gepubliceerd op 26 november 2013
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
11 JUNI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad 4 oktober 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 16.März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 23. Juli 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 17. Dezember 2010; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.446/4 des Staatsrates vom 9. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "ADR": das Europäische Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30.September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung; 2. "gefährliche Güter": die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR als solche definierte Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen des Klassifizierungscodes D, 4.1 mit Ausnahme von desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klassifizierungscodes D oder DT, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören." Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Werden bei einem selben Transport mehrere Verstöße festgestellt, darf die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. Diese Summe wird auf 1.250 EUR gesenkt, wenn die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 "Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit aus Anlage A zum ADR befördert werden" angewendet werden können." Art. 3 - Im selben Erlass wird die Anlage durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Justiz, die Ministerin des Inneren und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
Liste der Verstöße und der zu zahlenden Geldbeträge
Verstöße
Vorschriften
zu zahlender Geldbetrag
1/
Beförderungspapier
1.1
keinerlei Hinweis auf die Gefährlichkeit der beförderten Güter
5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
1.2
Aufgrund fehlender oder widersprüchlicher Angaben bei Benutzung der Tabelle A ist eine Identifizierung der Güter unmöglich.
5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR
500 EUR
1.3
Ausdruck kann nicht vorgelegt werden
5.4.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
1.4
keine oder unvollständige Mengenangabe
5.4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
1.5
Vermerk "umweltgefährdend" fehlt oder unlesbar
5.4.1.1.18 der Anlage A zum ADR
50 EUR
1.6
sonstige fehlende Angaben
Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen (nachstehend als Königlicher Erlass vom 28. Juni 2009 bezeichnet) 5.4.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR
1.7
Zur Besatzung gehörende Person hat keinen Lichtbildausweis bei sich
1.10.1.4 der Anlage A zum ADR
50 EUR
2/
Zulassungsbescheinigung
2.1
nicht vorhanden
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
1.000 EUR
2.2
abgelaufen oder nicht gültig für die beförderten Güter
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
500 EUR
2.3
nicht mitgeführt, aber gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
50 EUR
3/
Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers
3.1
nicht vorhanden
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
1.000 EUR
3.2
abgelaufen oder nicht gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
500 EUR
3.3
nicht mitgeführt, aber gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
50 EUR
4/
Schriftliche Weisungen
4.1
nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig
5.4.3.4 der Anlage A zum ADR
250 EUR
4.2
nicht in den vorgeschriebenen Sprachen
5.4.3.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
4.3
nicht am vorgeschriebenen Platz
5.4.3.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR
4.4
sonstige Verstöße
5.4.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR
5/
Container-Packzertifikat
5.1
nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig
5.4.2 der Anlage A zum ADR
500 EUR
5.2
Ausdruck kann nicht vorgelegt werden
5.4.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
6/
Kennzeichnung Fahrzeug/Tank
6.1
keine einzige Kennzeichnung des Fahrzeugs
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
6.2
Die UN-Nummer auf den orangefarbenen Tafeln entspricht nicht den Angaben auf dem Beförderungspapier.
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
6.3
falscher Gefahrencode auf den orangefarbenen Tafeln
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
6.4
unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere orangefarbene Tafeln fehlen
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
6.5
unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere Großzettel fehlen
5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
6.6
Ein oder mehrere Großzettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der Tabelle A angegeben sind.
5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
6.7
Fahrzeug mit nicht oder nur unvollständig abgedeckten orangefarbenen Tafeln und eventuell Großzetteln in dem Fall, wo es sich nicht um einen Gefahrguttransport handelt
5.3.2.1.8 und/oder 5.3.1.1.5 der Anlage A zum ADR
250 EUR
6.8
sonstige Nichtkonformität der Großzettel (unter anderem die Abmessungen)
5.3.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR
6.9
sonstige Nichtkonformität der orangefarbenen Tafeln
5.3.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR
7/
Versandstücke
7.1
Kennzeichnung und Kennzeichen
7.1.1
Die Kennzeichnungsnummer entspricht nicht den Angaben auf dem Beförderungspapier.
5.2.1.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.1.2
keine UN-Kennzeichnung (nicht getestete Verpackung)
4.1.1.3 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.1.3
Verwendung einer nicht zugelassenen Verpackung (siehe Verpackungsvorschriften)
4.1.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.1.4
Name des Gases ist falsch oder fehlt (Gasbehälter)
5.2.1.6 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.1.5
Kennzeichnungsnummer fehlt
5.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.6
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Gasbehälters ist abgelaufen.
4.1.6.10 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.7
Das Datum der wiederkehrenden Prüfung des IBC ist abgelaufen.
4.1.2.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.8
Die Verwendungsdauer bestimmter Verpackungen oder IBCs ist überschritten.
4.1.1.15 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.9
Die "Umverpackung" fehlt oder ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache und/oder die UN-Nummern oder Gefahrenzettel fehlen, wenn die auf den Verpackungen außen nicht sichtbar sind.
5.1.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.10
Kein Vermerk "umweltgefährdender Stoff" oder Kennzeichnung unlesbar
5.2.1.8 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.1.11
Sonstige Nichtkonformität der Kennzeichnung oder des Kennzeichens
5.2.1, 6.1.3, 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR
7.2
Bezettelung
7.2.1
Ein oder mehrere Zettel fehlen.
5.2.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.2.2
Ein oder mehrere Zettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der Tabelle A angegeben sind.
5.2.2.1.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.2.3
sonstige Nichtkonformität der Bezettelung (unter anderem die Abmessungen und die Zettel auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC)
5.2.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR
7.3
Sonstiges
7.3.1
nicht geschlossene Verpackung (gefährlicher Stoff nicht zurückgehalten)
4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
7.3.2
undichte Verpackung
4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
7.3.3
nicht eingehaltene Mengen oder Verformung der Verpackung, durch die Stabilität oder Sicherheit beeinträchtigt werden
4.1.1.4 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
7.3.4
Zusammenpackungsvorschrift nicht eingehalten
4.1.10 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
7.3.5
Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten
7.5.2 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
7.3.6
Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten (Esswaren und Tierfutter)
7.5.4 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
7.3.7
Ladung nicht gesichert oder nicht am Fahrzeug befestigt
7.5.7 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
7.3.8
nicht konforme Hähne der Gasbehälter
4.1.6.8 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.3.9
Ladung unzureichend gesichert
7.5.7 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.3.10
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
7.3.11
beschädigte Verpackung
4.1.1.9 der Anlage A zum ADR
250 EUR
7.3.12
sonstige Nichtkonformität
4.1, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 7.2.4 der Anlage A zum ADR
50 EUR
8/
Tanks
8.1
Kennzeichnung
8.1.1
fehlende oder unvollständige Kennzeichnung
6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5 oder 6.9.6 der Anlage A zum ADR
250 EUR
8.1.2
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Tanks ist abgelaufen.
6.8.2.4.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR
8.2
Sonstiges
8.2.1
Stoff in Tanks nicht zugelassen (siehe Spalte 10/12 der Tabelle A)
7.4.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
8.2.2
nicht geschlossener Tank oder Leck im Tank oder in seiner Ausrüstung
4.3.2.3.3 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
8.2.3
nicht eingehaltene Mengen
4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.19.2, 4.2.2.7, 4.2.3.6, 4.2.4.5, 4.2.5.2.3, 4.3.2.2, 4.3.3.2, 4.3.5, 4.4.2.1 oder 4.5.2.1 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
8.2.4
Regel der Teilladung 20%-80% nicht eingehalten
4.3.2.2.4 oder 4.2.1.9.6 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR
8.2.5
Tankcontainer entspricht nicht den Anforderungen des Tankcodes oder den Sondervorschriften für den beförderten Stoff
4.2.1.1, 4.2.1.19.2, 4.2.2.2, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2.5 oder 4.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
8.2.6
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrgestell
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
8.2.7
außerordentliche Prüfung nach Ausbesserung, Umbau oder Unfall nicht durchgeführt
6.8.2.4.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
8.2.8
Absperreinrichtung des Tanks nicht geschlossen
4.3.2.3.4 oder 4.3.2.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
8.2.9
sonstige Nichtkonformität des Tanks
4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 oder 6.12 der Anlage A zum ADR
50 EUR
9/
Beförderung in loser Schüttung
9.1
Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen
7.3.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
9.2
Leck
7.3.1.3 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
9.3
gefährliches Gut in diesem Typ Fahrzeug/Container nicht zugelassen
7.3.1.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR
9.4
Ladung nicht gleichmäßig auf der Ladefläche verteilt
7.3.1.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
9.5
Container baulich nicht geeignet
7.3.1.13 der Anlage A zum ADR
500 EUR
9.6
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR
9.7
Nichtkonformität mit den Sondervorschriften
7.3.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR
10/
Beförderungsverbot
10.1
Beförderung des Stoffes nicht zugelassen
3.2 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR
11/
Ausrüstung
11.1
Feuerlöschgerät: - mit unzureichendem Fassungsvermögen; - außer Betrieb (Manometer auf 0, Schlauch beschädigt usw.); - nicht konform (Konformitätszeichen, Gültigkeitsdatum oder Prüfdatum überschritten); - nicht für alle Klassen von entzündbaren Stoffen geeignet; - nicht mitgeführt
8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 oder 8.1.4.4 der Anlage B zum ADR; 4.1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009
250 EUR
11.2
Notfallfluchtmaske fehlt
8.1.5.3 der Anlage B zum ADR
250 EUR
11.3
pro fehlendes Element, außer dem in 11.2 genannten
8.1.5 der Anlage B zum ADR
50 EUR
11.4
sonstige Nichtkonformität des Feuerlöschgerätes
8.1.4 der Anlage B zum ADR
50 EUR
12/
Besondere Kennzeichnung
12.1
Nichtkonformität mit dem Kennzeichen für in erwärmtem Zustand beförderte Stoffe oder umweltgefährdende Stoffe oder Kennzeichnung unlesbar
5.3.3 oder 5.3.6 der Anlage A zum ADR
250 EUR
12.2
Nichtkonformität mit dem Warnzeichen für begaste Fahrzeuge oder Container oder Kennzeichnung unlesbar
5.5.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
12.3
Aufschriften auf der Hinterseite des Tanks fehlen
3.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009
50 EUR
12.4
sonstige Nichtkonformität
5.3.3, 5.3.6 oder 5.5.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR
13/
Freistellungen
13.1
die in Kapitel 3.4 oder 3.5 angegebenen Vorschriften werden nicht eingehalten
3.4 oder 3.5 der Anlage A zum ADR
250 EUR
13.2
die Bedingungen für eine vollständige Freistellung sind nicht erfüllt
1.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR
14/
Sonstige Vorschriften
14.1
Nichteinhaltung der Mengenbegrenzung
7.5.5.3 der Anlage A zum ADR
1000 EUR
14.2
Das Rauchverbot wird nicht beachtet oder es wird ein nicht konformes Beleuchtungsgerät benutzt.
8.3.5 oder 8.5 (S 2) der Anlage B zum ADR
500 EUR
14.3
Die elektrische Ausrüstung oder Bremsausrüstung entspricht nicht den Vorschriften oder die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger besteht nicht.
8.3.8, 9.2.2 oder 9.2.3 der Anlage B zum ADR
500 EUR
14.4
gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe I an der äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers (Schüttgut)
4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR
500 EUR
14.5
gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe II oder III an der äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers (Schüttgut)
4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR
250 EUR
14.6
Reinigung des Fahrzeugs oder Containers nicht durchgeführt (nach einer Beförderung in loser Schüttung oder wenn ein gefährliches Produkt aus einem Versandstück ausgetreten ist)
7.5.8.1 oder 7.5.8.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR
14.7
Nichtkonformität in Bezug auf den Kraftstoffbehälter
1.1.3.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR
14.8
Nichtkonformität in Bezug auf die Definition der Beförderungseinheit
8.1 der Anlage B zum ADR
250 EUR
14.9
keine Uberwachung des Fahrzeugs
8.4 der Anlage B zum ADR
250 EUR
14.10
Nichtkonformität in Bezug auf die Sondervorschriften für den Transport
7.5.11 (CV1, CV14, CV20 bis einschließlich CV28 und CV34 bis einschließlich CV36) der Anlage A zum ADR oder 8.4 oder 8.5 (S2 bis einschließlich S4, S8 bis einschließlich S10 und S13 bis einschließlich S24) der Anlage B zum ADR
250 EUR
14.11
Nichtkonformität in Bezug auf die Definition "Fahrzeugbesatzung"
8.3.1 der Anlage B zum ADR
50 EUR
14.12
Nichtkonformität in Bezug auf die anwendbaren Sondervorschriften für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand
3.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR
14.13
sonstige Nichtkonformität des Fahrzeugs
Teil 9 der Anlage B zum ADR
50 EUR
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE