gepubliceerd op 30 september 2022
Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
11 MAART 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de
wet van 1 juli 2011Relevante gevonden documenten
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wet
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01/07/2011
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15/07/2011
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2011000399
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke infrastructuren
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01/07/2011
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31/10/2011
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2011000679
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de
wet van 1 juli 2011Relevante gevonden documenten
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Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1.Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und 2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1.Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, 2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt.
Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen.
KAPITEL 3 - Informationsaustausch und Übungen Art. 3 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur teilt dem Inspektionsdienst die Kontaktdaten der Kontaktstelle für die Sicherheit mit.
Bei Änderung oder Vervollständigung der Daten der Kontaktstelle für die Sicherheit setzt der Betreiber den Inspektionsdienst binnen dreißig Tagen nach der Änderung davon in Kenntnis.
Art. 4 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren anhand von Übungen getestet. § 2 - Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit jedem Standort einer kritischen Infrastruktur werden die in § 1 erwähnten Übungen so organisiert, dass die Sicherheit der kritischen Infrastruktur getestet wird. § 3 - Die in § 2 erwähnten wichtigen Funktionen sind: a) für den Teilsektor Strom: Stromerzeugung und -übertragung, b) für den Teilsektor Erdgas: Behandlung, Lagerung, Transport und Terminals für Flüssigerdgas (LNG), c) für den Teilsektor Öl: Raffinierung, Behandlung, Lagerung und Transport. § 4 - Die Übungen können in Form von Planübungen ("table-top") oder realistischen Simulationsübungen in oder ohne Zusammenarbeit mit den Hilfs- und Polizeidiensten durchgeführt werden.
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse entwickelt. § 5 - Der Betreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den Zeitpunkt und die Art der Übung. § 6 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den Übungen teilnehmen. § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus den Übungen revidiert. § 8 - Der Betreiber erstellt einen Bericht über die Kontrolle der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon.
KAPITEL 4 - Inspektionen Art. 5 - Der Inspektionsdienst der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt jährlich eine Planung der Inspektionen.
Art. 6 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: 1. durch seinen Personalausweis, 2.durch seine persönliche Legitimationskarte gemäß dem aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 2009 zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgelegten Muster.
Jedes Jahr übermittelt der Inspektionsdienst allen Betreibern eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte sind.
Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern eine zentrale Telefonnummer des Inspektionsdienstes, damit die Betreiber gegebenenfalls die Identität eines anwesenden Inspektors überprüfen können.
Bei Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste oder der in Absatz 3 erwähnten zentralen Telefonnummer setzt der Inspektionsdienst die Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 7 - § 1 - Der Inspektor nimmt nach seiner Identifizierung Kenntnis vom SPB und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind. Der Betreiber gewährt dem Inspektor seine volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Der Betreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften einhält. § 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Mindestinhalt umfasst, 2.ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 4 § 1 erwähnten Fristen durchgeführt werden, 4.ob der Betreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, 5. ob der Betreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt. Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektionsdienst ein Protokoll und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen Infrastruktur eine Kopie des Berichts.
Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET