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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/12/2023
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Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la lutte contre la brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en langue allemande
11 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van 11 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la
de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en
het Duits langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 11 december 2023 betreffende de bestrijding allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2023 relatif à la lutte
van de runder-, schapen- en geitenbrucellose (Belgisch Staatsblad van
22 december 2023), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: contre la brucellose bovine, ovine et caprine (Moniteur belge du 22
décembre 2023), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 28 januari 2024 betreffende de vergoeding - l'arrêté royal du 28 janvier 2024 relatif aux vacations des
van de dierenartsen ten laste van het Begrotingsfonds voor de
gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten vétérinaires à charge du Fonds budgétaire pour la santé et la qualité
(Belgisch Staatsblad van 12 februari 2024); des animaux et des produits animaux (Moniteur belge du 12 février
- het koninklijk besluit van 18 april 2024 betreffende de algemene 2024); - l'arrêté royal du 18 avril 2024 relatif aux règles générales en
regels voor de preventie en de bestrijding van bepaalde dierenziekten matière de prévention et de lutte contre certaines maladies animales
(Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024). (Moniteur belge du 6 mai 2024).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der 11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der
Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur
Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die
Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von
Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften,
die festgelegt sind in: die festgelegt sind in:
1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des 1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung
einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit,
2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. 2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.
Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften
betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei"
für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen. für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem
Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit
Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die
Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen
Vorschriften. Vorschriften.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU)
2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme
und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu
auftretende Seuchen, auftretende Seuchen,
2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis 2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis
und B. suis, und B. suis,
3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, 3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege,
4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier 4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier
a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und
b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2
erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren
auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder
c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten
Fall festgestellt wurde, Fall festgestellt wurde,
5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem 5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem
a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer
Gruppe von Tieren isoliert wurde, Gruppe von Tieren isoliert wurde,
b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in
einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen
wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen
Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen,
oder oder
c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder
einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu
einem positiven Ergebnis geführt hat, einem positiven Ergebnis geführt hat,
6. NRL: Nationales Referenzlabor, 6. NRL: Nationales Referenzlabor,
7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des 7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von
Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist,
8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich 8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich
Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen
achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind,
9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den 9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den
Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden
Krankheitserreger zum Ziel hat, Krankheitserreger zum Ziel hat,
10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der 10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der
(Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder (Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder
allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen
hat, hat,
11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, 11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm,
12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des 12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von
Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der
Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist,
13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in 13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in
Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur
Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen
bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist,
14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991
über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine
natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes
zugelassen ist, zugelassen ist,
15. LKE: lokale Kontrolleinheit, 15. LKE: lokale Kontrolleinheit,
16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - 16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung -
Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder
hobbymäßig gehalten werden, hobbymäßig gehalten werden,
17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, 17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder,
Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem
Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der
Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden,
18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2
Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die
Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel,
Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt,
19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder 19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der
auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen
Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere
Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen
Abnehmer liefert, Abnehmer liefert,
20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit 20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit
von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder
Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die
Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die
Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank
oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung,
21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des 21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des
betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel
XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die
die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs erfüllt, Ursprungs erfüllt,
22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der 22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der
vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die
Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu
Tieren in benachbarten Betrieben haben, Tieren in benachbarten Betrieben haben,
23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der 23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört. gehört.
Abschnitt 2 - Meldung Abschnitt 2 - Meldung
Art. 4 - § 1 - [...] Art. 4 - § 1 - [...]
§ 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die § 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die
vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder
die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet,
dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom
Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen,
wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen
haben. haben.
§ 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen § 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen
vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von
einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am
Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse:
die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch,
Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose
von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an
das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des
Abortprotokolls. Abortprotokolls.
§ 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls § 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls
informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben,
deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website
der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. der zugelassenen Vereinigungen verfügbar.
[Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 [Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024
(B.S. vom 6. Mai 2024)] (B.S. vom 6. Mai 2024)]
KAPITEL 2 - Diagnose KAPITEL 2 - Diagnose
Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des
Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang
III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.
§ 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der § 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der
Überwachung angewandt. Überwachung angewandt.
Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose. Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose.
Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei",
die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des
Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL
und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden.
§ 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf § 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf
nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen.
§ 3 - [...] § 3 - [...]
[Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 [Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024
(B.S. vom 6. Mai 2024)] (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 [Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024
(B.S. vom 6. Mai 2024)] (B.S. vom 6. Mai 2024)]
KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten
Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen
Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet
werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des
Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder
als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären. als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären.
Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen
dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen
und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem
"brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt.
§ 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine
Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind"
erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach
dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind
entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem
"brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt.
§ 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von
dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt
wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer
"brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. "brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird.
§ 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder
als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können:
1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen,
2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine 2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine
Maßnahmen ergriffen. Maßnahmen ergriffen.
KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben
Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den
Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status
"brucellosefrei" verfügen. "brucellosefrei" verfügen.
Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt
oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten
Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei"
binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen. binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen.
KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm
Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen
Brucellose. Brucellose.
§ 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in § 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in
der Anlage beschrieben. der Anlage beschrieben.
§ 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose § 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose
bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten
Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen. Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen.
KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen
Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb
Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen
Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2
erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder
Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird. Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird.
Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende
Maßnahmen: Maßnahmen:
1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände 1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände
wird in Sanitel ausgesetzt. wird in Sanitel ausgesetzt.
2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der 2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der
Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status
"brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten "brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten
Maßnahmen. Maßnahmen.
3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. 3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch.
Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die
Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine
mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen
Anwendung: Anwendung:
1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der 1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der
(Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine (Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine
serologische Untersuchung durch. serologische Untersuchung durch.
2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht 2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht
sind verboten. sind verboten.
3. In Abweichung von Nr. 2: 3. In Abweichung von Nr. 2:
sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur
ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung,
dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte
Transportgenehmigung mitgeführt wird, Transportgenehmigung mitgeführt wird,
kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten
männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem
Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung
(EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. (EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben.
4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden. 4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden.
5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, 5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch,
tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den
Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen
haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit
schriftlicher Erlaubnis der Agentur. schriftlicher Erlaubnis der Agentur.
6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen 6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen
Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung
des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder
Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen.
Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben
(Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). (Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen).
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als § 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als
nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu
verhindern. verhindern.
§ 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in § 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in
Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in
Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse
geliefert haben. geliefert haben.
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status
"brucellosefrei" zugeteilt. "brucellosefrei" zugeteilt.
[Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in
Kontaktbetrieben Kontaktbetrieben
Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse
der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten
Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen
nach der Meldung serologisch untersucht. nach der Meldung serologisch untersucht.
§ 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird § 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird
der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände
ausgesetzt. ausgesetzt.
§ 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind § 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind
während einer Frist von dreißig Tagen verboten. während einer Frist von dreißig Tagen verboten.
In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem
von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter
der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte
Transportgenehmigung mitgeführt wird. Transportgenehmigung mitgeführt wird.
§ 4 - [...] § 4 - [...]
§ 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 § 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1
erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden
negative Ergebnisse geliefert haben. negative Ergebnisse geliefert haben.
§ 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt § 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt
schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung
von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf. von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf.
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status
"brucellosefrei" zugeteilt. "brucellosefrei" zugeteilt.
[Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April [Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb
Unterabschnitt 1 - Seuchenherd Unterabschnitt 1 - Seuchenherd
Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich
ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die
Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses
Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden
Bestände wird "entzogen". Bestände wird "entzogen".
Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt
mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in
Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds
vorgeschriebenen Maßnahmen mit. vorgeschriebenen Maßnahmen mit.
Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd:
1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung 1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung
führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen
im Betrieb befindlichen Tieren durch. im Betrieb befindlichen Tieren durch.
Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in
Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde.
2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in 2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in
Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein
nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere
werden bis zur Schlachtung isoliert. werden bis zur Schlachtung isoliert.
3. [...] 3. [...]
4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und 4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und
vorhanden sind, müssen vernichtet werden. vorhanden sind, müssen vernichtet werden.
5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach 5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach
der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten
müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische
Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle
der Runde stattfinden muss. der Runde stattfinden muss.
Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als
nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu
verhindern. verhindern.
6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. 6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von
Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen
inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die
Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung
mitgeführt wird. mitgeführt wird.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des [Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des
K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl
Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung
und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und
entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im
Betrieb befindlichen Tiere. Betrieb befindlichen Tiere.
§ 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den § 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den
Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere. Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere.
Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt
worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und
spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2
erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April [Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Unterabschnitt 3 - Schutzzone Unterabschnitt 3 - Schutzzone
Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung
und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den
Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe
in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon
offiziell in Kenntnis. offiziell in Kenntnis.
Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche
Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und
(Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis.
§ 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle § 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle
Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben. Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben.
Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon
offiziell in Kenntnis. offiziell in Kenntnis.
Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds
Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des
Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn:
1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und 1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und
2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen 2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
eingehalten werden. eingehalten werden.
§ 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" § 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere"
aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von
mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von
diesen Weiden erneut genutzt werden. diesen Weiden erneut genutzt werden.
Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der
Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan
aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt
untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und
Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen
unterzogen: unterzogen:
1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die 1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die
frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten
Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv
getesteten Tieres entnommen wurden. getesteten Tieres entnommen wurden.
2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die 2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die
frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1 frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1
erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden.
§ 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status § 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status
"brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben "brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben
Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof
transportiert. transportiert.
§ 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd § 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd
frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die
Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden.
§ 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" § 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere"
aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig
Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut
genutzt werden. genutzt werden.
§ 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des § 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des
Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den
(Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis. (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis.
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status
"brucellosefrei" zugeteilt. "brucellosefrei" zugeteilt.
Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur
Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen
Art. 23 - [...] Art. 23 - [...]
[Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 [Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024
(B.S. vom 6. Mai 2024)] (B.S. vom 6. Mai 2024)]
Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde
oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von
Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven
Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen. Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen.
Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu
Lasten des Unternehmers. Lasten des Unternehmers.
KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung
Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei"
dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden.
§ 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht § 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht
amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich
brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer
von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei
der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen
achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um
Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und
gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von
Brucellose erforderlich sind. Brucellose erforderlich sind.
Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim
Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen. Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen.
KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen
Art. 26 - [...] Art. 26 - [...]
[Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 [Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024
(B.S. vom 6. Mai 2024)] (B.S. vom 6. Mai 2024)]
KAPITEL 9 - Entschädigungen KAPITEL 9 - Entschädigungen
Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind
gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der
Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die
Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet
wird. wird.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der
Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der
Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen
technischen Modalitäten nicht einhält. technischen Modalitäten nicht einhält.
Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf
oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet
wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung
in Höhe des Wertes des Tieres. in Höhe des Wertes des Tieres.
Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen
gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10. gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10.
Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der
Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der
Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen
technischen Modalitäten nicht einhält. technischen Modalitäten nicht einhält.
Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen
Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der
vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis
der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist.
§ 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient § 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient
der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem
die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz. die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz.
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der
Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen
Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch
gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission
gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang
II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht.
§ 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum § 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum
beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als
brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist.
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des
Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch. Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch.
Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds
ein Entgelt gewährt pro ein Entgelt gewährt pro
1. Betriebsbesuch, 1. Betriebsbesuch,
2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, 2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor,
3. Blutentnahme, 3. Blutentnahme,
4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, 4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben,
5. Vaginalabstrich 5. Vaginalabstrich
zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose.
Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die
Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen. Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen
und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und
beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom [Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom
12. Februar 2024)] 12. Februar 2024)]
Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen
Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister
bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der
Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche festgelegt. Maul- und Klauenseuche festgelegt.
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der 1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der
Rinderbrucellose, Rinderbrucellose,
2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der 2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der
Bekämpfung der Rinderbrucellose, Bekämpfung der Rinderbrucellose,
3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung 3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung
der Brucellose der Schafe und Ziegen, der Brucellose der Schafe und Ziegen,
4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der 4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der
Rinderbrucellose, Rinderbrucellose,
5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger 5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger
Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose,
6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der 6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der
Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung
von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose,
7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe 7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe
und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der
Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses
vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose
erwähnt ist. erwähnt ist.
Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status
"brucellosefrei" in Belgien "brucellosefrei" in Belgien
Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden
Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche
Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen:
1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von 1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von
Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der
Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose
erforderlichen Stoffen, erforderlichen Stoffen,
2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, 2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen,
3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes 3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes
Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit
erfolgt, erfolgt,
4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer 4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer
von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden
sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von
Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde,
5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die 5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die
aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus
Drittländern eingeführt werden, Drittländern eingeführt werden,
6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus 6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus
nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus
Drittländern eingeführt worden sind, während der drei Drittländern eingeführt worden sind, während der drei
aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien,
7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen 7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen
Alterskategorien, Alterskategorien,
8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen 8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen
Handels, Handels,
9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella 9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella
suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist,
10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder 10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder
epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem
Seuchenherd aufweisen. Seuchenherd aufweisen.
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