gepubliceerd op 09 april 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie
10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 februari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31.
Dezember 1986 und durch die Gesetze vom 7. November 1987, 22. Dezember 1989, 20. Juli 1991, 30. März 1994 und 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von Zuschüssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10.April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1991, 20.März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7.
Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7.Juni 1993, 23. Juni 1994 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. August 1996 und vom 24. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
November 1996 und vom 27. Mai 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es notwendig ist, der Vielfältigkeit, die es derzeit bei den Modalitäten der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen;
Dass die Polizeischulen und die Verwaltung des Ministeriums des Innern bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und dass dem abzuhelfen ist;
Dass es ebenfalls angebracht ist, die Bezuschussungsmodalitäten in einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen;
Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass die Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss einreichen können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse
Artikel 1.Im Rahmen der Mittel, die im spezifischen Artikel des Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt: 1. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1991, 20. März 1995 und 10. April 1995, - die Selektion der Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.
Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1991, 7. Juni 1993, 23.
Juni 1994 und 10. April 1995, - die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, - die berufliche Ausbildung der Anwärter auf den Dienstgrad eines Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni 1994 und 10.
April 1995, - die Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994, 3. März 1995 und 10. April 1995, - die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Januar 1991, 7. Juni 1993, 19. Oktober 1994 und 10. April 1995, - die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1993, 20. März 1995 und 10. April 1995, - die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, 2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei die Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für die von ihm bestimmten Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat.
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen
Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl Bewerber zukommen lassen, die seit dem 1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere teilgenommen haben.
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen
Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren: 1. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen: a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, b) die Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre Bestimmung, c) den Stundenplan für die Kurse, d) die Regeln für die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, e) die zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; 2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs spätestens am 15.Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden Auskünften zukommen lassen: a) der Zahl der Auszubildenden, die ordnungsgemäss für den Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind, die Kurse regelmässig besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung teilgenommen haben, b) der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem Polizeikorps, dem sie angehören, c) was die Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und Ausgaben, die für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden sind;3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des Innern bestimmt werden.
Art. 4.Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich.
KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen
Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung der Eignungs- und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der Anzahl Bewerber, die an den Eignungs- und Selektionsprüfungen teilgenommen haben.
Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: 1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf die körperliche Leistung, 2.750 Franken für die schriftliche Selektionsprüfung, 3. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest, 4. 750 Franken für die mündliche Selektionsprüfung.
Art. 6.Der Betrag dieses Zuschusses darf höchstens zweimal für denselben Bewerber gewährt werden.
Art. 7.Die Zuschüsse für die Veranstaltung von Eignungs- und Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem die Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, wenn die Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind.
Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen
Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für die Veranstaltung beruflicher Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener Auszubildender, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. a) Was die Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben; in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 Franken. b) Was die Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. c) Was die Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken festgelegt, wobei die Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht einbegriffen ist. d) Was die Ausbildung zum Polizeiinspektor und die Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und die Kurse besucht haben;in diesem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 60.000 Franken. e) Was die Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.110.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über 1.000 liegt, 2. 75.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 701 und 1.000 liegt, 3. 65.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 500 und 700 liegt, 4. 55.000 Franken, wenn die Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter 500 liegt.
Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für die Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende ordnungsgemäss für diese Ausbildung eingeschrieben worden sind und an den Prüfungen teilgenommen haben. f) Was die Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.20.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden mindestens 80 beträgt, 2. 12.000 Franken, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden zwischen 40 und 80 liegt, 3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 Franken die Stunde, wenn die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter 40 liegt. Die Anzahl Unterrichtsstunden, die berücksichtigt werden, wird vom Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden die Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie die Nachhilfe- oder Lernstunden.
Vom Betrag des auf diese Weise errechneten Zuschusses werden die erhobenen Einschreibegebühren abgezogen.
Sollte der Betrag des Zuschusses die gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert.
Art. 9.Die Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex, Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden.
Diese Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt.
Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das nächste Tausend nach unten abgerundet.
Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern dieser Lehrgang vor dem 30. September abgeschlossen war.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10.Die gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel verringert, die für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist.
Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des Innern oder sein Beauftragter die Beträge zurück, die notwendig sind zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von Trainings- und Ausbildungszentren.
Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Anspruch auf Zuschüsse eingehalten worden sind.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über die Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 2. Artikel 4, 3.Artikel 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
September 1991 und vom 20. März 1995, 4. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 1991, 5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 6. die Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.
Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 6 Nr.2 bis Nr. 4, 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3. Artikel 9, 4.die Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995.
Art. 15.Im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 2. Artikel 8, 3.die Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1987, 4.Artikel 12, 5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.März 1987, 6. die Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.
Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 2 Nr.2, 4 und 5, 2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3. die Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.
Art. 17.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 2 Nr.2, 4 und 5, 2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3. die Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.
Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 25 Nr.3, 4 und 5, 2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3. Artikel 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20.März 1995 und vom 10. April 1995, 4. die Artikel 36 bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 5. die Artikel 40 und 41, 6.die Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995.
Art. 19.Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei werden die Artikel 4 bis einschliesslich 9 aufgehoben.
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE