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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/06/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 JUNI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 JUIN 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2011 modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses à l'exception des matières explosibles et
radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad 4 oktober 2011). radioactives (Moniteur belge du 4 octobre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, ersetzt durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, ersetzt durch
das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom
18. Juli 1990 und 16. März 2007; 18. Juli 1990 und 16. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen; Stoffen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 23. Juli 2009; Industrie vom 23. Juli 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
17. Dezember 2010; 17. Dezember 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.446/4 des Staatsrates vom 9. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.446/4 des Staatsrates vom 9. Dezember
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des
Ministers der Justiz, der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz, der Ministerin des Innern und des
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "ADR": das Europäische Ubereinkommen über die internationale 1. "ADR": das Europäische Ubereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September
1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung; 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;
2. "gefährliche Güter": die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR als 2. "gefährliche Güter": die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR als
solche definierte Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme von solche definierte Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme von
desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen des desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen des
Klassifizierungscodes D, 4.1 mit Ausnahme von desensibilisierten Klassifizierungscodes D, 4.1 mit Ausnahme von desensibilisierten
explosiven festen Stoffen der Klassifizierungscodes D oder DT, 4.2, explosiven festen Stoffen der Klassifizierungscodes D oder DT, 4.2,
4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2426 und 3375, 5.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2426 und 3375, 5.2,
6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören." 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören."
Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Werden bei einem selben Transport mehrere Verstöße festgestellt, darf "Werden bei einem selben Transport mehrere Verstöße festgestellt, darf
die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. Diese die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. Diese
Summe wird auf 1.250 EUR gesenkt, wenn die Vorschriften des Summe wird auf 1.250 EUR gesenkt, wenn die Vorschriften des
Unterabschnitts 1.1.3.6 "Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, Unterabschnitts 1.1.3.6 "Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen,
die je Beförderungseinheit aus Anlage A zum ADR befördert werden" die je Beförderungseinheit aus Anlage A zum ADR befördert werden"
angewendet werden können." angewendet werden können."
Art. 3 - Im selben Erlass wird die Anlage durch die dem vorliegenden Art. 3 - Im selben Erlass wird die Anlage durch die dem vorliegenden
Erlass beigefügte Anlage ersetzt. Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Justiz, die Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Justiz, die
Ministerin des Inneren und der Minister, zu dessen Ministerin des Inneren und der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen Stoffen
Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen Stoffen
Liste der Verstöße und der zu zahlenden Geldbeträge Liste der Verstöße und der zu zahlenden Geldbeträge
Verstöße Verstöße
Vorschriften Vorschriften
zu zahlender Geldbetrag zu zahlender Geldbetrag
1/ 1/
Beförderungspapier Beförderungspapier
1.1 1.1
keinerlei Hinweis auf die Gefährlichkeit der beförderten Güter keinerlei Hinweis auf die Gefährlichkeit der beförderten Güter
5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR 5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
1.2 1.2
Aufgrund fehlender oder widersprüchlicher Angaben bei Benutzung der Aufgrund fehlender oder widersprüchlicher Angaben bei Benutzung der
Tabelle A ist eine Identifizierung der Güter unmöglich. Tabelle A ist eine Identifizierung der Güter unmöglich.
5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR 5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
1.3 1.3
Ausdruck kann nicht vorgelegt werden Ausdruck kann nicht vorgelegt werden
5.4.4.2 der Anlage A zum ADR 5.4.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
1.4 1.4
keine oder unvollständige Mengenangabe keine oder unvollständige Mengenangabe
5.4.1.1.1 der Anlage A zum ADR 5.4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
1.5 1.5
Vermerk "umweltgefährdend" fehlt oder unlesbar Vermerk "umweltgefährdend" fehlt oder unlesbar
5.4.1.1.18 der Anlage A zum ADR 5.4.1.1.18 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
1.6 1.6
sonstige fehlende Angaben sonstige fehlende Angaben
Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr,
mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
(nachstehend als Königlicher Erlass vom 28. Juni 2009 bezeichnet) (nachstehend als Königlicher Erlass vom 28. Juni 2009 bezeichnet)
5.4.1 der Anlage A zum ADR 5.4.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
1.7 1.7
Zur Besatzung gehörende Person hat keinen Lichtbildausweis bei sich Zur Besatzung gehörende Person hat keinen Lichtbildausweis bei sich
1.10.1.4 der Anlage A zum ADR 1.10.1.4 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
2/ 2/
Zulassungsbescheinigung Zulassungsbescheinigung
2.1 2.1
nicht vorhanden nicht vorhanden
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
2.2 2.2
abgelaufen oder nicht gültig für die beförderten Güter abgelaufen oder nicht gültig für die beförderten Güter
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
500 EUR 500 EUR
2.3 2.3
nicht mitgeführt, aber gültig nicht mitgeführt, aber gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
3/ 3/
Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers
3.1 3.1
nicht vorhanden nicht vorhanden
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
3.2 3.2
abgelaufen oder nicht gültig abgelaufen oder nicht gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
500 EUR 500 EUR
3.3 3.3
nicht mitgeführt, aber gültig nicht mitgeführt, aber gültig
8.1.2.2 der Anlage B zum ADR 8.1.2.2 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
4/ 4/
Schriftliche Weisungen Schriftliche Weisungen
4.1 4.1
nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig
5.4.3.4 der Anlage A zum ADR 5.4.3.4 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
4.2 4.2
nicht in den vorgeschriebenen Sprachen nicht in den vorgeschriebenen Sprachen
5.4.3.2 der Anlage A zum ADR 5.4.3.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
4.3 4.3
nicht am vorgeschriebenen Platz nicht am vorgeschriebenen Platz
5.4.3.1 der Anlage A zum ADR 5.4.3.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
4.4 4.4
sonstige Verstöße sonstige Verstöße
5.4.3 der Anlage A zum ADR 5.4.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
5/ 5/
Container-Packzertifikat Container-Packzertifikat
5.1 5.1
nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig
5.4.2 der Anlage A zum ADR 5.4.2 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
5.2 5.2
Ausdruck kann nicht vorgelegt werden Ausdruck kann nicht vorgelegt werden
5.4.4.2 der Anlage A zum ADR 5.4.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
6/ 6/
Kennzeichnung Fahrzeug/Tank Kennzeichnung Fahrzeug/Tank
6.1 6.1
keine einzige Kennzeichnung des Fahrzeugs keine einzige Kennzeichnung des Fahrzeugs
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR 5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
6.2 6.2
Die UN-Nummer auf den orangefarbenen Tafeln entspricht nicht den Die UN-Nummer auf den orangefarbenen Tafeln entspricht nicht den
Angaben auf dem Beförderungspapier. Angaben auf dem Beförderungspapier.
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR 5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
6.3 6.3
falscher Gefahrencode auf den orangefarbenen Tafeln falscher Gefahrencode auf den orangefarbenen Tafeln
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR 5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
6.4 6.4
unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere orangefarbene Tafeln unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere orangefarbene Tafeln
fehlen fehlen
5.3.2.1 der Anlage A zum ADR 5.3.2.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
6.5 6.5
unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere Großzettel fehlen unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere Großzettel fehlen
5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR 5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
6.6 6.6
Ein oder mehrere Großzettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 Ein oder mehrere Großzettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5
der Tabelle A angegeben sind. der Tabelle A angegeben sind.
5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR 5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
6.7 6.7
Fahrzeug mit nicht oder nur unvollständig abgedeckten orangefarbenen Fahrzeug mit nicht oder nur unvollständig abgedeckten orangefarbenen
Tafeln und eventuell Großzetteln in dem Fall, wo es sich nicht um Tafeln und eventuell Großzetteln in dem Fall, wo es sich nicht um
einen Gefahrguttransport handelt einen Gefahrguttransport handelt
5.3.2.1.8 und/oder 5.3.1.1.5 der Anlage A zum ADR 5.3.2.1.8 und/oder 5.3.1.1.5 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
6.8 6.8
sonstige Nichtkonformität der Großzettel (unter anderem die sonstige Nichtkonformität der Großzettel (unter anderem die
Abmessungen) Abmessungen)
5.3.1 der Anlage A zum ADR 5.3.1 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
6.9 6.9
sonstige Nichtkonformität der orangefarbenen Tafeln sonstige Nichtkonformität der orangefarbenen Tafeln
5.3.2 der Anlage A zum ADR 5.3.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
7/ 7/
Versandstücke Versandstücke
7.1 7.1
Kennzeichnung und Kennzeichen Kennzeichnung und Kennzeichen
7.1.1 7.1.1
Die Kennzeichnungsnummer entspricht nicht den Angaben auf dem Die Kennzeichnungsnummer entspricht nicht den Angaben auf dem
Beförderungspapier. Beförderungspapier.
5.2.1.1 der Anlage A zum ADR 5.2.1.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.1.2 7.1.2
keine UN-Kennzeichnung (nicht getestete Verpackung) keine UN-Kennzeichnung (nicht getestete Verpackung)
4.1.1.3 der Anlage A zum ADR 4.1.1.3 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.1.3 7.1.3
Verwendung einer nicht zugelassenen Verpackung (siehe Verwendung einer nicht zugelassenen Verpackung (siehe
Verpackungsvorschriften) Verpackungsvorschriften)
4.1.4 der Anlage A zum ADR 4.1.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.1.4 7.1.4
Name des Gases ist falsch oder fehlt (Gasbehälter) Name des Gases ist falsch oder fehlt (Gasbehälter)
5.2.1.6 der Anlage A zum ADR 5.2.1.6 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.1.5 7.1.5
Kennzeichnungsnummer fehlt Kennzeichnungsnummer fehlt
5.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR 5.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.6 7.1.6
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Gasbehälters ist Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Gasbehälters ist
abgelaufen. abgelaufen.
4.1.6.10 der Anlage A zum ADR 4.1.6.10 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.7 7.1.7
Das Datum der wiederkehrenden Prüfung des IBC ist abgelaufen. Das Datum der wiederkehrenden Prüfung des IBC ist abgelaufen.
4.1.2.2 der Anlage A zum ADR 4.1.2.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.8 7.1.8
Die Verwendungsdauer bestimmter Verpackungen oder IBCs ist Die Verwendungsdauer bestimmter Verpackungen oder IBCs ist
überschritten. überschritten.
4.1.1.15 der Anlage A zum ADR 4.1.1.15 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.9 7.1.9
Die "Umverpackung" fehlt oder ist nicht in der vorgeschriebenen Die "Umverpackung" fehlt oder ist nicht in der vorgeschriebenen
Sprache und/oder die UN-Nummern oder Gefahrenzettel fehlen, wenn die Sprache und/oder die UN-Nummern oder Gefahrenzettel fehlen, wenn die
auf den Verpackungen außen nicht sichtbar sind. auf den Verpackungen außen nicht sichtbar sind.
5.1.2 der Anlage A zum ADR 5.1.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.10 7.1.10
Kein Vermerk "umweltgefährdender Stoff" oder Kennzeichnung unlesbar Kein Vermerk "umweltgefährdender Stoff" oder Kennzeichnung unlesbar
5.2.1.8 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR 5.2.1.8 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.1.11 7.1.11
Sonstige Nichtkonformität der Kennzeichnung oder des Kennzeichens Sonstige Nichtkonformität der Kennzeichnung oder des Kennzeichens
5.2.1, 6.1.3, 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 der Anlage A zum ADR 5.2.1, 6.1.3, 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
7.2 7.2
Bezettelung Bezettelung
7.2.1 7.2.1
Ein oder mehrere Zettel fehlen. Ein oder mehrere Zettel fehlen.
5.2.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR 5.2.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.2.2 7.2.2
Ein oder mehrere Zettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der Ein oder mehrere Zettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der
Tabelle A angegeben sind. Tabelle A angegeben sind.
5.2.2.1.1 der Anlage A zum ADR 5.2.2.1.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.2.3 7.2.3
sonstige Nichtkonformität der Bezettelung (unter anderem die sonstige Nichtkonformität der Bezettelung (unter anderem die
Abmessungen und die Zettel auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC) Abmessungen und die Zettel auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC)
5.2.2 der Anlage A zum ADR 5.2.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
7.3 7.3
Sonstiges Sonstiges
7.3.1 7.3.1
nicht geschlossene Verpackung (gefährlicher Stoff nicht nicht geschlossene Verpackung (gefährlicher Stoff nicht
zurückgehalten) zurückgehalten)
4.1.1.1 der Anlage A zum ADR 4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
7.3.2 7.3.2
undichte Verpackung undichte Verpackung
4.1.1.1 der Anlage A zum ADR 4.1.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
7.3.3 7.3.3
nicht eingehaltene Mengen oder Verformung der Verpackung, durch die nicht eingehaltene Mengen oder Verformung der Verpackung, durch die
Stabilität oder Sicherheit beeinträchtigt werden Stabilität oder Sicherheit beeinträchtigt werden
4.1.1.4 der Anlage A zum ADR 4.1.1.4 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
7.3.4 7.3.4
Zusammenpackungsvorschrift nicht eingehalten Zusammenpackungsvorschrift nicht eingehalten
4.1.10 der Anlage A zum ADR 4.1.10 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
7.3.5 7.3.5
Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten
7.5.2 der Anlage A zum ADR 7.5.2 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
7.3.6 7.3.6
Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten (Esswaren und Tierfutter) Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten (Esswaren und Tierfutter)
7.5.4 der Anlage A zum ADR 7.5.4 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
7.3.7 7.3.7
Ladung nicht gesichert oder nicht am Fahrzeug befestigt Ladung nicht gesichert oder nicht am Fahrzeug befestigt
7.5.7 der Anlage A zum ADR 7.5.7 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
7.3.8 7.3.8
nicht konforme Hähne der Gasbehälter nicht konforme Hähne der Gasbehälter
4.1.6.8 der Anlage A zum ADR 4.1.6.8 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.3.9 7.3.9
Ladung unzureichend gesichert Ladung unzureichend gesichert
7.5.7 der Anlage A zum ADR 7.5.7 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.3.10 7.3.10
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR 7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
7.3.11 7.3.11
beschädigte Verpackung beschädigte Verpackung
4.1.1.9 der Anlage A zum ADR 4.1.1.9 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
7.3.12 7.3.12
sonstige Nichtkonformität sonstige Nichtkonformität
4.1, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 7.2.4 der Anlage A zum ADR 4.1, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 7.2.4 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
8/ 8/
Tanks Tanks
8.1 8.1
Kennzeichnung Kennzeichnung
8.1.1 8.1.1
fehlende oder unvollständige Kennzeichnung fehlende oder unvollständige Kennzeichnung
6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5 oder 6.9.6 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5 oder 6.9.6
der Anlage A zum ADR der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
8.1.2 8.1.2
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Tanks ist abgelaufen. Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Tanks ist abgelaufen.
6.8.2.4.3 der Anlage A zum ADR 6.8.2.4.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
8.2 8.2
Sonstiges Sonstiges
8.2.1 8.2.1
Stoff in Tanks nicht zugelassen (siehe Spalte 10/12 der Tabelle A) Stoff in Tanks nicht zugelassen (siehe Spalte 10/12 der Tabelle A)
7.4.1 der Anlage A zum ADR 7.4.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
8.2.2 8.2.2
nicht geschlossener Tank oder Leck im Tank oder in seiner Ausrüstung nicht geschlossener Tank oder Leck im Tank oder in seiner Ausrüstung
4.3.2.3.3 der Anlage A zum ADR 4.3.2.3.3 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
8.2.3 8.2.3
nicht eingehaltene Mengen nicht eingehaltene Mengen
4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.19.2, 4.2.2.7, 4.2.3.6, 4.2.4.5, 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.19.2, 4.2.2.7, 4.2.3.6, 4.2.4.5,
4.2.5.2.3, 4.3.2.2, 4.3.3.2, 4.3.5, 4.4.2.1 oder 4.5.2.1 der Anlage A 4.2.5.2.3, 4.3.2.2, 4.3.3.2, 4.3.5, 4.4.2.1 oder 4.5.2.1 der Anlage A
zum ADR zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
8.2.4 8.2.4
Regel der Teilladung 20%-80% nicht eingehalten Regel der Teilladung 20%-80% nicht eingehalten
4.3.2.2.4 oder 4.2.1.9.6 der Anlage A zum ADR 4.3.2.2.4 oder 4.2.1.9.6 der Anlage A zum ADR
1.000 EUR 1.000 EUR
8.2.5 8.2.5
Tankcontainer entspricht nicht den Anforderungen des Tankcodes oder Tankcontainer entspricht nicht den Anforderungen des Tankcodes oder
den Sondervorschriften für den beförderten Stoff den Sondervorschriften für den beförderten Stoff
4.2.1.1, 4.2.1.19.2, 4.2.2.2, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2.5 oder 4.3.2.1 4.2.1.1, 4.2.1.19.2, 4.2.2.2, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2.5 oder 4.3.2.1
der Anlage A zum ADR der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
8.2.6 8.2.6
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrgestell unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrgestell
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR 7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
8.2.7 8.2.7
außerordentliche Prüfung nach Ausbesserung, Umbau oder Unfall nicht außerordentliche Prüfung nach Ausbesserung, Umbau oder Unfall nicht
durchgeführt durchgeführt
6.8.2.4.4 der Anlage A zum ADR 6.8.2.4.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
8.2.8 8.2.8
Absperreinrichtung des Tanks nicht geschlossen Absperreinrichtung des Tanks nicht geschlossen
4.3.2.3.4 oder 4.3.2.4.2 der Anlage A zum ADR 4.3.2.3.4 oder 4.3.2.4.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
8.2.9 8.2.9
sonstige Nichtkonformität des Tanks sonstige Nichtkonformität des Tanks
4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 oder 6.12 der Anlage A 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 oder 6.12 der Anlage A
zum ADR zum ADR
50 EUR 50 EUR
9/ 9/
Beförderung in loser Schüttung Beförderung in loser Schüttung
9.1 9.1
Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen
7.3.1.1 der Anlage A zum ADR 7.3.1.1 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
9.2 9.2
Leck Leck
7.3.1.3 der Anlage A zum ADR 7.3.1.3 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
9.3 9.3
gefährliches Gut in diesem Typ Fahrzeug/Container nicht zugelassen gefährliches Gut in diesem Typ Fahrzeug/Container nicht zugelassen
7.3.1.1 der Anlage A zum ADR 7.3.1.1 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
9.4 9.4
Ladung nicht gleichmäßig auf der Ladefläche verteilt Ladung nicht gleichmäßig auf der Ladefläche verteilt
7.3.1.4 der Anlage A zum ADR 7.3.1.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
9.5 9.5
Container baulich nicht geeignet Container baulich nicht geeignet
7.3.1.13 der Anlage A zum ADR 7.3.1.13 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
9.6 9.6
unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug
7.5.7.4 der Anlage A zum ADR 7.5.7.4 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
9.7 9.7
