, befördert werden, während der gesamten Verbringung Dokumente mit folgenden Angaben mitführen: - Ursprung der Tiere und deren Eigentümer, - Versand- und Bestimmungsort, - Tag und Uhrzeit des Versands. § 2 - Was den Schutz während des Transports betrifft, finden die Bestimmungen von § 1 weder auf den Tiertransport, bei dem die Entfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsort bis zu 50 km beträgt, noch auf den Transport von und zu einem Markt für in Artikel 1 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 erwähnte Tiere Anwendung.
Art. 18 - Der Transporteur: 1. muss für den Transport von als Haustiere gehaltenen Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ins Ausland, bei dem die Verbringungsdauer mehr als acht Stunden beträgt, einen Transportplan gemäss dem Muster von Kapitel VIII der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellen. Er muss dem Veterinärinspektor des Dienstes den Transportplan vorlegen, damit dieser ihn mit der beziehungsweise den Nummern der Gesundheitsbescheinigungen und seinem Stempel versehen kann; das Vorliegen des Transportplans wird über das ANIMO-System gemeldet, 2. muss sich vergewissern: a) dass das Original des in Nr.1 erwähnten Transportplans: - von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäss ausgefüllt und vervollständigt wird, - der während der gesamten Dauer der Verbringung mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird, b) dass das mit dem Transport beauftragte Personal: - auf dem Transportplan einträgt, wann und wo die transportierten Tiere während der Verbringung gefüttert und getränkt worden sind, - bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer, wenn die Transportdauer im Gebiet der Gemeinschaft acht Stunden überschreitet, die Tiere an einer von einem Mitgliedstaat zugelassenen Grenzkontrollstelle oder an einer von ihm bezeichneten Ausfuhrstelle von der zuständigen Veterinärbehörde kontrollieren lässt, die sich vergewissert, dass sie zur weiteren Verbringung tauglich sind, und nach dieser Kontrolle den Transportplan von der zuständigen lokalen Behörde mit einem Sichtvermerk (Stempel und Unterschrift) versehen lässt, - bei seiner Rückkehr dem Veterinärinspektor des Ursprungsortes den Transportplan zurücksendet, 3.muss während sechs Monaten eine Zweitausfertigung des oben erwähnten Transportplans aufbewahren, damit er sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen kann, 4. muss entsprechend den transportierten Tierarten nachweisen, dass Massnahmen getroffen worden sind, damit das Tränken und Füttern der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflussbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird, 5.muss sich vergewissern, dass die Tiere unbeschadet der normalen Ruhezeiten für Fahrer ohne Verspätung an ihren Bestimmungsort gebracht werden, 6. muss sich vergewissern, dass die Tiere während des Transports in angemessenen Zeitabständen auf angemessene Weise getränkt und gefüttert werden. Art. 19 - Die mit der Einhaltung der Vorschriften über die Fütterung, das Tränken und das Ausruhen der Tiere einhergehenden Kosten gehen zu Lasten der Transporteure.
Art. 20 - § 1 - Jede Transportverzögerung oder jedes Leiden der Tiere infolge von Streiks oder sonstigen Umständen, die die Anwendung des vorliegenden Erlasses verhindern, muss vermieden oder auf ein Minimum beschränkt werden, indem solchen Transporten insbesondere bei der Erledigung der Formalitäten in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen oder Rangierbahnhöfen Vorrang gegeben wird. § 2 - Unbeschadet anderweitiger Tiergesundheitsvorschriften dürfen Tiertransporte nur aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der transportierten Tiere unbedingt erforderlich ist. Ist ein Aufenthalt von mehr als zwei Stunden erforderlich, so sind geeignete Massnahmen für die Betreuung der Tiere und gegebenenfalls für das Entladen und die Unterbringung zu treffen.
Art. 21 - § 1 - Stellt sich während des Transports heraus, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht eingehalten werden beziehungsweise nicht eingehalten worden sind, muss die für das Transportmittel verantwortliche Person die Massnahmen treffen, die von der zuständigen Behörde als notwendig betrachtet werden, um das Wohlbefinden der betroffenen Tiere zu gewährleisten.
Diese Massnahmen können je nach den Umständen beinhalten, dass: 1. die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Weg erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht, 2.die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist, 3. die Tiere so getötet werden, dass ihnen unnötige Leiden erspart werden. § 2 - Kommt die für den Transport verantwortliche Person den Anweisungen der zuständigen Behörde nicht nach, so lässt Letztere die betreffenden Massnahmen unverzüglich auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen. § 3 - Jede aufgrund von § 1 getroffene Massnahme wird vom Dienst über das ANIMO-Netz gemäss den von der Europäischen Union festgelegten Bestimmungen notifiziert.
Art. 22 - Einfuhr, Durchfuhr und Transport lebender Tiere, die aus Drittländern stammen, ist nur zulässig, sofern der Transporteur: - sich schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses verpflichtet und erklärt, die erforderlichen Massnahmen getroffen zu haben, - einen gemäss Artikel 18 erstellten Transportplan vorlegt, falls die Verbringungsdauer mehr als acht Stunden beträgt.
KAPITEL III - Händler Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 23 - Jeder im Königreich ansässige Händler muss zu diesem Zweck vorab vom Minister zugelassen worden sein.
Art. 24 - Bei der Vermarktung muss der Händler sich vergewissern, dass die Tiere die in puncto Identifizierung, Tiergesundheit und Rückstände geltenden Bedingungen erfüllen.
Art. 25 - Der Zulassungsantrag wird vom Händler eingereicht, sofern er den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt. Der Minister legt das Muster des Dokuments für den Zulassungsantrag fest.
