gepubliceerd op 03 juli 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België
11 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 januari 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN 27. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Mai 1854 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 1964;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Europäischem Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossen worden ist, - europäischer Patentanmeldung: die europäische Patentanmeldung im Sinne des Europäischen Patentübereinkommens, - europäischer Patentschrift: die in Artikel 98 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnte europäische Patentschrift, - Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des Europäischen Patentübereinkommens, - Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten.
Art. 2 - Europäische Patentanmeldungen, die beim Dienst eingereicht werden, unterliegen den Bestimmungen in Bezug auf die Tage und Uhrzeiten für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung.
Art. 3 - Der Dienst stellt die eingereichten europäischen Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum ihrer Bekanntmachung seitens des Europäischen Patentamtes.
Art. 4 - Wenn im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3, § 3 des Billigungsgesetzes dem Dienst eine Übersetzung der Ansprüche übergeben wird, muss sie: 1. in zwei Originalen eingereicht werden, die vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichnet sind und in schwarzen Buchstaben auf weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine geschrieben oder gedruckt sind, wobei die Blätter nur auf der Vorderseite zu beschriften sind, 2.den Namen des Anmelders und die Bekanntmachungsnummer der europäischen Patentanmeldung angeben, 3. eine Übersetzung der Erfindungsbezeichnung enthalten. Der Dienst stellt die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung, sobald sie formgerecht ist, wobei er in der Anmeldungsakte das Datum vermerkt, an dem die Übersetzung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden ist.
Art. 5 - Der Dienst stellt das europäische Patent mit Rechtsfolgen in Belgien und gegebenenfalls das geänderte europäische Patent der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder der Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Europäischen Patentblatt .
Art. 6 - Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen Patentschrift muss: 1. dem Dienst binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder, wenn es um die neue Patentschrift geht, ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung über den eingelegten Einspruch eingereicht werden, 2.den Formvorschriften entsprechen, die in Regel 32 und in Regel 35 Absatz 3 und folgende der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen aufgeführt sind, 3. in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, 4.vom Patentinhaber oder von seinem Vertreter unterzeichnet sein, 5. den Namen des Patentinhabers und die Bekanntmachungsnummer des europäischen Patents angeben. Der Dienst stellt die Übersetzung der Patentschrift unverzüglich der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus setzt er den Patentinhaber von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel erwähnten Formalitäten in Kenntnis.
Art. 7 - Auf Antrag des Anmelders, des Patentinhabers oder ihres Vertreters wird der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Übersetzung die Berichtigung der von ihnen gemachten Schreibfehler beigefügt.
Art. 8 - § 1 - Im Register der europäischen Patente mit Rechtsfolgen in Belgien, das vom Dienst geführt wird, wird mindestens Folgendes angegeben: a) Patentnummer, b) Name des Patentinhabers, c) Erfindungsbezeichnung, d) Anmeldetag der Patentanmeldung e) Datum der Bekanntmachung der Patentanmeldung, f) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist, g) Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und eventuell der geänderten Patentschrift beim Dienst eingereicht worden ist, i) gegebenenfalls Datum der Einlegung des Einspruchs gegen das erteilte Patent, j) nachstehend angegebene Verrichtungen, die nach der Eintragung in das Register durchgeführt worden sind und die das Patent oder den Patentinhaber betreffen: Änderung des Namens des Patentinhabers, Übertragung des Patents, Löschung oder Nichtigkeitserklärung des Patents. § 2 - Die Liste eingetragener Patente und die Liste gelöschter und für nichtig erklärter Patente werden in der Sammlung der Erfindungspatente bekannt gemacht.
Art. 9 - Die Jahresgebühr, die dem Dienst für die Aufrechterhaltung der in dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Register eingetragenen europäischen Patente entrichtet wird, muss im Voraus zum Jahrestag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, und zum ersten Mal für das Jahr nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , ausgehend von der Einreichung der Anmeldung.
Die Regeln in Bezug auf Höhe und Zahlungsweise der Gebühren für die Aufrechterhaltung eines belgischen Patents sind anwendbar.
Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 8 des Billigungsgesetzes wird das Verfahren zur Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine belgische Patentanmeldung eingeleitet, sobald der Umwandlungsantrag beim Dienst eingegangen ist. § 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 137 Absatz 1 des Übereinkommens sind die für belgische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen auf europäische Patentanmeldungen anwendbar, die in belgische Patentanmeldungen umgewandelt werden.
Die umgewandelte europäische Patentanmeldung erhält eine nationale Eintragungsnummer. Sie gilt als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht. Die für die Aufrechterhaltung des belgischen Patents geschuldeten Jahresgebühren werden von diesem Datum an gerechnet. § 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss der Anmelder die erste Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Patents zahlen. Wenn am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr andere Jahresgebühren fällig sind, müssen diese Gebühren am selben Datum gezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 auf sie anwendbar.Die Modalitäten und Bedingungen für die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt sind. § 4 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 des Billigungsgesetzes stellt der Dienst das belgische Patent, das aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgeht, am Datum seiner Erteilung der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf gewerbliches Eigentum sind auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen Patente anwendbar.
Art. 12 - § 1 - Patentanmelder, Patentinhaber oder ihre Vertreter ohne Sitz oder Wohnsitz auf belgischem Staatsgebiet müssen dort zumindest eine Postadresse wählen. § 2 - Jede Verrichtung beim Dienst kann von einem Vertreter durchgeführt werden. Dieser muss ausser für die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung beim Dienst und die Zahlung der Jahresgebühren eine besondere oder allgemeine Vollmacht vorlegen.
Wenn eine allgemeine Vollmacht in Anspruch genommen wird, muss bei jeder Verrichtung eine Abschrift dieser Vollmacht vorgelegt werden.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1981 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, W. CLAES Der Minister der Finanzen, M. EYSKENS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 januari 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE