Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 10 september 2017
gepubliceerd op 18 januari 2018

Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere Veldwachters. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018030102
pub.
18/01/2018
prom.
10/09/2017
ELI
eli/besluit/2017/09/10/2018030102/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere Veldwachters. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 september 2017 tot regeling van het statuut van de bijzondere Veldwachters (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, EINLEITUNG der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die derzeit im Königlichen Erlass vom 8.Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter enthaltene Regelung in Bezug auf das Statut der Privatfeldhüter zu ergänzen, zu aktualisieren und zu ersetzen. Es wird also bezweckt, bestimmte praktische Verdeutlichungen und Änderungen in Bezug auf die Organisation des Sektors anzubringen.

KONTEXT In Artikel 61 des Feldgesetzbuchs ist Folgendes festgelegt: "In den Gemeinden haben öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen das Recht, Privatfeldhüter zum Schutz ihrer Früchte und Ernten, der Früchte und Ernten ihrer Pächter oder Mieter und ihrer Eigentume aller Arten und zur Beaufsichtigung der Jagd- und Fischereigebiete, die ihnen gehören, einzustellen". Der Entwurf eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, legt die Modalitäten in Bezug auf Bestellung, Ausbildung, Dienstuniform und -abzeichen, Legitimationskarte und Bewaffnung der Privatfeldhüter, wie in Artikel 64 des Feldgesetzbuchs vorgesehen, fest.

In Anwendung von Artikel 16 des Strafprozessgesetzbuchs sind Privatfeldhüter Gerichtspolizeioffiziere mit beschränkten Befugnissen.

Sie müssen für die Einhaltung der geltenden Gesetze sorgen und innerhalb der Grenzen der Gebiete, für die sie vereidigt sind, Vergehen ermitteln. Sie sind ermächtigt, Vergehen festzustellen, zu diesem Zweck Personen zu befragen und Protokolle selbst zu erstellen.

Sie können sowohl von öffentlichen Einrichtungen als auch von Privatpersonen eingestellt werden. In der Praxis werden Privatfeldhüter vornehmlich von Privatpersonen eingestellt, damit sie deren Eigentümer und Jagd- oder Fischereigebiete beaufsichtigen. Ihr Statut wird derzeit durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter geregelt.

Es hat sich herausgestellt, dass dieser Text überarbeitet werden musste, um den Bedürfnissen der Privatfeldhüter gerecht zu werden.

Folglich sind Änderungen mit den Bezirkskommissaren der Provinzgouverneure und den verschiedenen Vereinigungen, in denen Privatfeldhüter vertreten sind, besprochen worden. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Struktur des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 2006 überarbeitet werden musste, damit die Zulassung zum Kern des verfügenden Teils wird; laut dem Text von 2006 wurde die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Tätigkeiten eines Privatfeldhüters nämlich durch die Ausstellung der Legitimationskarte bestätigt. Dieser neue Ansatz erforderte weitreichende Änderungen der Struktur des Textes, und zwar auf Kosten der Lesbarkeit. Daher erschien es zweckmäßiger, einen neuen Königlichen Erlass vorzuschlagen, anstatt den bereits bestehenden Text zu ändern.

Der Entwurf eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf ab, Interpretationsfragen sowohl auf Ebene der Provinzen als auch auf Ebene der Feldhüter auf ein Minimum zu reduzieren. Er zielt zudem darauf ab, eine einheitliche Regelung für die verschiedenen Provinzen des Landes und für das Gebiet der Brüsseler Agglomeration zu schaffen und den Privatfeldhütern einen gemeinsamen Leitfaden für die Ausübung ihrer Funktionen zu geben.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Konzepte, auf die im Entwurf eines Königlichen Erlasses zurückgegriffen wird, definiert.

Die Befugnis der Friedensrichter, Privatfeldhüter zu vereidigen, geht aus Artikel 63 des Feldgesetzbuchs und aus Artikel 601 des Gerichtsgesetzbuchs hervor.

Da die Brüsseler Agglomeration nicht über einen Provinzgouverneur verfügt, wird im Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörde bestimmt, die für die Ausübung der Befugnisse der Provinzgouverneure mit Bezug auf Privatfeldhüter zuständig ist. Es handelt sich um den Ministerpräsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt.

In Bezug auf die Überlegung, die zu dieser Bestimmung führt, wird auf Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten verwiesen; darin wird die Einfügung eines Paragraphen 2quater in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, so wie er durch das Gesetz vom 21. August 1987 abgeändert worden ist, vorgesehen. Dieser Artikel sieht Folgendes vor: "Die Brüsseler Agglomeration übt die in den Artikeln 128 und 129 des Provinzialgesetzes erwähnten Befugnisse und die dem Provinzgouverneur durch besondere Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus, außer wenn diese besonderen Gesetze anders darüber bestimmen". Was Privatfeldhüter betrifft, fällt das Feldgesetzbuch in die Kategorie der besonderen Gesetze, die Provinzgouverneuren Befugnisse zuweisen.

In Bezug auf die mit diesen Befugnissen betraute Behörde wird in Artikel 48 des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen, so wie er durch Artikel 53 des Sondergesetzes vom 8. Januar 2014 abgeändert worden ist, Folgendes präzisiert: "Die in Artikel 4 § 2quater Nr. 1, 2 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Zuständigkeiten werden von dem in Artikel 34 erwähnten Präsidenten der Regierung ausgeübt". Es handelt sich um den Präsidenten der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt.

KAPITEL II - Zulassung Art. 2 - In diesem Artikel werden die Grundregeln in Bezug auf die Zulassung, ihre Erneuerung und ihren Entzug bestimmt.

Zudem wird darin präzisiert, dass der Gouverneur die Zulassung entziehen kann, so wie dies in Artikel 63 des Feldgesetzbuchs vorgesehen ist. In diesem Fall muss er vorher den Betreffenden anhören.

Der Artikel bezieht sich ebenfalls auf die besondere (durch den vorhergehenden Erlass nicht geregelte) Situation, in der ein zugelassener Privatfeldhüter den Auftraggeber wechselt oder in der ihm die Beaufsichtigung anderer Güter anvertraut wird, während die Zulassung noch gültig ist. In diesem Fall muss er keine neue Zulassung beantragen. Die vorher erlangte Zulassung bleibt gültig. Nur die Legitimationskarte muss angepasst werden.

KAPITEL III - Zulassungsbedingungen Art. 3 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Zulassungsbedingungen aufgelistet, die früher "Ausübungsbedingungen" genannt wurden. Die Zulassungsbedingungen beinhalten einen großen Teil der früher erforderlichen Ausübungsbedingungen. Jedoch wurden nähere Angaben und Anpassungen in Bezug auf folgende Punkte gemacht beziehungsweise angebracht: In Bezug auf die Anforderung des Nichtvorliegens einer Verurteilung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 des Entwurfs wurde der Text des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 leicht geändert. In der Tat wird eine Ausnahme in Bezug auf Verurteilungen zu einer Korrektionalstrafe wegen Verstößen gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften gemacht.

Diese Änderung hat zur Folge, dass ein Privatfeldhüter (Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter), der wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder einen seiner Ausführungserlasse strafrechtlich zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, weiterhin die Bedingung des Nichtvorliegens einer Verurteilung erfüllt.

Allerdings wird der Schweregrad / die Art des begangenen Verstoßes berücksichtigt. Während ein Bewerber, der zu einer Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, die Bedingung sehr wohl erfüllt, ist dies für jemanden, der zu einer Geldbuße verurteilt worden ist wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem Dritte verletzt wurden, nicht der Fall. In letzterem Fall kann die Verurteilung berücksichtigt werden, wenn die Strafe in Anwendung des Strafgesetzes auferlegt worden ist.

Genau wie dies im Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 bereits der Fall ist, verbietet der Erlassentwurf Mitgliedern von Polizei- oder Nachrichtendiensten, die Funktion eines Privatfeldhüters auszuüben.

Das Verbot, in den letzten fünf Jahren Mitglied eines Polizei- oder Nachrichtendienstes gewesen zu sein, wird dagegen aufgehoben. Durch diese Aufhebung soll der Übergang zur Ausübung der Funktion eines Privatfeldhüters für diese Kategorien von Personen leichter vonstattengehen.

In Bezug auf das Verbot für einen Privatfeldhüter, auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, Inhaber oder Mitinhaber eines Jagdrechts zu sein, bezieht sich der Artikel der Vollständigkeit halber fortan auch auf das Verbot, Inhaber eines Fischereirechts auf diesem Gebiet zu sein.

Die Anforderung, während der drei letzten Jahre nicht Gegenstand eines Beschlusses zur Aussetzung oder zum Entzug des Rechts auf Waffenbesitz in Anwendung von Artikel 13 des Waffengesetzes gewesen zu sein, ist hinzugefügt worden. Hiermit soll vermieden werden, dass Personen, die in Situationen, die in Verbindung mit der Ausübung von Tätigkeiten eines Privatfeldhüters stehen können (z.B. im Rahmen eines Jagdscheins), keine Waffe mehr mitführen dürfen, eine Zulassung als Privatfeldhüter erhalten.

In Artikel 3 Nr. 12 [sic, zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 13] wird zudem die Pflicht auferlegt, vorher die Grundausbildung beziehungsweise die Anpassungsfortbildung zu bestehen. Dies ist die logische Folge des Artikels 4, der es Bewerbern ermöglicht, an der Ausbildung teilzunehmen, noch bevor sie von einem Auftraggeber ernannt werden (siehe oben Artikel 4).

KAPITEL IV - Grundausbildung Die in diesem Kapitel angebrachten Änderungen dienen hauptsächlich dazu, Bestimmungen in Bezug auf die Grundausbildung, die zuvor in dem den Prüfungsausschuss betreffenden Teil aufgeführt waren, in diese Artikel aufzunehmen.

Art. 4 - In diesem Artikel werden die allgemeinen Grundsätze für die Grundausbildung umrissen.

Fortan dürfen Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter an der Grundausbildung teilnehmen, noch bevor sie von einem Auftraggeber ernannt werden. Durch diese Änderung soll vermieden werden, dass die Nachfolge eines Privatfeldhüters, der seine Tätigkeiten einstellt, verzögert wird, weil der Nachfolger noch an einer Ausbildung teilnehmen muss.

Bewerber dürfen jedoch erst an der Grundausbildung teilnehmen, nachdem der Gouverneur die Bedingung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und die Bedingung in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Verurteilung überprüft hat. Mit dieser vorherigen Überprüfung soll vermieden werden, dass Bewerber sich für die Ausbildung einschreiben und hierfür die entsprechenden finanziellen Mittel aufbringen, obwohl sich bereits zum Zeitpunkt der Einschreibung herausstellt, dass sie einer der zwei Zulassungsbedingungen nicht genügen.

Die anderen in diesem Entwurf angebrachten Änderungen dienen dazu, Bestimmungen in Bezug auf die Grundausbildung, die zuvor in dem den Prüfungsausschuss betreffenden Teil aufgeführt waren, in diesen Artikel aufzunehmen.

Art. 5 - In diesem Artikel werden die Leitlinien des Inhalts der Grundausbildung umrissen. Zudem werden darin die Bedingungen festgelegt, denen Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter genügen müssen, um zu bestehen.

KAPITEL V - Zulassungsverfahren Art. 6 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Unterlagen aufgelistet, die Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter bei dem ersten Antrag auf Zulassung vorlegen müssen.

Viele dieser Unterlagen waren bereits im Erlass von 2006 erwähnt.

Einige Unterlagen sind jedoch präzisiert und andere Unterlagen hinzugefügt worden.

Erstens ist die Anforderung, ein Leumundszeugnis vorzulegen, durch die Anforderung, einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen, ersetzt worden. Der Text musste infolge der Abschaffung der Leumundszeugnisse und deren Ersetzung durch Auszüge aus dem Strafregister angepasst werden.

Zweitens müssen Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter aus Gründen der administrativen Vereinfachung fortan nur noch eine ehrenwörtliche Erklärung in Bezug auf die Einhaltung verschiedener Bedingungen abgeben, während sie früher eine Erklärung pro Bedingung abgeben mussten.

Drittens werden die Mindestkenntnisse in Sachen Jagd fortan durch das Vorlegen der Befähigungsnachweise, die als gleichwertig mit den Bescheinigungen über das Bestehen der von der Regionalbehörde organisierten Jagdprüfungen angesehen werden, bescheinigt. Hierbei musste den Entwicklungen der regionalen Vorschriften Rechnung getragen werden.

Letztens muss in diesem Stadium zudem der Nachweis für das Bestehen der Grundausbildung beziehungsweise der Anpassungsfortbildung erbracht werden, da sowohl die Grundausbildung als auch die Anpassungsfortbildung vor Einreichung einer Akte abgeschlossen sein müssen.

Art. 7 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Art. 8 - Die vom Gouverneur ausgestellte Legitimationskarte steht in direkter Verbindung mit der Zulassung. Daraus ergibt sich, dass das Verfalldatum der Karte logischerweise mit dem Verfalldatum der Zulassung zusammenfällt (Verweis auf Artikel 14).

Das Muster der Legitimationskarte wird in der Anlage zum Erlass festgelegt. Das Format der Karte entspricht fortan demjenigen eines Personalausweises und ist zwecks Verstärkung mit Kunststoff beschichtet. Es ist ein Muster in jeder der Landessprachen vorgesehen.

Aus Gründen der Lesbarkeit darf jede Karte jedoch nur in einer Sprache ausgestellt werden.

KAPITEL VI - Verlängerung der Zulassung Art. 9 - Im Hinblick auf eine reibungslose Organisation der Anpassungsfortbildungen durch Ausbildungseinrichtungen ist vorgesehen, dass Privatfeldhüter im Laufe der zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit ihrer (für fünf Jahre ausgestellten) laufenden Zulassung an einer Anpassungsfortbildung teilnehmen müssen. Demzufolge kann die Zulassung eines Privatfeldhüters nur auf Vorlage einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung verlängert werden, die weniger als zwei Jahre davor ausgestellt wurde.

Art. 10 - In diesem Artikel werden die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Zielsetzungen der Anpassungsfortbildung bestimmt. Die Modalitäten dieser Fortbildung werden in einem Ministeriellen Erlass festgelegt.

Art. 11 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Verlängerung einer Zulassung bestimmt.

Die Feststellung durch den Gouverneur, dass "alle Ausübungsbedingungen" für die Ausstellung einer neuen Zulassung erfüllt sind, ist durch ein weniger schwerfälliges Verfahren ersetzt worden. So wird von Privatfeldhütern verlangt, dass sie eine seit weniger als zwei Jahren ausgestellte Anpassungsfortbildungsbescheinigung (Artikel 9) und einen Auszug neueren Datums aus dem Strafregister vorlegen.

Sollte der Gouverneur jedoch feststellen, dass ein Privatfeldhüter eine der Ausübungsbedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt, muss er ein Verfahren zum Entzug der Zulassung, wie in Artikel 63 des Feldgesetzbuchs und in Artikel 2 § 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 2] des vorliegenden Entwurfs vorgesehen, einleiten.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass ein Antrag auf Verlängerung spätestens zwei Monate vor Verfall einer laufenden Zulassung eingereicht werden muss. Wenn der Antrag auf Verlängerung nicht binnen dieser Frist eingereicht wird, gilt er als ungültig und wird er wie ein erster Antrag behandelt. Der Antrag muss also dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren genügen. Diese Anforderung dient dazu, den Diensten der Gouverneure die Möglichkeit zu bieten, die Bearbeitung der Akte in Bezug auf die Verlängerung vor Verfall der laufenden Zulassung zu beenden.

KAPITEL VII - Ausrüstung Art. 13 - Anhand der Legitimationskarte können Privatfeldhüter sowohl von den Bürgern als auch von den Behörden identifiziert werden.

Art. 14 - Da die vom Gouverneur ausgestellten Legitimationskarten fortan direkt mit der Zulassung verbunden sind, entspricht ihr Verfalldatum demjenigen der Zulassung.

Art. 15 - Dieser Artikel betrifft die besondere Situation des Wechsels des Auftraggebers während des Zeitraums der Gültigkeit der Zulassung eines Privatfeldhüters. In diesem Fall bleibt die Zulassung bis zu ihrem Verfalldatum gültig und werden nur die Angaben auf der Legitimationskarte angepasst. Das Verfalldatum der neuen Legitimationskarte wird ebenfalls dem Verfalldatum der laufenden Zulassung entsprechen; in der Praxis wird die neue Karte also für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt.

Art. 16 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Bestandteile der Uniform eines Privatfeldhüters beschrieben.

Der Einheitlichkeit halber wird fortan der CMGS-Farbcode für die Uniform eines Privatfeldhüters in den Entwurf eines Königlichen Erlasses aufgenommen; zuvor wurde in Bezug auf die Farbe nur "dunkelgrün" angegeben. Um die mit der sofortigen Anschaffung neuer Uniformen verbundenen Kosten zu beschränken, ist für die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses bereits zugelassenen Privatfeldhüter ein Übergangszeitraum, in dem sie die alte ("dunkelgrüne") Uniform tragen dürfen, vorgesehen.

Der in diesem Artikel erwähnte Pullover darf aus verschiedenen Stoffen bestehen. Er darf insbesondere aus Baumwolle, Wolle oder Fleece bestehen.

Art. 17 - Die detaillierte Beschreibung des Emblems eines Privatfeldhüters befindet sich fortan im Königlichen Erlass und nicht mehr im Ministeriellen Erlass, wie dies vorhin der Fall war. Das Emblem eines Privatfeldhüters wird in jeder Landessprache beschrieben.

In dem Entwurf wird zudem der CMGS-Farbcode des Emblems beschrieben.

Wie für die Uniform ist für die Buchstaben und die Zeichnung auf dem Emblem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 vorgesehen; danach muss das Emblem mit Anlage 2 zu vorliegendem Königlichen Erlass übereinstimmen.

Art. 18 - In Artikel 18 des Entwurfs werden die Kriterien, die den Besitz und das Mitführen von langen Feuerwaffen ermöglichen, geändert.

Ein Privatfeldhüter darf eine oder mehrere lange Feuerwaffen besitzen, die in der Region, in der er bestellt ist, für die Jagd benutzt werden, insofern er Inhaber einer Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der praktischen Jagdprüfung (von der zuständigen Region ausgestelltes Dokument) ist. Obwohl die vom Privatfeldhüter benutzten Waffen den Besitz verschiedener Kaliber erfordern können, darf nur jeweils eines dieser Kaliber mitgeführt werden.

Das in diesem Artikel vorgesehene System entspricht dem durch das Waffengesetz festgelegten System.

KAPITEL VIII - Organisation der Ausbildung Art. 20 - Die Verantwortung, ein Ausbildungszentrum zu organisieren beziehungsweise zuzulassen, obliegt der Provinzialbehörde.

Art. 21 - Fortan sind die Bedingungen, die Ausbildungseinrichtungen erfüllen müssen, als solche im Kapitel über die Organisation der Ausbildung aufgeführt, während sie früher in dem Teil über das "Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf den Antrag auf Zulassung" aufgeführt waren.

Darüber hinaus wird eine klarere Unterscheidung zwischen der Ausbildungseinrichtung und der Ausbildungskommission gemacht. Hier werden nur die Auswirkungen der Tätigkeiten der Ausbildungskommission (im Fall einer Erstzulassung und eines eventuellen Verfahrens zum Entzug der Zulassung) erwähnt.

Wie für Privatfeldhüter wird für Lehrbeauftragte die Anforderung des Nichtvorliegens einer Verurteilung gelockert, was Korrektionalstrafen betrifft, die wegen eines Verstoßes gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften ausgesprochen wurden.

Art. 22 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

KAPITEL IX - Ausbildungskommission Die in diesem Kapitel angebrachten Änderungen sind hauptsächlich strukturbezogen und ergeben sich aus der Versetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen in das vorhergehende Kapitel des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Art. 23 - Eine Ausbildungskommission muss eingesetzt werden, sobald in einer Provinz eine Anpassungsfortbildung organisiert wird.

Art. 24 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Mitglieder der Ausbildungskommission aufgelistet.

Der Privatfeldhüter, der in der Ausbildungskommission tagt, muss selbst die erforderlichen Ausbildungen absolviert haben, gemäß den geltenden Verordnungsbestimmungen beziehungsweise gemäß den Übergangsbestimmungen.

Art. 25 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Aufträge der Ausbildungskommission bestimmt.

Art. 26 - In diesem Artikel wird der Ausbildungskommission auferlegt, eine Geschäftsordnung zu erstellen, und wird der Mindestinhalt dieser Geschäftsordnung bestimmt.

KAPITEL X - Prüfungsausschuss Die in diesem Kapitel angebrachten Änderungen sind wie für das vorhergehende Kapitel strukturbezogen und ergeben sich aus der Versetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung am Ende der Ausbildung und die Bedingungen für das Bestehen dieser Prüfung in das Kapitel, das der Grundausbildung gewidmet ist.

Art. 27 - In diesem Artikel wird die Einrichtung des Prüfungsausschusses für jede Provinz oder für mehrere Provinzen zusammen geregelt und es wird die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses festgelegt.

Art. 28 - In diesem Artikel werden die Mindesthäufigkeit, mit der Prüfungssitzungen in Bezug auf die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung organisiert werden, und die Modalitäten des Kompetenztests festgelegt.

KAPITEL XI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - In diesem Artikel wird eine Übergangsregelung für Privatfeldhüter vorgesehen, die die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 erwähnte verkürzte Ausbildung bestanden haben.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und der administrativen Vereinfachung sind Legitimationskarten, die nach Bestehen der verkürzten Ausbildung ausgestellt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt des effektiven Bestehens der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Die spätere Erneuerung einer Zulassung als Privatfeldhüter unterliegt uneingeschränkt den in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses definierten Bestimmungen.

Art. 30 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 16 verwiesen, in dem die Übergangsregelung erörtert wird.

Art. 31 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Art. 32 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

10. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 64 des Feldgesetzbuchs vom 7.Oktober 1886;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, Aufgrund der Gutachten Nr. 55.672/2 und 61.190/2 des Staatsrates vom 2. April 2014 beziehungsweise 20.April 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Minister: der für Inneres zuständige Minister, 2.Gouverneur: der Provinzgouverneur beziehungsweise der Ministerpräsident der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. Privatfeldhüter: der in Artikel 61 des Feldgesetzbuchs erwähnte Privatfeldhüter, 4.Bewerber: Bewerber um die Funktion eines Privatfeldhüters, 5. Bestellungsurkunde: von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung, anhand deren Auftraggeber einen Privatfeldhüter bestellen, 6.Urkunde der Eidesleistung: Urkunde, die ein Friedensrichter im Anschluss an die in Artikel 63 des Feldgesetzbuchs erwähnte Eidesleistung erstellen lässt, 7. Provinz: Provinz beziehungsweise Brüsseler Agglomeration. KAPITEL II - Zulassung Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 63 des Feldgesetzbuchs unterliegt die Ausübung der Funktion eines Privatfeldhüters der Erlangung einer Zulassung, wie durch den vorliegenden Erlass organisiert. § 2 - Die Zulassung ist fünf Jahre gültig ab Ausstellung der in Artikel 7 erwähnten Zulassungsurkunde, außer wenn während dieses Zeitraums festgestellt wird, dass ein Privatfeldhüter die in Artikel 3 Nr. 2 bis 12 aufgeführten Bedingungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt. Die Zulassung wird dann entzogen, nachdem der Gouverneur oder sein Stellvertreter den Betreffenden angehört hat. § 3 - Die Zulassung kann unter den durch vorliegenden Erlass bestimmten Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden. § 4 - Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer und dem Entzug der Zulassung wird der Funktion eines Privatfeldhüters von Rechts wegen ein Ende gesetzt. § 5 - Wenn ein Privatfeldhüter während der Gültigkeitsdauer seiner Zulassung den Auftraggeber wechselt oder wenn ihm während dieses Zeitraums die Beaufsichtigung anderer Güter anvertraut wird, behält er die ihm zuvor erteilte Zulassung unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 15.

KAPITEL III - Zulassungsbedingungen Art. 3 - Bewerber müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. Sie müssen im Sinne von Artikel 61 des Feldgesetzbuchs eingestellt sein.2. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.3. Sie müssen am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht haben.4. Sie dürfen nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften, Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er vorstehende Bedingung nicht erfüllt.5. Sie dürfen kein politisches Mandat ausüben.6. Sie dürfen keine Mitglieder eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes oder eines öffentlichen Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein. 7. Sie dürfen keine Privatdetektive im Sinne des Gesetzes vom 19.Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein. 8. Sie dürfen keine Mitglieder eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit sein. 9. Sie dürfen keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im Sinne der regionalen Vorschriften ausüben.10. Sie dürfen auf dem Gebiet, für das sie bestellt werden möchten, weder die Jagd noch den Fischfang ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagd- beziehungsweise Fischereirechts sein und mit dem Auftraggeber oder den Inhabern des Jagd- beziehungsweise Fischereirechts, die auf diesem Gebiet jagen beziehungsweise fischen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.11. Sie dürfen keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder äußere Sicherheit des Staates darstellen kann.12. Sie dürfen in den drei letzten Jahren nicht Gegenstand eines Beschlusses zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug des Rechts auf Waffenbesitz in Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Waffengesetz) gewesen sein. 13. Sie müssen den Kompetenztest der Grundausbildung beziehungsweise die Prüfung in Bezug auf die Anpassungsfortbildung bestanden haben. KAPITEL IV - Grundausbildung Art. 4 - Bewerber beantragen die Zulassung zur Grundausbildung beim Gouverneur der Provinz, in der sich die Ausbildungseinrichtung ihrer Wahl befindet, per gewöhnliche oder elektronische Post. Sie fügen dem Antrag eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister, der noch nicht drei Monate alt ist, und eine Kopie ihres Personalausweises bei.

Der Gouverneur erlaubt Bewerbern, an der Grundausbildung teilzunehmen, nachdem er festgestellt hat, dass diese die in Artikel 3 Nr. 2 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Bei der Einschreibung für die Grundausbildung legen Bewerber dem Direktor der Ausbildungseinrichtung oder seinem Beauftragten die vom Gouverneur erteilte Erlaubnis vor.

Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: Recht, der Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres und verantwortliches Handeln und soziale Fertigkeiten. § 2 - Die Grundausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. § 3 - Die Bewerber müssen für jedes der Fächer des Kompetenztests, der von dem in Artikel 28 erwähnten Prüfungsausschuss organisiert wird, mindestens 55 Prozent der Punkte erreichen, um eine Bescheinigung über das Bestehen zu erhalten. § 4 - Bewerber dürfen den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der Prüfungssitzung, die unmittelbar im Anschluss an die Grundausbildung stattfindet. In den anderen Fällen müssen Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen. § 5 - Die Modalitäten der Grundausbildung werden für das Übrige vom Minister festgelegt.

KAPITEL V - Zulassungsverfahren Art. 6 - Bewerber übermitteln dem Gouverneur der Provinz, in der sich das Gebiet befindet, für das sie bestellt werden, folgende Unterlagen im Hinblick auf ihre Zulassung: 1. die Bestellungsurkunde, 2.eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), 3. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, die in Artikel 3 Nr.5 bis 10 aufgeführten Bedingungen zu erfüllen, 4. wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, den Nachweis für die Einreichung dieses Plans, 5.eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region oder der Wallonischen Region organisiert wird, beziehungsweise ein von der Regionalbehörde als gleichwertig mit solcher Bescheinigung angesehener Befähigungsnachweis, außer wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die Jagd erfordert, 6. die vor weniger als fünf Jahren ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen der Grundausbildung beziehungsweise der Anpassungsfortbildung. Art. 7 - Sind alle Formalitäten und Zulassungsbedingungen erfüllt, lässt der Gouverneur den Privatfeldhüter zu und fertigt hierfür eine Zulassungsurkunde aus.

Art. 8 - Der Gouverneur stellt Privatfeldhütern die Legitimationskarte, deren Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass enthalten ist, auf Vorlage der Urkunde der Eidesleistung aus.

KAPITEL VI - Verlängerung der Zulassung Art. 9 - Privatfeldhüter nehmen in den zwei Jahren vor Ablauf der Gültigkeit der laufenden Zulassung an einer Anpassungsfortbildung in einer Ausbildungseinrichtung teil, die sich in der Region, in der sie die Grundausbildung absolviert haben, befindet.

Art. 10 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von der Ausbildungseinrichtung bestimmt.

Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des während der Grundausbildung erworbenen Wissens und die Regeln in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug auf Privatfeldhüter. § 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden. § 3 - Die Privatfeldhüter, die die von dem in Artikel 28 erwähnten Prüfungsausschuss organisierte Prüfung bestehen, erhalten eine Bescheinigung über das Bestehen. § 4 - Die Modalitäten der Anpassungsfortbildung werden für das Übrige vom Minister festgelegt.

Art. 11 - Zur Verlängerung der Gültigkeit einer Zulassung für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren übermitteln Privatfeldhüter dem Gouverneur spätestens zwei Monate vor Verfall der Zulassung eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate ist, und die Bescheinigung über das Bestehen der Anpassungsfortbildung, die seit weniger als zwei Jahren ausgestellt ist.

Ein außerhalb dieser Frist eingereichter Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Zulassung gilt als ungültig.

Art. 12 - Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er festgestellt hat, dass ein Privatfeldhüter die in Artikel 3 Nr. 4 aufgeführte Bedingung erfüllt.

KAPITEL VII - Ausrüstung Art. 13 - § 1 - Privatfeldhüter tragen die Legitimationskarte während der Ausübung ihrer Funktion bei sich. Sie rechtfertigen ihre Eigenschaft dem Bürger gegenüber anhand dieser Legitimationskarte. § 2 - Privatfeldhüter händigen die Legitimationskarte auf jedes Verlangen der zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden für die Dauer der Kontrolle aus.

Art. 14 - Legitimationskarten haben eine durch den Verfall der laufenden Zulassung beschränkte Gültigkeitsdauer.

Art. 15 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Zulassung oder im Fall des Entzugs einer Zulassung wird die Legitimationskarte binnen vierzehn Tagen dem zuständigen Gouverneur zurückgeschickt. § 2 - Wenn ein Wechsel des Auftraggebers beziehungsweise eine Bestellung für die Beaufsichtigung anderer Güter, wie in Artikel 2 § 5 erwähnt, zur Folge hat, dass die Angaben auf einer vorher ausgestellten Legitimationskarte ungültig werden, schickt der betreffende Privatfeldhüter die Legitimationskarte dem Gouverneur zurück und teilt ihm die Informationen mit, die für die Ausstellung einer neuen Legitimationskarte, deren Gültigkeitsdauer auf den Verfalltag der laufenden Zulassung begrenzt ist, erforderlich sind.

Art. 16 - Die Uniform eines Privatfeldhüters besteht aus einer Kappe, einem Parka, einem Pullover, einem Hemd, einem Polohemd, einer Hose und einer Krawatte, jeweils in dunkelgrüner Farbe mit folgendem CMGS-Code: C = 100 %, M = 0 %, G = 100 % und S = 61 %. Hemd und Pullover sind mit Schulterstücken ausgestattet.

Art. 17 - § 1 - Das Emblem wird auf folgenden Ausrüstungsteilen angebracht: - vorne auf der Kappe - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds und des Hemds, - auf den Schulterstücken des Hemds und des Pullovers.

Das Emblem wird entweder genäht oder thermisch geklebt. § 2 - Das Muster des Emblems ist in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 18 - Der Besitz von langen Feuerwaffen, die in der Region, in der ein Privatfeldhüter bestellt ist, für die Jagd benutzt werden dürfen, und das Mitführen einer dieser Waffen, die dem Privatfeldhüter durch die Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4 und 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Waffengesetz) erlaubt werden, finden nur Anwendung, insofern der Privatfeldhüter Inhaber einer Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region oder der Wallonischen Region organisiert wird, beziehungsweise eines von der Regionalbehörde als gleichwertig mit dieser Bescheinigung angesehenen Befähigungsnachweises ist.

Art. 19 - Die Modalitäten der Ausrüstung werden für das Übrige vom Minister festgelegt.

KAPITEL VIII - Ausbildungseinrichtung Art. 20 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung dürfen nur von einer Ausbildungseinrichtung erteilt werden, die von der Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen worden ist.

Art. 21 - § 1 - Die Ausbildungseinrichtung muss folgende Bedingungen erfüllen, um zugelassen zu werden: 1. Die Lehrbeauftragten sind nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften. Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er vorstehende Bedingung nicht erfüllt. 2. Die Lehrbeauftragten sind Inhaber eines Diploms oder verfügen über eine in den vergangenen sechs Jahren erworbene Berufserfahrung von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in den zu unterrichtenden Fächern.3. Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer in derselben Ausbildungseinrichtung, außer wenn die Beschäftigung in der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat.4. Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem Erlass vorgesehene Mindestprogramm.5. Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem Handbuch dokumentiert.6. Die Ausbildungseinrichtung akzeptiert, dass ihre Tätigkeiten der in Artikel 25 erwähnten Qualitätskontrolle unterworfen werden.7. Die Ausbildungseinrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und die Anpassungsfortbildung durchzuführen.8. Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung finden nicht per Fernunterricht statt. § 2 - Wenn aus dem Bericht der Ausbildungskommission hervorgeht, dass die Ausbildungseinrichtung die Zulassungsbedingungen insgesamt oder teilweise nicht mehr erfüllt oder wenn die in Artikel 25 erwähnte Kontrolle eine ungenügende Qualität der Ausbildungsaktivitäten deutlich gemacht hat, kann der Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Gouverneur kann, wenn er feststellt, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden sind, der Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.

Art. 22 - Die Modalitäten in Bezug auf die Ausbildungseinrichtung werden für das Übrige vom Minister festgelegt.

KAPITEL IX - Ausbildungskommission Art. 23 - In jeder Provinz, in der die Ausbildung zum Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein.

Art. 24 - Die Ausbildungskommission setzt sich aus folgenden ordentlichen Mitgliedern zusammen: 1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz oder dem Stellvertreter des Gouverneurs, Vorsitzender, 2.einer Person, die über eine zweckdienliche Erfahrung in Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt, 3. einem Privatfeldhüter, der Inhaber einer vor weniger als fünf Jahren ausgestellten Bescheinigung über das Bestehen der Grundausbildung beziehungsweise der Anpassungsfortbildung ist.4. einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung in polizeilichen Ausbildungen hat, 5.einem Magistraten der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs.

Der Gouverneur kann für jedes ordentliche Mitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Mitglieder.

Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von Sachverständigen zurückgreifen.

Art. 25 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: 1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über das Erfüllen der Zulassungsbedingungen durch die Ausbildungseinrichtung abgeben, 2.die Qualität der Ausbildungsaktivitäten kontrollieren, Die Mitglieder der Ausbildungskommission haben während der normalen Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie können Einsicht in alle für die Ausübung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen verlangen und diese gegen Empfangsbestätigung erhalten. Sie können sich mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den Kursteilnehmern unterhalten. Die Mitglieder sind zudem berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt.

Art. 26 - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt wird.

Die Geschäftsordnung umfasst mindestens das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, das Verfahren zur Qualitätskontrolle sowie die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufträge ausführen kann.

KAPITEL X - Prüfungsausschuss Art. 27 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere Provinzen zusammen eingerichtet.

Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender, 2.zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer den Kompetenztest der Grundausbildung bestanden hat.

Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, wird der Vorsitz vom Gouverneur der Provinz, in der der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat, beziehungsweise von seinem Vertreter wahrgenommen. Die anderen Mitglieder des Ausschusses werden gemeinsam von den betreffenden Gouverneuren bestimmt.

Art. 28 - Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen Kompetenztest und gegebenenfalls mindestens einmal pro Jahr eine Prüfung in Bezug auf die Anpassungsfortbildung.

Der Kompetenztest bezieht sich auf alle in Artikel 5 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Fächer der Grundausbildung und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

KAPITEL XI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - § 1 - Privatfeldhüter, die die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter erwähnte verkürzte Ausbildung bestanden haben, erhalten eine neue Legitimationskarte, deren Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2017 läuft.Nach diesem Datum unterliegt die Erneuerung der Karte Artikel 11. § 2 - Inhaber einer Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung werden für die Anwendung der Artikel 3 Nr. 12, 6 Nr. 6, 24 Nr. 3 und 27 Inhabern einer Bescheinigung über das Bestehen der Grundausbildung gleichgestellt.

Art. 30 - Privatfeldhüter dürfen die Uniform, die sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses trugen, weiterhin bis zum 31.

Dezember 2017 tragen, insofern diese Uniform dunkelgrün ist.

Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter wird aufgehoben.

Art. 32 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. September 2017 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 10. Oktober 2017, S. 91748) Die Karte hat die Form eines 85,60 mm langen, 53,98 mm breiten und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus laminiertem weißem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht, auf denen die oben erwähnten Angaben gedruckt sind.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. September 2017 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Brüssel, 10. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. September 2017 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 10. Oktober 2017, S. 91749) Das Emblem misst 8,6 cm auf 12 cm. Für die Kappe und die Schulterstücke misst das Emblem 4,3 cm auf 6 cm.

Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone.

Links und rechts vom Schwert befinden sich zwei Eichenzweige, deren untere Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "PRIVAT FELDHÜTER" angebracht. Das auf den Schulterstücken angebrachte Emblem besteht nur aus der Zeichnung.

Die Buchstaben und die Zeichnung des Emblems sind weiß reflektierend auf hellgrünem Grund mit folgendem CMGS-Code: C = 100 %, M = 0 %, G = 100 % und S = 0 %. In Abweichung hiervon sind bis zum 31. Dezember 2017 auch weiße, nicht reflektierende Buchstaben und Zeichnungen zugelassen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. September 2017 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Brüssel, 10. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

^