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Koninklijk Besluit van 11 mei 2007
gepubliceerd op 31 juli 2008

Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000652
pub.
31/07/2008
prom.
11/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/11/2008000652/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 MEI 2007. - Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2007 ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 11 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Asbestopfer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift vorzulegen.

In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird.

Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch integriert ist, eingerichtet.

Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden.

Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ».

Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten anwendbar sind.

Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind.

Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen.

Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erfolgen müssen.

Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital.

Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: 1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen, 2.die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge eingereicht und untersucht werden müssen, 3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen, 4.die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die Anspruchsberechtigten bestimmen, 5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten festlegen. Besprechung der Artikel In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit handelt).

In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose.

Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu einer Ateminsuffizienz führen können.

In Kapitel II geht es um die Finanzierung Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: 1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird, 2.dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden, 3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt. In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten.

Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer" und "Selbständige" sein.

Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren können.

Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag auf 750.000 EUR festgelegt.

Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden, sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Jahres X-1 festgelegt werden, wird der Betrag für das Jahr X auf 750.000 EUR festgelegt.

In Kapitel III geht es um die Einreichung des Antrags Art. 4 - In Paragraph 1 wird die Weise bestimmt, wie die Anträge eingereicht werden müssen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass es für Berufskrankheiten Formulare gibt, die vom Geschäftsführenden Ausschuss in Ausführung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten eingereicht und untersucht werden, erstellt werden, schien es kohärent zu sein, sie als Muster für die an den Asbestfonds gerichteten Anträge zu benutzen, jedoch unter Anpassung des Formulars an die Bestimmungen in Bezug auf den Asbestfonds und an die Art des zu entschädigenden Schadens. Das Prinzip der Möglichkeit, die Anträge auf elektronischem Wege einzureichen, ist auch im Hinblick auf eine künftige Anwendung eingeführt worden.

Paragraph 2 bezieht sich insbesondere auf die Person, die an Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist und für diese Krankheit bereits in Anwendung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten entschädigt worden ist. Sofern die Anerkennung dieser Krankheit durch den Fonds für Berufsunfälle nach dem 31. Dezember 2000 stattgefunden hat, scheint es demzufolge nicht notwendig, diese Person dazu zu verpflichten, wieder einen besonderen Antrag einzureichen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. Wenn die Anerkennung der Asbestose durch den FBK von vor dem 1. Januar 2001 datiert, muss unbedingt ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht werden, wobei das Opfer jedoch über eine Frist von 3 Jahren verfügt, um den Antrag einzureichen. Diese Unterscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die Anerkennung der Asbestose vor dem 1. Januar 2001 sowohl die Asbestose als auch eine andere Krankheit betraf, die heute für die Beteiligungen des Asbestfonds nicht berücksichtigt wird.

Was insbesondere die Asbestose betrifft, müssen in der Praxis die Asbestose und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen von den einfachen Pleuraplaques unterschieden werden. Die Kriterien für die Anerkennung der Asbestose haben sich im Laufe der letzten zwanzig Jahre nämlich stark verändert. Mit dem Königlichen Erlass vom 22. März 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten wird die Tatsache, dass die Fortschritte der medizinischen Technologie es ermöglicht haben, eine genauere Diagnose in Bezug auf die durch die Asbestexposition bedingten Krankheiten zu stellen, in die bestehenden Vorschriften umgesetzt.

Die alleinige Anwesenheit von Pleuraplaques ist kein ausreichender Grund mehr für die Anerkennung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades. Im Rahmen der Versicherung gegen Berufskrankheiten scheint es nicht einmal gerechtfertigt zu sein, von einer « Krankheit » zu sprechen, da die gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat noch eine medizinische Behandlung erfordert. Demzufolge sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass, wenn die Asbestose bei bestimmten Personen zu Beginn der achtziger Jahre als Berufskrankheit anerkannt worden ist, sie heute, falls diese Personen einen Antrag einreichen würden, vielleicht nicht mehr als solche anerkannt würde, da die Kriterien verfeinert worden sind und die Pleuraplaques nicht mehr anerkannt werden. Es ist selbstverständlich, dass nur für die Fälle von Asbestose im engeren Sinne und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen (früher pleurale Asbestose genannt), die durch Asbest verursacht wurden, eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt werden kann.

Mit Paragraph 3 wird eine vereinfachte und schnellere Gewährung der Entschädigung bezweckt, die den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist und der bereits eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt wurde. In solch einer Situation muss der Antrag nämlich nicht mehr vom medizinischen Gesichtspunkt aus untersucht werden, da dem Antrag des Opfers bereits stattgegeben worden ist. Nur der administrative Teil, der dazu dient, nachzuweisen, dass der Anspruchsberechtigte den durch das Programmgesetz festgelegten Bedingungen genügt, muss noch untersucht werden.

Art. 5 - In diesem Artikel wird der Begriff « Datum » des Antrags festgelegt. Dieser Begriff ist notwendig, um das Datum festzulegen, ab dem der Asbestfonds den Opfern oder Anspruchsberechtigten eine Beihilfe gewährt.

In Artikel 5 Absatz 2 wird ebenfalls erwähnt, welches Datum berücksichtigt werden muss, wenn der Antrag irrtümlicherweise bei einer Einrichtung eingereicht worden ist, die nicht dafür zuständig ist, ihn zu bearbeiten.

Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer handelt, ist es ausserdem selbstverständlich, dass der Fonds für Berufskrankheiten diesen Antrag als ebenfalls im Rahmen seiner Rechtsvorschriften geltend betrachten muss. Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein "Berufsopfer" handelt, das in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fällt, muss der Asbestfonds die im Rahmen dieses Gesetzes zuständige Einrichtung davon in Kenntnis setzen und Letztere muss den Antrag als ebenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geltend betrachten. Das Gleiche gilt, wenn ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer einen Antrag beim Fonds für Berufskrankheiten einreicht: Dieser Antrag muss ebenfalls als Antrag auf eine Beihilfe des Asbestfonds betrachtet werden können.

In Kapitel IV geht es um die Untersuchung der Anträge Art. 6 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Verlauf der Untersuchung des Antrags durch den Asbestfonds festzulegen.

Wenn der Antrag sich als unvollständig erweist, muss der Fonds den Antragsteller davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, welche Auskünfte oder Unterlagen fehlen.

Wenn der Antragsteller nicht antwortet, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Falls er diesem Schreiben keine Folge leistet, wird der Fonds aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, entscheiden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass das Behandlungsverfahren sich in die Länge zieht, was weder für den Antragsteller noch für den Fonds wünschenswert wäre.

Art. 7 - Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, die gemeinsam ist für sämtliche öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, welche sich an das Nationalregister wenden müssen, um die Identifizierungsdaten der betreffenden natürlichen Personen zu erhalten oder zu überprüfen.

Art. 8 - Mit diesem Artikel wird es dem Fonds ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, wie unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers vorzunehmen.

Art. 9 - In diesem Artikel werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren die Beschlüsse vom Asbestfonds gefasst werden müssen. Für die Akten in Sachen Mesotheliom erwies es sich als notwendig, eine kürzere Frist als für die Akten, die andere durch Asbest verursachte Krankheiten betreffen, festzulegen, und dies aufgrund der Besonderheiten des Mesothelioms, nämlich dass, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, durch die alleinige Diagnose ein Anrecht auf Beihilfe eröffnet wird, ohne dass der Unfähigkeitsgrad festgestellt werden muss, und dass diese Krankheit im Allgemeinen schnell fortschreitet.

Der Beginn der oben erwähnten Fristen wird ebenfalls in diesem Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] festgelegt: Es handelt sich entweder um den Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder um das Datum, an dem die in Artikel 6 letzter Absatz erwähnte Frist abläuft (es handelt sich folglich um die Frist, die dem Antragsteller eingeräumt wird, um seinen Antrag zu vervollständigen; wenn der Antragsteller dem Fonds die zusätzlichen Informationen binnen der vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt, ist der Fonds gezwungen, aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, zu entscheiden).

In diesem Artikel werden ausserdem die gewöhnlichen Bestimmungen in Sachen Begründung und Notifikation des Beschlusses aufgenommen.

In Kapitel V geht es um die Beihilfe des Asbestfonds Art. 10 - In diesem Artikel wird die Höhe der monatlichen Pauschalrente festgelegt, die dem Opfer, das an Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist, gewährt werden muss.

Art. 11 - In diesem Artikel werden die Regeln der Kumulierung einer monatlichen Rente für Asbestose mit einer anderen Entschädigung für dieselbe in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit festgelegt, nämlich: eine Entschädigung wegen Berufskrankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität oder aufgrund des allgemeinen Rechts.

Mit diesem Artikel wird bezweckt, dass die Antragsteller auf keinen Fall, weder aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, noch durch private Transaktionen, zwei Mal für denselben Schaden entschädigt werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die monatliche Rente für Asbestose, da der Gesetzgeber in Artikel 121 Absatz 1 des Programmgesetzes vorgesehen hat, dass bei Mesotheliom die monatliche Rente mit anderen Sozialleistungen voll kumulierbar ist.

Art. 12 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung hat.

Art. 13 und 14 - In diesen Artikeln wird die Höhe des Kapitals festgelegt, das den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist.

Diese Beträge sind unterschiedlich je nach Eigenschaft des Anspruchsberechtigten.

Der Pauschalbetrag, der dem Anspruchsberechtigten eines Mesotheliom-Opfers gezahlt wird, ist höher als bei einem Asbestose-Opfer, und zwar aufgrund des Unterschieds in puncto Auswirkungen beider Krankheiten auf die Lebenserwartung des Opfers. In der Tat kann der kurze Zeitraum zwischen der Diagnose der Krankheit und dem Tod des Opfers nachteilige Folgen für die Anspruchsberechtigten, insbesondere im finanziellen Bereich, haben.

In Kapitel VI geht es um die Zahlungsmodalitäten In diesem Kapitel (Artikel 15) wird bestimmt, dass die monatlichen Renten nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden und dass das Kapital (Artikel 16) den Anspruchsberechtigen einmalig ausgezahlt werden wird.

In Artikel 17 werden die Regeln bestimmt, die es sowohl den Opfern als auch den Anspruchsberechtigten ermöglichen, die Beihilfe des Fonds auf ein Bankkonto ausgezahlt zu bekommen, wenn sie bestimmte Formalitäten einhalten. Diese Bestimmungen sind den bestehenden Bestimmungen in puncto Berufskrankheiten ähnlich. Es wird ausserdem vorgesehen, dass die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen kann.

In Kapitel VII geht es um die Schlussbestimmungen Art. 18 - In diesem Artikel wird eine Informationspflicht für die Arbeitgeber eingeführt, die dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterliegen. Diese Arbeitgeber müssen den Asbestfonds über die im Rahmen dieses Gesetzes in Bezug auf die Mesotheliom- oder Asbestoseopfer gefassten Beschlüsse informieren.

Art. 19 - In diesem Artikel werden die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2 desselben Gesetzes gleichzeitig in Kraft gesetzt.

Art. 20 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Erlasses fest.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Asbestopfer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere der Artikel 114 § 2, 116 Nr. 2 und 3, 119 § 1, 120 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 Absatz 2, 121 Absatz 3 und 133 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 14. Februar 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, was Kapitel II des Erlasses betrifft;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

Februar 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.421/1 des Staatsrates vom 22. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Programmgesetz: das Programmgesetz (I) vom 27.Dezember 2006, 2. koordinierten Gesetzen: die am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, 3. Fonds: den Fonds für Berufskrankheiten, der in den Artikeln 4 und folgenden der koordinierten Gesetze erwähnt ist und den in Artikel 6 Nr.10 der koordinierten Gesetze erwähnten Auftrag ausführt, 4. Antrag: jeden Antrag zwecks Erhalt einer Beihilfe, die in Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes vorgesehen ist, 5.Asbestfonds: den Entschädigungsfonds für Asbestopfer, der durch Artikel 113 von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes eingerichtet ist, 6. Mesotheliom: einen primären bösartigen epithelialen, sarkomatösen oder gemischten Pleura-, Peritoneal- oder Perikardtumor, 7.Asbestose: eine durch Asbest verursachte Lungenfibrose. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen, die durch Asbest verursacht worden sind, mit der Asbestose gleichgesetzt.

KAPITEL II - Finanzierung Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, die Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen und die Arbeitgeber der Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, schulden ab dem 1. April 2007 einen Beitrag zur Finanzierung des Asbestfonds, dessen Satz auf 0,01 % festgelegt ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag wird auf der Grundlage der Löhne berechnet, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Art. 3 - § 1 - Der Asbestfonds wird ab dem 1. April 2007 von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, bis in Höhe eines durch vorliegenden Artikel festgelegten Jahresbetrags finanziert. § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird aufgrund der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds entschädigt, festgelegt, so wie diese Anzahl aus den verfügbaren Daten zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr X hervorgeht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag fest. Wenn die Anzahl und der Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres X-1 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, beläuft sich der Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen für das Kalenderjahr X auf 750.000 EUR. Für das Jahr 2007 ist der Finanzierungsbetrag auf 750.000 EUR festgelegt.

KAPITEL III - Einreichung der Anträge Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Beihilfeantrag muss, um zulässig zu sein, vom Opfer oder von seinen Anspruchsberechtigten wie folgt eingereicht werden: 1. anhand eines angemessenen Formulars, das der Fonds den betreffenden Personen zur Verfügung stellt.Dieses Formular, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird, setzt sich aus einem administrativen und einem medizinischen Teil zusammen. Ihm müssen die darin verlangten Belege beigefügt werden. Es muss vom Opfer oder bei Tod des Letzteren von seinen Anspruchsberechtigten datiert und unterzeichnet werden, 2. oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds gebilligten elektronischen Musters.Dieses Muster muss gemäss den darin enthaltenen Anweisungen ausgefüllt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Infkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Mesotheliom in Anwendung der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt und es wird von der Einreichung eines Antrags befreit.

In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Asbestose in Anwendung der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt, sofern diese Krankheit ab dem 1. Januar 2001 anerkannt worden ist, und es wird von der Einreichung eines Antrags befreit.

Das Opfer, das in Anwendung der koordinierten Gesetze eine Entschädigung für Asbestose in Folge einer Anerkennung von vor dem 1.

Januar 2001 bezieht, muss einen Antrag einreichen. Sofern dieser Antrag vor dem 1. April 2010 eingereicht wird und er für begründet erklärt wird, gilt der Antrag als am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht. § 3 - Der Fonds besorgt den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen Person, die die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Beihilfe bezog, ein Formular zum Nachweis, dass sie die durch Artikel 120 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen.

Dieses Formular wird den Anspruchsberechtigten, die vom Fonds nach Konsultierung des Nationalregisters der natürlichen Personen identifiziert werden können, von Amts wegen zugesandt. In den anderen Fällen verschickt der Fonds dieses Formular auf Antrag der Anspruchsberechtigten.

Art. 5 - Der Antrag, der gemäss Artikel 4 § 1 beim Fonds eingereicht wird, hat folgendes Datum: 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief eingereicht worden ist, 2.das Datum des Empfangs des Antrags durch den Fonds, wenn er mit gewöhnlicher Post eingereicht worden ist, 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags durch den Fonds, wenn er anhand des in Artikel 4 § 1 Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten elektronischen Musters eingereicht worden ist.

Wenn der dem Fonds übermittelte Antrag zwar gemäss Artikel 4 § 1, aber irrtümlicherweise bei einer nicht zuständigen belgischen oder ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden ist, wird dieser Antrag als Empfangsdatum das Datum der Einreichung bei dieser Einrichtung haben, nämlich das des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief eingereicht worden ist, und, wenn dies nicht der Fall ist, das Datum des Empfangs des Antrags durch diese nicht zuständige Einrichtung.

KAPITEL IV - Untersuchung der Anträge Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags sendet der Fonds dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu.

Wenn der Antrag nicht alle notwendigen Elemente umfasst, die in dem in Artikel 4 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antragsformular erfordert werden, meldet der Fonds dies dem Antragsteller unter Mitteilung der Auskünfte oder Unterlagen, die ihm zur Vervollständigung des Antrags übermittelt werden müssen.

Wenn der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie beantragt worden waren, noch nicht geliefert hat, dann sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben per Einschreibebrief.

Wird diesem Schreiben binnen einem Monat keine Folge geleistet, dann entscheidet der Fonds aufgrund der Angaben, von denen er Kenntnis hat.

Art. 7 - Der Fonds muss sich an das Nationalregister der natürlichen Personen wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn er die Richtigkeit dieser Informationen überprüft. Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind.

Art. 8 - Der Fonds kann im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen ergreifen, unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers vornehmen.

Art. 9 - Der Fonds fasst einen Beschluss über jeden Antrag, der Mesotheliom betrifft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die zum Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder ab dem Datum des Ablaufs der in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Frist beginnt. Diese Frist wird auf vier Monate erhöht, wenn der Antrag eine in Artikel 118 Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit betrifft.

Der Beschluss des Fonds ist mit Gründen versehen und wird dem Antragsteller oder, falls er verstorben ist, seinen Anspruchsberechtigten notifiziert.

Diese Notifikation muss per Einschreibebrief erfolgen. Die Zusendung der Schriftstücke und die Notifikation der Beschlüsse an die betreffende Person erfolgen an ihrem Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den die betreffende Person an den Fonds richtet, abgewichen werden.

KAPITEL V - Beihilfe des Asbestfonds Art. 10 - Die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person hat ab dem Monat des Empfangs des Antrags Anrecht auf: 1. eine monatliche Pauschalrente von 1.500 EUR, falls sie an Mesotheliom erkrankt ist, 2. eine monatliche Rente von 15 EUR pro Prozent körperlicher Unfähigkeit, falls sie an Asbestose erkrankt ist. Art. 11 - Die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnte monatliche Pauschalrente ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung um 50 % bei Kumulierung mit einer Entschädigung für dieselbe Krankheit, die in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnt ist.

Art. 12 - Wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, hat es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung.

Art. 13 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Mesotheliom gestorben ist, hat Anrecht auf: 1. ein Kapital von 30.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 25.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: 1. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 7.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 12.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

KAPITEL VI - Zahlung Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § 1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss eines jeden Monats zu zahlen.

Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben.

Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt.

Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird.

Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular zur Verfügung.

In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen

Artikel 1.Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt.

Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes treten am 1. April 2007 in Kraft.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.

Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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