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| Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la lutte contre la brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| 11 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van | 11 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la |
| de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in | brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en |
| het Duits | langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 11 december 2023 betreffende de bestrijding | allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2023 relatif à la lutte |
| van de runder-, schapen- en geitenbrucellose (Belgisch Staatsblad van | |
| 22 december 2023), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | contre la brucellose bovine, ovine et caprine (Moniteur belge du 22 |
| décembre 2023), tel qu'il a été modifié successivement par : | |
| - het koninklijk besluit van 28 januari 2024 betreffende de vergoeding | - l'arrêté royal du 28 janvier 2024 relatif aux vacations des |
| van de dierenartsen ten laste van het Begrotingsfonds voor de | |
| gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten | vétérinaires à charge du Fonds budgétaire pour la santé et la qualité |
| (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2024); | des animaux et des produits animaux (Moniteur belge du 12 février |
| - het koninklijk besluit van 18 april 2024 betreffende de algemene | 2024); - l'arrêté royal du 18 avril 2024 relatif aux règles générales en |
| regels voor de preventie en de bestrijding van bepaalde dierenziekten | matière de prévention et de lutte contre certaines maladies animales |
| (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024). | (Moniteur belge du 6 mai 2024). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
| DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der | 11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der |
| Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose | Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur |
| Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die | Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die |
| Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von | Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von |
| Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, | Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, |
| die festgelegt sind in: | die festgelegt sind in: |
| 1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des | 1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung | Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung |
| einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, | einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, |
| 2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. | 2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. |
| Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des | Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften | Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften |
| betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" | betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" |
| für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen. | für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem | Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem |
| Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit | Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit |
| Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der | Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der |
| Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger | 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger |
| Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. | Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. |
| Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
| Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen | Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen |
| Vorschriften. | Vorschriften. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) | 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) |
| 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der | 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der |
| Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme | hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme |
| und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu | und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu |
| auftretende Seuchen, | auftretende Seuchen, |
| 2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis | 2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis |
| und B. suis, | und B. suis, |
| 3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, | 3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, |
| 4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier | 4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier |
| a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und | a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und |
| b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 | b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 |
| erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren | erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren |
| auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder | auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder |
| c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten | c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten |
| Fall festgestellt wurde, | Fall festgestellt wurde, |
| 5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem | 5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem |
| a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer | a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer |
| Gruppe von Tieren isoliert wurde, | Gruppe von Tieren isoliert wurde, |
| b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in | b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in |
| einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen | einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen |
| wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen | wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen |
| Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, | Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, |
| oder | oder |
| c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder | c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder |
| einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu | einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu |
| einem positiven Ergebnis geführt hat, | einem positiven Ergebnis geführt hat, |
| 6. NRL: Nationales Referenzlabor, | 6. NRL: Nationales Referenzlabor, |
| 7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des | 7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des |
| Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von |
| Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der | Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, | Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, |
| 8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich | 8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich |
| Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen | Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen |
| achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, | achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, |
| 9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den | 9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den |
| Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden | Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden |
| Krankheitserreger zum Ziel hat, | Krankheitserreger zum Ziel hat, |
| 10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der | 10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der |
| (Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder | (Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder |
| allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen | allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen |
| hat, | hat, |
| 11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, | 11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, |
| 12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des | 12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des |
| Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von | Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von |
| Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der | Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der |
| Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, | Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, |
| 13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in | 13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in |
| Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur | Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur |
| Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen | Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen |
| bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, | bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, |
| 14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 | 14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 |
| über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine | über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine |
| natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes | natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes |
| zugelassen ist, | zugelassen ist, |
| 15. LKE: lokale Kontrolleinheit, | 15. LKE: lokale Kontrolleinheit, |
| 16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - | 16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - |
| Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder | Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder |
| hobbymäßig gehalten werden, | hobbymäßig gehalten werden, |
| 17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, | 17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, |
| Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem | Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem |
| Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der | Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der |
| Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, | Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, |
| 18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 | 18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 |
| Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die | Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die |
| Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, | Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, |
| Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, | Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, |
| 19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder | 19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder |
| Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der | Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der |
| auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen | auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen |
| Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere | Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere |
| Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen | Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen |
| Abnehmer liefert, | Abnehmer liefert, |
| 20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit | 20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit |
| von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder | von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder |
| Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die | Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die |
| Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die | Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die |
| Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank | Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank |
| oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, | oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, |
| 21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des | 21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des |
| betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel | betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel |
| XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und | XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die | des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die |
| die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. | die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. |
| 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 | 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
| mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen | mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen |
| Ursprungs erfüllt, | Ursprungs erfüllt, |
| 22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der | 22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der |
| vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die | vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die |
| Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu | Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu |
| Tieren in benachbarten Betrieben haben, | Tieren in benachbarten Betrieben haben, |
| 23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
| gehört. | gehört. |
| Abschnitt 2 - Meldung | Abschnitt 2 - Meldung |
| Art. 4 - § 1 - [...] | Art. 4 - § 1 - [...] |
| § 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die | § 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die |
| vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder | vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder |
| die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, | die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, |
| dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom | dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom |
| Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, | Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, |
| wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen | wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen |
| haben. | haben. |
| § 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen | § 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen |
| vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von | vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von |
| einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am | einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am |
| Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: | Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: |
| die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, | die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, |
| Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose | Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose |
| von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an | von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an |
| das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des | das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des |
| Abortprotokolls. | Abortprotokolls. |
| § 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls | § 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls |
| informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, | informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, |
| deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website | deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website |
| der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. | der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. |
| [Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
| (B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| KAPITEL 2 - Diagnose | KAPITEL 2 - Diagnose |
| Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des | Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des |
| Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang | Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang |
| III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. | III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. |
| § 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der | § 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der |
| Überwachung angewandt. | Überwachung angewandt. |
| Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose. | Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose. |
| Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", | Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", |
| die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des | die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des |
| Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL | Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL |
| und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. | und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. |
| § 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf | § 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf |
| nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. | nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. |
| § 3 - [...] | § 3 - [...] |
| [Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
| (B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
| [Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
| (B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten | KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten |
| Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen | Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen |
| Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet | Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet |
| werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des | werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des |
| Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder | Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder |
| als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären. | als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären. |
| Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen | Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen |
| dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen | dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen |
| und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem | und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem |
| "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. | "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. |
| § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine | § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine |
| Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" | Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" |
| erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach | erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach |
| dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind | dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind |
| entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem | entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem |
| "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. | "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. |
| § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von | § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von |
| dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt | dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt |
| wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer | wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer |
| "brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. | "brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. |
| § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder | § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder |
| als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: | als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: |
| 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, | 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, |
| 2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine | 2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine |
| Maßnahmen ergriffen. | Maßnahmen ergriffen. |
| KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben | KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben |
| Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den | Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den |
| Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status | Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status |
| "brucellosefrei" verfügen. | "brucellosefrei" verfügen. |
| Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt | Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt |
| oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten | oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten |
| Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" | Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" |
| binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen. | binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen. |
| KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm | KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm |
| Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen | Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen |
| Brucellose. | Brucellose. |
| § 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in | § 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in |
| der Anlage beschrieben. | der Anlage beschrieben. |
| § 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose | § 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose |
| bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten | bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten |
| Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen. | Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen. |
| KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen |
| Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb | Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb |
| Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen | Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen |
| Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 | Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 |
| erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder | erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder |
| Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird. | Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird. |
| Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende | Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende |
| Maßnahmen: | Maßnahmen: |
| 1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände | 1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände |
| wird in Sanitel ausgesetzt. | wird in Sanitel ausgesetzt. |
| 2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der | 2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der |
| Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status | Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status |
| "brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten | "brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten |
| Maßnahmen. | Maßnahmen. |
| 3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. | 3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. |
| Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die | Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die |
| Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine | Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine |
| mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. | mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. |
| Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen | Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen |
| Anwendung: | Anwendung: |
| 1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der | 1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der |
| (Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine | (Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine |
| serologische Untersuchung durch. | serologische Untersuchung durch. |
| 2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht | 2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht |
| sind verboten. | sind verboten. |
| 3. In Abweichung von Nr. 2: | 3. In Abweichung von Nr. 2: |
| sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur | sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur |
| ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, | ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, |
| dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte | dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte |
| Transportgenehmigung mitgeführt wird, | Transportgenehmigung mitgeführt wird, |
| kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten | kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten |
| männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem | männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem |
| Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung | Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung |
| (EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. | (EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. |
| 4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden. | 4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden. |
| 5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, | 5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, |
| tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den | tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den |
| Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen | Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen |
| haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit | haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit |
| schriftlicher Erlaubnis der Agentur. | schriftlicher Erlaubnis der Agentur. |
| 6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen | 6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen |
| Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung | Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung |
| des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder | des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder |
| Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. | Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. |
| Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben | Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben |
| (Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). | (Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| § 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als | § 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als |
| nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu | nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu |
| verhindern. | verhindern. |
| § 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in | § 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in |
| Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in | Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in |
| Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse | Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse |
| geliefert haben. | geliefert haben. |
| Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
| "brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
| [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
| 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in | Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in |
| Kontaktbetrieben | Kontaktbetrieben |
| Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse | Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse |
| der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten | der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten |
| Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen | Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen |
| nach der Meldung serologisch untersucht. | nach der Meldung serologisch untersucht. |
| § 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird | § 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird |
| der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände | der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| § 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind | § 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind |
| während einer Frist von dreißig Tagen verboten. | während einer Frist von dreißig Tagen verboten. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem | In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem |
| von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter | von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter |
| der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte | der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte |
| Transportgenehmigung mitgeführt wird. | Transportgenehmigung mitgeführt wird. |
| § 4 - [...] | § 4 - [...] |
| § 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 | § 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 |
| erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden | erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden |
| negative Ergebnisse geliefert haben. | negative Ergebnisse geliefert haben. |
| § 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt | § 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt |
| schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung | schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung |
| von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf. | von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf. |
| Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
| "brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
| [Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
| 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb | Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb |
| Unterabschnitt 1 - Seuchenherd | Unterabschnitt 1 - Seuchenherd |
| Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich | Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich |
| ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die | ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die |
| Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses | Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses |
| Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden | Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden |
| Bestände wird "entzogen". | Bestände wird "entzogen". |
| Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt | Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt |
| mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in | mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in |
| Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds | Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds |
| vorgeschriebenen Maßnahmen mit. | vorgeschriebenen Maßnahmen mit. |
| Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: | Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: |
| 1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung | 1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung |
| führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen | führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen |
| im Betrieb befindlichen Tieren durch. | im Betrieb befindlichen Tieren durch. |
| Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in | Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in |
| Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. | Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. |
| 2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in | 2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in |
| Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein | Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein |
| nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere | nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere |
| werden bis zur Schlachtung isoliert. | werden bis zur Schlachtung isoliert. |
| 3. [...] | 3. [...] |
| 4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und | 4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und |
| vorhanden sind, müssen vernichtet werden. | vorhanden sind, müssen vernichtet werden. |
| 5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach | 5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach |
| der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten | der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten |
| müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische | müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische |
| Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle | Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle |
| der Runde stattfinden muss. | der Runde stattfinden muss. |
| Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als | Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als |
| nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu | nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu |
| verhindern. | verhindern. |
| 6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. | 6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. |
| In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von | In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von |
| Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen | Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen |
| inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die | inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die |
| Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung | Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung |
| mitgeführt wird. | mitgeführt wird. |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| [Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des | [Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des |
| K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl | Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl |
| Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung | Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung |
| und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und | und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und |
| entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im | entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im |
| Betrieb befindlichen Tiere. | Betrieb befindlichen Tiere. |
| § 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den | § 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den |
| Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere. | Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere. |
| Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt | Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt |
| worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und | worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und |
| spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 | spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 |
| erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. | erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| [Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
| 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Unterabschnitt 3 - Schutzzone | Unterabschnitt 3 - Schutzzone |
| Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung | Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung |
| und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den | und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den |
| Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe | Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe |
| in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon | in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon |
| offiziell in Kenntnis. | offiziell in Kenntnis. |
| Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche | Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche |
| Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und | Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und |
| (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. | (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. |
| § 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle | § 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle |
| Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben. | Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben. |
| Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon | Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon |
| offiziell in Kenntnis. | offiziell in Kenntnis. |
| Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds | Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds |
| Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des | Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des |
| Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: | Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: |
| 1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und | 1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und |
| 2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen | 2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen |
| eingehalten werden. | eingehalten werden. |
| § 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" | § 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" |
| aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von | aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von |
| mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von | mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von |
| diesen Weiden erneut genutzt werden. | diesen Weiden erneut genutzt werden. |
| Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der | Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der |
| Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan | Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan |
| aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt | aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt |
| untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und | untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und |
| Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen | Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen |
| unterzogen: | unterzogen: |
| 1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die | 1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die |
| frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten | frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten |
| Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv | Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv |
| getesteten Tieres entnommen wurden. | getesteten Tieres entnommen wurden. |
| 2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die | 2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die |
| frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1 | frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1 |
| erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. | erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. |
| § 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status | § 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status |
| "brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben | "brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben |
| Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof | Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof |
| transportiert. | transportiert. |
| § 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd | § 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd |
| frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die | frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die |
| Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten | Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten |
| Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. | Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. |
| § 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" | § 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" |
| aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig | aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig |
| Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut | Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut |
| genutzt werden. | genutzt werden. |
| § 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des | § 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des |
| Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den | Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den |
| (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis. | (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis. |
| Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
| "brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
| Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur | Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur |
| Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen | Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen |
| Art. 23 - [...] | Art. 23 - [...] |
| [Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
| (B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde | Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde |
| oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von | oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von |
| Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven | Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven |
| Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen. | Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen. |
| Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu | Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu |
| Lasten des Unternehmers. | Lasten des Unternehmers. |
| KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung | KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung |
| Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" | Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" |
| dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. | dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. |
| § 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht | § 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht |
| amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich | amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich |
| brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer | brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer |
| von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei | von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei |
| der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen | der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen |
| achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um | achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um |
| Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und | Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und |
| gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von | gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von |
| Brucellose erforderlich sind. | Brucellose erforderlich sind. |
| Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim | Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim |
| Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen. | Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen. |
| KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen | KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen |
| Art. 26 - [...] | Art. 26 - [...] |
| [Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
| (B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
| KAPITEL 9 - Entschädigungen | KAPITEL 9 - Entschädigungen |
| Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind | Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind |
| gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der | gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der |
| Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den | Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die |
| Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der | Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der |
| haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet | haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet |
| wird. | wird. |
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der |
| Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen | Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen |
| des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der | des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der |
| Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen | Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen |
| technischen Modalitäten nicht einhält. | technischen Modalitäten nicht einhält. |
| Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf | Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf |
| oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet | oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet |
| wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung | wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung |
| in Höhe des Wertes des Tieres. | in Höhe des Wertes des Tieres. |
| Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen | Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen |
| gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10. | gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10. |
| Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche | Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der |
| Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen | Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen |
| des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der | des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der |
| Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen | Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen |
| technischen Modalitäten nicht einhält. | technischen Modalitäten nicht einhält. |
| Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen | Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen |
| Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der | Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der |
| vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis | vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis |
| der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. | der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. |
| § 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient | § 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient |
| der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem | der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem |
| die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz. | die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz. |
| Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der | Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der |
| Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen | Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen |
| Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch | Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch |
| gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission | gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission |
| gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang | gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang |
| II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. | II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. |
| § 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum | § 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum |
| beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als | beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als |
| brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. | brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. |
| § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des |
| Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch. | Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch. |
| Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds | Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds |
| ein Entgelt gewährt pro | ein Entgelt gewährt pro |
| 1. Betriebsbesuch, | 1. Betriebsbesuch, |
| 2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, | 2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, |
| 3. Blutentnahme, | 3. Blutentnahme, |
| 4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, | 4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, |
| 5. Vaginalabstrich | 5. Vaginalabstrich |
| zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. | zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. |
| Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 | Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 |
| der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die | der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die |
| Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und | Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und |
| Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen. | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen. |
| Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen | Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen |
| und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und | und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und |
| beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] | beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] |
| [Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom | [Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom |
| 12. Februar 2024)] | 12. Februar 2024)] |
| Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen | Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen |
| Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister | Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister |
| bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der | bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der |
| Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des | Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des |
| Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der |
| Maul- und Klauenseuche festgelegt. | Maul- und Klauenseuche festgelegt. |
| KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
| Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: | Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: |
| 1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | 1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
| Rinderbrucellose, | Rinderbrucellose, |
| 2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der | 2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der |
| Bekämpfung der Rinderbrucellose, | Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
| 3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung | 3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung |
| der Brucellose der Schafe und Ziegen, | der Brucellose der Schafe und Ziegen, |
| 4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der | 4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der |
| Rinderbrucellose, | Rinderbrucellose, |
| 5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger | 5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger |
| Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, | Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
| 6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der | 6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der |
| Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung | Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung |
| von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, | von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
| 7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe | 7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe |
| und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der | und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der |
| Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses | Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses |
| vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose | vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose |
| erwähnt ist. | erwähnt ist. |
| Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Anlage | Anlage |
| Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status | Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status |
| "brucellosefrei" in Belgien | "brucellosefrei" in Belgien |
| Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden | Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden |
| Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche | Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche |
| Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: | Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: |
| 1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von | 1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von |
| Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der | Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der |
| Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose | Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose |
| erforderlichen Stoffen, | erforderlichen Stoffen, |
| 2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, | 2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, |
| 3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes | 3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes |
| Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit | Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit |
| erfolgt, | erfolgt, |
| 4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer | 4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer |
| von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden | von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden |
| sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von | sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von |
| Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, | Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, |
| 5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die | 5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die |
| aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus | aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus |
| Drittländern eingeführt werden, | Drittländern eingeführt werden, |
| 6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus | 6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus |
| nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus | nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus |
| Drittländern eingeführt worden sind, während der drei | Drittländern eingeführt worden sind, während der drei |
| aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, | aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, |
| 7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen | 7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen |
| Alterskategorien, | Alterskategorien, |
| 8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen | 8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen |
| Handels, | Handels, |
| 9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella | 9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella |
| suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, | suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, |
| 10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder | 10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder |
| epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem | epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem |
| Seuchenherd aufweisen. | Seuchenherd aufweisen. |