gepubliceerd op 03 oktober 1997
Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies - Duitse vertaling
10 NOVEMBER 1967. Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 14 november 1967, errata Belgisch Staatsblad van 12 juni 1968) - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 9 november 1992 - van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 26 april 1973 tot wederinvoering van artikel 51, 3°, van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de geneeskunst, de uitoefening van de daaraan verbonden beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 30 mei 1973); - de wet van 17 december 1973 tot wijziging van de wet van 12 april 1958 betreffende de medisch-farmaceutische cumulatie en van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de geneeskunst, de uitoefening van de daaraan verbonden beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 23 januari 1974); - de wet van 20 december 1974 betreffende de uitoefening van de verpleegkunde (Belgisch Staatsblad van 29 april 1975); - de wet van 13 december 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 5 maart 1977); - de wet van 30 december 1977 betreffende het uitvoeren van verstrekkingen van klinische biologie door sommige licentiaten in de wetenschappen (Belgisch Staatsblad van 25 januari 1978); - het koninklijk besluit van 8 juni 1983 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1983); - de wet van 14 mei 1985 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de geneeskunst, de uitoefening van de daaraan verbonden beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1985); - het koninklijk besluit van 26 december 1985 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 10 januari 1986); - de wet van 26 december 1985 tot wijziging van artikel 54bis van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies (Belgisch Staatsblad van 21 januari 1986); - de wet van 19 december 1990 tot wijziging van het koniklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies met het oog op de bescherming van de beroepstitels van medici en paramedici (Belgisch Staatsblad van 29 december 1990); - de wet van 22 augustus 1991 op de uitoefening van de diergeneeskunde (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1991); - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); - het koninklijk besluit van 9 november 1992 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 80 van 10 november 1967 betreffende de Orde der apothekers (Belgisch Staatsblad van 17 december 1992).
Deze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 10. NOVEMBER 1967 - [Königlicher Erlass Nr.78 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen Titel ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Artikel 1.Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschliesslich der Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die Arzneikunde unter den Aspekten der Heilung und der Vorbeugung.
KAPITEL I - Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde
Art. 2.1;23m§ 1 - Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, bei einem Menschen den Gesundheitszustand zu untersuchen, Krankheiten und Körperschäden festzustellen, eine Diagnose zu stellen, die Behandlung eines reellen oder mutmasslichen physischen oder psychischen pathologischen Zustandes einzuleiten oder durchzuführen oder eine Impfung vorzunehmen.
Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die in vorangehendem Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 vorliegenden Artikels dürfen Inhaber des Diploms einer Hebamme, das gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt worden ist, eutokische Entbindungen vornehmen, wenn sie den durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen genügen.
Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die Regeln festlegen, die die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen bei der Vornahme der Entbindungen beachten müssen.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt.
Art. 3.1;23mIn Abweichung von Artikel 2 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 vorliegenden Artikels gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschliesslich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen, die in den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen.
Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen.
Art. 4.1;23m§ 1 - Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - wenn auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat.
Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 vorliegenden Artikels erstreckt sich nicht auf: 1. a) 1;23mdie Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde ein Arzneimitteldepot haben dürfen.
Diese Erlaubnis erlischt an dem Tag, an dem der Minister notifiziert, dass in einem Umkreis von 5 km des Depots eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke besteht beziehungsweise eröffnet wird. In diesem Fall muss das Depot innerhalb dreier Monate ab dieser Notifizierung beseitigt werden, b) 1;23mdie Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde ein Arzneimitteldepot haben dürfen und für die am Tag des Inkrafttretens vorliegenden Absatzes bereits ein definitiver Beschluss zur Gewährung der Abweichung gefasst worden ist, c) 1;23mdie Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde ein Arzneimitteldepot haben dürfen und für die kein definitiver Beschluss gefasst worden ist.
Wenn ein Beschluss, der aufgrund dieses Verfahrens gefasst worden ist, vom Staatsrat für nichtig erklärt wird, wird die Sache an die Berufungskommission verwiesen, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat; diese richtet sich nach dem Entscheid des Staatsrates, was die Rechtsfragen betrifft, die dieser für nichtig erklärt hat, 2. die Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen oder die unentgeltliche Abgabe von Arzneimittelproben durch einen Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen eventuell vorgeschriebenen Bedingungen;für diese Abgaben darf der Arzt keine Honorare oder Gewinne in Anspruch nehmen, 3. die Abgabe, durch einen Arzt, von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, unter der Bedingung, dass er sie bei einem Apotheker des Bezirks hat zubereiten lassen und sie dem Kunden mit dem Etikett dieses Apothekers abliefert, 4.die industrielle Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln, den Arzneimittelhandel und -grosshandel sowie die Einfuhr von Arzneimitteln unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, 5. die Ablieferung, durch einen Tierarzt, von Arzneimitteln, die bei einem Apotheker gekauft worden sind, unter den Bedingungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;diese Bedingungen können vom König abgeändert werden. § 3 - 1. Für die Eröffnung, die Verlegung oder die Fusion von Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist eine vorhergehende Genehmigung erforderlich, die der beantragenden natürlichen oder juristischen Person zu erteilen ist.
Die Genehmigung ist personengebunden.
Unbeschadet der Regeln, die aufgrund der Bestimmungen von Nr. 6 vorliegenden Artikels festgelegt werden, ist die Genehmigung frühestens fünf Jahre nach der Eröffnung der Apotheke übertragbar.
Der König legt, nachdem Er die Stellungnahme der repräsentativsten pharmazeutischen Berufsorganisationen eingeholt hat und sofern diese Stellungnahme Ihm innerhalb sechzig Tagen nach der Beantragung übermittelt worden ist, die Kriterien fest, anhand deren die Verteilung der Apotheken so organisiert werden soll, dass im Interesse der Volksgesundheit und unter Berücksichtigung der verschiedenen Abgabeformen in allen Gegenden des Landes eine angemessene, wirksame und regelmässige Arzneimittelversorgung gewährleistet wird. Über Anträge in bezug auf die Eröffnung oder die Verlegung von zwei oder mehreren Apotheken in derselben Gegend wird gemäss den vom König festgelegten Vorzugskriterien befunden.
Der König bestimmt nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der vor dem 31. Dezember 1994 ergehen muss, die für den Zeitraum, den Er festlegt, geltende Höchstanzahl Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Der König bestimmt ferner nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verpflichtungen in bezug auf die Notifizierung der Apothekenschliessungen sowie die Bedingungen für die Beibehaltung der Genehmigung nach der Schliessung. 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde entscheidet der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Niederlassungskommission über die Erteilung der Genehmigung. Gegen die Stellungnahme der Niederlassungskommission kann Widerspruch eingelegt werden bei einer Berufungskommission, deren Stellungnahme ebenfalls mit Gründen versehen sein muss.
Der Minister fasst seinen mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb dreier Monate nach Erhalt der endgültigen Stellungnahme. 3. Der König regelt das Verfahren bezüglich der Untersuchung der Anträge;für diese Untersuchung kann die Zahlung eines Beitrags vorgesehen werden, der als Beteiligung an den Kosten der Untersuchung des Antrags bestimmt ist und dessen Betrag und Einziehungsmodalitäten vom König festgelegt werden. 4. Es werden zwei Niederlassungskommissionen geschaffen, eine niederländischsprachige und eine französischsprachige, die mit der Untersuchung der Anträge in bezug auf das niederländische beziehungsweise das französische Sprachgebiet beauftragt sind;Anträge in bezug auf den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt werden von der Kommission untersucht, die aufgrund der Sprache, in der diese Anträge eingereicht werden, zuständig ist.
Es wird eine Berufungskommission geschaffen, deren Zusammensetzung die Behandlung der Widersprüche in der Sprache ermöglicht, in der die Stellungnahme der Niederlassungskommission abgegeben worden ist.
Die Niederlassungskommissionen und die Berufungskommission setzen sich jeweils aus drei Magistraten zusammen, die einerseits zu einem Gericht erster Instanz oder einem Arbeitsgericht gehören und andererseits zu einem Appellationshof oder einem Arbeitsgerichtshof.
Für jedes ordentliche Mitglied werden ein oder mehrere Ersatzmitglieder benannt, die die gleichen Bedingungen erfüllen. Alle Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren vom König ernannt.
Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise dieser Kommissionen sowie das Verfahren für die Untersuchung der Anträge, die sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Er bestimmt ebenfalls die Fristen, die Verfahrensregeln und die Modalitäten der Notifizierung der Beschlüsse. 5. Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten pharmazeutischen Berufsorganisationen die Regeln festzulegen, nach denen der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, vor jeglicher Übernahme oder Fusion von Apotheken die definitive Einstellung der Tätigkeit einer zu übergebenden Apotheke beschliessen kann, nachdem er die Stellungnahme der Niederlassungskommission oder gegebenenfalls der Berufungskommission eingeholt hat.6. Der König legt aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten pharmazeutischen Berufsorganisationen und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln fest, anhand deren der Übertragungswert der materiellen und immateriellen Werte der Apotheken bestimmt und abgeschätzt werden kann, sowie die Regeln in bezug auf die Überwachung dieser Übertragung. Der König legt nach den gleichen Modalitäten die Regeln bezüglich der Fusion von Apotheken fest. 7. Der König kann einen Fonds bilden, dessen Organisation und Arbeitsweise Er regelt.Dieser Fonds, der Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch Beiträge gespeist, die zu Lasten der Inhaber einer Genehmigung zur Betreibung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke erhoben werden. Er wird von Personen verwaltet, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf Vorschlag der repräsentativsten pharmazeutischen Berufsorganisationen ernennt.
Aufgabe dieses Fonds ist es, gemäss den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten eine Entschädigung für die Schliessung von Apotheken zu bewilligen oder manchen unter ihnen Beihilfen zu gewähren. § 4 - 1. Die in § 2 Nr. 1 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigungen sind personengebunden und unübertragbar. Arzneimitteldepots dürfen nicht verlegt werden. 2. Ärzte, die ein Depot haben dürfen, müssen die Arzneimittel von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke der Provinz beziehen, in der sich das Depot befindet.Sie dürfen diese Arzneimittel nur an Kranke abgeben, die bei ihnen in Behandlung sind.
Der König kann die Bedingungen für die Arzneimittelbeschaffung und für die Verwaltung und Überwachung dieser Depots festlegen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein dürfen und von der Praxis getrennt sein müssen.
Artikel 4 § 2 Nr. 1 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 1976 (B.S. vom 5. März 1977); § 3 ganz ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1973 (B.S. vom 23. Januar 1974); § 3 Nr. 2 ersetzt durch das Gesetz vom 14. Mai 1985 (B.S. vom 6. Juli 1985); § 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1976 (B.S. vom 5. März 1977); § 3 Nr. 1 Absätze 6 und 7 hinzugefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992) Art. 4bis - Die gleichzeitige Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde ist auch Inhabern von Diplomen, die das Recht zur Ausübung eines jeden dieser Berufe verleihen, verboten.
Artikel 4bis eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1976 (B.S. vom 5. März 1977)
Art. 5.1;23m § 1 - Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die Bedingungen festlegen, unter denen Ärzte auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen anvertrauen können, die der Diagnose vorangehen oder sich auf die Anwendung der Behandlung oder die Ausführung von Massnahmen der Präventivmedizin beziehen.
Der König kann ebenfalls gemäss dem in Artikel 46bis vorgesehenen Verfahren die Bedingungen festlegen, unter denen die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen Personen anvertraut werden können, die zur Ausübung der Krankenpflege befugt sind.
Die Liste der in den vorangehenden Absätzen erwähnten Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Befähigungsbedingungen werden vom König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis festgelegt. § 2 - Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers oder eines Lizentiaten der chemischen Wissenschaft sind befugt, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, die der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 bestimmt und deren Durchführungsmodalitäten Er unter den gleichen Bedingungen festlegt.
Ausser in den Ausnahmefällen, die der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 bestimmt, ist es den Apothekern untersagt, gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen.
Artikel 5 § 1 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); Zahl in § 1 Absatz 1 und § 1 Absatz 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art.6. 1;23mDer König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können.
Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Befähigungsbedingungen werden vom König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 festgelegt.
Zahlen in Artikel 6 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 7.1;23m§ 1 - Die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte dürfen ihre Kunst nur ausüben, wenn sie ihren Befähigungsnachweis vorher von der in Artikel 36 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und gegebenenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die akademische Behörde oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das gesetzliche Diplom begründet.
Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist.
Art. 8.1;23m§ 1 - Die in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte dürfen eine begonnene Behandlung nicht wissentlich und ohne rechtmässigen Grund ihrerseits unterbrechen, wenn sie nicht vorher alle Massnahmen im Hinblick auf eine Fortführung der Pflege durch eine andere Fachkraft mit der gleichen gesetzlichen Qualifikation getroffen haben.
Die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung. § 2 - Der Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmässigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schliessen, wenn er nicht vorher alle Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, getroffen hat.
Die Räte der Apothekerkammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung.
Art. 9.1;23m§ 1 - Die repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte oder zu diesem Zweck geschaffene Vereinigungen können Bereitschaftsdienste einführen, durch die der Bevölkerung eine regelmässige und normale Gesundheitspflege sowohl im Krankenhaus als auch zu Hause zugesichert werden kann.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Organisationen oder Vereinigungen teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommene Abänderung mit. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen Bereitschaftsdienst. Sie überwacht die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste.
Wenn im Kodex der Standespflichten, der vom nationalen Rat der betreffenden Kammer erstellt und vom König für verbindlich erklärt worden ist, Regeln in bezug auf den Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Ausführung der im vorangehenden Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnten Aufgaben darauf.
Wenn Bereitschaftsdienste fehlen oder wenn sie nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs die betreffenden Organisationen oder Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Einführung von Bereitschaftsdiensten oder ihre Ergänzung. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist, die der Provinzgouverneur in dem im letzten Absatz des vorangehenden Paragraphen erwähnten Antrag festgelegt hat, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Inspektor der Apotheken selbst alle Massnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung der Bereitschaftsdienste entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission bestimmt worden sind, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt. Er überwacht die Arbeitsweise dieser Bereitschaftsdienste.
Art. 10.1;23mEs ist verboten, die regelmässige und normale Ausübung der Heilkunde oder Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt zu verhindern oder zu behindern.
Art. 11.1;23mDen in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräften dürfen bei der Wahl der Mittel, die im Hinblick auf die Aufstellung der Diagnose, die Festlegung und Durchführung der Behandlung oder die Anfertigung magistraler Präparate einzusetzen sind, keine Einschränkungen durch Verordnungen auferlegt werden.
Missbräuche der Freiheit, die sie in diesen drei Punkten geniessen, werden von den Räten der Kammer, von der sie abhängen, bestraft.
Art. 12.1;23mSind in den Abkommen, die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnte Fachkräfte schliessen, Klauseln enthalten, die die in Artikel 11 vorgesehene Wahlfreiheit beeinträchtigen, gelten diese Klauseln als ungeschrieben.
Art. 13.1;23mJede in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung der Diagnose oder der Behandlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer oder pharmazeutischer Art über den Patienten mitzuteilen.
Die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung.
Art. 14.1;23m§ 1 - Im Rahmen der Organisation oder Anerkennung durch die öffentlichen Behörden einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunde unter dem Aspekt der Vorbeugung kann der König vorsehen, dass die für diese Tätigkeit verantwortliche Fachkraft der Heilkunde verpflichtet ist, der behandelnden Fachkraft, die die konsultierende Person ausdrücklich zu diesem Zweck angibt, die Ergebnisse der Untersuchungen, denen sie unterzogen worden ist, zu übermitteln.
Der König kann ferner vorsehen, dass die Fachkraft der Heilkunde, die verantwortlich ist für eine im vorangehenden Absatz erwähnte Tätigkeit, verpflichtet ist, der Fachkraft, die verantwortlich ist für eine andere Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunde unter dem Aspekt der Vorbeugung, mit dem Einverständnis der betreffenden Person deren medizinische Akte mitzuteilen, ausser wenn diese andere Tätigkeit die ärztliche Inspektion der Arbeitnehmer betrifft.
Bei Nichteinhaltung der in Ausführung der zwei vorangehenden Absätze auferlegten Verpflichtung können die Anerkennung der darin erwähnten Tätigkeit und die eventuell mit dieser Anerkennung einhergehenden finanziellen Vorteile abgelehnt oder wiedereingezogen werden.
Der König legt aufgrund der Stellungnahme des nationalen Rates der betreffenden Kammer die Modalitäten der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung der Untersuchungsergebnisse beziehungsweise der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung der medizinischen Akte fest. § 2 - Unbeschadet § 1 Absatz 3 vorliegenden Artikels sorgen die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer für die Beachtung der aufgrund von § 1 festgelegten Bestimmungen.
Art. 15.1;23mUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 § 2 haben die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte unter Einhaltung der Regeln der Standespflichten Anspruch auf Honorare oder Pauschalentgelte für die von ihnen erbrachten Leistungen.
Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Fachkräfte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten im Falle einer Anfechtung zukommt, die Höhe dieser Honorare frei fest.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, müssen die obenerwähnten Statuten und Abkommen diesen entsprechen.
Art. 16.1;23mJegliche im voraus getroffene Vereinbarung, durch die das Honorar an die Wirksamkeit der Behandlung gekoppelt wird, sowie jegliche Abgabe von Arzneimitteln zu Pauschalpreisen ist verboten.
Text zwischen Klammern für nichtig erklärt durch Entscheid des Staatsrates vom 27. Oktober 1972 (B.S. vom 30. Mai 1973)
Art. 17.1;23mWenn eine in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft für die Ausübung ihres Berufes Personal, Räumlichkeiten und Material benutzt, die nicht als Ganzes Gegenstand einer anders begründeten Bezahlung bilden beziehungsweise gebildet haben und ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden die Bedingungen für deren Benutzung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 § 2 in einem Statut oder einem ausdrücklichen Abkommen zwischen der Fachkraft und der Drittperson festgelegt.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, muss das im vorangehenden Absatz erwähnte Statut oder Abkommen diesen entsprechen.
Art. 18.1;23m§ 1 - Unter Fachkräften eines selben Zweigs der Heilkunst ist jegliche Teilung von Honoraren unter welcher Form auch immer verboten, ausser wenn diese Teilung im Rahmen der Organisation der Heilbehandlung durch eine Gruppe von Fachkräften erfolgt und der Patient Kenntnis davon hat. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 15 und 17 ist jegliches Abkommen gleich welcher Art, das entweder zwischen den in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräften oder zwischen diesen Fachkräften und Drittpersonen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Lieferanten von medizinischen Apparaten oder Prothesen, geschlossen wird, verboten, wenn dieses Abkommen sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder dem anderen einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn oder Vorteil zu verschaffen.
Text zwischen Klammern für nichtig erklärt durch Entscheid des Staatsrates vom 27. Oktober 1972 (B.S. vom 30. Mai 1973)
Art. 19.1;23mEs ist jeder in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnten Fachkraft verboten, einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung zu gewähren oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.
Art. 20.1;23mÄrzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die feststellen, dass Arzneimittel, die der Apotheker ihren Kranken abgeliefert hat, schlecht zubereitet sind, dem Rezept nicht entsprechen oder verdorben sind, stempeln sie ab und bitten die Kranken, sie nur denjenigen auszuhändigen, die sie im Namen der medizinischen Kommission ihres Gebietes abholen kommen.
Sie bringen dem Sekretär der Kommission diesen Tatbestand so schnell wie möglich zur Kenntnis, damit er diese Arzneimittel abholen lassen und der Kommission übergeben kann, die die Angelegenheit untersuchen und nach der Schwere des Falls handeln wird.
Art. 21.1;23mJede Verschreibung wird vom Arzt beziehungsweise von der Fachkraft der Zahnheilkunde unterschrieben: Die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels wird darauf so gut wie möglich angegeben.
Wenn ein Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde bei einem toxischen Arzneimittel eine höhere Dosis verordnet als diejenige, die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, wiederholt er diese Dosis in Buchstaben und bestätigt sie durch eine weitere Unterschrift.
KAPITEL Ibis - Ausübung der Krankenpflege Art. 21bis - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 21ter definiert ist, ausüben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin zu sein und ferner die in Artikel 21quater festgelegten Bedingungen zu erfüllen. § 2 - Für die Ausübung der Krankenpflege wird die Person, die Inhaberin des Diploms einer Hebamme ist, dem graduierten Krankenpfleger beziehungsweise der graduierten Krankenpflegerin gleichgestellt. § 3 - Die Diplome, Brevets oder gleichwertigen Befähigungsnachweise werden gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt.
Art. 21ter - § 1 - Unter Krankenpflege ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten durch in Artikel 21bis erwähnte Personen zu verstehen: a) 1;23meinerseits die Beobachtung und Feststellung sowohl der physischen als auch der psychischen Symptome und Reaktionen des Patienten, um seinen jeweiligen Bedürfnissen entgegenzukommen und bei der Aufstellung der Diagnose durch den Arzt oder bei der Durchführung der ärztlichen Behandlung im Hinblick auf die Pflege, die sein Zustand erfordert, mitzuwirken; andererseits die Betreuung einer gesunden oder kranken Person, um ihr durch einen fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der Handlungen zu helfen, die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit beitragen, oder um ihr in der Agonie beizustehen; all diese Handlungen werden im Hinblick auf die Gewährleistung einer globalen krankenpflegerischen Betreuung verrichtet, b) 1;23mdie Verrichtung fachlicher Krankenpflegeleistungen in Zusammenhang mit der Aufstellung der Diagnose durch den Arzt oder der Anwendung der vom Arzt verordneten Behandlung oder in Zusammenhang mit Massnahmen der Präventivmedizin, c) 1;23mdie Verrichtung von Handlungen, die ihnen gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 von einem Arzt anvertraut werden können. § 2 - Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die Liste der in § 1 Buchstabe b) vorliegenden Artikels erwähnten Leistungen aufstellen und die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Qualifikationen festlegen.
Art. 21quater - § 1 - Die in Artikel 21bis erwähnten Fachkräfte dürfen die Krankenpflege nur ausüben, wenn sie ihre Befähigungsnachweise vorher von der in Artikel 36 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen.
Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Eintragung des Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vor, nachdem sie die Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege eingeholt hat. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist.
Art. 21quinquies - § 1 - Niemand darf eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen führen, wenn er die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Befähigungsbedingungen erfüllt, darf nur mit der Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsbedingungen beauftragt ist, eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen führen.
Art. 21sexies - Es ist jeder Fachkraft für Krankenpflege verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung der Krankenpflege zu ermöglichen.
Art. 21septies - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen.
Art. 21octies - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird ein Nationaler Rat für Krankenpflege eingesetzt.
Art. 21novies - § 1 - Aufgabe des Nationalen Rates für Krankenpflege ist es, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben über alle Angelegenheiten in bezug auf die Krankenpflege und insbesondere in bezug auf die Ausübung der Krankenpflege und die erforderlichen Qualifikationen. § 2 - Der Nationale Rat für Krankenpflege kann ebenfalls den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise das Unterrichtswesen gehört, auf deren Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben über alle Angelegenheiten in bezug auf Studium und Ausbildung der in Artikel 21bis erwähnten Personen.
Art. 21decies - § 1 - Der Nationale Rat für Krankenpflege setzt sich zusammen aus: 1. sechzehn Mitgliedern, die die Fachkräfte für Krankenpflege vertreten, 2.sechs Mitgliedern, Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, 3. zwei Beamten, die die Minister vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich das Unterrichtswesen gehört, 4.zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und die die Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen.
Die in Nr. 3 und 4 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. § 2 - Den Mitgliedern werden Ersatzmitglieder beigeordnet, die unter denselben Bedingungen ernannt werden. § 3 - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt; die in Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden; die in Nr. 3 und 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernannt.
Art. 21undecies - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Nationalen Rates für Krankenpflege. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der in Artikel 21decies § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder anwesend ist.
Art. 21duodecies - § 1 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird eine Fachkommission für Krankenpflege eingesetzt.
Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 46bis § 1 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwölf Mitgliedern, die der König aus einerListe mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 2.zwölf Mitgliedern, die der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vorgeschlagen werden. § 3 - Nach dem gleichen Verfahren ernennt der König eine Anzahl Ersatzmitglieder, die der Anzahl der in § 2 erwähnten Mitglieder entspricht. § 4 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister der Volksgesundheit und der Familie bestimmt wird. § 5 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommission.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Gruppe gefasst.
Artikel 21duodecies § 1 Absatz 2 abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Kapitel Ibis hinzugefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975), Erratum (B.S. vom 3. Juni 1975) KAPITEL II - Ausübung der Heilhilfsberufe
Art. 22.1;23mFür die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Ausübung eines Heilhilfsberufes: 1. die gewohnheitsmässige Verrichtung durch andere Personen als diejenigen, die in Artikel 2 § 1 und in den Artikeln 3, 4 und 21bis erwähnt sind, von fachlichen Hilfsleistungen in Zusammenhang mit der Aufstellung der Diagnose oder der Durchführung der Behandlung, wie sie in Ausführung von Artikel 23 näher bestimmt werden können, 2.die gewohnheitsmässige Ausführung der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Handlungen, 3. die gewohnheitsmässige Ausführung der in Artikel 6 erwähnten Handlungen. Artikel 22 Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975 Art. 22bis - Der König erstellt die Liste der Heilhilfsberufe.
Artikel 22bis eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 23.1;23m§ 1 - Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die in Artikel 22 Nr. 1 erwähnten Leistungen näher bestimmen und die Bedingungen festlegen, unter denen sie zu erbringen sind.
Er kann ferner gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die Befähigungsbedingungen bestimmen, denen die Personen, die diese Leistungen erbringen, entsprechen müssen. § 2 - Der König kann aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Berufsbezeichnungen bestimmen, unter denen die Betreffenden die in Artikel 22 erwähnten Leistungen und Handlungen erbringen.
Artikel 23 § 1 abgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 24.1;23mAusser den in Artikel 2 § 1 und in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Fachkräften, die dazu befugt sind, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht die erforderlichen Qualifikationen vorweisen kann und seine Befähigungsnachweise nicht von der in Artikel 36 erwähnten und aufgrund des von ihm vorgesehenen Niederlassungsortes zuständigen medizinischen Kommission hat beglaubigen lassen.
Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Eintragung des Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vor.
Art. 25.1;23m§ 1 - Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Befähigungsbedingungen erfüllt, darf nur mit Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsbedingungen beauftragt ist, eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht.
Art. 26.1;23mNiemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine Berufsbezeichnung zuerkennen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn diese Personen die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen.
Art. 27.1;23mEs ist jeder im Sinne des vorliegenden Kapitels befugten Person verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufes zu ermöglichen.
Art. 28.1;23mBeim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird ein Nationaler Rat der Heilhilfsberufe, nachstehend "der Rat" genannt, eingesetzt.
Art. 29.1;23mDer Rat gibt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über alle Angelegenheiten in bezug auf die Heilhilfsberufe.
Artikel 29 Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 30.1;23m§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, der im heilhilfsberuflichen Unterricht tätig ist beziehungsweise dort tätig gewesen ist, 2.einem Mitglied für jeden Heilhilfsberuf in Zusammenhang mit Handlungen oder Leistungen, die in Artikel 22 erwähnt sind.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder dieser Kategorie müssen ihren Beruf in einer Pflegeanstalt ausüben, 3. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, worunter ein Beamter beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie, der als Sekretär fungieren wird, und ein Beamter beim Ministerium der Sozialfürsorge beziehungsweise bei einer von diesem Ministerium abhängenden öffentlichen Einrichtung. Mindestens die Hälfte der Mitglieder dieser Kategorie müssen ihre Kunst in einer Pflegeanstalt ausüben, wobei die obenerwähnten Beamten nicht mit berücksichtigt werden, 4. zwei Fachkräften der Zahnheilkunde, 5.zwei Apothekern, 5bis. zwei Fachkräften für Krankenpflege, 6. einem Beamten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie, der als beigeordneter Sekretär fungieren wird, 7.einem Beamten des Ministeriums des Unterrichtswesens.
Die Gesamtzahl der in Nr. 3, 4 und 5 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker muss derjenigen der in Nr. 2 und 5bis erwähnten Mitglieder entsprechen. § 2 - Den nicht beamteten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 3 - Der König ernennt den Vorsitzenden und die anderen effektiven und Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Die Mitglieder, die Beamte beim Ministerium der Sozialfürsorge beziehungsweise bei einer von diesem Ministerium abhängenden öffentlichen Einrichtung oder beim Ministerium des Unterrichtswesens sind, ernennt Er jedoch auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen.
Der König ernennt einen stellvertretenden Vorsitzenden unter den nicht beamteten Mitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muss ein nicht beamteter Arzt sein. § 4 - Das Mandat der nicht beamteten Mitglieder hat eine Laufzeit von 4 Jahren und kann verlängert werden.
Artikel 30 § 1 abgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 31.1;23m Das Präsidium des Rates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär oder dem beigeordneten Sekretär und vier der in Artikel 30 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, zwei der in Nr. 3 erwähnten nicht beamteten Mitglieder, einem der in Nr. 4 erwähnten Mitglieder, einem der in Nr. 5 erwähnten Mitglieder und einem der in Nr. 5bis desselben Paragraphen erwähnten Mitglieder, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Artikel 31 ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 32.1;23mDas Präsidium ist mit der Organisation der Arbeit des Rates, der Verteilung der Aufgaben und der Verwaltung der laufenden Angelegenheiten beauftragt. Es ist ferner mit der in Artikel 34 vorgesehenen Beglaubigung beauftragt.
Art. 33.1;23m§ 1 - Der Rat kann in seiner Mitte Abteilungen schaffen, die beauftragt werden mit der Untersuchung von Fragen in bezug auf: 1. die in Artikel 22 Nr.1 erwähnten Leistungen, 2. die Mitwirkung der Mitglieder der Heilhilfsberufe bei der Ausführung der in Artikel 22 Nr.2 und 3 erwähnten Handlungen. § 2 - Jede Abteilung kann mit der Genehmigung des Präsidiums Personen hinzuziehen, die nicht zum Rat gehören und aufgrund ihrer Fachkenntnis in dem Bereich, mit dem die betreffende Abteilung speziell betraut ist, gewählt worden sind.
Art. 34.1;23mAusser in den Angelegenheiten, deren Untersuchung sich der Rat vorbehält, gelten die Stellungnahmen, die jede dieser Abteilungen abgibt, als vom Rat selbst abgegeben, wenn sie vom Präsidium bestätigt worden sind. In Ermangelung einer solchen Bestätigung durch das Präsidium werden sie dem Rat unterbreitet.
Art. 35.1;23mDer Rat legt seine Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zur Billigung.
Art. 35bis - § 1 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Fachkommission für Heilhilfsberufe eingesetzt.
Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 46bis § 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission wird paritätisch mit Vertretern der Heilhilfsberufe und Vertretern der Heilkunst besetzt, die vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls ein Ersatzmitglied für jeden dieser Vertreter. § 3 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 4 - Vorbehaltlich der in § 2 und § 3 vorgesehenen Bestimmungen regelt der König die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommission für Heilhilfsberufe.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vertreter der Heilhilfsberufe und zwei Drittel der Vertreter der Heilkunst anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Gruppe gefasst.
Artikel 35bis eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) KAPITEL IIbis - Besondere Qualifikationen und besondere Berufsbezeichnungen Art. 35ter - Der König erstellt die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und der besonderen beruflichen Qualifikationen für die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis und 22 erwähnten Fachkräfte.
Art. 35quater - Niemand darf eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, ohne vorher vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, die entsprechende Zulassung erhalten zu haben.
Art. 35quinquies - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 35ter erwähnten Berufsbezeichnungen oder Qualifikationen zuerkennen, wenn diese Personen nicht gemäss Artikel 35sexies zugelassen worden sind.
Art. 35sexies - Die Erteilung der in Artikel 35quater erwähnten Zulassung erfolgt gemäss dem vom König festgelegten Verfahren, sofern die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, aufgrund der Stellungnahme der Räte, denen diese Befugnis zugewiesen worden ist, insofern sie bestehen.
Art. 35septies - Zulassungs- oder Ermächtigungskriterien sowie Bedingungen für die Anerkennung einer besonderen beruflichen Qualifikation, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, werden beibehalten, bis neue Bestimmungen aufgrund der Artikel 35ter und 35sexies festgelegt sind.
Kapitel IIbis hinzugefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) KAPITEL III - Medizinische Kommissionen
Art. 36.1;23m§ 1 - In jeder Provinz wird eine medizinische Kommission eingesetzt.
In der Provinz Brabant werden jedoch zwei medizinische Kommissionen eingesetzt. § 2 - Jede medizinische Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, Doktor der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, 2.einem stellvertretenden Vorsitzenden, Doktor der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, 3. zwei Ärzten, 4.zwei Fachkräften der Zahnheilkunde, 5. zwei Apothekern, 6.zwei Tierärzten, 7. zwei Inhabern des Diploms einer Hebamme, 7bis.zwei Fachkräften für Krankenpflege, 8. einem Mitglied für jeden Heilhilfsberuf in Zusammenhang mit Handlungen oder Leistungen, die in Artikel 22 erwähnt sind, 9.einem Beamten jeder Aussenstelle der Inspektion des Ministeriums der Volksgesundheit, zuständig für die Bereiche Gesundheitspflege und Sozialmedizin; der Inspektor für Hygiene ist Sekretär der Kommission. § 3 - Den in § 2 Nr. 3 bis 8 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 4 - Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden. Die anderen in Nr. 3 bis 8 erwähnten effektiven und Ersatzmitglieder ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Organisationen eines jeden der betroffenen Berufe vorgeschlagen werden. Die in Nr. 9 desselben Paragraphen erwähnten Mitglieder werden vom Minister bestimmt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 5 - Die Kommission kann andere Personen hinzuziehen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis in den Bereichen, die in den allgemeinen Aufgabenbereich der Kommission fallen, gewählt werden.
Artikel 36 § 2 Nr. 7bis eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 37.1;23m§ 1 - Aufgabe der medizinischen Kommission ist es, in ihrem Bezirk 1. im allgemeinen a) 1;23mder Behörde Massnahmen vorzuschlagen, die zur Volksgesundheit beitragen sollen, b) 1;23mdafür zu sorgen, dass Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde für Krankenpflege und der Heilhilfsberufe wirksam mitarbeiten bei der Ausführung der Massnahmen, die die Behörde zur Vorbeugung oder Bekämpfung quarantänepflichtiger oder übertragbarer Krankheiten trifft, 2. insbesondere a) die Befähigungsnachweise der Fachkräfte der Heilkunde und der Arzneikunde, der Tierärzte, der Fachkräfte für Krankenpflege und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe zu überprüfen und zu beglaubigen, b) 1;23mdie Beglaubigung zurückzuziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom nationalen Rat der Ärztekammer oder vom nationalen Rat der für den Betreffenden zuständigen Kammer bestimmt worden sind, festgestellt wird, dass eine in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, ein Tierarzt, eine Fachkraft für Krankenpflege oder eine Fachkraft eines Heilhilfsberufes nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit aufweist, die erforderlich ist, damit sie ihren beziehungsweise er seinen Beruf weiterhin ohne Risiko ausüben kann, c) 1;23munbeschadet der Befugnis der Personen, die durch das oder aufgrund des Gesetzes mit Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben beauftragt sind: 1. dafür zu sorgen, dass die Heilkunde und die Arzneikunde, die Tierheilkunde, die Krankenpflege und die Heilhilfsberufe gemäss den Gesetzen und Verordnungen ausgeübt werden, 2.die Fälle illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde, der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes ausfindig zu machen und sie der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, d) 1;23mdie in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, e) 1;23mden betreffenden Personen öffentlichen oder privaten Rechts die Beschlüsse mitzuteilen, die sie selbst oder die in Artikel 37 vorgesehene medizinische Berufungskommission oder die betreffende Kammer oder die Gerichte hinsichtlich einer Fachkraft der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes in bezug auf die Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit gefasst haben.
Die Bestimmung der im vorangehenden Absatz erwähnten Personen und die Festlegung der Modalitäten, nach denen sie informiert werden, werden vom König aufgrund des Vorschlags vorgenommen, der je nach Fall vom nationalen Rat der betreffenden Kammer, vom Nationalen Rat für Krankenpflege oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe innerhalb der Fristen einzureichen ist, die der Minister festlegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, f) 1;23mden Organen der betreffenden Kammern die im Beruf begangenen Fehler zur Kenntnis zu bringen, die den von ihnen abhängenden Fachkräften vorgeworfen werden, g) 1;23möffentliche Verkäufe, die Arzneimittel umfassen, zu überwachen. § 2 - Zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe setzt sich die medizinische Kommission aus den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 bis 7bis und 9 erwähnten Mitgliedern zusammen. Sie umfasst ferner höchstens zehn Mitglieder, die der König unter denjenigen bestimmt, die in Nr. 8 derselben Bestimmung erwähnt sind.
Zur Erfüllung der besonderen Aufgabe setzt sich die Kommission ausschliesslich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem beziehungsweise den Mitgliedern, die den Beruf der betroffenen Person beziehungsweise Personen vertreten, zusammen. § 3 - Zuständigkeitsgebiet, Organisation und Arbeitsweise der medizinischen Kommissionen werden vom König geregelt. § 4 - Das Verfahren vor der Kommission in den Fällen, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) vorliegenden Artikels vorgesehen sind, wird vom König geregelt.
Gegen den Beschluss, den die Kommission in Anwendung von § 1 Nr. 2 Buchstabe b) vorliegenden Artikels gefasst hat, kann der Betreffende bei einer medizinischen Berufungskommission, deren Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der König festlegt, Widerspruch einlegen; dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der König regelt das Verfahren, das vor der medizinischen Berufungskommission anzuwenden ist.
Der Betreffende kann sowohl in erster Instanz als auch beim Berufungsverfahren den Beistand von Personen seiner Wahl in Anspruch nehmen.
Die in erster Instanz und im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse werden dem Rat der betreffenden Kammer unverzüglich von der medizinischen Kommission notifiziert.
Artikel 37 abgeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) KAPITEL IV - Strafbestimmungen und Disziplinarmassnahmen
Art. 38.1;23m§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoss gegen Artikel 2, 3, 4 oder 51 gewohnheitsmässig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen verrichtet, entweder ohne Inhaber des erforderlichen Diploms zu sein beziehungsweise ohne gesetzlich davon befreit zu sein oder ohne im Besitz der von der medizinischen Kommission zu erteilenden Beglaubigung zu sein oder ohne im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn diese Eintragung erforderlich ist. Fachkräfte für Krankenpflege und Fachkräfte der Heilhilfsberufe fallen nicht unter die Anwendung dieser Bestimmung für die Handlungen, die sie aufgrund von Artikel 5 oder 6 ausführen.
Eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde wird mit den gleichen Strafen bestraft, wenn sie unter Verstoss gegen Artikel 19 einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder den Strohmann für ihn abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.
Die in den Artikeln 2, 3, 4 und 51 erwähnten Fachkräfte, die gegen die Bestimmung des Artikels 4bis verstossen, werden mit den gleichen Strafen bestraft, 2. werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: a) 1;23mInhaber des Diploms einer Hebamme und in Artikel 53 erwähnte Personen, die bei der Ausübung ihres Berufes die in Ausführung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 festgelegten Regeln nicht beachten, b) 1;23min Artikel 2 § 1 und in Artikel 4 erwähnte Fachkräfte, die Fachkräften für Krankenpflege und Fachkräften der Heilhilfsberufe gewohnheitsmässig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen anvertrauen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 5 § 1 oder Artikel 6 festgelegten Regeln zu halten, c) 1;23mInhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers und Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die gewohnheitsmässig Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen, ohne sich an die in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Bestimmungen zu halten, d) 1;23mFachkräfte für Krankenpflege oder Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die gewohnheitsmässig eine der zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörenden Handlungen ausführen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 5 § 1 oder Artikel 6 festgelegten Regeln zu halten, 3. wird mit den in Nr.2 vorliegenden Artikels vorgesehenen Strafen bestraft: eine in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, die, obwohl sie aufgrund der in Ausführung von Artikel 9 § 3 auferlegten Massnahmen verpflichtet ist, am Bereitschaftsdienst mitzuwirken, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne eine Verhinderung wegen der Verrichtung einer dringenderen Berufspflicht oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nachweisen zu können, oder ohne sich durch eine andere Fachkraft vertreten zu lassen, die nicht verpflichtet ist, am Bereitschaftsdienst mitzuwirken, 4. wird ebenfalls mit den in Nr.2 vorliegenden Artikels vorgesehenen Strafen bestraft, wer unter Verstoss gegen Artikel 10 die regelmässige und normale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 5. wird eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde, die gegen die Bestimmungen von Artikel 18 § 2 und von Artikel 20 und 21 verstösst, mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert Franken bestraft. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des § 1 ist der Umstand der "Gewohnheitsmässigkeit" nicht erforderlich, wenn 1. der Betreffende früher wegen illegaler Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde verurteilt worden ist, 2.der Betreffende irgendein Werbemittel benutzt hat, um die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Handlungen auszuführen, 3. der Betreffende in Zusammenhang mit seinen Handlungen auffällige Mittel angewandt hat oder irgendeinen Titel oder irgendeine Bezeichnung benutzt hat, um den Eindruck zu erwecken, dass er die durch das Gesetz verlangten Bedingungen erfüllt. § 3 - In Erwartung des Inkrafttretens des betreffenden Kodex der Standespflichten belegen die zuständigen Kammern a) 1;23mjegliche in Artikel 2 oder 3 erwähnte Fachkraft, die wissentlich und ohne rechtmässigen Grund ihrerseits eine begonnene Behandlung unterbricht, ohne vorher alle Massnahmen im Hinblick auf eine Fortführung der Pflege durch eine andere Fachkraft mit der gleichen gesetzlichen Qualifikation getroffen zu haben, b) 1;23mden Apotheker, der wissentlich und ohne rechtmässigen Grund seinerseits seine Apotheke schliesst, ohne vorher alle Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln getroffen zu haben, die in noch laufenden Verschreibungen verordnet sind, c) 1;23mjegliche in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hält, d) 1;23mjegliche in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 18 § 1 hält, mit Disziplinarstrafen.
Artikel 38 § 1 Nr. 1 Absatz 2 und Nr. 2 Buchstaben b und d abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 Nr. 1 Absatz 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1976 (B.S. vom 5. März 1977) Art. 38bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 vorliegenden Erlasses oder gegen die zu dessen Ausführung getroffenen Massnahmen verstösst.
Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der zu Lasten ihrer Organe oder Angestellten ausgesprochenen Geldstrafen und Kosten.
Artikel 38bis eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1973 (B.S. vom 23. Januar 1974) Art. 38ter - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer die zur Ausübung der Heilkunde erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder nicht Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder die in Artikel 21quater vorgesehene Beglaubigung nicht besitzt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, wie sie in Artikel 21ter § 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, ausübt mit der Absicht, daraus seinen Beruf zu machen, oder gewohnheitsmässig eine oder mehrere der in Artikel 21ter § 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Tätigkeiten ausübt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Studenten, der die obenerwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Ausbildungsprogramm zur Erlangung eines der in Artikel 21bis oder in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Befähigungsnachweise ausübt, und auch nicht auf einen Medizinstudenten, der diese Tätigkeiten im Rahmen seiner Ausbildung ausübt.
Diese Bestimmung findet auch keine Anwendung auf die Fachkraft eines Heilhilfsberufes, die im Rahmen ihres Berufes Handlungen verrichtet, die in Ausführung von Artikel 46bis § 2 definiert sind, 2. die Fachkraft für Krankenpflege, die unter Verstoss gegen Artikel 21sexies einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Krankenpflege geahndet wird, 3.wer die regelmässige und normale Ausübung der Krankenpflege durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz eines erwähnten Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmässig mit der Ausübung der Krankenpflege beauftragt oder gewohnheitsmässig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 21bis erwähnten Personen gewohnheitsmässig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird, ausser wenn es sich um eine in Artikel 21ter § 1 Buchstabe c) vorgesehene Handlung handelt, 6.die Fachkraft für Krankenpflege, die die Krankenpflege unter Verstoss gegen in Ausführung von Artikel 21ter § 2 getroffene Verordnungen ausübt.
Artikel 38ter eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); Nr. 1 ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 38quater - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldstrafe von zweihundert bis tausend Franken bestraft: 1. wer sich unter Verstoss gegen Artikel 21quinquies öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, auf die er keinen Anspruch erheben darf, 2.wer Personen, die er beschäftigt, unter Verstoss gegen Artikel 21septies eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie keinen Anspruch erheben dürfen.
In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldstrafen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern wegen eines in Ausführung ihres Vertrags begangenen Verstosses auferlegt werden.
Artikel 38quater eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 39.1;23mUnbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer die zur Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder nicht Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder die in Artikel 24 vorgesehene Beglaubigung nicht besitzt und dennoch gewohnheitsmässig Leistungen erbringt, die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmt sind, oder Handlungen verrichtet, die in Artikel 22 Nr.2 und 3 erwähnt sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Studenten, der die obenerwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Ausbildungsprogramm zur Erlangung eines der in Artikel 21bis oder in Artikel 23 § 1 vorgesehenen Befähigungsnachweise ausübt, und auch nicht auf einen Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Arzneikunde, der sie im Rahmen seiner Ausbildung ausübt.
Diese Bestimmung findet auch keine Anwendung auf die Fachkraft für Krankenpflege, die im Rahmen ihres Berufes Handlungen verrichtet, die in Artikel 21ter erwähnt sind, 2. die im Sinne von Kapitel II vorliegenden Erlasses befugte Person, die unter Verstoss gegen Artikel 27 einem unbefugten Dritten ihre Mitwirkung oder ihren Beistand gewährt, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufes zu ermöglichen, 3.wer die regelmässige und normale Ausübung eines Heilhilfsberufes durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmässig mit der Ausübung eines Heilhilfsberufes beauftragt oder gewohnheitsmässig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 24 erwähnten Personen gewohnheitsmässig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunst gehörende Handlung betrachtet wird, ausser wenn es sich um eine in Artikel 5 § 1 Absatz 1 oder in Artikel 6 vorgesehene Handlung handelt, 6.die Fachkraft eines Heilhilfsberufes, die diesen Heilhilfsberuf unter Verstoss gegen in Ausführung von Artikel 46bis § 2 getroffene Verordnungen ausübt.
Artikel 39 Nr. 1 ersetzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990); Nr. 3 bis 6 eingefügt durch diesen Artikel
Art. 40.1;23mUnbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldstrafe von zweihundert bis tausend Franken bestraft: 1. wer sich unter Verstoss gegen Artikel 25 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - wenn auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoss gegen Artikel 26 eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben.
In diesem Fall haften Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldstrafen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstössen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.
Art. 40bis - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Geldstrafe von zweihundert bis tausend Franken bestraft: 1. wer sich unter Verstoss gegen Artikel 35quater öffentlich eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - wenn auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoss gegen Artikel 35quinquies eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben.
In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldstrafen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstössen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.
Artikel 40bis eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 41.1;23mUnbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoss gegen den Beschluss einer medizinischen Kommission oder der medizinischen Berufungskommission die Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde,(...), der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes fortsetzt, ohne sich an die ihm auferlegten Einschränkungen zu halten.
Artikel 41 abgeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); die Wörter "der Tierheilkunde" gestrichen durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. August 1991 (B.S. vom 15. Oktober 1991) Art.42. 1;23mBei Rückfälligkeit innerhalb dreier Jahre nach einem auf Strafe lautenden Urteil, das rechtskräftig geworden ist wegen eines Verstosses gegen vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse, können die vorgesehenen Strafen verdoppelt werden, wobei sie eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von fünfzigtausend Franken nicht überschreiten dürfen.
Art. 43.1;23m§ 1 - Bei einer Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder der Leistungen, die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmt sind, oder der Handlungen, die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, kann der Richter im Interesse der Volksgesundheit die Sonderbeschlagnahme aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht Eigentümer der zu beschlagnahmenden Gegenstände ist.
Bei einer Verurteilung wegen Verstosses gegen die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 oder die zu dessen Ausführung getroffenen Massnahmen kann der Richter die Beschlagnahme aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zum Betrieb der Apotheke dienen oder zu diesem Zweck bestimmt sind, aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht deren Eigentümer ist. § 2 - Der Richter kann im Interesse der Volksgesundheit 1. befugten Personen im Sinne von Kapitel Ibis vorliegenden Erlasses, die eines in den Artikeln 38ter, 38quater und 41 erwähnten Verstosses für schuldig erklärt worden sind, 2.befugten Personen im Sinne von Kapitel II vorliegenden Erlasses, die eines in den Artikeln 39, 40 und 41 erwähnten Verstosses für schuldig erklärt worden sind, die Ausübung des Berufes für eine Höchstdauer von zwei Jahren untersagen.
Artikel 43 § 1 abgeändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); Artikel 43 § 1 Absatz 2 hinzugefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1973 (B.S. vom 23. Januar 1974); Artikel 43 § 2 ersetzt durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 44.1;23mDie Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten.
KAPITEL IVbis - Bestimmungen in bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaatender Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Art. 44bis - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe gleichgestellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung als Facharzt wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber einer solchen Zulassung gleichgestellt.
Art. 44ter - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des Brevets eines Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin gleichgestellt.
Art. 44quater - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Fachkraft der Zahnheilkunde ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtunen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt.
Art. 44quinquies - Für die Ausübung des Berufes einer Hebamme wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des Diploms einer Hebamme gleichgestellt.
Art. 44sexies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Arzneikunde ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers gleichgestellt.
Artikel 44sexies eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992) Art. 44septies - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, stellt, nachdem er sich vergewissert hat, dass die vorgelegten Dokumente echt sind und den gemeinschaftlichen Verpflichtungen entsprechen, und spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Akte, ein Dokument aus, mit dem er bestätigt, dass der Betreffende in bezug auf die Ausübung des Berufes die gleichen Bedingungen erfüllt wie der Inhaber des entsprechenden belgischen Diploms oder Brevets, wie es in Artikel 44bis, 44ter, 44quater, 44quinquies oder 44sexies definiert ist. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die in § 1 vorliegenden Artikels erwähnten Personen berechtigt, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und eventuell die betreffende Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen, wobei neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der sie verliehen hat, aufzuführen sind.
Inhaber des französischen "diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire", des französischen "diplôme d'Etat de chirurgien-dentiste" oder des luxemburgischen "diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire" benutzen jedoch die Bezeichnung "dentiste" oder "tandarts" ("Zahnarzt") und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der das Diplom ausgestellt hat, auf; Inhaber des niederländischen "diploma van verloskundige" benutzen die Bezeichnung "vroedvrouw" oder "accoucheuse" ("Hebamme") und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort des Prüfungsausschusses, der das Diplom ausgestellt hat, auf;
Inhaber des französischen "diplôme d'Etat de docteur en pharmacie" benutzen die Bezeichnung "pharmacien" oder "apotheker" ("Apotheker") und führen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Universität, die das Diplom ausgestellt hat, auf.
Artikel 44septies ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986); Numerierung abgeändert durch Artikel 1, und § 1 und § 2 Absatz 2 ergänzt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992) Art. 44octies - Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien als Arzt, als für die allgemeine Pflege verantwortlicher Krankenpfleger, als Fachkraft der Zahnheilkunde oder als Hebamme niedergelassen hat und dort seinen Beruf rechtmässig ausübt, darf in Belgien Handlungen ausführen, die zur Heilkunde, Krankenpflege, Zahnheilkunde beziehungsweise zum Beruf der Hebamme gehören, ohne die Formalitäten von Artikel 7 § 1 oder Artikel 21quater § 1 vorliegenden Erlasses erfüllt zu haben.
Er darf diese Handlungen jedoch nur ausführen, wenn er sie der Verwaltung der Heilkunst des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie vorher anhand eines Formulars gemeldet hat, dessen Muster der Minister festlegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.
Diesem Dokument sind folgende vor nicht mehr als zwölf Monaten ausgestellte Unterlagen beizufügen, denen gegebenenfalls eine von einem vereidigten Übersetzer in einer der offiziell in Belgien benutzten Sprachen erstellte und für richtig erklärte Übersetzung beizufügen ist: - eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, - eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte den betreffenden Beruf dort rechtmässig ausübt und dass er im Besitz des für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises beziehungsweise der dafür erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise ist.
In dringenden Fällen muss die vorerwähnte Meldung so schnell wie möglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die vorerwähnte Verwaltung registriert die Dienstleistung und setzt die zuständige medizinische Kommission, das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige Kammer davon in Kenntnis.
Numerierung abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9.
November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992) Art. 44novies - Verstösse gegen die Bestimmungen vorliegenden Kapitels, auf die die Strafbestimmungen von Kapitel IV nicht zur Anwendung kommen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von hundertfünfzig bis tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Numerierung abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9.
November 1992 (B.S. vom 17. Dezember 1992) Kapitel IVbis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen
Art. 45.1;23mDer König legt die Zulagen, Entschädigungen und Sitzungsgelder fest, die dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der medizinischen Kommissionen, der medizinischen Berufungskommission, des Nationalen Rates für Krankenpflege und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe sowie den aufgrund ihrer Fachkenntnis hinzugezogenen Personen gewährt werden dürfen.
Artikel 45 abgeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 46.1;23m§ 1 - Die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 § 1 und Artikel 5 § 2 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Medizinischen Akademien beschlossen, die diese entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers abgeben.
Die in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Stellungnahmen der Akademien werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Zweigs der Heilkunst abgegeben. Kommt § 1 vorliegenden Artikels zur Anwendung, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Betrifft eine zur Beratung vorliegende Angelegenheit mehrere Zweige, wird die Stellungnahme mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder jeden betroffenen Zweigs abgegeben. § 3 - Wenn der Minister eine Stellungnahme beantragt, legt er die Frist fest, innerhalb deren diese abgegeben werden muss; diese Frist darf nicht weniger als vier Monate betragen. Wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der so festgelegten Frist abgegeben worden ist, gilt sie als positiv. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Stellungnahmen und Vorschläge werden veröffentlicht, sobald die Konsultation abgeschlossen ist.
Artikel 46 § 1 abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 46bis - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3, Artikel 21ter § 2 und Artikel 50 § 1 Absatz 5 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der in Artikel 21duodecies vorgesehenen Fachkommission für Krankenpflege beschlossen. § 2 - Die in Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 23 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der in Artikel 35bis vorgesehenen Fachkommission für Heilhilfsberufe beschlossen.
Artikel 46bis eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) und ersetzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990
Art. 47.1;23m ...
Artikel 47 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 48.1;23m§ 1 - Das Gesetz vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Artikel 9bis - Ärzte, denen es erlaubt ist, ihren Kranken Arzneimittel abzuliefern, dürfen keine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke haben. » « Artikel 9ter - Offizinale Präparate, die bei Ärzten vorhanden sind, denen es erlaubt ist, ein Depot zu haben, müssen bei einem Apotheker des Bezirks gekauft worden sein.
Die Ärzte führen ein Register, in das die gekauften Präparate, das Datum der Ablieferung und der Name des Verkäufers eingetragen werden.
Dieses Register wird dem Inspektor der Apotheken bei jeder Inspektion zur Überprüfung und Bestätigung vorgelegt. » § 2 - In Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1957 zur Koordinierung der Gesetze über den technischen Unterricht werden die Wörter "der Hohe Rat für das Pflegewesen" durch die Wörter "der Nationale Rat der Heilhilfsberufe und der Nationale Rat für Krankenpflege" ersetzt.
Artikel 48 § 2 abgeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975)
Art. 49.1;23mDie Klauseln der Abkommen, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der in Artikel 2 § 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 21ter § 1 Buchstabe b und Artikel 23 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse stehen, gelten als ungeschrieben.
Als Übergangsmassnahme können die Klauseln der Abkommen, die am Tag des Inkrafttretens der im vorangehenden Absatz erwähnten Erlasse bestanden und in Widerspruch zu diesen stehen, bis zum ersten Tag des siebten Monats nach dem vorerwähnten Tag des Inkrafttretens wirksam bleiben.
Artikel 49 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975
Art. 50.1;23m§ 1 - Das Gesetz vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, das durch das Gesetz vom 27. März 1853 interpretiert und durch die Gesetze vom 24. Februar 1921, 18. Juli 1946 und 25. Juli 1952 abgeändert worden ist, wird aufgehoben.
Als Übergangsmassnahme und solange die in Artikel 5, 6, 21ter § 1 Buchstabe b) und 23 § 1 vorgesehenen Erlasse nicht beschlossen worden sind, bleiben die gegenwärtigen Modalitäten für die Verrichtung der darin erwähnten Handlungen oder Leistungen, so wie sie durch die sich aus dem vorerwähnten Gesetz vom 12. März 1818 ergebende Rechtsprechung begrenzt sind, anwendbar.
Das Gesetz vom 19. Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter aussergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu verrichten, bleibt weiterhin in Kraft.
In Abweichung von vorliegendem Erlass bestimmt der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die zur Krankenpflege gehörenden Tätigkeiten, die Personen, die zwar nicht dazu befugt sind, aber eine diesbezügliche Sonderausbildung erhalten haben, verrichten dürfen 1. während der Ausbildung, die sie erhalten haben, 2.wenn in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl rechtmässig befugter Personen die Verrichtung dieser Handlungen infolge von Kriegseinwirkungen oder Kalamitäten dringlich wird.
Das Vorliegen einer Kalamität mit einhergehendem Mangel an rechtmässig befugtem Personal wird vom König festgestellt. § 2 - Der Königliche Erlass vom 17. August 1957 zur Neugestaltung des Hohen Rates für das Pflegewesen wird an dem Datum aufgehoben, das der König für die Zusammensetzung des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe in Ausführung von Artikel 30 § 3 festlegt.
Bis zu diesem Datum erfüllt der Hohe Rat für das Pflegewesen neben den Aufgaben, die ihm durch ein früheres Gesetz oder eine frühere Verordnung anvertraut worden sind, die Aufgaben, die in den Artikeln 23 und 29 vorgesehen sind.
Die Befugnisse, über die der Hohe Rat für das Pflegewesen im Bereich der Krankenpflege verfügt, werden dem Nationalen Rat für Krankenpflege an dem Tag übertragen, an dem er seine Tätigkeit aufnimmt. § 3 - Das Gesetz vom 15. November 1946 über den Schutz des Titels eines Krankenpflegers und einer Krankenpflegerin wird aufgehoben. § 4 - Die in Ausführung von Artikel 153 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1965, ergangenen Königlichen Erlasse werden an dem Datum aufgehoben, das durch die in Artikel 2 § 1 Absatz 3, Artikel 5 § 1 und Artikel 23 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird. § 5 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1963 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, sollten sie in Widerspruch zu den in Artikel 2 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 21ter § 1 Buchstabe b) und Artikel 23 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse stehen, werden an dem Datum aufgehoben, das durch die vorerwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird.
Artikel 50 § 1 Absatz 2 und § 5 abgeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 Absatz 5 und 6 und § 2 Absatz 3 hinzugefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 3 ersetzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 51.1;23mWenn folgende Personen den durch Artikel 7 auferlegten Bedingungen entsprechen, sind oder bleiben sie ermächtigt, die Zahnheilkunde auszuüben: 1. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, die entweder aufgrund der dem Gesetz vom 21.Mai 1929 vorangehenden Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade diplomiert worden sind oder eine aufgrund dieser Gesetze gewährte Befreiung erhalten haben, 2. Personen, die im Besitz des Befähigungszeugnisses eines Zahnarztes sind, das entweder aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 12.März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, oder aufgrund des Gesetzes vom 15.
April 1958 zur Organisation einer besonderen Prüfungsperiode zur Erlangung des Diploms eines Zahnarztes ausgestellt worden ist, 3. Personen, die die in Artikel 1 Nr.1, 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. April 1958 aufgezählten Bedingungen erfüllen und durch einen Beschluss der in Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Kommission zu der in Ausführung dieses Gesetzes organisierten Prüfung zugelassen worden sind, 4. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, die Inhaber eines von einer Universität ausgestellten Zeugnisses der Spezialisierung in Stomatologie sind, sofern dieses Zeugnis im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen legalisiert wird und sofern die zu dessen Erlangung erforderlichen Fächer all diejenigen umfassen, die zur Erlangung des gesetzlichen Grades des Lizentiaten der Zahnheilkunde erforderlich sind. Artikel 51 Nr. 3 erneut eingefügt durch den einzigen Artikel des Gesetzes vom 26. April 1973 (B.S. vom 30. Mai 1973), nachdem der frühere Text durch einen Entscheid des Staatsrates vom 17. Oktober 1972 für nichtig erklärt worden war.
Art. 52.1;23mDer Königliche Erlass vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, so wie er durch spätere Erlasse abgeändert worden ist, bleibt weiterhin in Kraft. Er kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden.
Die Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Erlasses werden je nach Fall mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft.
Art. 53.1;23mApotheker, die vor Inkrafttreten vorliegenden Erlasses aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 1964 zur Festlegung der Bedingungen für die Ermächtigung von Apothekern, Leistungen im Bereich der klinischen Biologie zu erbringen, oder im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung zugelassen oder ermächtigt worden sind, dürfen gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden diejenigen juristischen und natürlichen Personen als Inhaber der Genehmigung zum Betreiben einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke betrachtet, die Inhaber von Apotheken sind, die am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung im Belgischen Staatsblatt1;23m der Öffentlichkeit noch zugänglich sind und vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Dezember 1973 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen eröffnet worden sind.
Artikel 53 Absatz 2 hinzugefügt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26.
Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992) Art. 53bis - In Abweichung von Artikel 5 § 2 werden die Lizentiaten der Wissenschaften, die nicht zur Gruppe der Lizentiaten der chemischen Wissenschaft gehören und aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1972 über die Zulassung von Lizentiaten der Wissenschaften im Hinblick auf die Ausführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie zugelassen worden sind, ermächtigt, die Leistungen im Bereich der klinischen Biologie zu erbringen, für die sie die Zulassung erhalten haben.
Artikel 53bis eingefügt durch den einzigen Artikel des Gesetzes vom 30. Dezember 1977 (B.S. vom 25. Januar 1978)
Art. 54.1;23mPersonen, die im Besitz des Befähigungsnachweises einer Hebamme sind, der aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, von der provinzialen medizinischen Kommission anerkannt worden ist, bleiben weiterhin befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, wenn sie den durch Artikel 7 auferlegten Bedingungen entsprechen.
Art. 54bis - § 1 - Personen, die die in Artikel 21bis vorgesehenen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, am 1. Januar 1986 aber mindestens drei Jahre lang in einer Pflegeanstalt oder einer Arzt- oder Zahnarztpraxis beschäftigt gewesen sind, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte für Krankenpflege, die diese Leistungen erbringen. § 2 - Um den in § 1 vorliegenden Artikels vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich innerhalb der vom König festgelegten Fristen bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen.
Artikel 54bis eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); Datum in Absatz 1 abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 21. Januar 1986) Art. 54ter - § 1 - Personen, die die in Artikel 23 vorgesehenen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Handlungen aber mindestens drei Jahre lang verrichtet haben, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen. § 2 - Um den in § 1 vorliegenden Artikels vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Verrichtung der in § 1 erwähnten Handlungen erbracht werden muss.
Artikel 54ter eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)
Art. 55.1;23mVorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 48 § 2, der an dem in Artikel 50 § 2 erwähnten Datum in Kraft tritt.
Art. 56.1;23mUnser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt.