gepubliceerd op 06 juli 2017
Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2008 houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "niet-chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere der Artikel 68 und 76bis, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 12.
Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.915/3 des Staatsrates vom 15. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist. § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im vorliegenden Erlass definierten Zulassungsnormen entsprechen. § 3 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, 2.wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, 3. verrichtet unter Nutzung der Infrastruktur des allgemeinen Krankenhauses und unter Einsatz des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder paramedizinischen Personals des Krankenhauses geplante nicht chirurgische diagnostische und therapeutische Handlungen, ohne dass es dabei zu einem Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt.Ist eine Übernachtung erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden.
Art. 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" bildet eine oder mehrere erkennbare und getrennte Einheiten.
Art. 3 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände müssen auf die Art und die Anzahl der Aufnahmen abgestimmt sein.
Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der Leistungen abgestimmt sind.
Art. 4 - Die in der Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung betrifft: 1. die Mitteilung der notwendigen Informationen an die Patienten, 2.alle Aktivitäten mit Bezug auf die Auswahl vor der Aufnahme sowie die Vorbereitung der Aufnahme, darin einbegriffen die Aktivitäten, die dieser Aufnahme notwendigerweise vorausgehen; eines der vorerwähnten Aufnahmekriterien besteht darin, dass die Funktion nur Patienten aufnimmt, die zu Hause während mindestens 24 Stunden nach ihrer Entlassung angemessen betreut werden können, 3. die Regeln in Sachen optimale Verpflegung und Sicherheit der Patienten während ihres Aufenthalts, 4.die Vorbereitung der Entlassung aus der Funktion und die Modalitäten, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten nach seiner Entlassung erstellt werden.
Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt verlässt.
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem Arzt unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht muss alle notwendigen Angaben enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den behandelnden Arzt ermöglichen.
Art. 5 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die Patienten als auch die im Rahmen des Tageskrankenhausaufenthalts durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Handlungen betreffen.
Art. 6 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss für jede Art eines nicht chirurgischen Tageskrankenhausaufenthalts ein Programm zur Qualitätskontrolle erstellen, das sich zumindest auf die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht.
Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion muss auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich übermittelt.
Art. 7 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" untersteht der Leitung eines Facharztes. Er ist, was seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion verwaltet, oder an ein oder mehrere andere Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie erwähnt in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser.
Er ist in Absprache mit den Dienstleitern oder den Ärzten, die für die eventuellen Einheiten der Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", für die betreffenden Dienste, für die medizinisch-technischen Dienste, und für die Funktionen oder Pflegeprogramme verantwortlich sind, dafür verantwortlich, die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehen sind, festzulegen.
Art. 8 - In der Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" und ihren eventuellen Einheiten muss ein Bereitschaftsdienst durch einen oder mehrere Fachärzte gewährleistet werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um eventuelle Dringlichkeitsfälle und/oder Komplikationen zu erkennen, zu behandeln und zu stabilisieren, und zwar bis der letzte Patient die Funktion verlassen hat.
Art. 9 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird durch den behandelnden Arzt oder, wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt, der für die Patienten der Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst.
Art. 10 - § 1 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über einen eigenen Krankenpflege- und Pflegestab, der vom Personalbestand des Krankenhauses zu unterscheiden ist. § 2 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen Krankenpfleger pro getrennte architektonische Einheit verfügen.
Art. 11 - Die Funktion "Nicht-chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals verfügen.
Art. 12 - Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX