gepubliceerd op 04 juni 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot uitvoering van Hoofdstuk IIIbis van Titel III van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot uitvoering van Hoofdstuk IIIbis van Titel III van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot uitvoering van Hoofdstuk IIIbis van Titel III van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot uitvoering van Hoofdstuk IIIbis van Titel III van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel III Kapitel IIIbis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Kapitels IIIbis, eingefügt in Titel III durch das Gesetz vom 5.
Juni 2002;
Aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 5. Juni 2002 über den in der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag im Belgischen Staatsblatt vom 4. Juli 2002 veröffentlicht worden ist;
In der Erwägung, dass, wenn auch die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes mit 1. Januar 2002 wirksam werden, einige Bestimmungen schon mit 1. Januar 2001 wirksam werden, sodass die Ausführung der Letzteren so schnell wie möglich beendet werden muss, damit die Anwendung von Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993 für das Jahr 2001 ermöglicht wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Gesetz »: das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 2. « Minister »: der für Sozialfürsorge zuständige Minister, 3.« Eigenanteil »: der in Artikel 37sexies des Gesetzes erwähnte Eigenanteil, 4. « Institut »: das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, 5.« Versicherungsträger, der die Akte verwaltet »: der Versicherungsträger, bei dem alle Mitglieder des betreffenden Haushalts angeschlossen oder eingeschrieben sind, oder, falls die Mitglieder des Haushalts bei verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen oder eingeschrieben sind, der Versicherungsträger, bei dem die älteste Person des betreffenden Haushalts angeschlossen oder eingeschrieben ist.
KAPITEL II - Bestimmungen, die auf den in Titel III Kapitel IIIbis des Gesetzes erwähnten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar sind Art. 2 - Der berücksichtigte Eigenanteil bleibt dem Eigenanteil für Heilgymnastikleistungen gleich, für den in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen ein relativer Höchstwert vorgesehen ist, wenn ein bestimmter Begünstigter Heilgymnastikleistungen über die im oben erwähnten Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 vorgesehene Höchstanzahl Sitzungen hinaus erhält und insofern es um Leistungen geht, die Sitzungen mit gleicher Bezeichnung entsprechen.
Art. 3 - Bei Aushändigung der Pflegebescheinigungen und der in den Anlagen Nr. 13, 13IMP, 13Z, 13YT, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 73 und 74 zum Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen muss der Pflegeerbringer in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld Folgendes vermerken: - entweder den Betrag der vom Begünstigten gezahlten Honorare - oder das Wort « JA », wenn der Begünstigte den Gesamtbetrag des vorgeschriebenen Eigenanteils gezahlt hat, oder das Wort « NEIN », wenn der Begünstigte keinen Eigenanteil gezahlt hat.
Art. 4 - Der Gesundheitspflegeversicherungsausschuss erstellt das neue Muster der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigungen.
Bescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet wurden, dürfen benutzt werden, solange der Vorrat reicht. Der Pflegeerbringer muss jedoch die erforderlichen Vermerke darauf anbringen.
KAPITEL III - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag Abschnitt I - Begünstigte Art. 5 - Die in Artikel 37novies des Gesetzes aufgezählten Begünstigten müssen sich zu einem Zeitpunkt des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags in einer der in diesem Artikel erwähnten Situationen befinden.
Art. 6 - Der Begünstigte einer Eingliederungsbeihilfe, der zu den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen erwähnten Kategorien 3 und 4 gehört, dessen Ehepartner oder die Person, mit der er einen Haushalt bildet, über Einkünfte verfügt, auf die der in Artikel 8 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug angewandt worden ist, ist im Rahmen des vorliegenden Abschnitts vom fakturierbaren Höchstbetrag ausgeschlossen.
Art. 7 - Bis der Minister die aufgrund von Artikel 5 erforderlichen Beweismittel festgelegt hat, kann der fakturierbare Höchstbetrag gemäss den vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts festgelegten Beweismitteln bewilligt werden.
Begünstigte von Behindertenbeilhilfen weisen jedoch aufgrund der vom Minister festgelegten Modalitäten nach, dass sie sich in einer Situation befinden, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags ermöglicht. Die zuständigen Organe können aufgefordert werden, die diesbezüglichen Bescheinigungen auszuhändigen oder die Daten auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Abschnitt II - Bestimmungen über die Haushaltszusammensetzung Art. 8 - Wenn ein Berechtigter am 1. Januar des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags im Rahmen einer geregelten Form der Unterbringung in einer Familie in einem Haushalt untergebracht ist, bildet er alleine einen Haushalt.
Der Nachweis dafür wird mit jeder Unterlage, die sich in der Akte des Begünstigten befindet, oder mit jedem Beweismittel, das von Letzterem vorgelegt wird, geliefert.
Art. 9 - § 1 - Wenn ein Begünstigter am 1. Januar des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags seinen Hauptwohnort in einem Altenheim, einem Alten- und Pflegeheim, einem psychiatrischen Pflegeheim, einer Initiative des begleiteten Wohnens, einer psychiatrischen Klinik, einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder einer Strafanstalt hat, bildet er alleine einen Haushalt.
Das gilt ebenfalls für Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, die in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird, erwähnt sind.
Der Nachweis dafür wird mit jeder Unterlage, die sich in der Akte des Begünstigten befindet, oder mit jedem Beweismittel, das von Letzterem vorgelegt wird, geliefert. § 2 - In Abweichung von § 1 bildet ein Begünstigter, der denselben Hauptwohnort wie sein Ehepartner oder die Personen zu seinen Lasten hat, mit diesen Personen einen Haushalt.
Das gilt ebenfalls, wenn ein Begünstigter denselben Hauptwohnort wie die Person hat, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.
Personen, die unter demselben Dach leben und Haushaltsfragen hauptsächlich gemeinsam regeln, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Die berücksichtigte Situation ist die Situation am 1. Januar des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags.
Art. 10 - § 1 - Wenn zu dem gemäss Artikel 37decies § 1 des Gesetzes gebildeten Haushalt eine Person gehört, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter wählen, alleine einen Haushalt zu bilden.
Diese Wahl kann in dem Moment, in dem der Versicherungsträger über Elemente verfügt, die ihm erlauben über die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags zu entscheiden, getroffen werden.
Der Versicherungsträger bewahrt den Nachweis dieser Wahl in der Akte der betreffenden Person auf. § 2 - Ein Begünstigter, der sich in einer der nachstehend aufgezählten Situationen befindet, befindet sich aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem Abhängigkeitsverhältnis: a) Er hat während des Kalenderjahres vor dem Jahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die Erlaubnis des Vertrauensarztes für eine krankenpflegerische Betreuung erhalten, die zur Zahlung eines in Artikel 8 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Pauschalhonorars, der so genannten B-Pauschale, führt;für die Festlegung des Zeitraums von drei Monaten wird ebenfalls der Zeitraum, während dessen er sich in einer in nachstehendem Buchstaben b) erwähnten Situation befindet, berücksichtigt. b) Er hat während des Kalenderjahres vor dem Jahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die Erlaubnis des Vertrauensarztes für eine krankenpflegerische Betreuung erhalten, die zur Zahlung eines in Artikel 8 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Pauschalhonorars, der so genannten C-Pauschale, führt;für die Festlegung des Zeitraums von drei Monaten wird ebenfalls der Zeitraum, während dessen er sich in einer in vorerwähntem Buchstaben a) erwähnten Situation befindet, berücksichtigt. c) Er hat während des Kalenderjahres vor dem Jahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Erlaubnis des Vertrauensarztes erhalten für eine in Artikel 7 § 1 Buchstabe E des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnte Heilgymnastikbehandlung oder eine in Artikel 22 II des vorerwähnten Verzeichnisses erwähnte Physiotherapie, durch die eine Senkung des auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 23.März 1982 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten oder der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Honoraren für bestimmte Leistungen beruhenden Eigenanteils möglich ist, oder für eine in Artikel 7 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Verzeichnisses erwähnte Behandlung. d) Er erfüllt die Bedingungen für die Bewilligung der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 6.Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnten Eingliederungsbeihilfe der Kategorie III oder IV. Personen, die die durch vorerwähnten Erlass auferlegte Einkommensbedingung nicht erfüllen, wohl aber die Abhängigkeitsbedingungen, werden berücksichtigt. e) Er erfüllt die Bedingungen für die Bewilligung der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten erwähnten Beilhilfe zur Unterstützung von Betagten der Kategorie III, IV oder V. Personen, die die durch vorerwähnten Erlass auferlegte Einkommensbedingung nicht erfüllen, wohl aber die Abhängigkeitsbedingungen, werden berücksichtigt. f) Er bezieht eine aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen bewilligte Beihilfe für die Hilfe durch eine Drittperson. g) Er bezieht