Nichtkonformität mit den Sondervorschriften Nichtkonformität mit den Sondervorschriften
7.3.3 der Anlage A zum ADR 7.3.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
10/ 10/
Beförderungsverbot Beförderungsverbot
10.1 10.1
Beförderung des Stoffes nicht zugelassen Beförderung des Stoffes nicht zugelassen
3.2 der Anlage A zum ADR 3.2 der Anlage A zum ADR
1.500 EUR 1.500 EUR
11/ 11/
Ausrüstung Ausrüstung
11.1 11.1
Feuerlöschgerät: Feuerlöschgerät:
- mit unzureichendem Fassungsvermögen; - mit unzureichendem Fassungsvermögen;
- außer Betrieb (Manometer auf 0, Schlauch beschädigt usw.); - außer Betrieb (Manometer auf 0, Schlauch beschädigt usw.);
- nicht konform (Konformitätszeichen, Gültigkeitsdatum oder Prüfdatum - nicht konform (Konformitätszeichen, Gültigkeitsdatum oder Prüfdatum
überschritten); überschritten);
- nicht für alle Klassen von entzündbaren Stoffen geeignet; - nicht für alle Klassen von entzündbaren Stoffen geeignet;
- nicht mitgeführt - nicht mitgeführt
8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 oder 8.1.4.4 der Anlage B zum ADR; 8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 oder 8.1.4.4 der Anlage B zum ADR;
4.1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 4.1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009
250 EUR 250 EUR
11.2 11.2
Notfallfluchtmaske fehlt Notfallfluchtmaske fehlt
8.1.5.3 der Anlage B zum ADR 8.1.5.3 der Anlage B zum ADR
250 EUR 250 EUR
11.3 11.3
pro fehlendes Element, außer dem in 11.2 genannten pro fehlendes Element, außer dem in 11.2 genannten
8.1.5 der Anlage B zum ADR 8.1.5 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
11.4 11.4
sonstige Nichtkonformität des Feuerlöschgerätes sonstige Nichtkonformität des Feuerlöschgerätes
8.1.4 der Anlage B zum ADR 8.1.4 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
12/ 12/
Besondere Kennzeichnung Besondere Kennzeichnung
12.1 12.1
Nichtkonformität mit dem Kennzeichen für in erwärmtem Zustand Nichtkonformität mit dem Kennzeichen für in erwärmtem Zustand
beförderte Stoffe oder umweltgefährdende Stoffe oder Kennzeichnung beförderte Stoffe oder umweltgefährdende Stoffe oder Kennzeichnung
unlesbar unlesbar
5.3.3 oder 5.3.6 der Anlage A zum ADR 5.3.3 oder 5.3.6 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
12.2 12.2
Nichtkonformität mit dem Warnzeichen für begaste Fahrzeuge oder Nichtkonformität mit dem Warnzeichen für begaste Fahrzeuge oder
Container oder Kennzeichnung unlesbar Container oder Kennzeichnung unlesbar
5.5.2 der Anlage A zum ADR 5.5.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
12.3 12.3
Aufschriften auf der Hinterseite des Tanks fehlen Aufschriften auf der Hinterseite des Tanks fehlen
3.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 3.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009
50 EUR 50 EUR
12.4 12.4
sonstige Nichtkonformität sonstige Nichtkonformität
5.3.3, 5.3.6 oder 5.5.2 der Anlage A zum ADR 5.3.3, 5.3.6 oder 5.5.2 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
13/ 13/
Freistellungen Freistellungen
13.1 13.1
die in Kapitel 3.4 oder 3.5 angegebenen Vorschriften werden nicht die in Kapitel 3.4 oder 3.5 angegebenen Vorschriften werden nicht
eingehalten eingehalten
3.4 oder 3.5 der Anlage A zum ADR 3.4 oder 3.5 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
13.2 13.2
die Bedingungen für eine vollständige Freistellung sind nicht erfüllt die Bedingungen für eine vollständige Freistellung sind nicht erfüllt
1.1.3.1 der Anlage A zum ADR 1.1.3.1 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
14/ 14/
Sonstige Vorschriften Sonstige Vorschriften
14.1 14.1
Nichteinhaltung der Mengenbegrenzung Nichteinhaltung der Mengenbegrenzung
7.5.5.3 der Anlage A zum ADR 7.5.5.3 der Anlage A zum ADR
1000 EUR 1000 EUR
14.2 14.2
Das Rauchverbot wird nicht beachtet oder es wird ein nicht konformes Das Rauchverbot wird nicht beachtet oder es wird ein nicht konformes
Beleuchtungsgerät benutzt. Beleuchtungsgerät benutzt.
8.3.5 oder 8.5 (S 2) der Anlage B zum ADR 8.3.5 oder 8.5 (S 2) der Anlage B zum ADR
500 EUR 500 EUR
14.3 14.3
Die elektrische Ausrüstung oder Bremsausrüstung entspricht nicht den Die elektrische Ausrüstung oder Bremsausrüstung entspricht nicht den
Vorschriften oder die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Vorschriften oder die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem
Anhänger besteht nicht. Anhänger besteht nicht.
8.3.8, 9.2.2 oder 9.2.3 der Anlage B zum ADR 8.3.8, 9.2.2 oder 9.2.3 der Anlage B zum ADR
500 EUR 500 EUR
14.4 14.4
gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe I an der äußeren gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe I an der äußeren
Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers
(Schüttgut) (Schüttgut)
4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR 4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR
500 EUR 500 EUR
14.5 14.5
gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe II oder III an der gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe II oder III an der
äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des
Fahrzeugs/Containers (Schüttgut) Fahrzeugs/Containers (Schüttgut)
4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR 4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.6 14.6
Reinigung des Fahrzeugs oder Containers nicht durchgeführt (nach einer Reinigung des Fahrzeugs oder Containers nicht durchgeführt (nach einer
Beförderung in loser Schüttung oder wenn ein gefährliches Produkt aus Beförderung in loser Schüttung oder wenn ein gefährliches Produkt aus
einem Versandstück ausgetreten ist) einem Versandstück ausgetreten ist)
7.5.8.1 oder 7.5.8.2 der Anlage A zum ADR 7.5.8.1 oder 7.5.8.2 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.7 14.7
Nichtkonformität in Bezug auf den Kraftstoffbehälter Nichtkonformität in Bezug auf den Kraftstoffbehälter
1.1.3.3 der Anlage A zum ADR 1.1.3.3 der Anlage A zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.8 14.8
Nichtkonformität in Bezug auf die Definition der Beförderungseinheit Nichtkonformität in Bezug auf die Definition der Beförderungseinheit
8.1 der Anlage B zum ADR 8.1 der Anlage B zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.9 14.9
keine Uberwachung des Fahrzeugs keine Uberwachung des Fahrzeugs
8.4 der Anlage B zum ADR 8.4 der Anlage B zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.10 14.10
Nichtkonformität in Bezug auf die Sondervorschriften für den Transport Nichtkonformität in Bezug auf die Sondervorschriften für den Transport
7.5.11 (CV1, CV14, CV20 bis einschließlich CV28 und CV34 bis 7.5.11 (CV1, CV14, CV20 bis einschließlich CV28 und CV34 bis
einschließlich CV36) der Anlage A zum ADR oder 8.4 oder 8.5 (S2 bis einschließlich CV36) der Anlage A zum ADR oder 8.4 oder 8.5 (S2 bis
einschließlich S4, S8 bis einschließlich S10 und S13 bis einschließlich S4, S8 bis einschließlich S10 und S13 bis
einschließlich S24) der Anlage B zum ADR einschließlich S24) der Anlage B zum ADR
250 EUR 250 EUR
14.11 14.11
Nichtkonformität in Bezug auf die Definition "Fahrzeugbesatzung" Nichtkonformität in Bezug auf die Definition "Fahrzeugbesatzung"
8.3.1 der Anlage B zum ADR 8.3.1 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
14.12 14.12
Nichtkonformität in Bezug auf die anwendbaren Sondervorschriften für Nichtkonformität in Bezug auf die anwendbaren Sondervorschriften für
einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einen bestimmten Stoff oder Gegenstand
3.3 der Anlage A zum ADR 3.3 der Anlage A zum ADR
50 EUR 50 EUR
14.13 14.13
sonstige Nichtkonformität des Fahrzeugs sonstige Nichtkonformität des Fahrzeugs
Teil 9 der Anlage B zum ADR Teil 9 der Anlage B zum ADR
50 EUR 50 EUR
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Ubertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, beigefügt zu werden. Stoffen, beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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