Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 10 februari 2003
gepubliceerd op 19 juni 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000045
pub.
19/06/2003
prom.
10/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/10/2003000045/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van wet van 26 mei 2002 betreffende de intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de consumentenbelangen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 26. MAI 2002 - Gesetz über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es zielt darauf ab, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen umzusetzen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Verstoss: jede Handlung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu: a) entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen b) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie angegeben sind, 2.qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, 3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, 4. Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n) Minister. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe.

Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen werden durch den Verstoss beeinträchtigt.2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis angegeben. Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister zugelassen sind.

Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische Kommission.

Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet ihre Unterlassung an.

Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.

In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt.

Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor, der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), 2.Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers, 3. Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Klage eingeleitet wird, 4.Gegenstand und Darstellung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4 gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht Tagen dem Minister übermittelt.

Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf Kosten des Zuwiderhandelnden.

Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung einer Berichtigung anordnen.

Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis 20.000 EUR bestraft.

Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt: « 7. in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. » Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird wie folgt ergänzt: « 16. der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um einen in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. » Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

[Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im Belgischen Staatsblatt vom 6. August 2002, SS. 34186 und 34187, veröffentlicht worden.] Anlage Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein: 1. Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse, 2. Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit und Ausführungserlasse, 3. Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30.März 1995 über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17.Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 25.Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse, die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 6. Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.Mai 1999 und Ausführungserlasse, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 7. Gesetz vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und Ausführungserlasse, 8. Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse, die die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel umsetzen, 9. Gesetz vom 11.April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^