gepubliceerd op 21 juni 2013
Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2009 tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 30. September 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 4. November 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 26. November 2008; Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/09 des Sektorenausschusses V - Inneres vom 11. Dezember 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.128/2 des Staatsrates vom 25. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Niemand kann in den Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Zugang zu den nachstehenden Dienstgraden erhalten oder in eine der nachstehenden Funktionsfamilien eingestuft werden, wenn er die in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung nicht besteht: 1. technischer Sachverständiger, in der Funktionsfamilie Sicherheitseinsatz eingestuft, 2.Fachassistent, in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei Einsätzen eingestuft, 3. operativer Brigadier, 4.operativer Mitarbeiter.
Personalmitglieder, die während ihrer Laufbahn die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern oder im vorliegenden Erlass erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung bestanden haben, sind davon befreit. § 2 - Niemand kann Zugang zu der mit der Leitung einer Einsatzeinheit beauftragten Funktion erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist.
Niemand kann Zugang zu den in § 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der Klasse C ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für das Vertragspersonal.
Art. 2 - Personalmitglieder, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im aktiven Dienst mit durchgehendem Dienst in den Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit beschäftigt gewesen sind, sowie Inhaber des Dienstgrads eines operativen Mitarbeiters, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im aktiven Dienst im Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste beschäftigt gewesen sind, sind von der Teilnahme an den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung befreit.
Art. 3 - Der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Beauftragter organisiert die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung. Er bestimmt insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, der mit der Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt ist.
Art. 4 - § 1 - Pro Verfahren, das einen Zugang zu den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen verschafft, kann nur ein Mal an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilgenommen werden. § 2 - Die Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung umfassen 4 Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, und 8 Teilprüfungen, für die insgesamt 240 Punkte vergeben werden. Der in Artikel 3 erwähnte Ausschuss bestimmt die Reihenfolge der Teilprüfungen.
Die Kandidaten müssen die Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, bestehen. Für die übrigen 8 Teilprüfungen müssen sie mindestens 60 % der maximalen Punktzahl für die Gesamtheit dieser 8 Teilprüfungen und zugleich 50 % für jede einzelne Teilprüfung erlangen.
Art. 5 - Bevor der Kandidat an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen darf, muss er ein in Anlage 2 vorgesehenes Attest einreichen, in dem der behandelnde Arzt ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen für körperlich tauglich erklärt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die Anwerbung der erfolgreichen Teilnehmer der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführten vergleichenden Auswahlen für operative Mitarbeiter.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres 1. Kraft: Arme strecken Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Liegestütz. Der Körper muss, auf Händen und Füssen gestützt, von den Schultern bis zu den Fersen eine gerade Linie bilden, während die Arme senkrecht zum Boden stehen. Die Arme 10 Mal beugen und strecken. Die Übung darf nicht unterbrochen werden und die Brust muss jedes Mal leicht den Boden berühren. 2. Kraft: Arme beugen Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat hängt mit gestreckten Armen an einem Balken oder Barren, die Hände befinden sich in Supinationsstellung, d.h. mit den Daumen nach aussen. Der Balken beziehungsweise Barren ist so hoch anzubringen, dass die Füsse den Boden nicht berühren. Die Arme beugen und strecken. Das Kinn muss oberhalb des Balkens beziehungsweise Barrens erscheinen. Nach jeder Beugung müssen die Arme wieder zurück in die Ausgangsposition (vollständig gestreckt).
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen angegeben: Ausführung Punkte 1 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 10 2 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 12 3 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 14 4 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 16 5 bis 9 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 18 10 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 20 3. Gleichgewicht: auf einem Balken gehen Der Kandidat hat zwei Versuche.Der zweite Versuch muss sofort auf den ersten folgen.
Der Kandidat steht 1,20 m hoch auf einer 1 m2 grossen Plattform, die sich am Ende eines 7 bis 10 cm breiten und 3,50 m langen Balkens befindet. Das andere Ende des Balkens ist ebenfalls mit einer 1 m2 grossen Plattform verbunden. Der Kandidat geht über den Balken zu der Plattform am anderen Ende. Die Teilprüfung beginnt, sobald der Kandidat aufrecht und im Gleichgewicht auf dem Balken steht. Die Teilprüfung muss in weniger als 8 Sekunden absolviert werden. Die Stoppuhr wird angehalten, wenn der Kandidat die Plattform am anderen Ende erreicht. 4. Kraft und Mut: Sprung in die Tiefe Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat steht vor einer Weichbodenmatte, die 2 m tiefer liegt.
Der Kandidat springt 2 m tief (ohne sich abzustützen). 5. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: 4 Meter Seilklettern Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat steht neben dem Seil, die Arme gestreckt am Körper anliegend. Das Startzeichen wird gegeben und der Kandidat muss in weniger als 15 Sekunden 4 m hoch klettern.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 15 s . . . . . 10 < 14 s . . . . . 12 < 13 s . . . . . 14 < 12 s . . . . . 16 < 11 s . . . . . 18 < 10 s . . . . . 20 6. Mut und Schnelligkeit: eine 20 Meter lange Drehleiter auf- und absteigen Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat steht am Fuss einer 20 m langen Drehleiter mit 70° Gefälle, die weder angelehnt noch auf eine Mauer oder eine Fassade ausgerichtet ist. Der Kandidat steigt die Drehleiter hinauf und wieder herunter. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Startpunkt zurückzukehren, wird gestoppt. Diese Teilprüfung muss in weniger als 1 Minute 45 Sekunden absolviert werden. Achtung: Bei dieser Teilprüfung müssen die Sicherheitsnormen eingehalten werden.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 1 min 45 s . . . . . 20 < 1 min 41 s . . . . . 24 < 1 min 37 s . . . . . 28 < 1 min 33 s . . . . . 32 < 1 min 29 s . . . . . 36 < 1 min 25 s . . . . . 40 7. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: eine Übungspuppe über eine Strecke von 50 Metern tragen Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 30 Minuten. Der Kandidat lädt eine Übungspuppe auf seine Schultern und hält sie an einem Arm und einem Bein fest (Schultertragegriff). Das Startzeichen wird gegeben, wenn der Kandidat die Übungspuppe aufgeladen hat. Der Kandidat trägt die Übungspuppe in weniger als 22 Sekunden über eine Strecke von 50 m. Das Gewicht der Übungspuppe hängt vom Gewicht des Kandidaten ab. Kandidaten, die weniger als 60 kg wiegen, tragen eine 60 kg schwere Übungspuppe. Kandidaten, die weniger als 70 kg wiegen, tragen eine 70 kg schwere Übungspuppe. Die anderen Kandidaten tragen eine 80 kg schwere Übungspuppe.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 22 s . . . . . 10 < 21 s . . . . . 12 < 18 s . . . . . 14 < 17 s . . . . . 16 < 16 s . . . . . 18 < 15 s . . . . . 20 8. Kraft: Standweitsprung Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 5 Minuten. Der Kandidat steht mit leicht gespreizten Füssen hinter der Absprunglinie; die Fussspitzen befinden sich genau hinter der Linie.
Der Kandidat stösst sich kräftig ab, springt mindestens 1,75 m weit und landet auf beiden Füssen, ohne nach hinten zu fallen. 9. Schwimmen Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat muss ohne Unterbrechung 50 m in weniger als 2 Minuten schwimmen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 2 min . . . . . 10 < 1 min 45 s . . . . . 12 < 1 min 30 s . . . . . 14 < 1 min 15 s . . . . . 16 < 1 min . . . . . 18 < 45 s . . . . . 20 10. Ausdauer: Laufen Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat muss 2.400 m in weniger als 12 Minuten zurücklegen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 12 min . . . . . 30 < 11 min 30 s . . . . . 35 < 11 min . . . . . 40 < 10 min 30 s . . . . . 50 < 10 min . . . . . 60 11. Kraft und Schnelligkeit: Steptest mit Last Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat steht vor einer 40 cm hohen Stufe und trägt einen 20 kg schweren Sandsack in den Armen. Der Kandidat muss die Stufe in weniger als 1 Minute 20 Mal auf- und absteigen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 1 min . . . . . 10 < 58 s . . . . . 12 < 56 s . . . . . 14 < 54 s . . . . . 16 < 52 s . . . . . 18 < 50 s . . . . . 20 12. Klaustrophobie- und Orientierungstest Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat muss in weniger als 10 Minuten eine Standardstrecke mit verbundenen Augen und aufgesetzter Filtermaske absolvieren.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit angegeben: Zeit Punkte < 10 min . . . . . 20 < 9 min 18 s . . . . . 24 < 8 min 36 s . . . . . 28 < 7 min 54 s . . . . . 32 < 7 min 12 s . . . . . 36 < 6 min 30 s . . . . . 40 Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Der/die Unterzeichnete . . . . ., Doktor der Medizin, wohnhaft in . . . . ., eingetragen im Verzeichnis der Ärztekammer der Provinz . . . . ., unter Nr. . . . . ., bescheinigt, am heutigen Tag folgende Person befragt und untersucht zu haben: Herrn/Frau (1) . . . . ., geboren am . . . . ., . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . ., Personalausweis Nr. . . . . ., Aus dieser Anamnese und dieser Untersuchung geht hervor, dass der/die (1) Betreffende tauglich/untauglich (1) ist, um an den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11.Mai 2009 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilzunehmen. (1) Unzutreffendes bitte streichen. Datum: . . . . ., Unterschrift: . . . . ., Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT