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Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la lutte contre la brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en langue allemande |
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11 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van | 11 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la |
de runder-, schapen- en geitenbrucellose. - Officieuze coördinatie in | brucellose bovine, ovine et caprine. - Coordination officieuse en |
het Duits | langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 11 december 2023 betreffende de bestrijding | allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2023 relatif à la lutte |
van de runder-, schapen- en geitenbrucellose (Belgisch Staatsblad van | |
22 december 2023), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | contre la brucellose bovine, ovine et caprine (Moniteur belge du 22 |
décembre 2023), tel qu'il a été modifié successivement par : | |
- het koninklijk besluit van 28 januari 2024 betreffende de vergoeding | - l'arrêté royal du 28 janvier 2024 relatif aux vacations des |
van de dierenartsen ten laste van het Begrotingsfonds voor de | |
gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten | vétérinaires à charge du Fonds budgétaire pour la santé et la qualité |
(Belgisch Staatsblad van 12 februari 2024); | des animaux et des produits animaux (Moniteur belge du 12 février |
- het koninklijk besluit van 18 april 2024 betreffende de algemene | 2024); - l'arrêté royal du 18 avril 2024 relatif aux règles générales en |
regels voor de preventie en de bestrijding van bepaalde dierenziekten | matière de prévention et de lutte contre certaines maladies animales |
(Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024). | (Moniteur belge du 6 mai 2024). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der | 11. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der |
Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose | Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Gegenstand - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die Vorschriften zur |
Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die | Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei" Belgiens und die |
Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von | Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von |
Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, | Brucellose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, |
die festgelegt sind in: | die festgelegt sind in: |
1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des | 1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung | Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung |
einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, | einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, |
2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. | 2. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. |
Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des | Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des |
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften | Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften |
betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" | betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" |
für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen. | für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem | Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt für alle Betriebe auf belgischem |
Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit | Staatsgebiet, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit |
Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der | Ausnahme von geschlossenen Betrieben, wie in Artikel 4 Nummer 48 der |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger | 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger |
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. | Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit bestimmt. |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen | Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 erwähnten europäischen |
Vorschriften. | Vorschriften. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) | 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) |
2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der | 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates |
hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme | hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme |
und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu | und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu |
auftretende Seuchen, | auftretende Seuchen, |
2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis | 2. Brucelloseerreger: die Bakterien Brucella abortus, B. melitensis |
und B. suis, | und B. suis, |
3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, | 3. Tier: Rind, Schaf oder Ziege, |
4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier | 4. brucelloseverdächtiges Tier: Tier |
a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und | a) bei dem klinische Untersuchungen auf Brucellose hindeuten und |
b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 | b) bei dem die Ergebnisse einer Diagnosemethode, wie in Artikel 5 § 2 |
erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren | erwähnt, an einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren |
auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder | auf die wahrscheinliche Präsenz der Brucellose hindeuten und/oder |
c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten | c) bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten |
Fall festgestellt wurde, | Fall festgestellt wurde, |
5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem | 5. mit Brucellose infiziertes Tier: Tier, bei dem |
a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer | a) der Brucelloseerreger bei einer Probe von diesem Tier oder einer |
Gruppe von Tieren isoliert wurde, | Gruppe von Tieren isoliert wurde, |
b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in | b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Brucelloseerregers in |
einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen | einer Probe von diesem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen |
wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen | wurden, die klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen |
Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, | Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, |
oder | oder |
c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder | c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier oder |
einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu | einer Gruppe von Tieren, die sich in einem Seuchenherd befinden, zu |
einem positiven Ergebnis geführt hat, | einem positiven Ergebnis geführt hat, |
6. NRL: Nationales Referenzlabor, | 6. NRL: Nationales Referenzlabor, |
7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des | 7. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von |
Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der | Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, | Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, |
8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich | 8. Abort: Ausstoßung nicht lebensfähiger Föten, einschließlich |
Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen | Totgeburten und nicht lebensfähiger neugeborener Tiere, die binnen |
achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, | achtundvierzig Stunden nach der Geburt gestorben sind, |
9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den | 9. Abortprotokoll: Protokoll zwischen der Agentur und den |
Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden | Vereinigungen, das den Nachweis der Aborte verursachenden |
Krankheitserreger zum Ziel hat, | Krankheitserreger zum Ziel hat, |
10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der | 10. serologische Untersuchung: individuelle Blutproben, die der |
(Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder | (Betriebs-)Tierarzt von allen über zwölf Monate alten Rindern und/oder |
allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen | allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen im Betrieb entnommen |
hat, | hat, |
11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, | 11. Überwachungsprogramm: in Kapitel 4 erwähntes Programm, |
12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des | 12. zugelassene Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von | Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der | Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der |
Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, | Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, |
13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in | 13. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der in |
Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur | Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 zur |
Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen | Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen |
bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, | bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, |
14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 | 14. Tierarzt: in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 |
über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine | über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnter Tierarzt, der eine |
natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes | natürliche Person ist und gemäß Artikel 4 Absatz 5 desselben Gesetzes |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
15. LKE: lokale Kontrolleinheit, | 15. LKE: lokale Kontrolleinheit, |
16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - | 16. Betrieb: Gebäude, Strukturen oder - im Fall von Freilandhaltung - |
Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder | Umgebungen oder Orte, wo Rinder, Schafe und Ziegen berufs- oder |
hobbymäßig gehalten werden, | hobbymäßig gehalten werden, |
17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, | 17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem berufs- oder hobbymäßig Rinder, |
Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem | Schafe und Ziegen gehalten werden, die direkt oder indirekt mit einem |
Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der | Seuchenherd in Kontakt gekommen sind; dazu zählen auch Betriebe in der |
Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, | Nähe des Seuchenherds oder der zugehörigen Viehweiden, |
18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 | 18. Sanitel: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 2 § 2 |
Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die | Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die |
Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, | Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, |
Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, | Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt, |
19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder | 19. Erzeuger: Landwirt, natürliche oder juristische Person oder |
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der | Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der |
auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen | auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen |
Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere | Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere |
Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen | Milcherzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft oder an einen |
Abnehmer liefert, | Abnehmer liefert, |
20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit | 20. Milchproduktionseinheit: funktionell zusammenhängende Gesamtheit |
von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder | von Mitteln, die ein Erzeuger für die Erzeugung von Milch oder |
Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die | Erzeugnissen auf Milchbasis nutzt; sie umfasst den Stall für die |
Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die | Milchtiere, die für die Milcherzeugung genutzten Flächen, die |
Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank | Melkanlage, die Milchtiere, die Futtervorräte und den Milchkühltank |
oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, | oder die Milchkannen zu seiner alleinigen Nutzung, |
21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des | 21. Wärmebehandlung: Wärmebehandlung, die die Inaktivierung des |
betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel | betreffenden Seuchenerregers gewährleistet, wie in Anhang II Kapitel |
XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und | XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die | des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnt, und die |
die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. | die Anforderungen von Anhang II Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. |
853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 | 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen | mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen |
Ursprungs erfüllt, | Ursprungs erfüllt, |
22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der | 22. Isolierung: Haltung von Tieren in einem Teil des Betriebs, der |
vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die | vollständig von anderen Teilen des Betriebs getrennt ist, so dass die |
Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu | Tiere weder direkten Kontakt zu anderen Tieren im Betrieb noch zu |
Tieren in benachbarten Betrieben haben, | Tieren in benachbarten Betrieben haben, |
23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 23. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 24. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört. | gehört. |
Abschnitt 2 - Meldung | Abschnitt 2 - Meldung |
Art. 4 - § 1 - [...] | Art. 4 - § 1 - [...] |
§ 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die | § 2 - Unternehmer, die bei einem Tier einen Abort feststellen, die |
vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder | vermuten, dass ein Abort stattgefunden hat oder stattfinden wird, oder |
die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, | die Anzeichen vor oder nach einem Abort wahrnehmen, sind verpflichtet, |
dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom | dieses Tier zu isolieren und es binnen achtundvierzig Stunden vom |
Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, | Betriebstierarzt oder einem Tierarzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, |
wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen | wenn sie keine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt geschlossen |
haben. | haben. |
§ 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen | § 3 - Tierärzte, die auf der Grundlage von Analyseergebnissen |
vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von | vermuten, dass ein Tier mit Brucellose infiziert ist, oder die von |
einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am | einem Abort oder bevorstehenden Abort wissen, entnehmen spätestens am |
Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: | Tag nach dem Abort eine oder mehrere der folgenden Proben zur Analyse: |
die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, | die ausgestoßene Frucht, die Nachgeburt, Serum des Muttertiers, Milch, |
Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose | Kolostrum oder alle anderen relevanten Stoffe, die für die Diagnose |
von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an | von Bedeutung sein können. Sie übermitteln die Proben unverzüglich an |
das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des | das Labor der zugelassenen Vereinigung zwecks Durchführung des |
Abortprotokolls. | Abortprotokolls. |
§ 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls | § 4 - Tierärzte müssen sich über den Inhalt des Abortprotokolls |
informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, | informieren, insbesondere über die Art der zu entnehmenden Proben, |
deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website | deren Aufbewahrung und Versand. Dieses Protokoll ist auf der Website |
der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. | der zugelassenen Vereinigungen verfügbar. |
[Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 4 § 1 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
(B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
KAPITEL 2 - Diagnose | KAPITEL 2 - Diagnose |
Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des | Art. 5 - § 1 - Die Diagnosemethoden, die für die Aufrechterhaltung des |
Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang | Status "brucellosefrei" von Beständen anwendbar sind, sind in Anhang |
III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. | III Abschnitt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. |
§ 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der | § 2 - Nur die vom NRL validierten Methoden werden im Rahmen der |
Überwachung angewandt. | Überwachung angewandt. |
Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose. | Art. 6 - SCIENSANO ist das NRL für Brucellose. |
Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", | Art. 7 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "brucellosefrei", |
die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des | die Durchführung des Abortprotokolls und die Durchführung des |
Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL | Überwachungsprogramms werden nur Analysen berücksichtigt, die vom NRL |
und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. | und von Laboren der zugelassenen Vereinigungen durchgeführt werden. |
§ 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf | § 2 - Die Durchführung der Analysen im Rahmen des Abortprotokolls darf |
nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. | nur in Laboren der zugelassenen Vereinigungen oder des NRL erfolgen. |
§ 3 - [...] | § 3 - [...] |
[Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 7 § 3 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
(B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
(B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten | KAPITEL 3 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten |
Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen | Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen |
Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet | Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet |
werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des | werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des |
Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder | Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder |
als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären. | als "brucelloseverdächtige Rinder" zu erklären. |
Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen | Die Agentur kann entsprechend der Risikoanalyse verlangen, dass binnen |
dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen | dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen |
und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem | und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem |
"brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. | "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. |
§ 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine | § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine |
Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" | Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "brucelloseverdächtiges Rind" |
erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach | erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach |
dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind | dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind |
entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem | entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem |
"brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. | "brucelloseverdächtigen Rind" erklärt. |
§ 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von | § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von |
dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt | dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt |
wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer | wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer |
"brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. | "brucelloseverdächtiger Rinder" unter Verdacht gestellt wird. |
§ 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder | § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder |
als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: | als "brucelloseverdächtige Rinder" erklärt werden können: |
1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, | 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, |
2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine | 2. werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine |
Maßnahmen ergriffen. | Maßnahmen ergriffen. |
KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben | KAPITEL 4 - Gesundheitsstatus und seuchenfreier Status von Betrieben |
Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den | Art. 10 - Jeder Unternehmer muss für alle Bestände, die zu den |
Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status | Betrieben gehören, für die er verantwortlich ist, über den Status |
"brucellosefrei" verfügen. | "brucellosefrei" verfügen. |
Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt | Unternehmer, für deren Bestände der Status "brucellosefrei" ausgesetzt |
oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten | oder entzogen wird, müssen alle im vorliegenden Erlass erwähnten |
Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" | Maßnahmen ergreifen und befolgen, um den Status "brucellosefrei" |
binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen. | binnen den von der Agentur auferlegten Fristen wiederzuerlangen. |
KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm | KAPITEL 5 - Überwachungsprogramm |
Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen | Art. 11 - § 1 - Die Agentur organisiert das Überwachungsprogramm gegen |
Brucellose. | Brucellose. |
§ 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in | § 2 - Das Überwachungsprogramm gegen Brucellose bei Rindern wird in |
der Anlage beschrieben. | der Anlage beschrieben. |
§ 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose | § 3 - Die Agentur richtet ein Überwachungsprogramm gegen Brucellose |
bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten | bei Schafen und Ziegen ein, um die Anforderungen der delegierten |
Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen. | Verordnung (EU) 2020/689 zu erfüllen. |
KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Bekämpfungsmaßnahmen |
Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb | Abschnitt 1 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in einem Betrieb |
Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen | Art. 12 - Die Agentur kann je nach epidemiologischer Situation einen |
Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 | Betrieb unter Verdacht stellen, wenn anhand einer in Artikel 5 § 2 |
erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder | erwähnten Methode bei einem Tier, einer Gruppe von Tieren oder |
Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird. | Tankmilch ein positives Ergebnis nachgewiesen wird. |
Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende | Art. 13 - In Betrieben unter Verdacht trifft die Agentur folgende |
Maßnahmen: | Maßnahmen: |
1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände | 1. Der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände |
wird in Sanitel ausgesetzt. | wird in Sanitel ausgesetzt. |
2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der | 2. Sie setzt den Unternehmer und den (Betriebs-)Tierarzt vom Datum der |
Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status | Aussetzung in Kenntnis, gibt die Höchstdauer der Aussetzung des Status |
"brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten | "brucellosefrei" an und beschreibt die in Artikel 14 erwähnten |
Maßnahmen. | Maßnahmen. |
3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. | 3. Sie führt eine epidemiologische Untersuchung durch. |
Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die | Je nach Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung kann die |
Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine | Agentur zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder auferlegen, um eine |
mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. | mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. |
Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen | Art. 14 - § 1 - In Betrieben unter Verdacht finden folgende Maßnahmen |
Anwendung: | Anwendung: |
1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der | 1. Bei allen im Betrieb befindlichen Tieren führt der |
(Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine | (Betriebs-)Tierarzt binnen acht Tagen nach der Verdachterhebung eine |
serologische Untersuchung durch. | serologische Untersuchung durch. |
2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht | 2. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Betrieb unter Verdacht |
sind verboten. | sind verboten. |
3. In Abweichung von Nr. 2: | 3. In Abweichung von Nr. 2: |
sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur | sind direkte Transporte von Tieren zu einem von der Agentur |
ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, | ausgewiesenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, |
dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte | dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte |
Transportgenehmigung mitgeführt wird, | Transportgenehmigung mitgeführt wird, |
kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten | kann die Agentur Verbringungen von weniger als sechs Wochen alten |
männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem | männlichen Kälbern von einer Milchproduktionseinheit zu einem |
Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung | Mastbetrieb, dessen Status gemäß Artikel 23 der delegierten Verordnung |
(EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. | (EU) 2020/689 ebenfalls ausgesetzt wird, erlauben. |
4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden. | 4. Jedes "brucelloseverdächtige Tier" muss im Betrieb isoliert werden. |
5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, | 5. Es ist verboten, tierische Erzeugnisse, ausgenommen Milch, |
tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den | tierische Nebenerzeugnisse, Material, das möglicherweise mit den |
Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen | Tieren in Kontakt gekommen ist, bevor diese den Betrieb verlassen |
haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit | haben, oder Abfälle aus dem Betrieb zu entfernen, außer mit |
schriftlicher Erlaubnis der Agentur. | schriftlicher Erlaubnis der Agentur. |
6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen | 6. Der Zugang zum Betrieb, mit Ausnahme von Wohnungen, ist allen |
Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung | Diensten und Personen untersagt, es sei denn, er ist für die Führung |
des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder | des Betriebs erforderlich, etwa für Lieferungen von Futtermitteln oder |
Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. | Rohstoffen, Tierarztbesuche oder Milchsammlungen. |
Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben | Für alle beruflichen Besuche wird ein Besucherregister fortgeschrieben |
(Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). | (Angabe der Gründe, Namen der Personen und Fahrzeugkennzeichen). |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als | § 3 - Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als |
nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu | nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Brucellose zu |
verhindern. | verhindern. |
§ 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in | § 4 - Die Agentur hebt den Verdacht in dem Betrieb auf, wenn alle in |
Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in | Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen gemäß den in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse | Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden für alle Bestände negative Ergebnisse |
geliefert haben. | geliefert haben. |
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
"brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
[Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 14 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in | Abschnitt 2 - Maßnahmen bei Verdacht auf Brucellose in |
Kontaktbetrieben | Kontaktbetrieben |
Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse | Art. 15 - § 1 - Die von der Agentur auf der Grundlage der Ergebnisse |
der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten | der epidemiologischen Untersuchung eines Brucelloseherds bestimmten |
Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen | Kontaktbetriebe werden unter Verdacht gestellt und binnen acht Tagen |
nach der Meldung serologisch untersucht. | nach der Meldung serologisch untersucht. |
§ 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird | § 2 - In Erwartung der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Analysen wird |
der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände | der Status "brucellosefrei" der zum Betrieb gehörenden Bestände |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
§ 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind | § 3 - Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Kontaktbetrieb sind |
während einer Frist von dreißig Tagen verboten. | während einer Frist von dreißig Tagen verboten. |
In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem | In Abweichung von Absatz 1 sind direkte Transporte von Tieren zu einem |
von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter | von der Agentur zugelassenen inländischen Schlachthof erlaubt, unter |
der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte | der Bedingung, dass für die Tiere eine von der Agentur ausgestellte |
Transportgenehmigung mitgeführt wird. | Transportgenehmigung mitgeführt wird. |
§ 4 - [...] | § 4 - [...] |
§ 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 | § 5 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn alle in Artikel 14 Nr. 1 |
erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden | erwähnten Untersuchungen gemäß den in Artikel 5 § 1 erwähnten Methoden |
negative Ergebnisse geliefert haben. | negative Ergebnisse geliefert haben. |
§ 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt | § 6 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt |
schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung | schriftlich von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die in Anwendung |
von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf. | von § 2 ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf. |
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
"brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
[Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 15 § 4 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb | Abschnitt 3 -Maßnahmen im Fall eines Brucelloseherds in einem Betrieb |
Unterabschnitt 1 - Seuchenherd | Unterabschnitt 1 - Seuchenherd |
Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich | Art. 16 - Sobald durch die Analysen des NRL bestätigt wird, dass sich |
ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die | ein "mit Brucellose infiziertes" Tier im Betrieb befindet, erklärt die |
Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses | Agentur den Betrieb zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses |
Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden | Seuchenherds. Der Status "brucellosefrei" aller zum Betrieb gehörenden |
Bestände wird "entzogen". | Bestände wird "entzogen". |
Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt | Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen (Betriebs-)Tierarzt |
mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in | mündlich und schriftlich von der Bestätigung des Seuchenherds in |
Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds | Kenntnis und teilt ihnen die innerhalb des Seuchenherds |
vorgeschriebenen Maßnahmen mit. | vorgeschriebenen Maßnahmen mit. |
Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: | Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: |
1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung | 1. Spätestens binnen acht Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung |
führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen | führt der (Betriebs-)Tierarzt eine serologische Untersuchung bei allen |
im Betrieb befindlichen Tieren durch. | im Betrieb befindlichen Tieren durch. |
Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in | Diese Untersuchung ist nicht erforderlich wenn sie bereits in |
Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. | Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 durchgeführt wurde. |
2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in | 2. Alle "mit Brucellose infizierten" Tiere und Tiere, die bei den in |
Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein | Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungen ein |
nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere | nicht-negatives Ergebnis aufweisen, werden geschlachtet. Diese Tiere |
werden bis zur Schlachtung isoliert. | werden bis zur Schlachtung isoliert. |
3. [...] | 3. [...] |
4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und | 4. Zuchtmaterial und Kolostrum, die im Betrieb gewonnen werden und |
vorhanden sind, müssen vernichtet werden. | vorhanden sind, müssen vernichtet werden. |
5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach | 5. Die Sammlung und Beseitigung von Föten, totgeborenen Tieren, nach |
der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten | der Geburt infolge von Brucellose verstorbenen Tieren und Plazenten |
müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische | müssen vom Betrieb aus durch eine zugelassene Abdeckerei für tierische |
Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle | Erzeugnisse und Kadaver erfolgen, wobei die Abholung an letzter Stelle |
der Runde stattfinden muss. | der Runde stattfinden muss. |
Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als | Die Agentur kann zusätzliche Maßnahmen auferlegen, die sie als |
nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu | nützlich erachtet, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu |
verhindern. | verhindern. |
6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. | 6. Verbringungen von Tieren aus oder zu dem Seuchenherd sind verboten. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von | In Abweichung von vorhergehendem Absatz sind direkte Transporte von |
Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen | Tieren aus dem Seuchenherd zu einem von der Agentur zugelassenen |
inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die | inländischen Schlachthof erlaubt, unter der Bedingung, dass für die |
Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung | Tiere eine von der Agentur ausgestellte Transportgenehmigung |
mitgeführt wird. | mitgeführt wird. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des | [Art. 17 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des |
K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | K.E. vom 18. April 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl | Unterabschnitt 2 - Schlachtung auf Befehl |
Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung | Art. 18 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung |
und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und | und der Risikoanalyse erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan und |
entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im | entscheidet über eine vollständige oder teilweise Schlachtung der im |
Betrieb befindlichen Tiere. | Betrieb befindlichen Tiere. |
§ 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den | § 2 - Die Agentur übergibt dem Unternehmer des Betriebs den |
Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere. | Schlachtbefehl für die im Entseuchungsplan aufgeführten Tiere. |
Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt | Art. 19 - § 1 - Jedes Tier, für das ein Schlachtbefehl ausgestellt |
worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und | worden ist, wird von den anderen Tieren des Betriebs isoliert und |
spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 | spätestens dreißig Kalendertage nach Übergabe des in Artikel 18 § 2 |
erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. | erwähnten Schlachtbefehls geschlachtet. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April | [Art. 19 § 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April |
2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] | 2024 (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Unterabschnitt 3 - Schutzzone | Unterabschnitt 3 - Schutzzone |
Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung | Art. 20 - § 1 - Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung |
und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den | und der Risikoanalyse kann die Agentur eine Schutzzone um den |
Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe | Seuchenherd abgrenzen. Die Agentur setzt die Unternehmer der Betriebe |
in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon | in der Schutzzone und die betreffenden (Betriebs-)Tierärzte davon |
offiziell in Kenntnis. | offiziell in Kenntnis. |
Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche | Die Agentur kann in der Schutzzone spezifische oder zusätzliche |
Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und | Maßnahmen auferlegen und setzt die Unternehmer und |
(Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. | (Betriebs-)Tierärzte davon offiziell in Kenntnis. |
§ 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle | § 2 - Die Agentur hebt die Maßnahmen in der Schutzzone auf, wenn alle |
Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben. | Betriebe in der Schutzzone konforme Ergebnisse erhalten haben. |
Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon | Die Agentur setzt die Unternehmer und Betriebstierärzte davon |
offiziell in Kenntnis. | offiziell in Kenntnis. |
Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds | Unterabschnitt 4 - Freigabe des Seuchenherds |
Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des | Art. 21 - § 1 - Die Agentur hebt die Maßnahmen innerhalb des |
Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: | Seuchenherds auf und beschließt die Freigabe des Seuchenherds, wenn: |
1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und | 1. alle Tiere des Seuchenherds geschlachtet sind und |
2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen | 2. die in Artikel 23 erwähnten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
§ 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" | § 2 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" |
aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von | aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von |
mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von | mindestens sechzig Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von |
diesen Weiden erneut genutzt werden. | diesen Weiden erneut genutzt werden. |
Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der | Art. 22 - § 1 - Wenn nicht alle Tiere geschlachtet werden, muss der |
Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan | Unternehmer nach Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan |
aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt | aufgeführten Tieres seinen gesamten Bestand vom (Betriebs-)Tierarzt |
untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und | untersuchen lassen. Alle Rinder ab zwölf Monaten und alle Schafe und |
Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen | Ziegen ab sechs Monaten werden zwei serologischen Untersuchungen |
unterzogen: | unterzogen: |
1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die | 1. Die erste Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die |
frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten | frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten |
Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv | Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv |
getesteten Tieres entnommen wurden. | getesteten Tieres entnommen wurden. |
2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die | 2. Die zweite Untersuchung muss an Proben durchgeführt werden, die |
frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1 | frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Nr. 1 |
erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. | erwähnten Datum der Probenahme entnommen wurden. |
§ 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status | § 2 - Solange nicht alle Bestände des Betriebs den Status |
"brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben | "brucellosefrei" wiedererlangt haben, wird jedes Tier unter denselben |
Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof | Bedingungen wie in Artikel 19 § 2 erwähnt zum zugelassenen Schlachthof |
transportiert. | transportiert. |
§ 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd | § 3 - Die Agentur hebt die Maßnahmen auf und gibt den Seuchenherd |
frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die | frei, wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Analysen die |
Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten | Brucellosefreiheit bestätigt und wenn die in Artikel 23 erwähnten |
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. | Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden. |
§ 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" | § 4 - Weiden, auf denen sich vorher "mit Brucellose infizierte Tiere" |
aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig | aufgehalten haben, dürfen nur nach Einhaltung einer Frist von sechzig |
Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut | Tagen nach Entfernung der infizierten Tiere von diesen Weiden erneut |
genutzt werden. | genutzt werden. |
§ 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des | § 5 - Sobald die Agentur die Maßnahmen aufhebt und die Freigabe des |
Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den | Seuchenherds beschließt, setzt sie den Unternehmer und den |
(Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis. | (Betriebs-)Tierarzt mündlich und schriftlich davon in Kenntnis. |
Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status | Den zum Betrieb gehörenden Beständen wird in Sanitel erneut der Status |
"brucellosefrei" zugeteilt. | "brucellosefrei" zugeteilt. |
Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur | Abschnitt 4 - Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur |
Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen | Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen |
Art. 23 - [...] | Art. 23 - [...] |
[Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 23 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
(B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde | Art. 24 - Wenn sich in einem zum Seuchenherd erklärten Betrieb Hunde |
oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von | oder Katzen befinden, kann die Agentur einen Test zum Nachweis von |
Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven | Brucellose bei diesen Tieren und die im Fall eines positiven |
Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen. | Ergebnisses zu ergreifenden Maßnahmen auferlegen. |
Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu | Der Test und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten gehen zu |
Lasten des Unternehmers. | Lasten des Unternehmers. |
KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung | KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung |
Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" | Art. 25 - § 1 - Tiere aus Beständen mit dem Status "brucellosefrei" |
dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. | dürfen in Bestände mit dem Status "brucellosefrei" aufgenommen werden. |
§ 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht | § 2 - Beim Erwerb über zwölf Monate alter Rinder, die aus einem nicht |
amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich | amtlich brucellosefreien Mitgliedstaat, einer nicht amtlich |
brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer | brucellosefreien Region oder einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer |
von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei | von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse ist, stammen, oder bei |
der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen | der Einfuhr aus einem Drittland müssen Unternehmer binnen |
achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um | achtundvierzig Stunden ihren Betriebstierarzt hinzuziehen, um |
Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und | Untersuchungen durchzuführen, Blutproben zu entnehmen und |
gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von | gegebenenfalls andere Stoffe zu entnehmen, die zur Diagnose von |
Brucellose erforderlich sind. | Brucellose erforderlich sind. |
Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim | Neu hinzugekommene Tiere werden isoliert bis alle Ergebnisse der beim |
Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen. | Ankauf vorgeschriebenen Untersuchungen vorliegen. |
KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen | KAPITEL 8 - Sonderbestimmungen |
Art. 26 - [...] | Art. 26 - [...] |
[Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 | [Art. 26 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2024 |
(B.S. vom 6. Mai 2024)] | (B.S. vom 6. Mai 2024)] |
KAPITEL 9 - Entschädigungen | KAPITEL 9 - Entschädigungen |
Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind | Art. 27 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Rind |
gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der | gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet wird, gewährt der |
Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den | Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung, die gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die |
Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der | Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der |
haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet | haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet |
wird. | wird. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der |
Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen | Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der | des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der |
Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen | Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen |
technischen Modalitäten nicht einhält. | technischen Modalitäten nicht einhält. |
Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf | Art. 28 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel und sofern ein Schaf |
oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet | oder eine Ziege gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 geschlachtet |
wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung | wird, gewährt der Gesundheitsfonds dem Unternehmer eine Entschädigung |
in Höhe des Wertes des Tieres. | in Höhe des Wertes des Tieres. |
Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen | Der Wert des zu schlachtenden Tieres wird von einem Sachverständigen |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10. | gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 10. |
Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche | Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen verliert der |
Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen | Unternehmer jedes Recht auf Entschädigung, wenn er die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der | des vorliegenden Erlasses nicht einhält oder wenn er die von der |
Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen | Agentur in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgegebenen |
technischen Modalitäten nicht einhält. | technischen Modalitäten nicht einhält. |
Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen | Art. 29 - § 1 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen |
Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der | Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds den Erzeugern der |
vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis | vom Markt genommenen Milch eine Entschädigung, sofern sie den Nachweis |
der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. | der genauen Menge erbringen, die vom Markt genommenen worden ist. |
§ 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient | § 2 - Bei der Berechnung des Wertes der vernichteten Rohmilch dient |
der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem | der tatsächliche Nettopreis für belgische Milch in dem Monat, in dem |
die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz. | die Vernichtung stattgefunden hat, als Referenz. |
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der | Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Nettopreis ist der |
Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen | Durchschnittspreis, der pro Kilo auf der Grundlage des tatsächlichen |
Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch | Fett- und Proteingehalts der in diesem Monat gelieferten Rohmilch |
gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission | gezahlt wird. Diese Angaben werden von der Europäischen Kommission |
gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang | gemäß der Verordnung (EU) 2017/1185 Artikel 12 Buchstabe a und Anhang |
II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. | II Nummer 7 Buchstabe a notiert und auf ihrer Website veröffentlicht. |
§ 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum | § 3 - Die Beteiligung des Gesundheitsfonds ist auf den Zeitraum |
beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als | beschränkt, für den die Milchproduktionseinheit als |
brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. | brucelloseverdächtig gilt oder zum Brucelloseherd erklärt worden ist. |
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte Beteiligung des |
Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch. | Gesundheitsfonds betrifft nur rohe Kuhmilch. |
Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds | Art. 30 - [Zugelassenen Tierärzten wird zu Lasten des Gesundheitsfonds |
ein Entgelt gewährt pro | ein Entgelt gewährt pro |
1. Betriebsbesuch, | 1. Betriebsbesuch, |
2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, | 2. Versendung einer ausgestoßenen Frucht an das Labor, |
3. Blutentnahme, | 3. Blutentnahme, |
4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, | 4. Entnahme von Proben von Organen oder Geweben, |
5. Vaginalabstrich | 5. Vaginalabstrich |
zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. | zur Diagnose der Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose. |
Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 | Die erwähnten Handlungen sind jeweils in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 |
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die | der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Januar 2024 über die |
Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und | Entgelte für Tierärzte zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und |
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen. | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse aufgenommen. |
Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen | Vorliegender Artikel gilt nicht für Betriebsbesuche, Untersuchungen |
und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und | und Probenahmen, die zur Diagnose der Brucellose erforderlich sind und |
beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] | beim Ankauf auf Antrag des Käufers eines Rindes durchgeführt werden.] |
[Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom | [Art. 30 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Januar 2024 (B.S. vom |
12. Februar 2024)] | 12. Februar 2024)] |
Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen | Art. 31 - Im Rahmen des zu diesem Zweck vorgesehenen |
Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister | Haushaltsplanartikels gewährt der Gesundheitsfonds dem vom Minister |
bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der | bestimmten Sachverständigen Entschädigungen für die Kosten der |
Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des | Schätzung der zu schlachtenden Tiere, wie in Artikel 78 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der |
Maul- und Klauenseuche festgelegt. | Maul- und Klauenseuche festgelegt. |
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: | Art. 32 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: |
1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | 1. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
Rinderbrucellose, | Rinderbrucellose, |
2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der | 2. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der |
Bekämpfung der Rinderbrucellose, | Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung | 3. Königlicher Erlass vom 8. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung |
der Brucellose der Schafe und Ziegen, | der Brucellose der Schafe und Ziegen, |
4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der | 4. Ministerieller Erlass vom 22. Oktober 1979 über die Bekämpfung der |
Rinderbrucellose, | Rinderbrucellose, |
5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger | 5. Ministerieller Erlass vom 8. April 1988 zur Festlegung zeitweiliger |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, | Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der | 6. Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1989 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung | Modalitäten für die Zulassung von Mastbetrieben und die Verbringung |
von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, | von Rindern im Rahmen der zonalen Bekämpfung der Rinderbrucellose, |
7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe | 7. Ministerieller Erlass vom 6. August 1991 zur Festlegung der Höhe |
und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der | und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der |
Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses | Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses |
vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose | vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 33 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status | Überwachungsprogramm für die Aufrechterhaltung des Status |
"brucellosefrei" in Belgien | "brucellosefrei" in Belgien |
Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden | Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden |
Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche | Je nach epidemiologischer Situation Belgiens kann das jährliche |
Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: | Überwachungsprogramm einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen: |
1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von | 1. Untersuchung von Rindern, die abortiert haben, ausgehend von |
Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der | Serumproben des Muttertiers, der ausgestoßenen Frucht und/oder der |
Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose | Nachgeburt und allen im Rahmen des Abortprotokolls für die Diagnose |
erforderlichen Stoffen, | erforderlichen Stoffen, |
2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, | 2. Aufspüren und Untersuchung unfruchtbarer Bullen, |
3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes | 3. Untersuchung auf Antikörper gegen Brucella spp. in Tankmilch jedes |
Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit | Milchviehbetriebs, die in einer von der Agentur bestimmten Häufigkeit |
erfolgt, | erfolgt, |
4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer | 4. Analysen von Blutproben, die während des Winterscreenings von einer |
von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden | von der Agentur festgelegten Auswahl von Rindern entnommen worden |
sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von | sind, und zwar in Beständen, bei denen im Verhältnis zur Anzahl von |
Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, | Geburten eine zu geringe Anzahl von Aborten gemeldet wurde, |
5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die | 5. Untersuchung beim Ankauf aller über zwölf Monate alten Tiere, die |
aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus | aus nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus |
Drittländern eingeführt werden, | Drittländern eingeführt werden, |
6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus | 6. Überwachung der über vierundzwanzig Monate alten Rinder, die aus |
nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus | nicht amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten stammen oder aus |
Drittländern eingeführt worden sind, während der drei | Drittländern eingeführt worden sind, während der drei |
aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, | aufeinanderfolgenden Jahre nach ihrer Einführung in Belgien, |
7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen | 7. Beprobung von zufällig ausgewählten Rindern aus verschiedenen |
Alterskategorien, | Alterskategorien, |
8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen | 8. Test bei zufällig ausgewählten Rindern im Rahmen des nationalen |
Handels, | Handels, |
9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella | 9. Überwachung von Betrieben, in denen infolge eines Brucella |
suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, | suis-Herds eine teilweise Schlachtung durchgeführt worden ist, |
10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder | 10. Überwachung von Beständen, die tiergesundheitliche oder |
epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem | epidemiologische Zusammenhänge mit einem Verdachtsfall oder einem |
Seuchenherd aufweisen. | Seuchenherd aufweisen. |