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Koninklijk Besluit van 10 november 1997
gepubliceerd op 12 december 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000774
pub.
12/12/1997
prom.
10/11/1997
ELI
eli/besluit/1997/11/10/1997000774/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het manueel hanteren van lasten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 november 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die manuelle Handhabung von Lasten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der vierten Einzelrichtlinie 90/269/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt werden musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend vermieden werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder jedes Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen.

Art. 3.Die manuelle Handhabung einer Last kann eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, in folgenden Fällen darstellen: 1. wenn die Last: - zu schwer oder zu gross ist, - unhandlich oder schwierig zu fassen ist, - sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder ihr Inhalt sich leicht bewegt, - sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muss beziehungsweise der Rumpf gebeugt oder gedreht ist, - aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden beim Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann, 2.wenn der geforderte körperliche Kraftaufwand: - zu gross ist, - nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, - leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann, - in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt, 3. wenn die Aufgabe mit einem oder mehreren der folgenden Faktoren verbunden ist: - zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule, - unzureichende Zeit für körperliche Ruhe oder Erholung, - zu grosse Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss, - ein Arbeitstempo, das durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann, 4.wenn die Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen eine grössere Gefährdung bewirken können, nämlich wenn: - für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht, - der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist, - der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer für den Arbeitnehmer sicheren Höhe oder geeigneten Haltung unmöglich ist, - der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so dass die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, - der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, - Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

Art. 4.Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen Massnahmen treffen, die geeigneten Mittel einsetzen oder den Arbeitnehmern derartige Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

Art. 5.Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so bewertet der Arbeitgeber möglichst im vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei berücksichtigt er insbesondere die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Merkmale der Last.

Art. 6.Aufgrund des Ergebnisses der in Artikel 5 erwähnten Bewertung gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung erfolgt, und sorgt dafür, dass eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, für den Arbeitnehmer vermieden oder gering gehalten wird, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sowie der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Massnahmen ergreift.

Art. 7.Der Arbeitgeber legt das Ergebnis der Bewertung und die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Massnahmen fest, nachdem er die Stellungnahme des Arbeitsarztes, des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze eingeholt hat.

Der Arbeitgeber trifft die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Massnahmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung.

Art. 8.Die Arbeitnehmer müssen über alle in Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffenen Massnahmen in bezug auf die manuelle Handhabung von Lasten unterrichtet werden. Sie müssen insbesondere allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Auskünfte über das Gewicht einer Last und den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, erhalten.

Art. 9.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung müssen sie ferner genaue Auskünfte erhalten über: 1. die sachgemässe Handhabung von Lasten, 2.Gefahren, denen sie bei einer unsachgemässen Ausführung der Tätigkeiten ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3, 3. Gefahren, denen sie bei mangelnder körperlicher Eignung und bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener Unterweisung ausgesetzt sind.

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel 2 eine manuelle Tätigkeit durchführt, die eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellt, eine angemessene Ausbildung über die sachgemässe Handhabung von Lasten erhalten.

Art. 11.Für Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragt sind, die insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass folgende Massnahmen getroffen werden: 1. Bevor einem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zugeteilt wird, muss er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes verfügen.Diese Beurteilung umfasst eine Untersuchung der Muskulatur und des Knochengerüstes und der Herz- und Blutgefässe. 2. Eine neue Beurteilung muss mindestens alle drei Jahre stattfinden, solange dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zugeteilt wird.Für Arbeitnehmer, die 45 Jahre alt oder älter sind, wird diese Beurteilung jedes Jahr erneuert. 3. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung aufgestellt.

Art. 12.In Titel II Kapitel III Abschnitt I Anlage IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2. Manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt ».

Art. 13.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VIII Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen », 2.« Kapitel V: Mit der manuellen Handhabung von Lasten beauftragte Arbeitnehmer ».

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 ALBERT Von Königswegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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