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Koninklijk Besluit van 10 oktober 2014
gepubliceerd op 17 juni 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000364
pub.
17/06/2016
prom.
10/10/2014
ELI
eli/besluit/2014/10/10/2016000364/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 OKTOBER 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot 5 en van bijlage 2 van het koninklijk besluit van 10 oktober 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten en van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 24 november 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 3.

Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste;

Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 186/4, 304/3 und 337/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006, 14. November 2012 beziehungsweise 28.August 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.

August 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Mai 2014;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.508/2/V des Staatsrates vom 16. Juli 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste werden die Wörter "den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschließlich 8.5" durch die Wörter "den Punkten 1.1 bis 1.2.1, 2.4, 4, 6, 7 und 8.1 bis 8.5" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "das in Absatz 1 erwähnte Brevet" durch die Wörter "das bei Bestehen der betreffenden funktionellen Ausbildung ausgestellte Brevet" ersetzt. 2. Artikel 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist das Brevet, das bei Bestehen einer der in den Punkten 4.1 bis 4.7 der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten funktionellen Ausbildungen ausgestellt wird, während eines Zeitraums von sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen Stelle oder Tätigkeiten gültig." Art. 4 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 10. Oktober 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Chancengleichheit M. WATHELET Die Ministerin der Justiz Frau M. DE BLOCK

(...)

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste

FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN


1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Einsatzkader:


1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei:


1.1.1 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei,


1.1.2 spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei,


1.1.3 gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei*,


1.2 ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei:


1.2.1 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative Analyse**,


1.2.2 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker,


1.2.3 Ausbildung zum Polygraphisten,


1.2.4 Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken,


1.2.5 Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der Informanten / Lokaler Verwalter der Informanten,


1.2.6 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader des Personals im einfachen Dienst,


1.2.7 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Kader des Personals im mittleren Dienst,


1.2.8 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Offizierskader,


1.2.9 Ausbildung "Computer Crime Unit",


1.2.10 Ausbildung zum Finanzexperten.


2. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Verwaltungs- und Logistikkader:


2.1 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe C,


2.2 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe B,


2.3 Ausbildung in Kriminaltechnik und -wissenschaft für den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A,


2.4 Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative Analyse**,


2.5 Ausbildung zum Verhaltensanalytiker,


2.6 Ausbildung "Computer Crime Unit",


2.7 Ausbildung zum Finanzexperten.


3. Ausbildungen für Hundeführer:


3.1 Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer",


3.2 Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer",


3.3 Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer",


3.4 Ausbildung "Spürhund und -hundeführer",


3.5 Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer",


3.6 Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer",


3.7 Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer",


3.8 Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer",


3.9 Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer",


3.10 Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer".


4. Ausbildungen für Spezialeinheiten:


4.1 Ausbildung in spezialisierter Observation,


4.2 Ausbildung in spezialisierter Festnahme,


4.3 Ausbildung in spezialisierten Einsätzen,


4.4 Ausbildung "Undercoveragent",


4.5 Ausbildung "Undercoverkoordinator",


4.6 Ausbildung "Undercoversupervisor",


4.7 Ausbildung für technische Einheiten,


4.8 Ausbildung "Disaster Victim Identification".


5. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung:


5.1 Ausbildung zum Telefonisten,


5.2 Ausbildung zum Calltaker,


5.3 Ausbildung zum Disponenten,


5.4 Ausbildung zum Programmierer-Kodierer,


5.5 Ausbildung zum Field-Training-Manager,


5.6 Ausbildung zum Supervisor-Koordinator,


5.7 Ausbildung zum Direktor eines KIZ,


5.8 Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ.


6. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen:


7.1 Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter,


7.2 Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen.


7. Andere funktionelle Ausbildungen:


7.1 Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse,


7.2 Ausbildung zum Polizeiassistenten,


7.3 Ausbildung "Ausbilder",


7.4 Ausbildung Revierpolizei,


7.5 Ausbildung Verkehrspolizei,


7.6 Ausbildung Eisenbahnpolizei,


7.7 Ausbildung Schifffahrtspolizei,


7.8 Ausbildung Luftfahrtpolizei,


7.9 Ausbildung zum Polizeireiter,


7.10 Ausbildung zum Piloten,


7.11 Ausbildung zum Flugpersonal des Dienstes Luftunterstützung,


7.12 Ausbildung zum Grenzkontrolleur,


7.13 Ausbildung "SHAPE - Schutz des SACEUR",


7.14 Ausbildung "VIP-Schutz Königlicher Palast",


7.15 Ausbildung "Personenschutz".


* Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der Mobilität nicht verlangt wird. ** Ebenfalls für die lokale Polizei.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Chancengleichheit M. WATHELET Die Ministerin der Justiz Frau M. DE BLOCK

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