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Koninklijk Besluit van 11 december 2023
gepubliceerd op 19 maart 2025

Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2025002124
pub.
19/03/2025
prom.
11/12/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 11 december 2023 betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose (Belgisch Staatsblad van 22 december 2023), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: - het koninklijk besluit van 28 januari 2024 betreffende de vergoeding van de dierenartsen ten laste van het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2024); - het koninklijk besluit van 18 april 2024Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 18/04/2024 pub. 06/05/2024 numac 2024004073 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu en federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de algemene regels voor de preventie en de bestrijding van bepaalde dierenziekten sluiten betreffende de algemene regels voor de preventie en de bestrijding van bepaalde dierenziekten (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, die festgelegt sind in: 1.der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, 2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen.

Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen Vorschriften. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, 2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B.melitensis und B. suis, 3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, 4.brucelloseverdächtiges Tier: Tier a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde, 5.mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde, b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, 6.NRL: Nationales Referenzlabor, 7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, 8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, 9.Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden Krankheitserreger zum Ziel hat, 10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der (Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen hat, 11.Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, 12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, 13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in Artikel 2 § 2 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, 14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes zugelassen ist, 15. LKE: lokale Kontrolleinheit, 16.Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder hobbymäßig gehalten werden, 17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen sind;dazu zählen auch Betriebe in der Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, 18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, 19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen Abnehmer liefert, 20.Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, 21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erfüllt, 22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu Tieren in benachbarten Betrieben haben, 23.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört. Abschnitt 2 - Meldung

Art. 4 - § 1 - [...] § 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen haben. § 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des Abortprotokolls. § 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. [Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] KAPITEL 2 - Diagnose

Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. § 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der Überwachung angewandt.

Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose.

Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. § 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. § 3 - [...] [Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]

Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen

Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären.

Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer "brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, 2.werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine Maßnahmen ergriffen.

KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben

Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status "brucellosefrei" verfügen.

Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen.

KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm

Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen Brucellose. § 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in der Anlage beschrieben. § 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen.

KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb

Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird.

Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende Maßnahmen: 1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände wird in Sanitel ausgesetzt.2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status "brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten Maßnahmen.3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der (Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine serologische Untersuchung durch.2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht sind verboten.3. In Abweichung von Nr.2: sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt wird, kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. 4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden.5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit schriftlicher Erlaubnis der Agentur.6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben (Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). § 2 - [...] § 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu verhindern. § 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse geliefert haben.

Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status "brucellosefrei" zugeteilt. [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in Kontaktbetrieben

Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen nach der Meldung serologisch untersucht. § 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände ausgesetzt. § 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind während einer Frist von dreißig Tagen verboten.

In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt wird. § 4 - [...] § 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden negative Ergebnisse geliefert haben. § 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf.

Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status "brucellosefrei" zugeteilt. [Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb Unterabschnitt 1 - Seuchenherd

Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden Bestände wird "entzogen".

Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds vorgeschriebenen Maßnahmen mit.

Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: 1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen im Betrieb befindlichen Tieren durch. Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. 2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere werden bis zur Schlachtung isoliert. 3. [...] 4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und vorhanden sind, müssen vernichtet werden.5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle der Runde stattfinden muss. Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. 6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt wird. § 2 - [...] [Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl

Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im Betrieb befindlichen Tiere. § 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere.

Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. § 2 - [...] [Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] Unterabschnitt 3 - Schutzzone

Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis.

Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. § 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben.

Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon offiziell in Kenntnis.

Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds

Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: 1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und 2.die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. § 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut genutzt werden.

Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen unterzogen: 1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres entnommen wurden.2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr.1 erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. § 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status "brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof transportiert. § 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. § 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut genutzt werden. § 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis.

Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status "brucellosefrei" zugeteilt.

Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen

Art. 23 - [...] [Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]

Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen.

Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.

KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung

Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. § 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von Brucellose erforderlich sind.

Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen.

KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen

Art. 26 - [...] [Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] KAPITEL 9 - Entschädigungen

Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet wird. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen technischen Modalitäten nicht einhält.

Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Tieres.

Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10.

Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen technischen Modalitäten nicht einhält.

Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. § 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz.

Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. § 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch.

Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds ein Entgelt gewährt pro 1. Betriebsbesuch, 2.Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, 3. Blutentnahme, 4.Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, 5. Vaginalabstrich zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen.

Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom 12. Februar 2024)]

Art.31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt.

KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen

Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. Königlicher Erlass vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, 2. Königlicher Erlass vom 6.Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose, 3. Königlicher Erlass vom 8.August 1997 zur Förderung der Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen, 4. Ministerieller Erlass vom 22.Oktober 1979 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, 5. Ministerieller Erlass vom 8.April 1988 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, 6. Ministerieller Erlass vom 28.Januar 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, 7. Ministerieller Erlass vom 6.August 1991 zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnt ist.

Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" in Belgien Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: 1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose erforderlichen Stoffen, 2.Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, 3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp.in Tankmilch jedes Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit erfolgt, 4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, 5.Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, 6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus Drittländern eingeführt worden sind, während der drei aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, 7.Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen Alterskategorien, 8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen Handels, 9.Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, 10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem Seuchenherd aufweisen.

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