eine Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität als Berechtigter, für den in Anwendung von Artikel 225 § 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Arbeitsunfähigkeitsversicherungsregelung zugunsten der Selbständigen aufgrund der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson davon ausgegangen wird, dass er jemanden zu Lasten hat. h) Er bezieht eine in Artikel 215bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 oder in Artikel 12ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 erwähnte pauschale Beihilfe für die Hilfe durch eine Drittperson. i) Er ist während einer Gesamtdauer von mindestens hundertzwanzig Tagen in einem Bezugszeitraum von zwei Kalenderjahren vor dem Jahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags oder mindestens sechs Mal in demselben Bezugszeitraum in einem Krankenhaus aufgenommen worden; in letzterem Fall werden ebenfalls Tage, für die die durch Artikel 4 §§ 4, 5 oder 6 des nationalen Abkommens vom 24. Januar 1996 zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge bewilligt worden sind, und Tage, für die eine Beteiligung der Versicherung bewilligt worden ist an den Kosten der Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse oder an den Kosten der Dialyse in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse, so wie in Artikel 9undecies des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt, berücksichtigt. § 3 - Wenn die betreffende Person die in § 1 erwähnte Wahl trifft, nicht zu dem gemäss Artikel 37decies § 1 des Gesetzes zusammengesetzten Haushalt zu gehören, bildet sie dennoch mit ihrem Ehepartner oder mit der Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, und mit den Personen zu ihren Lasten einen Haushalt, sofern diese Personen denselben Hauptwohnort wie sie haben.
Die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist die Person, die den in Artikel 9 § 2 erwähnten Bedingungen entspricht.
Die berücksichtigte Situation ist die Situation am 1. Januar des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags.
Art. 11 - Die Eintragung von Neugeborenen und Personen, die aus dem Ausland kommen und eine Eintragung ins Nationalregister der natürlichen Personen beantragen, gilt als Ersteintragung ins Nationalregister der natürlichen Personen.
Art. 12 - § 1 - Folgende Begünstigte weisen die Zusammensetzung des Haushalts, dem sie angehören, nach mittels einer eidesstattlichen Erklärung, auf der die Identifizierungsdaten der Personen, die mit ihnen unter demselben Dach leben, vermerkt sind: 1. Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, 2. Personen, die in Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister von einer Eintragung im Nationalregister der natürlichen Personen befreit sind. § 2 - In Bezug auf die Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags wird für die nachstehend erwähnten Personen der aus dem Berechtigten und den Personen zu seinen Lasten gebildete Haushalt berücksichtigt: 1. Personen, die in Anwendung von Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 über eine Bezugsadresse verfügen, 2. Personen, die in Anwendung von Artikel 20 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 unter der Adresse eines öffentlichen Sozialhilfezentrums eingeschrieben sind. § 3 - Für die Anwendung der §§ 1 und 2 ist die Haushaltszusammensetzung die Haushaltszusammensetzung am 1. Januar des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags.
Abschnitt III - Bestimmungen über die Modalitäten der Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags im Rahmen des vorliegenden Kapitels Art. 13 - Wenn der anwendbare Referenzbetrag erreicht ist, stellt der Versicherungsträger den Begünstigten eine Bescheinigung aus, deren Muster nach Stellungnahme des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des LIKIV vom Minister festgelegt wird. Diese Bescheinigung enthält darüber hinaus alle in Artikel 14 Nr. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten erwähnten Vermerke.Die in Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 erwähnte Notifizierung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
KAPITEL IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den Versicherungsträgern angewandt wird Abschnitt I - Begünstigte Art. 14 - Zugunsten Begünstigter, die am 1. Januar eines bestimmten Kalenderjahres einen Haushalt bilden, dessen Jahresnettoeinkünfte niedriger als der in Artikel 37undecies des Gesetzes erwähnte Höchstbetrag der Einkünfte sind, kann für das betreffende Jahr der fakturierbare Höchstbetrag angewandt werden, insofern der Betrag der Eigenanteile, die tatsächlich von ihnen getragen werden und während des oben erwähnten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, den gemäss Artikel 37undecies des vorerwähnten Gesetzes auf diesen Haushalt anwendbaren Referenzbetrag erreicht.
Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt II sind auf den im Rahmen des vorliegenden Kapitels bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag anwendbar.
Wenn sich einer der Begünstigten des in Absatz 1 erwähnten Haushalts im Laufe des betreffenden Kalenderjahres in einer der in Artikel 37novies des Gesetzes aufgezählten Situationen befindet, sind die Bestimmungen von Kapitel II das gesamte betreffende Kalenderjahr auf die Begünstigten dieses Haushalts anwendbar.
Art. 15 - Zugunsten eines Kindes, das am 1. Januar des Kalenderjahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags jünger als sechzehn Jahre ist, kann aufgrund der Bestimmungen von Artikel 37undecies Absatz 2 des Gesetzes der fakturierbare Höchstbetrag angewandt werden.
Abschnitt II - Bestimmung des Verfahrens zur Festlegung der Haushaltseinkünfte Art. 16 - Wenn die Eigenanteile, die Begünstigte eines bestimmten Haushalts für Leistungen, die während des Jahres der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags erbracht worden sind, tatsächlich getragen haben, 450 EUR erreichen und kein Begünstigter dieses Haushalts sich in einer der in Artikel 37novies des Gesetzes aufgezählten Situation befindet, übermittelt der Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts gemäss den von diesem Dienst festgelegten Modalitäten die Identität und die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Begünstigten, die den oben erwähnten Haushalt bilden.
Art. 17 - Die berücksichtigten Haushaltseinkünfte sind die in Artikel 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen worden ist.
Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus Kapitalanlagen und beweglichen Gütern und verschiedene Einkünfte, die dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte mitgeteilt werden, werden proportional zu den beruflichen Einkünften jedes Ehepartners des betreffenden Haushalts zugewiesen.
Art. 18 - Wenn die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte den oben erwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle wissen lässt, dass ein oder mehrere Begünstigte des betreffenden Haushalts nicht steuerpflichtig sind, übermittelt der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, diese Information. In diesem Fall übermittelt der oben erwähnte Dienst ebenfalls den Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen den Haushalt bildenden Begünstigten, wie er aus der von der oben erwähnten Verwaltung übermittelten Information hervorgeht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte muss in der in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Situation jedoch nicht mitgeteilt werden.
Die Begünstigten des betreffenden Haushalts, für die die oben erwähnte Verwaltung keine Informationen mitteilen kann, unterzeichnen eine eidesstattliche Erklärung, in der die Einkünfte angegeben sind, über die sie während des Kalenderjahres verfügt haben, auf das die von der in Absatz 1 erwähnten Verwaltung übermittelten Informationen sich beziehen. Die eidesstattliche Erklärung entspricht dem Muster in Anlage I. Der oben erwähnte Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle kann das Muster der eidesstattlichen Erklärung in Anlage I abändern.
Die steuerbaren Bruttoeinkünfte des betreffenden Begünstigten werden berücksichtigt.
Unter steuerbaren Bruttoeinkünften versteht man den Betrag der Bruttoeinkünfte, wie er für die Einkommensteuer vor jedem Abzug beziehungsweise jeder Befreiung festgelegt wird.
Ausländische nicht in Belgien steuerbare Einkünfte, Einkünfte der in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die in Anwendung von Artikel 230 Nr. 1 bis 4 oder Artikel 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches von Steuern befreit sind, und Einkünfte, die vereinbarungsgemäss in Belgien befreit sind, ob sie bei der Berechnung der die anderen Einkünfte des Haushalts betreffenden Steuern berücksichtigt werden oder nicht, werden ebenfalls berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Einkünfte des Begünstigten: a) wird das Katastereinkommen des Wohnhauses nicht berücksichtigt, für das der Begünstigte Anspruch auf Wohnungsabzug erheben kann, der im Bereich der Einkommensteuer der natürlichen Personen anwendbar ist, b) muss unter Bruttoeinkünften aus beweglichen Gütern der Betrag verstanden werden, wie er in Artikel 22 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist, c) müssen Bruttoeinkünfte, die in Anwendung von Artikel 313 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der oben erwähnten Verwaltung gegenüber nicht erklärungspflichtig sind, berücksichtigt werden, d) wird der Bruttobetrag der in Artikel 23 § 1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten beruflichen Einkünfte fiktiv auf 100/80 des Unterschieds zwischen Bruttogewinn oder Bruttoertrag und den diesbezüglichen beruflichen Aufwendungen festgelegt, e) wird der Bruttobetrag in Bezug auf Sparguthaben, Kapitalvermögen und Rückkaufswerte, die der in Artikel 171 Buchstabe d) bis g), Nr.2 und Nr. 4 Buchstabe f) bis h) [sic, zu lesen ist: Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe d) bis g), Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe f) bis h) ] und in Artikel 515bis Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuer unterworfen sind, bis zur Höhe der Rente berücksichtigt, die aus ihrer Umrechnung gemäss dem in Artikel 73 des Ausführungserlasses zum Einkommensteuergesetzbuch 1992 festgelegten Koeffizienten hervorgeht, und das während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Jahr, in dem das Kapital oder der Rückkaufswert gezahlt worden ist.
Der Betrag aller anderen Vorteile, die an berufliche Einkünfte und an Ersatzeinkünfte gebunden sind, wird berücksichtigt.
Art. 19 - Wenn die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte den oben erwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle wissen lässt, dass sie über keine Information über den einen oder anderen Begünstigten des Haushalts verfügt, übermittelt der oben erwähnte Dienst dem Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, diese Information und gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen den Haushalt bildenden Begünstigten, wie er aus der von der oben erwähnten Verwaltung übermittelten Information hervorgeht. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte muss in der in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Situation jedoch nicht mitgeteilt werden.
Der betreffende Begünstigte unterzeichnet eine eidesstattliche Erklärung, in der die Einkünfte angegeben sind, über die er während des Jahres verfügt hat, auf das die von der oben erwähnten Verwaltung übermittelten Daten sich beziehen.
Ausländische nicht in Belgien steuerbare Einkünfte, Einkünfte der in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die in Anwendung von Artikel 230 Nr. 1 bis 4 oder Artikel 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches von Steuern befreit sind, und Einkünfte, die vereinbarungsgemäss in Belgien befreit sind, ob sie bei der Berechnung der die anderen Einkünfte des Haushalts betreffenden Steuern berücksichtigt werden oder nicht, werden insbesondere berücksichtigt.
Art. 20 - Die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten eidesstattlichen Erklärungen müssen jedoch nicht aufgesetzt werden: 1. wenn aus der Akte des betreffenden Begünstigten über eine erhöhte Beteiligung der Versicherung hervorgeht, dass der Versicherungsträger über Informationen in Bezug auf die Einkünfte verfügt, über die der betreffende Begünstigte während des Jahres verfügt hat, auf das die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte übermittelten Informationen sich beziehen, 2.wenn aus den von der oben erwähnten Verwaltung übermittelten Informationen hervorgeht, dass die Nettoeinkünfte des betreffenden Haushalts den anwendbaren Referenzhöchstbetrag überschreiten, 3. wenn es sich bei der nicht steuerpflichtigen Person um ein Kind unter sechzehn Jahren handelt. Art. 21 - Der Versicherungsträger kann einen Anspruch auf den fakturierbaren Höchstbetrag erst bewilligen, nachdem er überprüft hat, ob die Haushaltseinkünfte der Begünstigten den in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen entsprechen.
Diese Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der Haushaltseinkünfte, wie sie aus den von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte gemachten Angaben und der in den Artikeln 18 und 19 erwähnten eidesstattlichen Erklärung hervorgehen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäss Artikel 10 § 1 getroffenen Wahl.
Der Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, teilt den betreffenden Versicherungsträgern die Informationen, die ihm vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt worden sind, mit.
Der Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, informiert den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle gemäss den von diesem Dienst festgelegten Modalitäten über die getroffene Entscheidung.
Abschnitt III - Interessewürdige Situationen Art. 22 - In einer interessewürdigen Situation, weil die betreffenden Haushaltseinkünfte sich bedeutend verringert haben, befinden sich Begünstigte, die seit dem Jahr, auf das die im Rahmen des Abschnitts II des vorliegenden Kapitels von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte übermittelten Informationen sich beziehen, eine Änderung ihrer Situation erfahren haben und: - entweder ihre Berufstätigkeit eingestellt haben - oder im Rahmen des Sozialstatuts der Selbständigen für einen Zeitraum von mehr als einem Quartal von den Beiträgen befreit worden sind - oder sich seit mindestens sechs Monaten unter kontrollierter Vollarbeitslosigkeit befinden - oder seit sechs Monaten arbeitsunfähig sind.
Art. 23 - Ein Begünstigter, der sich in einer der in Artikel 22 erwähnten Situationen befindet, kann den Versicherungsträger, bei dem er angeschlossen oder eingeschrieben ist, darum bitten, die jeweils aktuelle Höhe der steuerbaren Bruttoeinkünfte des betreffenden Haushalts festzulegen. In diesem Fall unterzeichnen die diesen Haushalt bildenden Begünstigten eine eidesstattliche Erklärung gemäss dem Muster in Anlage II. Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts kann das Muster der eidesstattlichen Erklärung in Anlage II abändern.
Um festzustellen, dass die Haushaltseinkünfte unter dem in Artikel 37undecies des Gesetzes erwähnten niedrigsten Einkommenshöchstbetrag liegen, werden die in Artikel 18 erwähnten steuerbaren Bruttoeinkünfte des Haushalts zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung berücksichtigt.
Was die beruflichen Einkünfte und die Ersatzeinkünfte betrifft, werden die mit zwölf multiplizierten Beträge des Monats der Erklärung, erhöht um den Betrag aller anderen daran gebundenen Vorteile, berücksichtigt.
Art. 24 - Auf der Grundlage der Elemente, die in der in Artikel 23 erwähnten eidesstattlichen Erklärung aufgenommen sind, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäss Artikel 10 § 1 getroffenen Wahl überprüfen die Versicherungsträger den Anspruch des betreffenden Haushalts auf den fakturierbaren Höchstbetrag.
Der Versicherungsträger, der die Akte verwaltet, informiert den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle gemäss den von diesem Dienst festgelegten Modalitäten über die getroffene Entscheidung.
Abschnitt IV - Bestimmungen über die Modalitäten der Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags im Rahmen des vorliegenden Kapitels Art. 25 - Die in Artikel 13 erwähnte Bescheinigung wird vom Versicherungsträger ausgehändigt, sobald festgestellt wird, dass der fakturierbare Höchstbetrag den Begünstigten des betreffenden Haushalts für das Kalenderjahr der Bewilligung bewilligt werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt der Versicherungsträger aufgrund der Informationen, über die er verfügt, und für das betreffende Jahr den Begünstigten des oben erwähnten Haushalts jede Information mit über den Anspruch auf den fakturierbaren Höchstbetrag auf der Grundlage des in Artikel 37undecies des Gesetzes erwähnten zweiten Referenzbetrags beziehungsweise über den von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandten fakturierbaren Höchstbetrag.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 26 - Ein behindertes Kind, für das aufgrund seiner Behinderung ein Beschluss zur Bewilligung erhöhter Kinderzulagen gefasst worden ist, hat ungeachtet der Einkünfte des Haushalts, dem es angehört, Anspruch auf den fakturierbaren Höchstbetrag, insofern folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind: 1. Das Datum des In-Kraft-Tretens des oben erwähnten Beschlusses zur Bewilligung erhöhter Kinderzulagen ist spätestens das Datum der Veröffentlichung des Gesetzes über den in der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag.2. Das Kalenderjahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags umfasst einen Zeitraum, während dessen der Beschluss zur Bewilligung erhöhter Kinderlagen wirksam ist.3. Das betreffende behinderte Kind hat tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 EUR für Leistungen, die im Kalenderjahr der Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags erbracht worden sind, getragen. KAPITEL VI - Bestimmungen über den fakturierbaren Höchstbetrag für das Jahr 2001 Art. 27 - Die Bestimmungen von Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 über den in der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag sind unter den in den folgenden Artikeln präzisierten Bedingungen auf Begünstigte anwendbar, die einem Haushalt angehören, dessen Jahresnettoeinkünfte 13.730,98 EUR nicht überschreiten, insofern sie tatsächlich Eigenanteile in Höhe von mindestens 446 EUR für die 2001 erbrachten Leistungen getragen haben.
Art. 28 - Die Informationen über den in Artikel 27 erwähnten Haushalt gehen aus den am 1. Januar 2002 im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Daten hervor.
Art. 29 - Die berücksichtigten Eigenanteile beziehen sich auf die 2001 zugunsten der Mitglieder des betreffenden Haushalts erbrachten Leistungen.
Art. 30 - § 1 - Der fakturierbare Höchstbetrag wird den Begünstigten des gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 gebildeten Haushalts bewilligt, insofern die beiden nachstehend aufgezählten Bedingungen erfüllt sind: 1. Alle Haushaltsmitglieder sind bei demselben Versicherungsträger angeschlossen.2. Keinem Mitglied dieses Haushalts ist im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 3.November 1993 zur Ausführung von Artikel 37 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung bewilligt worden.
Diese zweite Bedingung ist jedoch nicht auf Haushalte mit einem behinderten Kind, das aufgrund seiner Behinderung erhöhte Kinderzulagen bezieht, anwendbar. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist auf Haushalte, denen eine in Artikel 12 erwähnte Person angehört, nicht anwendbar.
Es ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte mitgeteilten Daten unvollständig sind oder sich nicht auf alle Mitglieder des Haushalts beziehen.
Art. 31 - § 1 - Die berücksichtigten Haushaltseinkünfte sind die in Artikel 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen worden ist. § 2 - Die Haushaltseinkünfte werden auf der Grundlage der von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte mitgeteilten Daten berechnet.
Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus Kapitalanlagen und beweglichen Gütern und verschiedene Einkünfte werden proportional zu den beruflichen Einkünften jedes Ehepartners des betreffenden Haushalts zugewiesen.
Art. 32 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die Identifizierungsdaten der Personen, die die in Artikel 26 erwähnten Haushalte bilden und Eigenanteile in Höhe von mindestens 446 EUR getragen haben.
Die zur Ausführung des vorliegenden Kapitels notwendigen Daten werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 37duodecies § 2 des Gesetzes übermittelt. Die Daten werden jedoch unmittelbar vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle an die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte und umgekehrt übermittelt, ohne über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zu gehen.
KAPITEL VII - In-Kraft-Treten Art. 33 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Allerdings wird - Kapitel VI mit 1. Januar 2001 wirksam, - Artikel 2 mit 1. Mai 2002 wirksam.
Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE
Anlage I Identifizierung des Versicherungsträgers, der die Akte verwaltet: Begünstigter: Name und Vorname: Hauptwohnort: Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (siehe SIS-Karte rechts oben): Einschreibungsnummer (bei der Krankenkasse): Eidesstattliche Erklärung (Fakturierbarer Höchstbetrag) Ich erkläre, dass die zu berücksichtigenden steuerbaren Jahresbruttoeinkünfte die Folgenden sind: (1) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ich gebe meinem Versicherungsträger und den mit der Kontrolle beauftragten Organen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung die Erlaubnis, meine steuerbaren Bruttoeinkünfte bei der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu überprüfen.
Wissend, dass eine falsche oder unvollständige Erklärung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden, wissend, dass eine falsche oder unvollständige Erklärung oder deren Gebrauch Verwaltungssanktionen, d.h. den Ausschluss vom Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung (Entschädigungen und/oder Gesundheitsleistungen), nach sich ziehen kann, erkläre ich auf Ehre, dass vorliegende Erklärung ehrlich und vollständig ist.
Datum: Unterschrift des Berechtigten (3): Unterschrift des Ehepartners oder Mitbewohners - nicht besoldet (3): Unterschrift der Personen zu Lasten (3): Wichtige Bemerkung: Dieser Erklärung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. Quittung der Zahlungsanweisung oder Zahlungsnachweis aller bewilligten Pensionen, Renten oder Zulagen und alle beweiskräftigen Unterlagen in Bezug auf die beruflichen Einkünfte (z.B.: Lohnzettel, Bescheinigung des Arbeitgebers...), 2. Steuerbescheid der Einkommensteuer der natürlichen Personen mit allen eventuellen Anlagen, der sich auf die Einkünfte des Jahres..... bezieht, oder in dessen Ermangelung der letzte Steuerbescheid und seine eventuellen Anlagen.
Anweisungen (1) Was die steuerbaren Einkünfte betrifft, handelt es sich um Einkünfte, über die Sie während des Jahres..... verfügt haben und die vor jedem Abzug beziehungsweise jeder Befreiung bei der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angegeben werden müssen.
Die Höhe aller anderen Vorteile (Urlaubsgeld, Wohlfahrtsgeld...), die an berufliche Einkünfte und Ersatzeinkünfte gebunden sind, wird berücksichtigt.
Was die beruflichen Einkünfte von Selbständigen betrifft, wird der Unterschied zwischen Bruttogewinn oder Bruttoertrag und den beruflichen Aufwendungen mit 100/80 multipliziert. (2) a) Auf einigen Anweisungen sind nur Nettobeträge vermerkt: Es sind jedoch die steuerbaren Bruttobeträge, die angegeben werden müssen.b) Wenn verschiedene Pensionen oder Renten gezahlt werden, müssen die betreffenden steuerbaren Bruttobeträge getrennt angegeben werden.(3) Diese Unterlage muss persönlich vom Erklärenden oder vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Die erklärende Person muss ihrer Unterschrift den Vermerk « Gelesen und genehmigt » voranstellen, wenn sie die Erklärung nicht persönlich ausgefüllt hat.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juli 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE
Anlage II Identifizierung des Versicherungsträgers, der die Akte verwaltet: Begünstigter: Name und Vorname: Hauptwohnort: Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (siehe SIS-Karte rechts oben): Einschreibungsnummer (bei der Krankenkasse): Eidesstattliche Erklärung (Fakturierbarer Höchstbetrag) Ich erkläre, dass die zu berücksichtigenden steuerbaren Jahresbruttoeinkünfte die Folgenden sind: (1) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ich gebe meinem Versicherungsträger und den mit der Kontrolle beauftragten Organen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung die Erlaubnis, meine steuerbaren Bruttoeinkünfte bei der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu überprüfen.
Wissend, dass eine falsche oder unvollständige Erklärung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden, wissend, dass eine falsche oder unvollständige Erklärung oder deren Gebrauch Verwaltungssanktionen, d.h. den Ausschluss vom Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung (Entschädigungen und/oder Gesundheitsleistungen), nach sich ziehen kann, erkläre ich auf Ehre, dass vorliegende Erklärung ehrlich und vollständig ist.
Datum: Unterschrift des Berechtigten (3): Unterschrift des Ehepartners oder Mitbewohners - nicht besoldet (3): Unterschrift der Personen zu Lasten (3): Wichtige Bemerkung: Dieser Erklärung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. letzte Quittung der Zahlungsanweisung oder letzter Zahlungsnachweis aller bewilligten Pensionen, Renten oder Zulagen und alle beweiskräftigen Unterlagen in Bezug auf die beruflichen Einkünfte (z. B.: letzter Lohnzettel, Bescheinigung des Arbeitgebers...), 2. letzter Steuerbescheid der Einkommensteuer der natürlichen Personen mit allen eventuellen Anlagen. Anweisungen (1) Was die steuerbaren Einkünfte betrifft, handelt es sich um Einkünfte, über die Sie zur Zeit verfügen (wie im Königlichen Erlass über die Einkommensbedingungen vorgesehen) und die vor jedem Abzug beziehungsweise jeder Befreiung bei der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angegeben werden müssen. Was die beruflichen Einkünfte und die Ersatzeinkünfte (Pension, Frühpension, Rente, Entschädigung, Zulage, Wartegehalt...) betrifft, werden die mit zwölf multiplizierten Beträge des Monats der Erklärung, erhöht um den Betrag aller anderen daran gebundenen Vorteile (Urlaubsgeld, Wohlfahrtsgeld...), berücksichtigt.
Was die beruflichen Einkünfte von Selbständigen betrifft, wird der Unterschied zwischen Bruttogewinn oder Bruttoertrag und den beruflichen Aufwendungen mit 100/80 multipliziert. (2) a) Auf einigen Anweisungen sind nur Nettobeträge vermerkt: Es sind jedoch die steuerbaren Bruttobeträge, die angegeben werden müssen.b) Wenn verschiedene Pensionen oder Renten gezahlt werden, müssen die betreffenden steuerbaren Bruttobeträge getrennt angegeben werden.(3) Diese Unterlage muss persönlich vom Erklärenden oder vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Die erklärende Person muss ihrer Unterschrift den Vermerk « Gelesen und genehmigt » voranstellen, wenn sie die Erklärung nicht persönlich ausgefüllt hat.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juli 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE