Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 11 mei 2005
gepubliceerd op 09 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de modellen van officiële fytosanitaire certificaten of fytosanitaire certificaten voor wederuitvoer waarvan planten, plantaardige producten of andere materialen afkomstig uit derde landen vergezeld moeten gaan

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000276
pub.
09/06/2005
prom.
11/05/2005
ELI
eli/besluit/2005/05/11/2005000276/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de modellen van officiële fytosanitaire certificaten of fytosanitaire certificaten voor wederuitvoer waarvan planten, plantaardige producten of andere materialen afkomstig uit derde landen vergezeld moeten gaan


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de modellen van officiële fytosanitaire certificaten of fytosanitaire certificaten voor wederuitvoer waarvan planten, plantaardige producten of andere materialen afkomstig uit derde landen vergezeld moeten gaan, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de modellen van officiële fytosanitaire certificaten of fytosanitaire certificaten voor wederuitvoer waarvan planten, plantaardige producten of andere materialen afkomstig uit derde landen vergezeld moeten gaan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 17. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, insbesondere des Artikels 2 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, insbesondere des Artikels 17 Nr. 2;

Aufgrund der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen;

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24.

Januar 2005;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass in der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen, den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, die notwendigen Rechtsvorschriften spätestens am 31.Dezember 2004 in Kraft zu setzen, damit dieser Richtlinie nachgekommen wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir deschlossen und erlassen WIR: Artikel 1 - § 1 - Den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anlage V Teil B zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführt sind und aus dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) angehörenden Drittländern stammen, müssen Pflanzengesundheitszeugnisse oder Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr beiliegen, die gemäss den Mustern in Anlage I ausgestellt sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Zeugnisse werden nur akzeptiert, wenn sie unter Berücksichtigung der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 12 über Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgefüllt sind.

Art. 2 - Den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Artikel 1 § 1 erwähnt sind, können spätestens bis zum 31. Dezember 2009 Pflanzengesundheitszeugnisse oder Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr beiliegen, die gemäss den Mustern in Anlage II ausgestellt sind.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

ANLAGE I MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. . . . . .

Pflanzenschutzdienst von . . . . .

An: Pflanzenschutzdienst(e) von . . . . .

I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: . . . . .

Angegebener Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Zahl und Beschreibung der Packstücke: . . . . .

Unterscheidungsmerkmale: . . . . .

Ursprungsort: . . . . .

Angegebene(s) Transportmittel: . . . . .

Angegebene Eingangsstelle: . . . . .

Art der Ware und angegebene Menge: . . . . .

Botanischer Name der Pflanzen: . . . . .

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet und für frei von Quarantäneschadorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie den geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen, entsprechen.

Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen (*).

II. Zusätzliche Erklärung III. Behandlung zur Entwesung und/oder Desinfektion Datum: . . . . . Behandlung: . . . . . Mittel (Wirkstoff): . . . . .

Einwirkungsdauer und Temperatur: . . . . .

Konzentration: . . . . .

Zusätzliche Informationen: . . . . . . . . . .

Ausstellungsort: . . . . . (Amtssiegel) Name des Kontrollorgans: . . . . .

Datum: ............................................. . . . . . (Unterschrift) Mit dem vorliegenden Zeugnis wird seitens des ............ (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen (*). (*) Freiwillige Klausel MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES FÜR DIE WIEDERAUSFUHR Nr. . . . . .

Pflanzenschutzdienst von . . . . . (Wiederausführende Vertragspartei) An: Pflanzenschutzdienst(e) von . . . . . (Einführende Vertragspartei(en)) I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: . . . . .

Angegebener Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Zahl und Beschreibung der Packstücke: . . . . .

Unterscheidungsmerkmale: . . . . .

Ursprungsort: . . . . .

Angegebene(s) Transportmittel: . . . . .

Angegebene Eingangsstelle: . . . . .

Art der Ware und angegebene Menge: . . . . .

Botanischer Name der Pflanzen: . . . . .

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ............. (Ursprungsvertragspartei) nach .......... (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ........., dessen (*) Original |BU beglaubigte Kopie |BU in der Anlage angeschlossen ist, beigefügt war, dass sie (*) verpackt |BU umgepackt |BU in den ursprünglichen |BU neuen |BU Behältern sind und dass sie aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses |BU und einer zusätzlichen Überprüfung |BU als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und dass die Sendung während der Lagerung in ................. (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infektion ausgesetzt wurde.

II. Zusätzliche Erklärung III. Behandlung zur Entwesung und/oder Desinfektion Datum: . . . . . Behandlung: . . . . . Mittel (Wirkstoff): . . . . .

Einwirkungsdauer und Temperatur: . . . . .

Konzentration: . . . . .

Zusätzliche Informationen: . . . . . . . . . .

Ausstellungsort: . . . . . (Amtssiegel) Name des Kontrollorgans: Datum: .................... . . . . . (Unterschrift) Mit dem vorliegenden Zeugnis wird seitens des .............. (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen (**). (*) Zutreffendes ankreuzen (**) Freiwillige Klausel Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

ANLAGE II MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. . . . . .

Pflanzenschutzdienst von . . . . .

An: Pflanzenschutzdienst(e) von . . . . .

I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: . . . . .

Angegebener Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Zahl und Beschreibung der Packstücke: . . . . .

Unterscheidungsmerkmale: . . . . .

Ursprungsort: . . . . .

Angegebene(s) Transportmittel: . . . . .

Angegebene Eingangsstelle: . . . . .

Art der Ware und angegebene Menge: . . . . .

Botanischer Name der Pflanzen: . . . . .

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nach geeigneten Verfahren untersucht und für frei von Quarantäneschadorganismen und anderen Schadorganismen befunden wurden und dass sie den geltenden phytosanitären Vorschriften des einführenden Landes entsprechen.

II. Behandlung zur Entwesung und/oder Desinfektion Datum: . . . . . Behandlung: . . . . . Mittel (Wirkstoff): . . . . .

Einwirkungsdauer und Temperatur: . . . . . Konzentration: . . . . .

Zusätzliche Informationen: . . . . . . . . . .

Zusätzliche Erklärung: . . . . .

Ausstellungsort: . . . . . (Amtssiegel) Name des Kontrollorgans: . . . . .

Datum: ................... . . . . . (Unterschrift) Mit dem vorliegenden Zeugnis wird seitens des .......... (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen (*). (*) Freiwillige Klausel MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES FÜR DIE WIEDERAUSFUHR Nr. . . . . .

Pflanzenschutzdienst von . . . . . (Wiederausführendes Land) An: Pflanzenschutzdienst(e) von . . . . . (Einführende(s) Land/Länder) I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: . . . . .

Angegebener Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Zahl und Beschreibung der Packstücke: . . . . .

Unterscheidungsmerkmale: . . . . .

Ursprungsort: . . . . .

Angegebene(s) Transportmittel: . . . . .

Angegebene Eingangsstelle: . . . . .

Art der Ware und angegebene Menge: . . . . .

Botanischer Name der Pflanzen: . . . . .

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus ................ (Ursprungsland) nach ................. (wiederausführendes Land) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ........., dessen (*) Original |BU beglaubigte Kopie |BU in der Anlage angeschlossen ist, beigefügt war, dass sie (*) verpackt |BU umgepackt |BU in den ursprünglichen |BU neuen |BU Behältern sind und dass sie aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses |BU und einer zusätzlichen Überprüfung |BU als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften des einführenden Landes konform befunden wurden und dass die Sendung während der Lagerung in ................... (wiederausführendes Land) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infektion ausgesetzt wurde.

II. Behandlung zur Entwesung und/oder Desinfektion Datum: . . . . . Behandlung: . . . . . Mittel (Wirkstoff): . . . . .

Einwirkungsdauer und Temperatur: . . . . . Konzentration: . . . . .

Zusätzliche Informationen: . . . . .

Zusätzliche Erklärung: . . . . .

Ausstellungsort: . . . . . (Amtssiegel) Name des Kontrollorgans: . . . . .

Datum: .................... . . . . . (Unterschrift) Mit dem vorliegenden Zeugnis wird seitens des ........... (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe keine finanzielle Haftung übernommen (**). (*) Zutreffendes ankreuzen (**) Freiwillige Klausel Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^