Die Zulassung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt und kann erneuert werden.
Die Zulassung ist personengebunden und darf nur mit Zustimmung des Dienstes übertragen werden.
Abschnitt 2 - Zulassung Art. 26 - Der Händler reicht den Antrag ein, sofern er folgende Bedingungen erfüllt: 1. Er muss registriert sein, sodass die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses überprüfen kann.2. Wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, muss er dafür sorgen, dass: - er in den Einrichtungen, die für seine Tätigkeit als Händler bestimmt sind, keinen festen Bestand hält, - er über geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität, insbesondere über geeignete Infrastrukturen für die Inspektion und die Absonderung verfügt, sodass bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle Tiere abgesondert werden können, - er über geeignete Anlagen verfügt, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäss untergebracht sowie gefüttert, getränkt und gegebenenfalls behandelt werden können;diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, - er über eine angemessene Lagerfläche für Einstreu und Mist verfügt, - er über eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers verfügt, - er sich schriftlich verpflichtet, die Tiere Personen anzuvertrauen, die die vom Minister festgelegten Bedingungen erfüllen, - die Tiere Kontrollen und gegebenenfalls Untersuchungen durch den Veterinärinspektor oder seinen Beauftragten unterzogen werden und alle nötigen Massnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung einer Seuche zu verhindern, - alle Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung der meldepflichtigen Krankheiten getroffen worden sind.
Abschnitt 3 - Reinigung und Desinfizierung der Anlagen Art. 27 - Die Anlagen müssen vor jeder Benutzung mit Desinfektionsmitteln, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, gereinigt und desinfiziert werden.
Art. 28 - Die Reinigung besteht darin, sämtliche Stoffe, Einstreureste, Exkremente, Futtermittel usw., die die Einrichtungen beschmutzen, durch Kehren, Scheuern und Abwaschen zu entfernen. Sie muss auf sämtliche Gegenstände, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind, angewandt werden.
Art. 29 - Die Desinfizierung besteht darin, sämtliche Teile der Einrichtung und sämtliche Gegenstände, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind, reichlich mit einem geeigneten von der zuständigen Behörde genehmigten Desinfektionsmittel zu besprühen.
Abschnitt 4 - Register Art. 30 - Der Händler muss sicherstellen, dass ein Register auf Papier oder Datenträger geführt wird, das zumindest nachstehende Daten, die mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden müssen, enthält: 1. Name beziehungsweise gemeinsamen Namen des Verantwortlichen, Zeitpunkt des Ankaufs, Ursprung, 2.Registrierungsnummer des Transporteurs und Lizenznummer des Transportmittels, das die Tiere anliefert und abtransportiert, 3. Name beziehungsweise gemeinsamen Namen des Käufers, Tag der Lieferung, Bestimmungsort, 4.Tierart, Kategorie und Anzahl der vermarkteten Tiere, 5. Einzelheiten der Begleitdokumente: - amtliche Nummer für Rinder, - Bestandsnummer für andere Tierarten, 6.gegebenenfalls Nummer der auf die betreffenden Tiere zutreffenden Gesundheitsbescheinigung, 7. gegebenenfalls Tag der Desinfizierung sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels. Das Muster des Registers wird vom Minister festgelegt.
KAPITEL IV - Aufenthaltsort Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 31 - Jeder Aufenthaltsort muss zu diesem Zweck vom Minister zugelassen worden sein.
Abschnitt 2 - Zulassung Art. 32 - Der Antrag wird vom Eigentümer oder von jeder natürlichen oder juristischen Person, die für den Aufenthaltsort verantwortlich ist, eingereicht, sofern dieser den Bestimmungen von Artikel 3 Abstaz 2 der Verordnung 1255/97/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans und den Bedingungen des vorliegenden Erlasses genügt.
Abschnitt 3 - Reinigung und Desinfizierung der Aufenthaltsorte Art. 33 - Die Aufenthaltsorte müssen gemäss den in den Artikeln 27 bis 29 vorgesehenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.
Abschnitt 4 - Register Art. 34 - Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen Aufenthaltsort betreibt, muss sicherstellen, dass ein Register auf Papier oder Datenträger geführt wird, das mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden muss und zumindest die Angaben enthält, die in Anhang 1 Abschnitt C Nr. 7 der in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verordnung aufgeführt sind.
Das Muster des Registers wird vom Minister festgelegt.
KAPITEL V - Sammelstelle Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 35 - Jede Sammelstelle muss zu diesem Zweck vom Minister zugelassen worden sein.
Art. 36 - Bei der Aufnahme der Tiere muss der mit den Kontrollen an der Sammelstelle beauftragte zugelassene Tierarzt sich vergewissern, dass die Tiere die in puncto Identifizierung, Tiergesundheit, Rückstände und Wohlbefinden geltenden Bedingungen erfüllen. Zu diesem Zweck kontrolliert der mit den Kontrollen an der Sammelstelle beauftragte zugelassene Tierarzt bei der Aufnahme der Tiere, ob die Tiere gekennzeichnet sind und die den betreffenden Arten oder Kategorien entsprechenden Gesundheitsdokumente oder sonstigen Begleitdokumente mitgeführt werden, oder er lässt dies kontrollieren.
Ausserdem muss er sich vergewissern, dass die Transportmittel, mit denen die Tiere befördert werden, den Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 genügen.
Art. 37 - Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass bei Nutzung der Sammelstellen genügend mit der Kontrolle beauftragte zugelassene Tierärzte zur Verfügung stehen.
Das Protokoll der veterinärrechtlichen Kontrollen wird dem Minister vorab zur Billigung vorgelegt.
Abschnitt 2 - Zulassung Art. 38 - Der Antrag wird vom Eigentümer oder von jeder natürlichen oder juristischen Person, die für eine Sammelstelle verantwortlich ist, anhand eines Dokuments, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, eingereicht, sofern sie folgenden Bedingungen genügt: 1. Sie muss registriert sein, sodass die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses überprüfen kann.2. In den Einrichtungen darf kein fester Bestand untergebracht werden.3. Die Sammelstelle muss in einer Zone liegen, die nicht nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt.4. Sie muss nach Massgabe der Aufnahmekapazitäten verfügen über: - eine Einrichtung, die während der Nutzung als Sammelstelle ausschliesslich hierfür bestimmt ist, - geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäss untergebracht sowie gefüttert, getränkt und gegebenenfalls behandelt werden können;diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, - geeignete Infrastrukturen für die Inspektion, - geeignete Einrichtungen für die Absonderung, - geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfizierung der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen, - eine angemessene Lagerfläche für Futter, Einstreu und Mist, - eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers, - ein Büro oder einen Raum für den Veterinärinspektor oder seinen Beauftragten, - ein Büro oder einen Raum für den beziehungsweise die zugelassenen Tierärzte, die mit den Kontrollen an der Sammelstelle beauftragt sind. 5. Der Betreffende muss sich schriftlich dazu verpflichten, die Tiere Personen anzuvertrauen, die die vom Minister festgelegten Bedingungen erfüllen. Abschnitt 3 - Reinigung und Desinfizierung der Sammelstellen Art. 39 - Die Sammelstellen müssen gemäss den in den Artikeln 27 und 29 vorgesehenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.
Ausserdem überprüft der zugelassene Tierarzt, der mit den Kontrollen an der Sammelstelle beauftragt ist, ob die Bestimmungen von Artikel 13 eingehalten worden sind.
Abschnitt 4 - Register Art. 40 - Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die für eine Sammelstelle verantwortlich ist, muss sicherstellen, dass ein Register auf Papier oder Datenträger geführt wird, das mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird und zumindest folgende Daten enthält: - Datum und Uhrzeit der Desinfizierung sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels, - gegebenenfalls vollständige Personalien der Drittperson, die die Reinigung und/oder Desinfizierung vorgenommen hat, - die Einrichtungen, die im selben Arbeitsgang gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 41 - Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die für die Sammelstelle verantwortlich ist, muss sicherstellen, dass ein Register auf Datenträger geführt wird, das mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird und zumindest folgende Daten enthält: a) bei der Aufnahme: 1.Tag und Uhrzeit der Aufnahme und Name des Verantwortlichen, 2. Registrierungsnummer des Transporteurs, der anliefert, und Lizenznummer seines Transportmittels, 3.Tierart, Kategorie und Anzahl der transportierten Tiere, 4. Einzelheiten der Begleitdokumente: - amtliche Nummer für Rinder, - Bestandsnummer für andere Tierarten, 5.gegebenenfalls Nummer der auf die betreffenden Tiere zutreffenden Gesundheitsbescheinigung, b) beim Abtransport: 1.Tag und Uhrzeit des Abtransports und Name des Verantwortlichen, 2. Registrierungsnummer des Transporteurs, der abtransportiert, und Lizenznummer seines Transportmittels, 3.Art und Anzahl der transportierten Tiere, 4. Einzelheiten der Begleitdokumente: - amtliche Nummer für Rinder, - Bestandsnummer für andere Tierarten, 5.gegebenenfalls Nummer der auf die betreffenden Tiere zutreffenden Gesundheitsbescheinigung.
Das Muster des Registers wird vom Minister festgelegt.
KAPITEL VI - Verpflichtungen Art. 42 - Jede Änderung in den Daten in Bezug auf die Registrierungs-, Lizenz- oder Zulassungsbedingungen muss dem Dienst im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Erlasses unverzüglich gemeldet werden.
Art. 43 - Die Daten der in den Artikeln 16, 30 und 41 erwähnten Register werden der in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 8.
August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnten Datenbank gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten übermittelt.
Art. 44 - Sämtliche im vorliegenden Erlass erwähnten Register müssen sich ständig am Betriebssitz befinden und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Jeder Verantwortliche muss den Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Kontrollaufträge zur Überwachung der Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Erlasses die nötige Hilfe leisten.
KAPITEL VII - Sanktionen Art. 45 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit kann der Minister bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder anderer die Tiergesundheit betreffender Rechtsvorschriften die Registrierung, Lizenz oder Zulassung verweigern oder entziehen. Diese Sanktion ist sowohl auf den Zuwiderhandelnden anwendbar als auch auf die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn der Minister sich vergewissert hat, dass sämtliche einschlägigen Bestimmungen wieder eingehalten werden.
Bei wiederholten Verstössen gegen vorliegenden Erlass, bei Verstössen, die den Tieren schwere Leiden verursachen, oder bei einem von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgestellten Verstoss kann der Minister auf Vorschlag des Dienstes die Registrierung aussetzen oder entziehen.
Bei Feststellung schwerer oder wiederholter Verstösse seitens eines nicht in Belgien ansässigen Transporteurs kann der Dienst dem betreffenden Transporteur den Transport von Tieren auf dem nationalen Staatsgebiet zeitweilig verbieten.
Art. 46 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, dem Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren und den Artikeln 10 bis 13 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 47 - Einer natürlichen oder juristischen Person darf für eine Art Tätigkeit nur eine einzige Registrierung oder Zulassung erteilt werden.
Art. 48 - Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer muss auf jedem Handels- oder Verwaltungsdokument angegeben werden.
Art. 49 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 22.August 1984 über die Zulassung von Personen, die Haustiere vermarkten und transportieren, und sein Anwendungserlass, 2. der Ministerielle Erlass vom 21.Februar 1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 19. Oktober 1964, 24. Dezember 1990, 6. Juli 1995, 3. Artikel 29bis des Königlichen Erlasses vom 20.September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1964, 4. die Artikel 17 bis einschliesslich 26 des Königlichen Erlasses vom 20.September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert durch Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 12. Mai 1950 und dessen Erratum vom 21.Juni 1950, 5. der Königliche Erlass vom 20.Dezember 1996 über den Schutz von Tieren beim Transport.
Art. 50 - Natürliche oder juristische Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits eine oder mehrere im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeiten ausüben, müssen die vom Minister vorgeschriebenen Übergangsbestimmungen einhalten.
Art. 51 - Unser Vizepremierminister und Minister des Haushalts, beauftragt mit der Landwirtschaft und den Kleinen und Mittleren Betrieben, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, beauftragt mit der Landwirtschaft und den Kleinen und Mittleren Betrieben H. VAN ROMPUY
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen KAPITEL I - Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden A. Allgemeine Bestimmungen 1. Trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports niederkommen werden oder die in einem Zeitraum von weniger als achtundvierzig Stunden vor dem Transport niedergekommen sind, sowie neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, sind nicht als transportfähig anzusehen.2. a) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können, und gegebenenfalls durch Begrenzungsvorrichtungen gegen die Bewegungen des Transportmittels geschützt sein.Ferner müssen sie über Raum zum Liegen verfügen, es sei denn, dass dies aufgrund besonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist. b) Die Transportmittel und -behältnisse müssen so gebaut sein und bedient werden, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und starken klimatischen Schwankungen bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der jeweiligen Tierart anzupassen.
Innerhalb des Verschlags der Tiere und auf jeder seiner Ebenen muss genügend freier Raum vorgesehen werden, der eine ausreichende Belüftung über den Tieren auch dann gestattet, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und ihre natürlichen Bewegungen auf keinerlei Weise hindert. c) Die Transportmittel und -behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, dass sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist.Behältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die Position der Tiere anzeigt. Die Behältnisse müssen die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Beim Transport und beim Umgang mit den Tieren müssen die Behältnisse stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stössen oder Erschütterungen ausgesetzt werden. d) Während des Transports müssen die Tiere in den zu diesem Zweck in Kapitel VII festgelegten Zeitabständen mit Wasser und geeignetem Futter versorgt werden.e) Einhufer müssen während des Transports Halfter tragen.Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Fohlen und in Einzelboxen transportierte Tiere nicht angewendet zu werden. f) Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Anbindevorrichtungen so fest sein, dass sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reissen;sie müssen lang genug sein, damit die Tiere sich gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder an Nasenringen angebunden werden. g) Einhufer sind in Einzelboxen zu transportieren, die so gebaut sind, dass die Tiere gegen Stösse geschützt sind.Doch können diese Tiere in Gruppen transportiert werden; in diesem Fall ist dafür zu sorgen, dass Tiere, die sich gegeneinander feindselig verhalten, nicht zusammen transportiert werden und dass anderenfalls den Tieren die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden. h) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.3. a) Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden.Weiterhin sind Sondermassnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel transportiert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nicht kastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste. Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als die Tiere nicht in kompatiblen Gruppen gehalten oder nicht aneinander gewöhnt wurden. b) Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen könnten, dürfen nicht in Laderäume, in denen Tiere transportiert werden, verladen werden.4. Für das Verladen und Entladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden.Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind so weit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen. Die Tiere dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Ferner ist die Verwendung von Stromstossgeräten so weit möglich zu vermeiden. 5. Der Boden des Transportmittels oder -behältnisses muss stark genug sein, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen, und rutschfest sein;ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muss er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen. Der Boden muss mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmässig beseitigt werden. 6. Während des Transports hat ein Begleiter für die notwendige Betreuung der Tiere zu sorgen, es sei denn, dass: a) die Tiere in sicheren, angemessen belüfteten Behältnissen transportiert werden, die gegebenenfalls in überlaufsicheren Ausgabetrögen ausreichend Futter und Wasser für eine doppelt so lange Verbringung als geplant enthalten, b) der Transporteur die Aufgaben des Begleiters übernimmt, c) der Versender einen Beauftragten bestimmt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.7. a) Der Begleiter oder der Beauftragte des Versenders hat die Tiere zu versorgen, zu tränken und zu füttern und gegebenenfalls zu melken.b) Milchgebende Kühe sind in Abständen von ungefähr zwölf Stunden, mindestens jedoch alle fünfzehn Stunden zu melken.c) Für diese Betreuung muss der Begleiter gegebenenfalls über eine geeignete Beleuchtung verfügen.8. Tiere dürfen nur in Transportmittel verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.
B. Sonderbestimmungen für Transporte auf der Schiene 9. Eisenbahnwagen, in denen Tiere transportiert werden, müssen mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein, es sei denn, die Tiere werden in Behältnissen transportiert.Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu transportieren, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend grossen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind oder die über ein selbst bei niedriger Fahrgeschwindigkeit angemessenes Lüftungssystem verfügen. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können. 10. Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen.Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden. 11. Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.12. Müssen die Tiere gemäss Nr.3 Buchstabe a) getrennt werden, so kann dies entweder, wenn der Platz dies zulässt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen. 13. Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden. C. Sonderbestimmungen für Transporte auf der Strasse 14. Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist;sie müssen überdies mit einer Abdeckung versehen sein, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen bietet. 15. Fahrzeuge, in denen Grosstiere transportiert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein.Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen. 16. Die Fahrzeuge müssen über geeignete Ausrüstungen verfügen, die den Anforderungen unter Nr.4 entsprechen.
D. Sonderbestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg 17. Die Schiffe müssen so ausgerüstet sein, dass die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden.18. Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in ausreichend gesicherten Behältnissen oder anderen Vorrichtungen, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen bieten.19. Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.20. Verschläge, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein.Ausserdem ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. 21. Die Anzahl der Begleiter muss unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.22. Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen über Abflussanlagen verfügen und sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.23. An Bord ist ein den transportierten Tierarten angepasstes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können.24. Die zum Transport von Tieren verwendeten Schiffe sind vor dem Auslaufen unter Berücksichtigung von Art und Zahl der zu transportierenden Tiere sowie der Dauer des Transports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser - wenn das Schiff nicht über ein geeignetes Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt - und geeignetem Futter zu bestücken.25. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports absondern und ihnen gegebenenfalls eine Notversorgung geben zu können.26. Die Nummern 17 bis 19 gelten nicht, wenn die Tiere in Eisenbahnwagen oder Strassenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen transportiert werden.a) Werden Tiere in Eisenbahnwagen nach diesem Huckepack-Verfahren transportiert, so sind Sondermassnahmen zu ergreifen, damit die Tiere während der gesamten Verbringungsdauer eine ausreichende Luftzufuhr erhalten.b) Werden Tiere in Strassenfahrzeugen nach diesem Huckepack-Verfahren transportiert, so sind folgende Massnahmen zu treffen: i) Der Verschlag der Tiere muss in geeigneter Weise am Fahrzeug befestigt sein;das Fahrzeug und der Verschlag der Tiere müssen mit angemessenen Befestigungsvorrichtungen versehen sein, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff gewährleisten. Auf dem Deck eines überdachten Roll-on/Roll-off-Schiffes muss unter Berücksichtigung der Anzahl transportierter Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein. Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, sollten, so weit dies möglich ist, nahe einer Frischluftzufuhr abgestellt werden, ii) der Verschlag der Tiere muss mit einer ausreichenden Anzahl von Öffnungen oder anderen Mitteln versehen sein, die unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Luftzufuhr in der Enge des Fahrzeug-Laderaums eines Schiffes begrenzt ist, eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Der freie Raum innerhalb des Verschlags der Tiere und auf jeder seiner Ebenen muss eine ausreichende Belüftung über den Tieren auch dann gestatten, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, iii) in jedem Teil des Verschlags der Tiere ist ein direkter Zugang vorzusehen, damit die Tiere gegebenenfalls während der Verbringung versorgt, gefüttert und getränkt werden können.
E. Sonderbestimmungen für Transporte auf dem Luftweg 27. Die Tiere sind in artgerechten Behältnissen, Verschlägen oder Boxen zu transportieren, die zumindest den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere genügen.28. Unter Berücksichtigung der Tierart sind Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord sowie starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.29. An Bord von Frachtflugzeugen ist ein den transportierten Tierarten angepasstes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können. KAPITEL II - Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen 30. Folgende Nummern von Kapitel I gelten sinngemäss für den Transport von Geflügel, Stubenvögeln und Hauskaninchen: Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, 8, 9, 13 bis 22, 24 und 26 bis 29.31. Geeignetes Futter und Wasser müssen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausser: i) bei einer Transportdauer von weniger als zwölf Stunden, Lade- und Entladezeiten nicht mitgerechnet, ii) bei Küken aller Art, deren Transport weniger als vierundzwanzig Stunden dauert, sofern er innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach dem Schlupf beendet ist. KAPITEL III - Haushunde und -katzen 32. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 2 gelten folgende Nummern von Kapitel I sinngemäss für den Transport von Haushunden und Hauskatzen: Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, Nummer 7 Buchstabe a) und c), Nummern 8, 9, 12, 13, 14 und 17 bis 29.33. Die Tiere sind während des Transports in Abständen von nicht mehr als vierundzwanzig Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken.Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben sein. Läufige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten.
KAPITEL IV - Andere Säugetiere und Vögel 34. a) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für den Transport der Säugetiere und Vögel, die nicht von den vorhergehenden Kapiteln erfasst sind.b) Folgende Nummern von Kapitel I gelten sinngemäss für den Transport der unter das vorliegende Kapitel fallenden Tierarten: Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a), b) und c), Nummer 3 Buchstabe b), Nummern 4, 5, 6, Nummer 7 Buchstabe a) und c), Nummern 8 und 9 sowie 13 bis 29.35. Unbeschadet des Artikels 3 § 2 dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere transportiert werden.Hochträchtige oder kürzlich niedergekommene Tiere sowie noch von der Mutter abhängige und von ihr nicht begleitete Tiere gelten nicht als transportfähig.
Ausnahmeregelungen sind nur in aussergewöhnlichen Fällen zulässig, wenn das Tier aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort transportiert werden muss, an dem es entsprechend behandelt werden kann. 36. Beruhigungsmittel dürfen nur unter aussergewöhnlichen Umständen und auch nur unter direkter Aufsicht eines Tierarztes verabreicht werden.Angaben über die Verabreichung des Mittels sind bis zum Bestimmungsort mitzuführen. 37. Die Tiere dürfen nur in geeigneten Transportmitteln transportiert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, dass es sich um ängstliche oder gefährliche wild lebende Tiere handelt. Ausserdem müssen klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine gegebenenfalls erforderliche Sonderbetreuung mitgeführt werden.
Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den jüngsten CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von frei lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen" zu transportieren. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzüglich an ihren Bestimmungsort weiterzutransportieren. 38. Die unter vorliegendes Kapitel fallenden Tiere sind nach den unter Nr.37 genannten Anweisungen und Leitlinien zu betreuen. 39. Vor dem Transport ist eine angemessene Frist für die Haltung in Gefangenschaft und die Vorbereitung der Tiere vorzusehen, während deren sie nötigenfalls nach und nach an ihre Transportbehältnisse gewöhnt werden.40. Tiere unterschiedlicher Arten dürfen nicht in ein und demselben Behältnis befördert werden.Auch Tiere der gleichen Art dürfen nur dann in ein und demselben Behältnis befördert werden, wenn sie sich bekanntermassen vertragen. 41. Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.42. Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.43. Unbeschadet der Sondermassnahmen, die gemäss Artikel 3 § 3 zu ergreifen sind, müssen Meeressäugetiere von einer qualifizierten Begleitperson kontinuierlich betreut werden.Ihre Transportbehältnisse dürfen nicht gestapelt werden. 44. a) In den Behältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend grosser Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist.Diese Öffnungen dürfen nur so gross sein, dass die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, fern gehalten werden und sich nicht verletzen können. b) Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit angemessen grossen Distanzleisten zu versehen.45. Die Tiere dürfen nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden. KAPITEL V - Sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere 46. Sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere sind in angemessenen Behältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit, sowie mit so viel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie für die jeweilige Art notwendig ist.Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von frei lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen" zu transportieren. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzüglich an ihren Bestimmungsort weiterzutransportieren.
KAPITEL VI - Ladedichten A) EINHUFER, DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN Transport auf der Schiene Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, beauftragt mit der Landwirtschaft und den Kleinen und Mittleren Betrieben H. VAN ROMPUY Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 16. MAI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 zur Billigung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, geschlossen in Paris am 13. Dezember 1968;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 und 4. Mai 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995, 4. August 1996 und 8. September 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Transporteuren, Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen eine Übergangsperiode eingeräumt werden muss, damit die Registrierungs- und die Zulassungsakten anhand der Ad-hoc-Formulare angelegt werden können;
In der Erwägung, dass die Notifizierung der Bewegungen während der Übergangsperiode mit kontinuierlicher Steigerung erfolgen soll, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - In Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen wird die Verpflichtung zur Datenübermittlung spätestens am 1. April 2000 beginnen.
Sammelstellen, Transporteure und Händler müssen die Bewegungen über Sanitel notifizieren. Zu Beginn beträgt der Prozentsatz 10%, anschliessend steigt er regelmässig an und erreicht am 30. September 2000 100%. Nachfolgendes Programm wird eingehalten: - 10% ab dem 1. April 2000, - 20% ab dem 1. Mai 2000, - 30% ab dem 1. Juni 2000, - 50% ab dem 1. Juli 2000, - 70% ab dem 1. August 2000, - 90% ab dem 1. September 2000, - 100% ab dem 30. September 2000. § 2 - Die Datenübermittlung erfolgt: - entweder über die EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der ZTV geliefert wird, - oder mündlich unter technischer Anleitung der ZTV, - oder durch Zusendung eines maschinegeschriebenen Registers an den Provinzialen Verband zur Bekämpfung von Tierkrankheiten des Wohnsitzes des Transporteurs oder Händlers. § 3 - Die Datenübermittlung muss mindestens ein Mal pro Woche erfolgen. § 4 - Für jedes zum Transport von Schweinen gemeldete Fahrzeug händigt der zugelassene Verband ein Bündel Einzeldokumente aus, von denen ein Muster in Anlage I zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. Dieses Bündel muss sich im Besitz des Fahrers des Fahrzeugs befinden, wenn er Schweine transportiert, und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
Jeder Schweinetransport wird wie folgt auf einem Dokument eingetragen: - Angaben zur Identifizierung eines jeden Verlade- oder Entladeortes, - Datums- und Uhrzeitangaben, - Angabe der Anzahl verladener oder entladener Schweine, - gegebenenfalls Nummer der Gesundheitsbescheinigung, - Datum und Uhrzeit der Reinigung und der Desinfizierung des Fahrzeugs, - Unterschrift des Verantwortlichen und gegebenenfalls der Behörde.
Das vollständig ausgefüllte Dokument wird dem zugelassenen Verband, der es ausgehändigt hat, binnen einer Woche nach dem Transport übermittelt.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übermittlung der in § 1 erwähnten Daten über die in § 2 erwähnte EDV-Anwendung Sanitel erfolgt, muss das Dokument nicht mehr ausgefüllt werden.
Art. 2 - Die Muster der in den Artikeln 5, 6 und 25 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten Anträge sind in der Anlage II wiedergegeben.
Art. 3 - Die Muster der in den Artikeln 32 und 38 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten Anträge sind in der Anlage III wiedergegeben.
Art. 4 - Das Muster des in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist in der Anlage IV wiedergegeben.
Art. 5 - Das Muster des in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist in der Anlage V wiedergegeben.
Art. 6 - Das Muster des in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist in der Anlage VI wiedergegeben.
Art. 7 - Das Muster des in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist in der Anlage VII wiedergegeben.
Art. 8 - Das Muster des in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 erwähnten Registers ist integraler Bestandteil der EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der ZTV geliefert wird.
Art. 9 - Einer Sammelstelle kann eine vorläufige Zulassung gewährt werden, sofern ihr Verantwortlicher sich verpflichtet, die strukturellen Verbesserungen gemäss einem vorher gebilligten Kalender vorzunehmen.
Art. 10 - Die in Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen müssen fünfzig Tage vor dem Ablauftag und spätestens vor dem 1. März 2000 einen Antrag anhand des Dokuments, dessen Muster in Anlage II festgelegt ist, einreichen.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 16. Mai 2000 J. GABRIELS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 18. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 und 4. Mai 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen;
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 95/129/EWG des Rates vom 23. Juni 1995;
Aufgrund der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinien 97/12/EG und 98/46/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung 1255/97/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Unsere Minister nach Beratung im Rat vom 22.
November 2000 beschlossen haben, den Bedingungen für die Zulassung der Sammelstellen für Tiere unverzüglich Bedingungen im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere hinzuzufügen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen".
Art. 2 - Artikel 1 § 1 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen wird wie folgt ersetzt: « 4. Hausgeflügel folgender Arten: Hühner, Perlhühner, Puten, Enten, Gänse, Fasane, Wachteln, Rebhühner und Laufvögel (Ratites), 5. Kaninchen,". Art. 3 - Artikel 1 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: « 1. den Transport der in Artikel 1 § 1 Nr. 1, 4 bis 8 erwähnten Tiere, dem keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, 2. den Transport von in Artikel 1 § 1 Nr.1, 4 bis 8 erwähnten Heimtieren, die ihren Herrn begleiten. » Art. 4 - Artikel 2 Nr. 7, 8, 10 und 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 7. zugelassenem Tierarzt: den Tierarzt, der gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste zugelassen worden ist, 8. Sammelstelle: jeden Ort, einschliesslich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem verschiedene Händler in Artikel 1 § 1 Nr.1 bis 3 erwähnte Tiere aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zu kommerziellen Zwecken zusammenführen, mit Ausnahme der Jahrmärkte, wo Tiere zu nicht kommerziellen Zwecken und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Stunden zusammengeführt werden, 10. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 1 § 1 Nr.1 bis 4 erwähnte Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmässigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens acht Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt, 17. Unter dem ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Märkten oder" gestrichen. Art. 5 - Artikel 3 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der Transport in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnter Tiere, der nicht zu Handelszwecken vorgenommen wird, ist mit Transportmitteln gestattet, die vorher eine vom Dienst ausgestellte Einzellizenz erhalten haben. » Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird Artikel 11bis.
Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 8 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] § 2 - In Artikel 11 § 4 erster Gedankenstrich desselben Erlasses wird das Wort "leicht" jedesmal gestrichen. § 3 - In Artikel 11 § 4 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "oder eine Notschlachtung" gestrichen. § 4 - Der letzte Satz von Artikel 11 § 4 dritter Gedankenstrich wird ein neuer Absatz.
Art. 9 - § 1 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter ", Nummern 2 und 4 ausgenommen," gestrichen. § 2 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden weder Anwendung auf den Transport in Artikel 1 § 1 Nr. 6 bis 8 erwähnter Tiere, wenn die Entfernung zwischen Versand- und Bestimmungsort bis zu 50 km beträgt, noch auf den Transport von und zu einem Tiermarkt. » Art. 10 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Nummern 1 und 4 wie folgt ersetzt: « 1. darf die Tiere nicht derart transportieren oder transportieren lassen, dass sie Verletzungen oder unnötigen Leiden ausgesetzt sind, 4. muss für die in Artikel 1 § 1 Nr.1, 2 und 3 erwähnten transportierten Tierarten nachweisen, dass Massnahmen getroffen worden sind, damit das Tränken und Füttern der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflussbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird,".
Art. 11 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Nummern 1bis und 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. muss für den Transport Transportmittel benutzen, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügen, 1ter. muss für den Transport von als Haustiere gehaltenen Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ins Ausland, falls die Verbringungsdauer mehr als acht Stunden beträgt, einen Transportplan gemäss dem Muster von Kapitel VIII der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellen. Er muss dem Veterinärinspektor des Dienstes den Transportplan vorlegen, damit dieser ihn mit der beziehungsweise den Nummern der Gesundheitsbescheinigungen und seinem Stempel versehen kann; das Vorliegen des Transportplans wird über das ANIMO-System gemeldet. » Art. 12 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird in fine mit folgenden Wörtern ergänzt: "und dass die Bedingungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die sich in der Sammelstelle befinden, den Bestimmungen von Artikel 37bis genügen. » Art. 15 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 37 - § 1 - Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die für eine Sammelstelle verantwortlich ist, muss genügend fachkundiges Personal, einschliesslich Tierärzten beschäftigen, damit die Vorschriften von Kapitel V des vorliegenden Erlasses eingehalten werden können und Wohlbefinden und Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden. § 2 - Er beziehungsweise sie muss ausserdem eine Geschäftsordnung erstellen, die unter anderem Bestimmungen in Bezug auf den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere umfasst. In dieser Geschäftsordnung müssen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen Geldstrafen und für schwere Fälle Massnahmen zum Ausschluss derjenigen, die gegen die Tätigkeiten der Sammelstelle verstossen, vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung wird zusammen mit der Liste der Personalmitglieder, ihrer Funktion und ihrer Aufgaben, zur Unterstützung des Zulassungsantrags übermittelt. § 3 - Er beziehungsweise sie organisiert in Konzertierung mit dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Sammelstelle befindet, eine lokale Meldestelle, wo die Öffentlichkeit Klagen einreichen kann, die sich auf Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Tierschutz in der Sammelstelle beziehen. » Art. 16 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 37bis - Der Verantwortliche einer Sammelstelle ergreift die notwendigen Massnahmen damit: 1. folgende Tiere nicht in der Sammelstelle aufgenommen werden: - transportunfähige Tiere, - Tiere mit verbundenen Augen, - hochträchtige Tiere, die dort niederkommen können, sowie Tiere, deren Nachgeburt noch nicht abgegangen ist, - Kälber, Lämmer oder Zickel, die jünger als vierzehn Tage sind und bei denen die Nabelwunde noch nicht verheilt ist, 2.den Tieren Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen geboten wird, 3. die Tiere weder über den Boden gezerrt noch am Kopf, am Nacken, an den Hörnern, an den Ohren, an den Beinen, am Schwanz, am Fell oder an einem anderen empfindlichen Körperteil hochgehoben werden, 4.niemand unnötig Gewalt anwendet, um die Tiere unter Kontrolle zu halten.
Zwangsmittel wie Stäbe dürfen nur zur Führung der Tiere und nur wenn alle anderen Möglichkeiten, um das Tier unter Kontrolle zu halten, erschöpft sind, verwendet werden, Verboten sind ebenfalls: - die Verwendung scharfer Hilfsmittel, - Stromstossgeräte, ausser wenn sie kurz auf die Muskeln der Hinterläufe von ausgewachsenen Rindern oder Schweinen angewandt werden und sofern die Tiere die Fortbewegung verweigern und sie dazu genügend Freiraum haben, 5. das Verbot, die Tiere an jedem besonders empfindlichen Körperteil zu stossen beziehungsweise zu schlagen, eingehalten wird, 6.das Verbot, den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu verdrehen oder zu brechen oder die Tiere in die Augen zu greifen, eingehalten wird, 7. die Tiere nicht so geführt oder getrieben werden, dass sie ausgleiten oder fallen, 8.Kälber bis zum Alter von einem Monat, Schweine, Schafe und Ziegen in Boxen mit Einstreu untergebracht werden und über genügend Raum verfügen, um sich gleichzeitig niederlegen zu können, 9. die verschiedenen Tierarten durch einen angemessenen Abstand voneinander getrennt werden, 10.die Tiere nötigenfalls nach Alter, Grösse und Geschlecht aufgestellt werden.
So müssen zum Beispiel ein Hengst, eine rossige Stute oder ein anderes an den Hinterhufen beschlagenes Pferd mit ausreichendem Abstand von anderen Pferden aufgestellt werden.
Auch dürfen Tiere mit Jungen nicht mit anderen Tieren aufgestellt werden, ausser wenn es sich um Tiere handelt, die zusammen gehalten worden sind, oder der Abstand zwischen ihnen und den übrigen, angebundenen Tieren ausreichend ist.
Tiere mit aggressivem Verhalten müssen so aufgestellt werden, dass sie die anderen Tiere nicht stören können, 11. die Tiere nicht aus der Sammelstelle entkommen können, 12.die Tiere so angebunden werden, dass sie sich ungehindert in ihrer natürlichen Haltung niederlegen können, Wasser und nötigenfalls Futter aufnehmen können, und dabei die Verletzungs-, Strangulierungs- oder Erstickungsgefahr auf ein Maximum begrenzt wird, 13. die Tiere nicht an den Hörnern oder an Nasenringen angebunden werden, 14.Pferde, die sich nicht in Einzelboxen befinden, am Kopf mit einem Halfter angebunden werden, 15. mit den Anlagen und Ausrüstungen die Möglichkeit geboten wird, dass sämtliche Tiere so viel Trinkwasser wie nötig erhalten, 16.die Tiere, die vor Mitternacht an der Sammelstelle ankommen, sofort und anschliessend alle vierzehn Stunden nach Eröffnung des Marktes mit Futter versorgt werden, 17. genügend Licht für die Untersuchung, Fütterung und Tränkung der Tiere verfügbar ist, 18.sämtliche Bauten, mit denen die Tiere in Berührung kommen können, sowie die Treibwege so angelegt sind, dass die Tiere sich nicht daran verletzen können, 19. kranke oder verletzte Tiere in der in Artikel 38 Nr.4 desselben Erlasses erwähnten Einrichtung abgesondert werden können. 20. schwer kranke oder schwer verletzte Tiere je nach Fall auf verantwortliche Weise getötet oder geschlachtet werden können". Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 38bis - Die Orte der Sammelstellen, an denen entladen und verladen wird, müssen so angelegt sein und diese Tätigkeiten so organisiert sein, dass: 1. die Tiere ungehindert entladen und nach ihrem Standplatz geführt und anschliessend ungehindert wieder verladen werden können, 2.der vom Verantwortlichen der Sammelstelle bestimmte Tierarzt die Aufsicht über sämtliche Entlade- und Verladetätigkeiten ausüben kann und insbesondere jedes Tier einzeln beim Entladen inspizieren kann. » Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 38ter - Der vom Verantwortlichen einer Sammelstelle bestimmte Tierarzt erstellt für den Veterinärinspektor binnen achtundvierzig Stunden nach Beendigung eines jeden Markttages einen schriftlichen Bericht, in dem er seine Feststellungen notiert. » Art. 19 - In Kapitel I Buchstabe A Nr. 1 der Anlage zum selben Erlass werden nach den Wörtern "verheilt ist," die Wörter "und insbesondere unter vierzehn Tage alte Kälber" eingefügt.
Art. 20 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE