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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/05/2009
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant des conditions particulières d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 MAI 2009. - Arrêté royal fixant des conditions particulières d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 mei 2009 tot vaststelling van de bijzondere l'arrêté royal du 11 mai 2009 fixant des conditions particulières
toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction
Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur
Overheidsdienst Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 15 mei (Moniteur belge du 15 mai 2009).
2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen 11. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen
Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und
Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des
Ministeriums des Innern; Ministeriums des Innern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September
2008; 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 30. September 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 30. September 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 4. November 2008; vom 4. November 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
26. November 2008; 26. November 2008;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/09 des Sektorenausschusses V - Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/09 des Sektorenausschusses V -
Inneres vom 11. Dezember 2008; Inneres vom 11. Dezember 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.128/2 des Staatsrates vom 25. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.128/2 des Staatsrates vom 25. März
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Niemand kann in den Einsatzeinheiten der Artikel 1 - § 1 - Niemand kann in den Einsatzeinheiten der
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres Zugang zu den nachstehenden Dienstgraden erhalten Dienstes Inneres Zugang zu den nachstehenden Dienstgraden erhalten
oder in eine der nachstehenden Funktionsfamilien eingestuft werden, oder in eine der nachstehenden Funktionsfamilien eingestuft werden,
wenn er die in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Prüfungen wenn er die in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Prüfungen
in Sachen spezifische berufliche Eignung nicht besteht: in Sachen spezifische berufliche Eignung nicht besteht:
1. technischer Sachverständiger, in der Funktionsfamilie 1. technischer Sachverständiger, in der Funktionsfamilie
Sicherheitseinsatz eingestuft, Sicherheitseinsatz eingestuft,
2. Fachassistent, in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei 2. Fachassistent, in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei
Einsätzen eingestuft, Einsätzen eingestuft,
3. operativer Brigadier, 3. operativer Brigadier,
4. operativer Mitarbeiter. 4. operativer Mitarbeiter.
Personalmitglieder, die während ihrer Laufbahn die im Königlichen Personalmitglieder, die während ihrer Laufbahn die im Königlichen
Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen
für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion
des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern oder im vorliegenden des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern oder im vorliegenden
Erlass erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung Erlass erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung
bestanden haben, sind davon befreit. bestanden haben, sind davon befreit.
§ 2 - Niemand kann Zugang zu der mit der Leitung einer Einsatzeinheit § 2 - Niemand kann Zugang zu der mit der Leitung einer Einsatzeinheit
beauftragten Funktion erhalten, wenn er nicht Inhaber eines beauftragten Funktion erhalten, wenn er nicht Inhaber eines
Führerscheins der Klasse B ist. Führerscheins der Klasse B ist.
Niemand kann Zugang zu den in § 1 erwähnten Dienstgraden und Niemand kann Zugang zu den in § 1 erwähnten Dienstgraden und
Funktionen erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der Funktionen erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der
Klasse C ist. Klasse C ist.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen
gelten uneingeschränkt auch für das Vertragspersonal. gelten uneingeschränkt auch für das Vertragspersonal.
Art. 2 - Personalmitglieder, die seit dem 1. Januar 1991 Art. 2 - Personalmitglieder, die seit dem 1. Januar 1991
ununterbrochen im aktiven Dienst mit durchgehendem Dienst in den ununterbrochen im aktiven Dienst mit durchgehendem Dienst in den
Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit
beschäftigt gewesen sind, sowie Inhaber des Dienstgrads eines beschäftigt gewesen sind, sowie Inhaber des Dienstgrads eines
operativen Mitarbeiters, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im operativen Mitarbeiters, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im
aktiven Dienst im Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste aktiven Dienst im Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste
beschäftigt gewesen sind, sind von der Teilnahme an den in Artikel 1 § beschäftigt gewesen sind, sind von der Teilnahme an den in Artikel 1 §
1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen in Sachen 1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen in Sachen
spezifische berufliche Eignung befreit. spezifische berufliche Eignung befreit.
Art. 3 - Der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und Art. 3 - Der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und
Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein
Beauftragter organisiert die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Beauftragter organisiert die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten
Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung. Er bestimmt Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung. Er bestimmt
insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, der mit der insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, der mit der
Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt ist. Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt ist.
Art. 4 - § 1 - Pro Verfahren, das einen Zugang zu den in Artikel 1 § 1 Art. 4 - § 1 - Pro Verfahren, das einen Zugang zu den in Artikel 1 § 1
Absatz 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen verschafft, kann nur Absatz 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen verschafft, kann nur
ein Mal an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung ein Mal an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung
teilgenommen werden. teilgenommen werden.
§ 2 - Die Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung umfassen § 2 - Die Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung umfassen
4 Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, und 8 4 Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, und 8
Teilprüfungen, für die insgesamt 240 Punkte vergeben werden. Der in Teilprüfungen, für die insgesamt 240 Punkte vergeben werden. Der in
Artikel 3 erwähnte Ausschuss bestimmt die Reihenfolge der Artikel 3 erwähnte Ausschuss bestimmt die Reihenfolge der
Teilprüfungen. Teilprüfungen.
Die Kandidaten müssen die Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben Die Kandidaten müssen die Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben
werden, bestehen. Für die übrigen 8 Teilprüfungen müssen sie werden, bestehen. Für die übrigen 8 Teilprüfungen müssen sie
mindestens 60 % der maximalen Punktzahl für die Gesamtheit dieser 8 mindestens 60 % der maximalen Punktzahl für die Gesamtheit dieser 8
Teilprüfungen und zugleich 50 % für jede einzelne Teilprüfung Teilprüfungen und zugleich 50 % für jede einzelne Teilprüfung
erlangen. erlangen.
Art. 5 - Bevor der Kandidat an den Prüfungen in Sachen spezifische Art. 5 - Bevor der Kandidat an den Prüfungen in Sachen spezifische
berufliche Eignung teilnehmen darf, muss er ein in Anlage 2 berufliche Eignung teilnehmen darf, muss er ein in Anlage 2
vorgesehenes Attest einreichen, in dem der behandelnde Arzt ihn für vorgesehenes Attest einreichen, in dem der behandelnde Arzt ihn für
die Teilnahme an diesen Prüfungen für körperlich tauglich erklärt. die Teilnahme an diesen Prüfungen für körperlich tauglich erklärt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden
bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern
wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die Anwerbung der erfolgreichen wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die Anwerbung der erfolgreichen
Teilnehmer der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Teilnehmer der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
durchgeführten vergleichenden Auswahlen für operative Mitarbeiter. durchgeführten vergleichenden Auswahlen für operative Mitarbeiter.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden
und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
1. Kraft: Arme strecken 1. Kraft: Arme strecken
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten.
Liegestütz. Der Körper muss, auf Händen und Füssen gestützt, von den Liegestütz. Der Körper muss, auf Händen und Füssen gestützt, von den
Schultern bis zu den Fersen eine gerade Linie bilden, während die Arme Schultern bis zu den Fersen eine gerade Linie bilden, während die Arme
senkrecht zum Boden stehen. Die Arme 10 Mal beugen und strecken. Die senkrecht zum Boden stehen. Die Arme 10 Mal beugen und strecken. Die
Übung darf nicht unterbrochen werden und die Brust muss jedes Mal Übung darf nicht unterbrochen werden und die Brust muss jedes Mal
leicht den Boden berühren. leicht den Boden berühren.
2. Kraft: Arme beugen 2. Kraft: Arme beugen
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten.
Der Kandidat hängt mit gestreckten Armen an einem Balken oder Barren, Der Kandidat hängt mit gestreckten Armen an einem Balken oder Barren,
die Hände befinden sich in Supinationsstellung, d.h. mit den Daumen die Hände befinden sich in Supinationsstellung, d.h. mit den Daumen
nach aussen. Der Balken beziehungsweise Barren ist so hoch nach aussen. Der Balken beziehungsweise Barren ist so hoch
anzubringen, dass die Füsse den Boden nicht berühren. Die Arme beugen anzubringen, dass die Füsse den Boden nicht berühren. Die Arme beugen
und strecken. Das Kinn muss oberhalb des Balkens beziehungsweise und strecken. Das Kinn muss oberhalb des Balkens beziehungsweise
Barrens erscheinen. Nach jeder Beugung müssen die Arme wieder zurück Barrens erscheinen. Nach jeder Beugung müssen die Arme wieder zurück
in die Ausgangsposition (vollständig gestreckt). in die Ausgangsposition (vollständig gestreckt).
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen
angegeben: angegeben:
Ausführung Punkte Ausführung Punkte
1 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 10 1 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 10
2 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 12 2 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 12
3 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 14 3 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 14
4 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 16 4 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 16
5 bis 9 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 18 5 bis 9 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 18
10 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 20 10 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 20
3. Gleichgewicht: auf einem Balken gehen 3. Gleichgewicht: auf einem Balken gehen
Der Kandidat hat zwei Versuche. Der zweite Versuch muss sofort auf den Der Kandidat hat zwei Versuche. Der zweite Versuch muss sofort auf den
ersten folgen. ersten folgen.
Der Kandidat steht 1,20 m hoch auf einer 1 m2 grossen Plattform, die Der Kandidat steht 1,20 m hoch auf einer 1 m2 grossen Plattform, die
sich am Ende eines 7 bis 10 cm breiten und 3,50 m langen Balkens sich am Ende eines 7 bis 10 cm breiten und 3,50 m langen Balkens
befindet. Das andere Ende des Balkens ist ebenfalls mit einer 1 m2 befindet. Das andere Ende des Balkens ist ebenfalls mit einer 1 m2
grossen Plattform verbunden. Der Kandidat geht über den Balken zu der grossen Plattform verbunden. Der Kandidat geht über den Balken zu der
Plattform am anderen Ende. Die Teilprüfung beginnt, sobald der Plattform am anderen Ende. Die Teilprüfung beginnt, sobald der
Kandidat aufrecht und im Gleichgewicht auf dem Balken steht. Die Kandidat aufrecht und im Gleichgewicht auf dem Balken steht. Die
Teilprüfung muss in weniger als 8 Sekunden absolviert werden. Die Teilprüfung muss in weniger als 8 Sekunden absolviert werden. Die
Stoppuhr wird angehalten, wenn der Kandidat die Plattform am anderen Stoppuhr wird angehalten, wenn der Kandidat die Plattform am anderen
Ende erreicht. Ende erreicht.
4. Kraft und Mut: Sprung in die Tiefe 4. Kraft und Mut: Sprung in die Tiefe
Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat hat einen Versuch.
Der Kandidat steht vor einer Weichbodenmatte, die 2 m tiefer liegt. Der Kandidat steht vor einer Weichbodenmatte, die 2 m tiefer liegt.
Der Kandidat springt 2 m tief (ohne sich abzustützen). Der Kandidat springt 2 m tief (ohne sich abzustützen).
5. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: 4 Meter Seilklettern 5. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: 4 Meter Seilklettern
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten.
Der Kandidat steht neben dem Seil, die Arme gestreckt am Körper Der Kandidat steht neben dem Seil, die Arme gestreckt am Körper
anliegend. Das Startzeichen wird gegeben und der Kandidat muss in anliegend. Das Startzeichen wird gegeben und der Kandidat muss in
weniger als 15 Sekunden 4 m hoch klettern. weniger als 15 Sekunden 4 m hoch klettern.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 15 s . . . . . 10 < 15 s . . . . . 10
< 14 s . . . . . 12 < 14 s . . . . . 12
< 13 s . . . . . 14 < 13 s . . . . . 14
< 12 s . . . . . 16 < 12 s . . . . . 16
< 11 s . . . . . 18 < 11 s . . . . . 18
< 10 s . . . . . 20 < 10 s . . . . . 20
6. Mut und Schnelligkeit: eine 20 Meter lange Drehleiter auf- und 6. Mut und Schnelligkeit: eine 20 Meter lange Drehleiter auf- und
absteigen absteigen
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten.
Der Kandidat steht am Fuss einer 20 m langen Drehleiter mit 70° Der Kandidat steht am Fuss einer 20 m langen Drehleiter mit 70°
Gefälle, die weder angelehnt noch auf eine Mauer oder eine Fassade Gefälle, die weder angelehnt noch auf eine Mauer oder eine Fassade
ausgerichtet ist. Der Kandidat steigt die Drehleiter hinauf und wieder ausgerichtet ist. Der Kandidat steigt die Drehleiter hinauf und wieder
herunter. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Startpunkt herunter. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Startpunkt
zurückzukehren, wird gestoppt. Diese Teilprüfung muss in weniger als 1 zurückzukehren, wird gestoppt. Diese Teilprüfung muss in weniger als 1
Minute 45 Sekunden absolviert werden. Achtung: Bei dieser Teilprüfung Minute 45 Sekunden absolviert werden. Achtung: Bei dieser Teilprüfung
müssen die Sicherheitsnormen eingehalten werden. müssen die Sicherheitsnormen eingehalten werden.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 1 min 45 s . . . . . 20 < 1 min 45 s . . . . . 20
< 1 min 41 s . . . . . 24 < 1 min 41 s . . . . . 24
< 1 min 37 s . . . . . 28 < 1 min 37 s . . . . . 28
< 1 min 33 s . . . . . 32 < 1 min 33 s . . . . . 32
< 1 min 29 s . . . . . 36 < 1 min 29 s . . . . . 36
< 1 min 25 s . . . . . 40 < 1 min 25 s . . . . . 40
7. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: eine Übungspuppe über 7. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: eine Übungspuppe über
eine Strecke von 50 Metern tragen eine Strecke von 50 Metern tragen
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 30 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 30 Minuten.
Der Kandidat lädt eine Übungspuppe auf seine Schultern und hält sie an Der Kandidat lädt eine Übungspuppe auf seine Schultern und hält sie an
einem Arm und einem Bein fest (Schultertragegriff). Das Startzeichen einem Arm und einem Bein fest (Schultertragegriff). Das Startzeichen
wird gegeben, wenn der Kandidat die Übungspuppe aufgeladen hat. Der wird gegeben, wenn der Kandidat die Übungspuppe aufgeladen hat. Der
Kandidat trägt die Übungspuppe in weniger als 22 Sekunden über eine Kandidat trägt die Übungspuppe in weniger als 22 Sekunden über eine
Strecke von 50 m. Das Gewicht der Übungspuppe hängt vom Gewicht des Strecke von 50 m. Das Gewicht der Übungspuppe hängt vom Gewicht des
Kandidaten ab. Kandidaten, die weniger als 60 kg wiegen, tragen eine Kandidaten ab. Kandidaten, die weniger als 60 kg wiegen, tragen eine
60 kg schwere Übungspuppe. Kandidaten, die weniger als 70 kg wiegen, 60 kg schwere Übungspuppe. Kandidaten, die weniger als 70 kg wiegen,
tragen eine 70 kg schwere Übungspuppe. Die anderen Kandidaten tragen tragen eine 70 kg schwere Übungspuppe. Die anderen Kandidaten tragen
eine 80 kg schwere Übungspuppe. eine 80 kg schwere Übungspuppe.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 22 s . . . . . 10 < 22 s . . . . . 10
< 21 s . . . . . 12 < 21 s . . . . . 12
< 18 s . . . . . 14 < 18 s . . . . . 14
< 17 s . . . . . 16 < 17 s . . . . . 16
< 16 s . . . . . 18 < 16 s . . . . . 18
< 15 s . . . . . 20 < 15 s . . . . . 20
8. Kraft: Standweitsprung 8. Kraft: Standweitsprung
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 5 Minuten. Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 5 Minuten.
Der Kandidat steht mit leicht gespreizten Füssen hinter der Der Kandidat steht mit leicht gespreizten Füssen hinter der
Absprunglinie; die Fussspitzen befinden sich genau hinter der Linie. Absprunglinie; die Fussspitzen befinden sich genau hinter der Linie.
Der Kandidat stösst sich kräftig ab, springt mindestens 1,75 m weit Der Kandidat stösst sich kräftig ab, springt mindestens 1,75 m weit
und landet auf beiden Füssen, ohne nach hinten zu fallen. und landet auf beiden Füssen, ohne nach hinten zu fallen.
9. Schwimmen 9. Schwimmen
Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat hat einen Versuch.
Der Kandidat muss ohne Unterbrechung 50 m in weniger als 2 Minuten Der Kandidat muss ohne Unterbrechung 50 m in weniger als 2 Minuten
schwimmen. schwimmen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 2 min . . . . . 10 < 2 min . . . . . 10
< 1 min 45 s . . . . . 12 < 1 min 45 s . . . . . 12
< 1 min 30 s . . . . . 14 < 1 min 30 s . . . . . 14
< 1 min 15 s . . . . . 16 < 1 min 15 s . . . . . 16
< 1 min . . . . . 18 < 1 min . . . . . 18
< 45 s . . . . . 20 < 45 s . . . . . 20
10. Ausdauer: Laufen 10. Ausdauer: Laufen
Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat hat einen Versuch.
Der Kandidat muss 2.400 m in weniger als 12 Minuten zurücklegen. Der Kandidat muss 2.400 m in weniger als 12 Minuten zurücklegen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 12 min . . . . . 30 < 12 min . . . . . 30
< 11 min 30 s . . . . . 35 < 11 min 30 s . . . . . 35
< 11 min . . . . . 40 < 11 min . . . . . 40
< 10 min 30 s . . . . . 50 < 10 min 30 s . . . . . 50
< 10 min . . . . . 60 < 10 min . . . . . 60
11. Kraft und Schnelligkeit: Steptest mit Last 11. Kraft und Schnelligkeit: Steptest mit Last
Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat hat einen Versuch.
Der Kandidat steht vor einer 40 cm hohen Stufe und trägt einen 20 kg Der Kandidat steht vor einer 40 cm hohen Stufe und trägt einen 20 kg
schweren Sandsack in den Armen. Der Kandidat muss die Stufe in weniger schweren Sandsack in den Armen. Der Kandidat muss die Stufe in weniger
als 1 Minute 20 Mal auf- und absteigen. als 1 Minute 20 Mal auf- und absteigen.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 1 min . . . . . 10 < 1 min . . . . . 10
< 58 s . . . . . 12 < 58 s . . . . . 12
< 56 s . . . . . 14 < 56 s . . . . . 14
< 54 s . . . . . 16 < 54 s . . . . . 16
< 52 s . . . . . 18 < 52 s . . . . . 18
< 50 s . . . . . 20 < 50 s . . . . . 20
12. Klaustrophobie- und Orientierungstest 12. Klaustrophobie- und Orientierungstest
Der Kandidat hat einen Versuch. Der Kandidat hat einen Versuch.
Der Kandidat muss in weniger als 10 Minuten eine Standardstrecke mit Der Kandidat muss in weniger als 10 Minuten eine Standardstrecke mit
verbundenen Augen und aufgesetzter Filtermaske absolvieren. verbundenen Augen und aufgesetzter Filtermaske absolvieren.
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit
angegeben: angegeben:
Zeit Punkte Zeit Punkte
< 10 min . . . . . 20 < 10 min . . . . . 20
< 9 min 18 s . . . . . 24 < 9 min 18 s . . . . . 24
< 8 min 36 s . . . . . 28 < 8 min 36 s . . . . . 28
< 7 min 54 s . . . . . 32 < 7 min 54 s . . . . . 32
< 7 min 12 s . . . . . 36 < 7 min 12 s . . . . . 36
< 6 min 30 s . . . . . 40 < 6 min 30 s . . . . . 40
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden
und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
Der/die Unterzeichnete Der/die Unterzeichnete
. . . . ., . . . . .,
Doktor der Medizin, wohnhaft in Doktor der Medizin, wohnhaft in
. . . . ., . . . . .,
eingetragen im Verzeichnis der Ärztekammer der Provinz eingetragen im Verzeichnis der Ärztekammer der Provinz
. . . . ., . . . . .,
unter Nr. unter Nr.
. . . . ., . . . . .,
bescheinigt, am heutigen Tag folgende Person befragt und untersucht zu bescheinigt, am heutigen Tag folgende Person befragt und untersucht zu
haben: haben:
Herrn/Frau (1) Herrn/Frau (1)
. . . . ., . . . . .,
geboren am geboren am
. . . . ., . . . . .,
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wohnhaft in wohnhaft in
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Personalausweis Nr. Personalausweis Nr.
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Aus dieser Anamnese und dieser Untersuchung geht hervor, dass der/die Aus dieser Anamnese und dieser Untersuchung geht hervor, dass der/die
(1) Betreffende (1) Betreffende
tauglich/untauglich (1) tauglich/untauglich (1)
ist, um an den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur ist, um an den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur
Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erwähnten Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erwähnten
Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilzunehmen. Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilzunehmen.
(1) Unzutreffendes bitte streichen. (1) Unzutreffendes bitte streichen.
Datum: Datum:
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Unterschrift: Unterschrift:
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Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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