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Koninklijk Besluit van 10 november 2006
gepubliceerd op 13 december 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 juli 1987 tot vaststelling van de categorieën en van de handleiding voor de evaluatie van de graad van zelfredzaamheid met het oog op het onderzoek naar het recht op de integratietegemoetkoming

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000858
pub.
13/12/2006
prom.
10/11/2006
ELI
eli/besluit/2006/11/10/2006000858/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 juli 1987 tot vaststelling van de categorieën en van de handleiding voor de evaluatie van de graad van zelfredzaamheid met het oog op het onderzoek naar het recht op de integratietegemoetkoming


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 juli 1987 tot vaststelling van de categorieën en van de handleiding voor de evaluatie van de graad van zelfredzaamheid met het oog op het onderzoek naar het recht op de integratietegemoetkoming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 juli 1987 tot vaststelling van de categorieën en van de handleiding voor de evaluatie van de graad van zelfredzaamheid met het oog op het onderzoek naar het recht op de integratietegemoetkoming.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 november 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 30. JULI 1987 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Behindertenpolitik, Aufgrund des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 25. Mai 1987;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Artikel 40 und 41 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, durch die ab dem 1. Juli 1987 die Reform des Systems der Beihilfen für Behinderte in Kraft tritt, Erlassen: Artikel 1 - Die in Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 6.

Juli 1987 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen erwähnten Kategorien werden wie folgt festgelegt: a) Zur Kategorie I gehören Behinderte, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt wird, b) zur Kategorie II gehören Behinderte, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt wird, c) zur Kategorie III gehören Behinderte, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt wird, d) zur Kategorie IV gehören Behinderte, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 15 Punkte festgelegt wird. Behinderte, die weniger als 7 Punkte zuerkannt bekommen, haben kein Anrecht auf eine Eingliederungsbeihilfe.

Art. 2 - Für jeden der in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Faktoren, wird je nach Selbständigkeitsgrad des Behinderten nach folgenden Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt: - keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle Hilfsmittel: 0 Punkt, - begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, - grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, - unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 Punkte.

Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat gehört der Behinderte zu einer der in Artikel 1 erwähnten Kategorien.

Art. 3 - Die Beurteilung des für die Berechnung des Anrechts auf Eingliederungsbeihilfe in Betracht zu ziehenden Selbständigkeitsgrades erfolgt anhand des dem vorliegenden Erlass beigefügten Leitfadens.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1987.

Brüssel, den 30. Juli 1987 Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Behindertenpolitik Frau W. DEMEESTER-DE MEYER

Anlage Leitfaden für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades 1. Allgemeines Bei der Beurteilung des Selbständigkeitsgrades werden die Körperschäden an sich nicht in Betracht gezogen, wohl aber die Auswirkungen, die sie auf folgende Funktionen haben: 1.auf die Möglichkeit, sich fortzubewegen, 2. auf die Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten, 3.auf die Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich anzukleiden, 4. auf die Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu verrichten, 5.auf die Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu sein und sie zu vermeiden, 6. auf die Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu unterhalten. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Abänderung des vorher benutzten Modus zur Beurteilung der Unfähigkeit.

Welche Körperschäden oder psychologische, geistige oder Verhaltensstörungen - einzeln oder in Kombination - die Person auch aufweist, diese Funktionen müssen beurteilt und in Punkten bewertet werden.

Für jede Funktion wird eine Beurteilung der Auswirkungen aller Behinderungen der untersuchten Person vorgenommen.

Die Tatsache, dass ein Behinderter sich in einer Einrichtung aufhält, bedeutet nicht, dass seine Schwierigkeiten in puncto Selbständigkeit gelöst sind, sondern kann im Gegenteil bereits ein Hinweis auf das Vorhandensein solcher Schwierigkeiten sein. Ausserdem kann der spezifische Zustand des Behinderten im Augenblick der Untersuchung für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades nicht als ausschlaggebend betrachtet werden. Es geht darum, das durchschnittliche Befinden der Person zu beurteilen.

Sowohl anlässlich der ersten als auch der nachfolgenden Beurteilungen sollte ausserdem für die Umsetzung dieses Prinzips in die Praxis möglichst darauf geachtet werden, dass einer Verbesserung der Selbständigkeit des Behinderten, sofern diese sich aus Anstrengungen seitens des Behinderten selbst oder durch den Einsatz von Prothesen oder durch jegliche Dienstleistung für den Behinderten ergibt, praktisch möglichst nichts im Wege steht.

In der Praxis wird von einem System der Zuerkennung von Punkten je nach den Antworten auf eine Reihe ausgewählter Fragen hinsichtlich bestimmter Funktionen ausgegangen.

Da das benutzte Beurteilungssystem die Beurteilung der Auswirkungen gleich welcher Behinderung ermöglichen muss, ist es erforderlich, bei der Fragestellung hinsichtlich dieser Funktionen den Besonderheiten der Auswirkungen jeder einzelnen Behinderung Rechnung zu tragen.

Ausserdem muss von einer durchschnittlichen Person derselben Alterskategorie ausgegangen werden.

Aufgrund der Anzahl Funktionen und der tatsächlichen individuellen Unterschiede, die kaum in einem schriftlichen Bericht erfasst werden können, ist es absolut erforderlich, dass die Beurteilung auf der Grundlage einer Untersuchung der behinderten Person selbst erfolgt und sie selbst befragt wird. Ein Beschluss, der sich ausschliesslich auf Akten stützt, ist unannehmbar, sofern der Behinderte noch lebt.

Die in Betracht zu ziehenden Funktionen werden in einer sozialmedizinischen Skala in Form einer Tabelle dargestellt. In dieser Tabelle wird das Ausmass der Schwierigkeiten der untersuchten Person in Form von Punkten wiedergegeben.

Für jede Funktion gibt es vier mögliche Antworten: - keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle Hilfsmittel: 0 Punkte, - begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengungen oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, - grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, - unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 Punkte.

Eventuell kann die Anzahl der zuerkannten Punkte für jede Funktion in der Kolonne "Rechtfertigung" begründet werden, je nachdem, ob die Funktion noch ausgeführt werden kann oder nicht, aber auch je nachdem, wie schnell sie noch ausgeführt werden kann, welche Anstrengungen und Schmerzen damit verbunden sind, ob Prothesen oder andere Formen von Dienstleistungen für den Behinderten notwendig sind oder ob die Hilfe einer Drittperson ständig oder gelegentlich in Anspruch genommen werden muss.

Die in jeder Tabelle eingetragenen Punkte werden addiert und je nach Anzahl der zuerkannten Punkte wird die behinderte Person in eine der vom Minister im Hinblick auf die Bestimmung des Anrechts auf Eingliederungsbeihilfe geschaffenen Kategorien eingetragen. 2. Sozialmedizinische Skala: Bemerkungen: 1.In der folgenden sozialmedizinischen Skala wird das Augenmerk beispielsweise auf verschiedene Behinderungen gelenkt, die Auswirkungen auf die in Betracht gezogene Funktion haben, was jedoch auf den ersten Blick oft nicht zu erkennen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vollständige Aufzählung, da eine solche Aufzählung zwangsläufig lückenhaft ist und es daher zu Ungerechtigkeiten kommen kann. 2. Die Beispiele, die in den Kommentaren bei jeder Funktion erwähnt sind, sollten nicht kumulativ aufgefasst werden - das heisst, dass die Zuerkennung einer bestimmten Anzahl Punkte für jede Funktion nicht bedeutet, dass der Mangel an Selbständigkeit aus allen im Kommentar erwähnten Beispielen hervorgehen muss. I. Möglichkeit, sich fortzubewegen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Diese Funktion muss für alle Kategorien von Behinderten beurteilt werden, ob sie körperlich, sensorisch, psychisch oder geistig behindert sind oder an einer chronischen Krankheit leiden.

Dabei geht es nicht nur um die mechanische Handlung des Sichfortbewegens, sondern vielmehr auch um die Fähigkeit, sich an den gewünschten Ort zu begeben, seinen Weg zu finden, sich im Verkehr fortzubewegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

In Augenschein genommen werden nicht nur die Schwierigkeiten des Sichfortbewegens über kurze Distanzen, sondern auch die Schwierigkeiten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Strassenbahn, Bus, Zug, Flugzeug), beim Zugang zu diesen Verkehrsmitteln und die Schwierigkeiten in Bahnhöfen und Flughäfen, wie zum Beispiel das Lesen von Anweisungen, das Verstehen von Durchsagen, die Bitten um Auskunft, usw.

Erfordert das Sichfortbewegen mehr Zeit oder Mühe? Ist das Sichfortbewegen nur anhand von Krücken, anhand eines orthopädischen Apparats oder eines Rollstuhls oder eines anderen Hilfsmittels möglich? Ist das Sichfortbewegen, insbesondere bei chronisch Kranken, mit anormaler Müdigkeit verbunden? Führt es zu Atem- oder Herzbeschwerden? Verstärkt Kälte diese Beschwerden auf anormale Weise? Führt die Behinderung zu Gefahren beim Sichfortbewegen von Personen, die zum Beispiel an Folgendem leiden: - an Sprachstörungen oder Hörbeeinträchtigungen (Nichthören akustischer Warnvorrichtungen von Autos und Krankenwagen, Schwierigkeiten, nach dem Weg zu fragen oder akustische Signale zu hören und zu verstehen, usw.), - an einer Sehbehinderung (Gefahr im Verkehr und Schwierigkeiten bei der Orientierung, beim Vermeiden von Hindernissen, bei der Fortbewegung auf unbekanntem Gebiet, der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, usw.), - an Epilepsie (Risiko eines Anfalls während der Fortbewegung), - an einer geistigen Behinderung (die Person versteht die Verkehrsschilder nicht, findet ihren Weg nicht, verirrt sich, irrt sich bei Zügen und Strassenbahnen, ist nicht fähig, sich an einen ihr unbekannten Ort zu begeben, usw.), - an psychischen Störungen (Agoraphobie, Probleme der räumlichen Orientierung, usw.)? II. Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Unter anderem muss Folgendes beurteilt werden: - die Fähigkeit, alleine zu essen und zu trinken: die Fähigkeit, Löffel, Gabel und Messer zu handhaben. Bei geistig Behinderten ist dieses Entwicklungsstadium nicht immer erreicht, - die Möglichkeit, Nahrung zum Mund zu führen (Beispiel: Lähmung der oberen Gliedmasse), - die Fähigkeit, zu kauen und zu schlucken, die Probleme des Rückflusses durch die Nase (Gaumenspalte), usw., - die Möglichkeit, die eigenen Bewegungen zu koordinieren, - die Schwierigkeiten aufgrund von unkontrollierbaren Bewegungen (zum Beispiel bei Athetose), - die Möglichkeit, die Nahrung zu sehen.

Es müssen auch alle Aspekte der Nahrungszubereitung in Betracht gezogen werden: - der Einkauf von Nahrungsmitteln: Schwierigkeiten für Personen mit Hörbeeinträchtigungen und Sprachstörungen, geistig Behinderte, Personen, die sich nicht fortbewegen können, - die Zubereitung selbst: grosse Schwierigkeiten für Sehbehinderte, intellektuelle Schwierigkeiten für geistig Behinderte, Probleme für Personen, die Schwierigkeiten haben, Kurzzeitwecker zu hören und Rezepte zu verstehen, und für Personen mit bestimmten motorischen Störungen.

Erfordern diese Handlungen mehr Zeit oder Mühe, eine angepasste Kücheneinrichtung, besondere Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel für Epileptiker)? III. Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich anzukleiden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Beurteilung erfolgt nicht nur aufgrund der körperlichen Fähigkeit, sondern muss auch das Verstehen der Handlungen umfassen (bei geistig Behinderten).

Für Sehbehinderte ist die Hygiene schwieriger und mit einem grösseren Zeitaufwand verbunden. Sie können den Zustand ihrer Kleidung (Flecken, Falten, Farben) nicht sehen.

Sie können ihr Äusseres nicht im Spiegel überprüfen, was zu Problemen beim Frisieren, Rasieren und Schminken führt.

Ist der Behinderte in der Lage, ein Bad oder eine Dusche zu nehmen, sich die Zähne zu bürsten, die Nägel zu pflegen...? Kann der Behinderte sich ankleiden? Diesbezüglich müssen nicht nur die Fähigkeit oder die Unfähigkeit zum Ankleiden beurteilt werden, sondern auch spezielle Pflege- und Vorsichtsmassnahmen. Muss die Kleidung infolge von Verschmutzung oder Abnutzung häufig gewechselt werden? Muss die Kleidung angepasst werden? Erfordern diese Handlungen mehr Zeit oder Mühe oder eine spezielle Ausrüstung? Muss irgendeine Hilfe oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden? IV. Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu verrichten: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Es muss verschiedenen körperlichen Schwierigkeiten beim Verrichten von Hausarbeiten Rechnung getragen werden. Ist angepasstes Material erforderlich? Sehbeeinträchtigungen erschweren diese Arbeit erheblich oder machen die Hilfe einer Drittperson erforderlich.

Hörbeeinträchtigungen oder Sprachstörungen verursachen Probleme beim Anrufen von Facharbeitern, etwa bei der Beschreibung von Schäden (Feuchtigkeit, Lecks in Wasser- oder Gasleitungen, Stromausfälle, usw.) und beim Verstehen der Anweisungen, diesen Schäden entgegenzuwirken.

Ist der Behinderte fähig, seine Wohnung zu reinigen, Staub zu wischen, sein Bett zu machen oder den Garten zu unterhalten? Ist angepasstes Material erforderlich? Kann die Person zu Hause kleinere Arbeiten durchführen? Verfügt die untersuchte Person über ausreichend intellektuelle Fähigkeiten (geistig Behinderte)? Manche psychiatrische Patienten lassen ihre Wohnung völlig verwahrlosen.

V. Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu sein und sie zu vermeiden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Diese Funktion muss für alle Kategorien von Behinderten untersucht werden, ob sie körperlich, sensorisch oder geistig behindert sind oder an einer chronischen Krankheit leiden, wie zum Beispiel: - für Epileptiker, - für psychiatrische Patienten, - für geistig Behinderte (selbst für geistig leicht Behinderte) - für Personen mit Sprachstörungen oder Hörbeeinträchtigungen, die im Dringlichkeitsfall nicht oder nur schwer telefonieren können (Krankenwagen, Feuerwehr, Polizei) oder die akustische Warnsignale nicht hören, - für Blinde, die bestimmte Warnsignale oder unvermutete Hindernisse nicht wahrnehmen können, - unter bestimmten Umständen sogar für Bewegungsbehinderte.

VI. Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu unterhalten Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Bei Sprachstörungen oder Hörbeeinträchtigungen wird die Kommunikation stark beeinträchtigt oder sogar unmöglich. Dabei geht es nicht nur um verbale Kommunikation, sondern auch um das Verstehen von Geschriebenem und den schriftlichen Ausdruck. Der Zugang zu vielen kulturellen Bereichen, die Teil des gesellschaftlichen Lebens sind, ist eingeschränkt (Fernseher, Kino, Theater, Zeitschriften und Literatur).

Personen mit einer Sehstörung haben Probleme, was das Verstehen und den Ausdruck der geschriebenen Sprache und den begrenzten oder unmöglichen Zugang zu mehreren kulturellen Bereichen (Fernseher, Kino, Theater, Zeitschriften und Literatur) betrifft. Ausserdem sind soziale Kontakte auch aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit dieser Personen begrenzt.

Viele geistig Behinderte sind der Sprache nicht oder nur mangelhaft mächtig; sie verfügen alle - selbst wenn sie an einer leichten Behinderung leiden - über ein mangelhaftes oder ungenügendes Sprachverständnis.

Für Menschen mit einer Laryngektomie ist der verbale Ausdruck sehr schwierig oder sogar unmöglich.

Sprachprobleme können auch durch Gesichtslähmungen hervorgerufen werden.

Psychiatrische Patienten können schwerwiegende Probleme in ihren sozialen Kontakten haben.

Körperliche Behinderungen können die sozialen Kontakte aufgrund der Fortbewegungsschwierigkeiten der betroffenen Personen einschränken.

Insbesondere bei chronisch Kranken können psychische Hemmungen grosse Auswirkungen auf ihre Kontakte mit der Aussenwelt haben.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 beigefügt zu werden Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Behindertenpolitik Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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