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Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant des conditions particulières d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bijzondere toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 MAI 2009. - Arrêté royal fixant des conditions particulières d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 mei 2009 tot vaststelling van de bijzondere | l'arrêté royal du 11 mai 2009 fixant des conditions particulières |
toelaatbaarheidsvereisten voor sommige graden en functies bij de | d'admissibilité à certains grades et fonctions de la Direction |
Algemene Directie van de Civiele Veiligheid van de Federale | générale de la Sécurité civile du Service public fédéral Intérieur |
Overheidsdienst Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 15 mei | (Moniteur belge du 15 mai 2009). |
2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
11. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen | 11. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen |
Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und | Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden und |
Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des | Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung |
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten | der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten |
Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des | Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des |
Ministeriums des Innern; | Ministeriums des Innern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September |
2008; | 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 30. September 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 30. September 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 4. November 2008; | vom 4. November 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
26. November 2008; | 26. November 2008; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/09 des Sektorenausschusses V - | Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/09 des Sektorenausschusses V - |
Inneres vom 11. Dezember 2008; | Inneres vom 11. Dezember 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.128/2 des Staatsrates vom 25. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.128/2 des Staatsrates vom 25. März |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Niemand kann in den Einsatzeinheiten der | Artikel 1 - § 1 - Niemand kann in den Einsatzeinheiten der |
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres Zugang zu den nachstehenden Dienstgraden erhalten | Dienstes Inneres Zugang zu den nachstehenden Dienstgraden erhalten |
oder in eine der nachstehenden Funktionsfamilien eingestuft werden, | oder in eine der nachstehenden Funktionsfamilien eingestuft werden, |
wenn er die in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Prüfungen | wenn er die in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Prüfungen |
in Sachen spezifische berufliche Eignung nicht besteht: | in Sachen spezifische berufliche Eignung nicht besteht: |
1. technischer Sachverständiger, in der Funktionsfamilie | 1. technischer Sachverständiger, in der Funktionsfamilie |
Sicherheitseinsatz eingestuft, | Sicherheitseinsatz eingestuft, |
2. Fachassistent, in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei | 2. Fachassistent, in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei |
Einsätzen eingestuft, | Einsätzen eingestuft, |
3. operativer Brigadier, | 3. operativer Brigadier, |
4. operativer Mitarbeiter. | 4. operativer Mitarbeiter. |
Personalmitglieder, die während ihrer Laufbahn die im Königlichen | Personalmitglieder, die während ihrer Laufbahn die im Königlichen |
Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen | Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen |
für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion | für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion |
des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern oder im vorliegenden | des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern oder im vorliegenden |
Erlass erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung | Erlass erwähnten Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung |
bestanden haben, sind davon befreit. | bestanden haben, sind davon befreit. |
§ 2 - Niemand kann Zugang zu der mit der Leitung einer Einsatzeinheit | § 2 - Niemand kann Zugang zu der mit der Leitung einer Einsatzeinheit |
beauftragten Funktion erhalten, wenn er nicht Inhaber eines | beauftragten Funktion erhalten, wenn er nicht Inhaber eines |
Führerscheins der Klasse B ist. | Führerscheins der Klasse B ist. |
Niemand kann Zugang zu den in § 1 erwähnten Dienstgraden und | Niemand kann Zugang zu den in § 1 erwähnten Dienstgraden und |
Funktionen erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der | Funktionen erhalten, wenn er nicht Inhaber eines Führerscheins der |
Klasse C ist. | Klasse C ist. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen |
gelten uneingeschränkt auch für das Vertragspersonal. | gelten uneingeschränkt auch für das Vertragspersonal. |
Art. 2 - Personalmitglieder, die seit dem 1. Januar 1991 | Art. 2 - Personalmitglieder, die seit dem 1. Januar 1991 |
ununterbrochen im aktiven Dienst mit durchgehendem Dienst in den | ununterbrochen im aktiven Dienst mit durchgehendem Dienst in den |
Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
beschäftigt gewesen sind, sowie Inhaber des Dienstgrads eines | beschäftigt gewesen sind, sowie Inhaber des Dienstgrads eines |
operativen Mitarbeiters, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im | operativen Mitarbeiters, die seit dem 1. Januar 1991 ununterbrochen im |
aktiven Dienst im Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste | aktiven Dienst im Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste |
beschäftigt gewesen sind, sind von der Teilnahme an den in Artikel 1 § | beschäftigt gewesen sind, sind von der Teilnahme an den in Artikel 1 § |
1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen in Sachen | 1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen in Sachen |
spezifische berufliche Eignung befreit. | spezifische berufliche Eignung befreit. |
Art. 3 - Der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und | Art. 3 - Der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Personal und |
Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein | Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein |
Beauftragter organisiert die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten | Beauftragter organisiert die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung. Er bestimmt | Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung. Er bestimmt |
insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, der mit der | insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, der mit der |
Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt ist. | Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt ist. |
Art. 4 - § 1 - Pro Verfahren, das einen Zugang zu den in Artikel 1 § 1 | Art. 4 - § 1 - Pro Verfahren, das einen Zugang zu den in Artikel 1 § 1 |
Absatz 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen verschafft, kann nur | Absatz 1 erwähnten Dienstgraden und Funktionen verschafft, kann nur |
ein Mal an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung | ein Mal an den Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung |
teilgenommen werden. | teilgenommen werden. |
§ 2 - Die Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung umfassen | § 2 - Die Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung umfassen |
4 Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, und 8 | 4 Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben werden, und 8 |
Teilprüfungen, für die insgesamt 240 Punkte vergeben werden. Der in | Teilprüfungen, für die insgesamt 240 Punkte vergeben werden. Der in |
Artikel 3 erwähnte Ausschuss bestimmt die Reihenfolge der | Artikel 3 erwähnte Ausschuss bestimmt die Reihenfolge der |
Teilprüfungen. | Teilprüfungen. |
Die Kandidaten müssen die Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben | Die Kandidaten müssen die Teilprüfungen, für die keine Punkte vergeben |
werden, bestehen. Für die übrigen 8 Teilprüfungen müssen sie | werden, bestehen. Für die übrigen 8 Teilprüfungen müssen sie |
mindestens 60 % der maximalen Punktzahl für die Gesamtheit dieser 8 | mindestens 60 % der maximalen Punktzahl für die Gesamtheit dieser 8 |
Teilprüfungen und zugleich 50 % für jede einzelne Teilprüfung | Teilprüfungen und zugleich 50 % für jede einzelne Teilprüfung |
erlangen. | erlangen. |
Art. 5 - Bevor der Kandidat an den Prüfungen in Sachen spezifische | Art. 5 - Bevor der Kandidat an den Prüfungen in Sachen spezifische |
berufliche Eignung teilnehmen darf, muss er ein in Anlage 2 | berufliche Eignung teilnehmen darf, muss er ein in Anlage 2 |
vorgesehenes Attest einreichen, in dem der behandelnde Arzt ihn für | vorgesehenes Attest einreichen, in dem der behandelnde Arzt ihn für |
die Teilnahme an diesen Prüfungen für körperlich tauglich erklärt. | die Teilnahme an diesen Prüfungen für körperlich tauglich erklärt. |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der |
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden | besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden |
bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern | bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern |
wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die Anwerbung der erfolgreichen | wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die Anwerbung der erfolgreichen |
Teilnehmer der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Teilnehmer der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
durchgeführten vergleichenden Auswahlen für operative Mitarbeiter. | durchgeführten vergleichenden Auswahlen für operative Mitarbeiter. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der |
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden | besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden |
und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des | und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
1. Kraft: Arme strecken | 1. Kraft: Arme strecken |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. |
Liegestütz. Der Körper muss, auf Händen und Füssen gestützt, von den | Liegestütz. Der Körper muss, auf Händen und Füssen gestützt, von den |
Schultern bis zu den Fersen eine gerade Linie bilden, während die Arme | Schultern bis zu den Fersen eine gerade Linie bilden, während die Arme |
senkrecht zum Boden stehen. Die Arme 10 Mal beugen und strecken. Die | senkrecht zum Boden stehen. Die Arme 10 Mal beugen und strecken. Die |
Übung darf nicht unterbrochen werden und die Brust muss jedes Mal | Übung darf nicht unterbrochen werden und die Brust muss jedes Mal |
leicht den Boden berühren. | leicht den Boden berühren. |
2. Kraft: Arme beugen | 2. Kraft: Arme beugen |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. |
Der Kandidat hängt mit gestreckten Armen an einem Balken oder Barren, | Der Kandidat hängt mit gestreckten Armen an einem Balken oder Barren, |
die Hände befinden sich in Supinationsstellung, d.h. mit den Daumen | die Hände befinden sich in Supinationsstellung, d.h. mit den Daumen |
nach aussen. Der Balken beziehungsweise Barren ist so hoch | nach aussen. Der Balken beziehungsweise Barren ist so hoch |
anzubringen, dass die Füsse den Boden nicht berühren. Die Arme beugen | anzubringen, dass die Füsse den Boden nicht berühren. Die Arme beugen |
und strecken. Das Kinn muss oberhalb des Balkens beziehungsweise | und strecken. Das Kinn muss oberhalb des Balkens beziehungsweise |
Barrens erscheinen. Nach jeder Beugung müssen die Arme wieder zurück | Barrens erscheinen. Nach jeder Beugung müssen die Arme wieder zurück |
in die Ausgangsposition (vollständig gestreckt). | in die Ausgangsposition (vollständig gestreckt). |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen |
angegeben: | angegeben: |
Ausführung Punkte | Ausführung Punkte |
1 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 10 | 1 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 10 |
2 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 12 | 2 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 12 |
3 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 14 | 3 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 14 |
4 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 16 | 4 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 16 |
5 bis 9 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 18 | 5 bis 9 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 18 |
10 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 20 | 10 Mal Kinn über dem Balken/Barren . . . . . 20 |
3. Gleichgewicht: auf einem Balken gehen | 3. Gleichgewicht: auf einem Balken gehen |
Der Kandidat hat zwei Versuche. Der zweite Versuch muss sofort auf den | Der Kandidat hat zwei Versuche. Der zweite Versuch muss sofort auf den |
ersten folgen. | ersten folgen. |
Der Kandidat steht 1,20 m hoch auf einer 1 m2 grossen Plattform, die | Der Kandidat steht 1,20 m hoch auf einer 1 m2 grossen Plattform, die |
sich am Ende eines 7 bis 10 cm breiten und 3,50 m langen Balkens | sich am Ende eines 7 bis 10 cm breiten und 3,50 m langen Balkens |
befindet. Das andere Ende des Balkens ist ebenfalls mit einer 1 m2 | befindet. Das andere Ende des Balkens ist ebenfalls mit einer 1 m2 |
grossen Plattform verbunden. Der Kandidat geht über den Balken zu der | grossen Plattform verbunden. Der Kandidat geht über den Balken zu der |
Plattform am anderen Ende. Die Teilprüfung beginnt, sobald der | Plattform am anderen Ende. Die Teilprüfung beginnt, sobald der |
Kandidat aufrecht und im Gleichgewicht auf dem Balken steht. Die | Kandidat aufrecht und im Gleichgewicht auf dem Balken steht. Die |
Teilprüfung muss in weniger als 8 Sekunden absolviert werden. Die | Teilprüfung muss in weniger als 8 Sekunden absolviert werden. Die |
Stoppuhr wird angehalten, wenn der Kandidat die Plattform am anderen | Stoppuhr wird angehalten, wenn der Kandidat die Plattform am anderen |
Ende erreicht. | Ende erreicht. |
4. Kraft und Mut: Sprung in die Tiefe | 4. Kraft und Mut: Sprung in die Tiefe |
Der Kandidat hat einen Versuch. | Der Kandidat hat einen Versuch. |
Der Kandidat steht vor einer Weichbodenmatte, die 2 m tiefer liegt. | Der Kandidat steht vor einer Weichbodenmatte, die 2 m tiefer liegt. |
Der Kandidat springt 2 m tief (ohne sich abzustützen). | Der Kandidat springt 2 m tief (ohne sich abzustützen). |
5. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: 4 Meter Seilklettern | 5. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: 4 Meter Seilklettern |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. |
Der Kandidat steht neben dem Seil, die Arme gestreckt am Körper | Der Kandidat steht neben dem Seil, die Arme gestreckt am Körper |
anliegend. Das Startzeichen wird gegeben und der Kandidat muss in | anliegend. Das Startzeichen wird gegeben und der Kandidat muss in |
weniger als 15 Sekunden 4 m hoch klettern. | weniger als 15 Sekunden 4 m hoch klettern. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 15 s . . . . . 10 | < 15 s . . . . . 10 |
< 14 s . . . . . 12 | < 14 s . . . . . 12 |
< 13 s . . . . . 14 | < 13 s . . . . . 14 |
< 12 s . . . . . 16 | < 12 s . . . . . 16 |
< 11 s . . . . . 18 | < 11 s . . . . . 18 |
< 10 s . . . . . 20 | < 10 s . . . . . 20 |
6. Mut und Schnelligkeit: eine 20 Meter lange Drehleiter auf- und | 6. Mut und Schnelligkeit: eine 20 Meter lange Drehleiter auf- und |
absteigen | absteigen |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 15 Minuten. |
Der Kandidat steht am Fuss einer 20 m langen Drehleiter mit 70° | Der Kandidat steht am Fuss einer 20 m langen Drehleiter mit 70° |
Gefälle, die weder angelehnt noch auf eine Mauer oder eine Fassade | Gefälle, die weder angelehnt noch auf eine Mauer oder eine Fassade |
ausgerichtet ist. Der Kandidat steigt die Drehleiter hinauf und wieder | ausgerichtet ist. Der Kandidat steigt die Drehleiter hinauf und wieder |
herunter. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Startpunkt | herunter. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Startpunkt |
zurückzukehren, wird gestoppt. Diese Teilprüfung muss in weniger als 1 | zurückzukehren, wird gestoppt. Diese Teilprüfung muss in weniger als 1 |
Minute 45 Sekunden absolviert werden. Achtung: Bei dieser Teilprüfung | Minute 45 Sekunden absolviert werden. Achtung: Bei dieser Teilprüfung |
müssen die Sicherheitsnormen eingehalten werden. | müssen die Sicherheitsnormen eingehalten werden. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 1 min 45 s . . . . . 20 | < 1 min 45 s . . . . . 20 |
< 1 min 41 s . . . . . 24 | < 1 min 41 s . . . . . 24 |
< 1 min 37 s . . . . . 28 | < 1 min 37 s . . . . . 28 |
< 1 min 33 s . . . . . 32 | < 1 min 33 s . . . . . 32 |
< 1 min 29 s . . . . . 36 | < 1 min 29 s . . . . . 36 |
< 1 min 25 s . . . . . 40 | < 1 min 25 s . . . . . 40 |
7. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: eine Übungspuppe über | 7. Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit: eine Übungspuppe über |
eine Strecke von 50 Metern tragen | eine Strecke von 50 Metern tragen |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 30 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 30 Minuten. |
Der Kandidat lädt eine Übungspuppe auf seine Schultern und hält sie an | Der Kandidat lädt eine Übungspuppe auf seine Schultern und hält sie an |
einem Arm und einem Bein fest (Schultertragegriff). Das Startzeichen | einem Arm und einem Bein fest (Schultertragegriff). Das Startzeichen |
wird gegeben, wenn der Kandidat die Übungspuppe aufgeladen hat. Der | wird gegeben, wenn der Kandidat die Übungspuppe aufgeladen hat. Der |
Kandidat trägt die Übungspuppe in weniger als 22 Sekunden über eine | Kandidat trägt die Übungspuppe in weniger als 22 Sekunden über eine |
Strecke von 50 m. Das Gewicht der Übungspuppe hängt vom Gewicht des | Strecke von 50 m. Das Gewicht der Übungspuppe hängt vom Gewicht des |
Kandidaten ab. Kandidaten, die weniger als 60 kg wiegen, tragen eine | Kandidaten ab. Kandidaten, die weniger als 60 kg wiegen, tragen eine |
60 kg schwere Übungspuppe. Kandidaten, die weniger als 70 kg wiegen, | 60 kg schwere Übungspuppe. Kandidaten, die weniger als 70 kg wiegen, |
tragen eine 70 kg schwere Übungspuppe. Die anderen Kandidaten tragen | tragen eine 70 kg schwere Übungspuppe. Die anderen Kandidaten tragen |
eine 80 kg schwere Übungspuppe. | eine 80 kg schwere Übungspuppe. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 22 s . . . . . 10 | < 22 s . . . . . 10 |
< 21 s . . . . . 12 | < 21 s . . . . . 12 |
< 18 s . . . . . 14 | < 18 s . . . . . 14 |
< 17 s . . . . . 16 | < 17 s . . . . . 16 |
< 16 s . . . . . 18 | < 16 s . . . . . 18 |
< 15 s . . . . . 20 | < 15 s . . . . . 20 |
8. Kraft: Standweitsprung | 8. Kraft: Standweitsprung |
Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 5 Minuten. | Der Kandidat hat zwei Versuche im Abstand von höchstens 5 Minuten. |
Der Kandidat steht mit leicht gespreizten Füssen hinter der | Der Kandidat steht mit leicht gespreizten Füssen hinter der |
Absprunglinie; die Fussspitzen befinden sich genau hinter der Linie. | Absprunglinie; die Fussspitzen befinden sich genau hinter der Linie. |
Der Kandidat stösst sich kräftig ab, springt mindestens 1,75 m weit | Der Kandidat stösst sich kräftig ab, springt mindestens 1,75 m weit |
und landet auf beiden Füssen, ohne nach hinten zu fallen. | und landet auf beiden Füssen, ohne nach hinten zu fallen. |
9. Schwimmen | 9. Schwimmen |
Der Kandidat hat einen Versuch. | Der Kandidat hat einen Versuch. |
Der Kandidat muss ohne Unterbrechung 50 m in weniger als 2 Minuten | Der Kandidat muss ohne Unterbrechung 50 m in weniger als 2 Minuten |
schwimmen. | schwimmen. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 2 min . . . . . 10 | < 2 min . . . . . 10 |
< 1 min 45 s . . . . . 12 | < 1 min 45 s . . . . . 12 |
< 1 min 30 s . . . . . 14 | < 1 min 30 s . . . . . 14 |
< 1 min 15 s . . . . . 16 | < 1 min 15 s . . . . . 16 |
< 1 min . . . . . 18 | < 1 min . . . . . 18 |
< 45 s . . . . . 20 | < 45 s . . . . . 20 |
10. Ausdauer: Laufen | 10. Ausdauer: Laufen |
Der Kandidat hat einen Versuch. | Der Kandidat hat einen Versuch. |
Der Kandidat muss 2.400 m in weniger als 12 Minuten zurücklegen. | Der Kandidat muss 2.400 m in weniger als 12 Minuten zurücklegen. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 12 min . . . . . 30 | < 12 min . . . . . 30 |
< 11 min 30 s . . . . . 35 | < 11 min 30 s . . . . . 35 |
< 11 min . . . . . 40 | < 11 min . . . . . 40 |
< 10 min 30 s . . . . . 50 | < 10 min 30 s . . . . . 50 |
< 10 min . . . . . 60 | < 10 min . . . . . 60 |
11. Kraft und Schnelligkeit: Steptest mit Last | 11. Kraft und Schnelligkeit: Steptest mit Last |
Der Kandidat hat einen Versuch. | Der Kandidat hat einen Versuch. |
Der Kandidat steht vor einer 40 cm hohen Stufe und trägt einen 20 kg | Der Kandidat steht vor einer 40 cm hohen Stufe und trägt einen 20 kg |
schweren Sandsack in den Armen. Der Kandidat muss die Stufe in weniger | schweren Sandsack in den Armen. Der Kandidat muss die Stufe in weniger |
als 1 Minute 20 Mal auf- und absteigen. | als 1 Minute 20 Mal auf- und absteigen. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 1 min . . . . . 10 | < 1 min . . . . . 10 |
< 58 s . . . . . 12 | < 58 s . . . . . 12 |
< 56 s . . . . . 14 | < 56 s . . . . . 14 |
< 54 s . . . . . 16 | < 54 s . . . . . 16 |
< 52 s . . . . . 18 | < 52 s . . . . . 18 |
< 50 s . . . . . 20 | < 50 s . . . . . 20 |
12. Klaustrophobie- und Orientierungstest | 12. Klaustrophobie- und Orientierungstest |
Der Kandidat hat einen Versuch. | Der Kandidat hat einen Versuch. |
Der Kandidat muss in weniger als 10 Minuten eine Standardstrecke mit | Der Kandidat muss in weniger als 10 Minuten eine Standardstrecke mit |
verbundenen Augen und aufgesetzter Filtermaske absolvieren. | verbundenen Augen und aufgesetzter Filtermaske absolvieren. |
In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit | In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit |
angegeben: | angegeben: |
Zeit Punkte | Zeit Punkte |
< 10 min . . . . . 20 | < 10 min . . . . . 20 |
< 9 min 18 s . . . . . 24 | < 9 min 18 s . . . . . 24 |
< 8 min 36 s . . . . . 28 | < 8 min 36 s . . . . . 28 |
< 7 min 54 s . . . . . 32 | < 7 min 54 s . . . . . 32 |
< 7 min 12 s . . . . . 36 | < 7 min 12 s . . . . . 36 |
< 6 min 30 s . . . . . 40 | < 6 min 30 s . . . . . 40 |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung |
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten | der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten |
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen | Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung der |
besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden | besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden |
und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des | und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
Der/die Unterzeichnete | Der/die Unterzeichnete |
. . . . ., | . . . . ., |
Doktor der Medizin, wohnhaft in | Doktor der Medizin, wohnhaft in |
. . . . ., | . . . . ., |
eingetragen im Verzeichnis der Ärztekammer der Provinz | eingetragen im Verzeichnis der Ärztekammer der Provinz |
. . . . ., | . . . . ., |
unter Nr. | unter Nr. |
. . . . ., | . . . . ., |
bescheinigt, am heutigen Tag folgende Person befragt und untersucht zu | bescheinigt, am heutigen Tag folgende Person befragt und untersucht zu |
haben: | haben: |
Herrn/Frau (1) | Herrn/Frau (1) |
. . . . ., | . . . . ., |
geboren am | geboren am |
. . . . ., | . . . . ., |
. . . . ., | . . . . ., |
wohnhaft in | wohnhaft in |
. . . . ., | . . . . ., |
. . . . ., | . . . . ., |
Personalausweis Nr. | Personalausweis Nr. |
. . . . ., | . . . . ., |
Aus dieser Anamnese und dieser Untersuchung geht hervor, dass der/die | Aus dieser Anamnese und dieser Untersuchung geht hervor, dass der/die |
(1) Betreffende | (1) Betreffende |
tauglich/untauglich (1) | tauglich/untauglich (1) |
ist, um an den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur | ist, um an den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur |
Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten | Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten |
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen | Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erwähnten | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erwähnten |
Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilzunehmen. | Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilzunehmen. |
(1) Unzutreffendes bitte streichen. | (1) Unzutreffendes bitte streichen. |
Datum: | Datum: |
. . . . ., | . . . . ., |
Unterschrift: | Unterschrift: |
. . . . ., | . . . . ., |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2009 zur Festlegung |
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten | der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten |
Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen | Dienstgraden und Funktionen bei der Generaldirektion der Zivilen |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |