gepubliceerd op 19 augustus 2015
Koninklijk besluit tot vaststelling van beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke eiwitten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1998 betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
10 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke eiwitten en tot wijziging van het
koninklijk besluit van 30 oktober 1998Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
30/10/1998
pub.
31/12/1998
numac
1998016319
bron
ministerie van middenstand en landbouw
Koninklijk besluit betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen in de sector dierenvoeding
sluiten betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de sector dierenvoeding. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 2001 tot vaststelling van beschermende maatregelen over het verbod op het gebruik van verwerkte dierlijke eiwitten en tot wijziging van het
koninklijk besluit van 30 oktober 1998Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
30/10/1998
pub.
31/12/1998
numac
1998016319
bron
ministerie van middenstand en landbouw
Koninklijk besluit betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen in de sector dierenvoeding
sluiten betreffende de erkenning en de registratie van fabrikanten en tussenpersonen en de toelating van operatoren en handelaars in de sector dierenvoeding (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2001).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 10. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Verbot der Verwendung von verarbeiteten tierischen Proteinen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 5. Februar 1999, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1999, 3.
Juli und 14. Dezember 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957;
Aufgrund der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt;
Aufgrund der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein;
Aufgrund der Entscheidung SANCO/4260/2000 Rev 4 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG in Bezug auf das Verbot, bestimmte tierische Proteine zu verwenden oder in Verkehr zu bringen;
In der Erwägung, dass dies unverzüglich allen Betroffenen mitgeteilt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versenden. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden: - Der Verantwortliche für die Ausfuhr muss vor der Ausfuhr im Besitz einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellten Genehmigung sein. - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet sein. - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen in verplombten, geschlossenen Containern oder Lastkraftwagen befördert werden, die nicht lecken können. - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen auf direktem Wege zum Hersteller, für den das Erzeugnis bestimmt ist, befördert werden.
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, in ein Drittland auszuführen. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen verarbeitete tierische Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen in ein Drittland ausgeführt werden: - Zwischen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der belgischen zuständigen Behörde muss ein Abkommen vorliegen, mit dem sich das Drittland verpflichtet, den Endverwendungszweck der Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse nicht auszuführen, es sei denn, sie werden zu einem Erzeugnis verarbeitet, das nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt ist, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind. - Die verarbeiteten tierischen Proteine müssen von der gemäß Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellten offiziellen Bescheinigung begleitet sein.
Art. 3 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten eingeführten verarbeiteten tierischen Proteine, die nicht für die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse kontrolliert.
Art. 4 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann Maßnahmen zur Entschädigung der Firmen ergreifen, die vom Verbot, ab dem 15.
Dezember 2000 verarbeitete tierische Proteine zu vermarkten, die für die Verfütterung an Tiere bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, betroffen sind.
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2001.
Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS
Anlage 1 Verarbeitete tierische Proteine für die Verfütterung an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind.
Unter dem Begriff "verarbeitete tierische Proteine" versteht man: "Fleisch- und Knochenmehl, Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Geflügelmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Solubles von Fischen, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusätze und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten, ausgenommen: - Fischmehl und Solubles von Fischen zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer unter Kontrollmaßnahmen, die vom Minister gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sind, - Gelatine von Nichtwiederkäuern für die Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG, - Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine, sofern beides unter Bedingungen hergestellt wurde, die vom Minister gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sind, - Milch und Milcherzeugnisse, - Eiererzeugnisse.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS
Anlage 2 GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmte verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung 2000/766/EG, ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Kapitel 4 des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG und in Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung erwähnte verarbeitete tierische Proteine, soweit sie für Verwendungszwecke vorgesehen sind, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 2000/766/EG verboten sind.
Bezugsnummer dieser Bescheinigung: . . . . .
Bestimmungsmitgliedstaat: . . . . .
Herkunftsmitgliedstaat: . . . . .
Zuständiges Ministerium: . . . . .
Ausstellende Behörde: . . . . .
I. Angaben zur Sendung Art des verarbeiteten tierischen Proteins oder Erzeugnisses: . . . . .
Verarbeitetes tierisches Protein von: . . . . . (Spezies) Art der Verpackung: . . . . .
Zahl der Packstücke (1): . . . . .
Eigengewicht: . . . . .
Partie-Bezugsnummer: . . . . .
II. Angaben zur Herkunft der Sendung Anschrift und Zulassungsnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . .
III. Angaben zur Bestimmung der Sendung Die verarbeiteten tierischen Proteine werden versandt von: . . . . . . . . . . (Verladeort) nach: . . . . . (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: - Art: . . . . . - Nummernschild beziehungsweise Schiffsname: . . . . .
Plombennummer: . . . . .
Name und Anschrift des Versenders: . . . . .
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .
IV. Amtstierärztliche Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend beschriebene Erzeugnis - in einem Betrieb produziert wurde, der gemäß Richtlinie 90/667/EWG oder 95/69/EG zugelassen ist; - verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung 2000/766/EG enthält und nicht an Tiere verfüttert werden darf, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.
Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . (Ort) (Datum) Stempel (2) (1) Nur auszufüllen, wenn es sich nicht um Schüttgut handelt.(2) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 2001 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS